- Urtheil vom 14. November 1879 in Sachen
Forster gegen St. Gallen.
A. Gemäß dem Gesetze des Kantons St. Gallen über den
Handwerkerstand vom 9. August 1832, welches die Bildung
von obligatorischen Gesellen-Krankenvereinen vorsieht, besteht in
der Gemeinde Ebnat ein obrigkeitlich genehmigter obligatorischer
Handwerkerverein, welcher jeden daselbst in Arbeit befindlichen
Gesellen verpflichtet, demselben beizutreten. Rekurrent, welcher
als Mitglied des Grütlivereins bereits Mitglied einer Kranken
kasse ist, verlangte, gestützt hierauf, Dispensation vom Gesellen
krankenverein; allein sein Gesuch wurde sowohl vom Gemeinde
rathe Ebnat, als vom st. gallischen Regierungsrathe abgewiesen,
weil die Mitgliedschaft in einem freiwilligen Krankenverein
nicht von der Pflicht, dem obligatorischen Krankenverein beizu
treten, entbinden könne.
B. Hierüber beschwerte sich nun sowohl C. Forster als der
Grütliverein beim Bundesgerichte, indem sie behaupteten, die
angefochtenen Entscheide enthalten eine Verletzung der den Bür
gern durch die Bundesverfassung und die Verfassung des Kan
tons St. Gallen gewährleisteten Rechte, nämlich:
a. des Rechtes auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze,
indem durch die Entscheide die Mitglieder des Grütlivereins
schlimmer gestellt werden als die Nichtmitglieder;
b. der persönlichen Freiheit, indem ein ungebührlicher Zwang
durch die rekurrirte Maßregel ausgeübt werde;
c. des Vereinsrechtes; denn die Betroffenen werden abgehal
ten einem ehrenwerthen und für sie nützlichen Verein, wie der
Grütliverein, beizutreten oder aber genöthigt, aus dieser Ver
bindung auszuscheiden
d. der Handels- und Gewerbefreiheit;
e. des Rechtes auf freie Wahl des Aufenthaltes. Ueberdies
f. liege in jener Zwangsmaßnahme je nach Umständen
die Betroffenen eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung (Dop
pelbelastung), was bei armen Arbeitern um so schwerer ins
Gewicht falle.
C. Die Regierung des Kantons St. Gallen machte in for
meller Beziehung darauf aufmerksam, daß der angefochtene Be
schluß nur den Conrad Forster und nicht den Grütliverein be
treffe und daher dem letztern das Recht zum Rekurse abgehe.
In materieller Hinsicht trug der Regierungsrath auf Abwei
sung der Beschwerde an, da die von den Rekurrenten behaup
teten Verfassungsverletzungen überall nicht vorliegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Was den Legitimationspunkt betrifft, so ist die Einwen
dung der Regierung von St. Gallen, daß der angefochtene Be
schluß den Grütliverein weder direkt noch indirekt berühre und
daher dem letztern die Legitimation zum Rekurse mangle, un
zweifelhaft richtig. Denn Conrad Forster ist nicht als Mitglied
des Grütlivereins, sondern als in Ebnat wohnhafter Arbeiter
im Eintritte in den dortigen Handwerkerverein verhalten wor
den und das faktische Interesse, das der Grütliverein möglicher
Weise daran haben mag, daß seine Mitglieder nicht zur Theil
nahme an dem obligatorischen Krankenverein gezwungen wer
den, genügt nicht, um denselben zur Beschwerdeführung gegen
jenen Beschluß zu legitimiren. Indessen ist diese Frage hier
ohne materielle Bedeutung, da ja Conrad Forster ebenfalls als
Rekurrent auftritt und daher schon seines Rekurses wegen auf
alle aufgestellten Beschwerdepunkte eingetreten werden muß.
2. Von diesen Beschwerden fallen nun diejenigen über Ver
letzung der Niederlassungsfreiheit und der Handels und Ge
werbefreiheit ohne Weiteres außer Betracht, indem nach Art. 59
Lemma 2 Ziffer 3 und 5 die Erledigung von Beschwerden,
welche die genannten verfassungsmäßigen Rechte betreffen, dem
Bundesrathe beziehungsweise der Bundesversammlung zukommt.
Die übrigen Beschwerden aber sind unbegründet, denn
a. das st. gallische Gesetz über den Handwerkerstand sowie die
Mitgliedschaft des Handwerkervereines in Ebnat sind allgemein
verbindlich und gelten für alle Arbeiter, welche sich im Kanton
St. Gallen, beziehungsweise in der Gemeinde Ebnat, aufhalten,
ohne Rücksicht auf ihre Vermögensverhältnisse. Es kann demnach
davon, daß durch den angefochtenen Bescheid der Grundsatz der
Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzt werde, keine Rede
sein;
b. die persönliche Freiheit ist, wie das Bundesgericht schon
wiederholt ausgesprochen hat, nur in dem Sinne gewährleistet,
daß die Bürger nicht willkürlichen, sondern nur im Voraus
gesetzlich bestimmten Freiheitsbeschränkungen unterworfen wer
den dürfen; sonst müßten auch die Militärpflicht, die Steuer
pflicht, der Schulzwang, die Einsperrung der Verbrecher u. s. w.
als verfassungswidrige Freiheitsbeschränkungen betrachtet wer
den. (Vergl. amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent
scheidungen Bd. IV Nr. 11 Erw. 8.) Die Beschwerde erscheint
aber in dieser Hinsicht um so ungereimter, als der Grütliver
ein selbst, nach 3 seiner Statuten der Kranken und Sterbe
kasse, alle Mitglieder, welche nicht verheirathet oder etablirt
sind oder sich nicht ausweisen können, daß sie einer polizeilichen
Zwangskrankenkasse angehören, verpflichtet, seiner allgemeinen
Kranken und Sterbekasse beizutreten;
c. das Vereinsrecht wird durch den angefochtenen Entscheid
weder direkt noch indirekt berührt, resp. verletzt. Denn es ist auch
nach diesem Entscheide lediglich dem Ermessen des Rekurrenten
anheimgegeben, ob er Mitglied des Grütlivereins sein und bleiben
will. Uebrigens kann ja Rekurrent nach dem so eben unter litt. b
Gesagten Mitglied des Grütlivereins sein, ohne der Kranken
und Sterbekasse desselben beitreten zu müssen. Endlich kann
d. selbstverständlich auch davon nicht gesprochen werden, daß
durch den rekurrirten Entscheid eine verfassungswidrige Doppel
besteuerung herbeigeführt werde; indem einerseits es sich hier
überall nicht um eine Steuer handelt und anderseits die Lei
stungen, welche dem Rekurrenten an die Krankenkasse des Grütli
vereins obliegen, von demselben freiwillig übernommen sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.