Federal Court lacks competence over forest-police penalty challenge

BGE 5 I 360Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I24 de jan. de 1877Dismissed

Abrir fonte

Resumo

Dorfgemeinde Baar challenged a CHF 1,500 cantonal forest-police fine and the underlying Zug ordinance designating supervised mountain areas. The Federal Court held that it had no competence to review the material delimitation of the supervised region, because the federal statute assigned that task to the Federal Council and the cantonal governments, with the Federal Assembly deciding disputes. It also held that it had no jurisdiction to review the concrete application of the penalty provisions under Art. 27, since those offenses were to be adjudicated by the cantons. The complaint was therefore partly dismissed and partly rejected for lack of competence, and a court fee was imposed.

Regest

Art. 2, 6 and 27 of the Federal Act on the Supervision of Forest Police in the High Mountains; federal jurisdiction over cantonal execution measures and penalties: the delimitation of mountain areas subject to federal supervision is entrusted by the statute to the Federal Council in agreement with the cantonal governments, or to the Federal Assembly in case of disagreement; the Federal Court is not competent to review the material correctness of such delimitation. Likewise, the adjudication of offenses listed in Art. 27 is left to the cantons; therefore the Federal Court cannot control the concrete application of the penalty provisions in an individual case. A complaint attacking such matters is accordingly unfounded or inadmissible, depending on the object challenged (consid. 2-3).

Texto completo

  1. Urtheil vom 26. September 1879 in Sachen der Dorfgemeinde Baar. A. Durch Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zug vom
  2. Dezember vor. Is. wurde die Dorfgemeinde Baar, in An wendung des Art. 27 Ziffer 6 des Bundesgesetzes über die Forst polizei im Hochgebirge, zu einer Buße von 1500 Fr. verurtheilt, weil sie in denjenigen Waldungen, welche durch regierungsräth liche Verordnung vom 24. Januar 1877 unter die Oberaufsicht des Staates, beziehungsweise des Bundes gestellt worden wa ren, entgegen einer Weisung des Oberforstamtes, nur Holzhaue im Werthe von 60 Fr. auszutheilen, und entgegen einem dies fälligen landammannamtlichen Verbote, Holzhaue im Werthe von 100 Fr. abgegeben und damit laut Bericht des Oberforst amtes über 1500 Festmeter Holz in unberechtigter Weise und an unberechtigter Stelle abgeschlagen hatten. B. Nachdem die Dorfgemeinde Baar gegen dieses Urtheil ohne Erfolg sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde beim zugerschen Cassa tionsgericht erhoben, als auch die Intervention des dortigen Kantonsrathes angerufen hatte, beschwerte sie sich über dasselbe beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, es sei ihr Rekurs in dem Sinne begründet zu erklären: "a. Daß in Anwendung des 45 der zugerschen Kantonsver fassung, Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege und der Art. 1 Ziffer 2 und Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876 das cassationsgerichtliche Urtheil von Zug vom 3. Mai 1879 ganz aufzuheben sei, eventuell "b. sei solches in Anwendung Art. 16 und Art. 27 Ziffer 5 des obcitirten Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberauf sicht über die Forstpolizei im Hochgebirge dahin abzuändern, daß die ausgesprochene Buße gegen die Dorfgemeinde nach Vorschrift der citirten Artikel nur auf die Summe von 20 Fr. bis 300 Fr. ausgedehnt werden dürfe." Zur Begründung dieser Begehren führte Rekurrentin im We sentlichen an: ad 2. Durch die regierungsräthliche Verordnung vom 24. Ja nuar 1877 werden ihre verfassungsmäßigen Rechte in formeller und materieller Beziehung verletzt. In formeller Beziehung des halb, weil das Bundesgesetz über die Forstpolizei im Hochgebirge in Art. 6 bestimme, daß die Kantone die zur Ausführung des eidgenössischen Forstgesetzes erforderlichen Decrete und Verord nungen zu erlassen haben, und nun nach Art. 45 der zuger schen Kantonsverfassung zur Erlassung von Decreten resp. Ge setzen nur der dortige Kantonsrath, nicht der Regierungsrath competent sei. In materieller Beziehung werden ihre Rechte verletzt, weil das citirte Bundesgesetz nur für das Hochgebirge Schutzmaß regeln vorschreibe, die hier in Betracht kommenden Waldungen aber gar nicht zum Hochgebirge gehören. ad b. Eventuell hätte unter allen Umständen Art. 27 Ziffer 5 des citirten Bundesgesetzes zur Anwendung kommen sollen, da die Ziffer 6 ibidem das Vorhandensein eines Wirthschaftsplanes voraussetze, welcher hier mangle. C. Der Regierungsrath des Kantons Zug trug darauf an, daß das Bundesgericht das erste Begehren der Rekurrentin ab weisen und mit Bezug auf das zweite sich incompetent erklären möge. Bezüglich des ersten Rekursbegehrens berief sie sich darauf, daß nach Art. 7 des Bundesgesetzes die Eintheilung der Kan tone und Kantonstheile, die dem eidgenössischen Forstgebiete an gehören, durch die Kantonsregierung stattzufinden habe und der hier in Betracht kommende 1 der zugerschen Verordnung nichts als die strikte und pflichtmäßige Ausführung jener eidgenössischen

Gesetzesbestimmung sei. Hinsichtlich des eventuellen Begehrens machte der Regierungsrath darauf aufmerksam, daß die Beur theilung solcher Straffälle nach Art. 27 leg. cit. den kantonalen Gerichten zukomme, woraus folge, daß das Bundesgericht über Vollzug und Anwendung der Strafbestimmungen in concreto formell keine Jurisdiction habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die vorliegende Beschwerde ist zwar, sowohl was das prinzipale als das eventuelle Rechtsbegehren betrifft, gegen das cassationsgerichtliche Urtheil gerichtet. Materiell geht sie aber gegen die Verordnung des Regierungsrathes vom 24. Januar 1877, beziehungsweise gegen das obergerichtliche Urtheil vom
  2. Dezember 1878, indem Rekurrentin in der Rekursbegründung nur die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit dieser Akte darzuthun versucht hat und in der That nicht einzusehen ist, inwiefern das cassationsgerichtliche Erkenntniß, welches sich auf die Abweisung der wegen Verletzung wesentlicher Prozeßformen erhobenen Nich tigkeitsbeschwerde beschränkt, einen Verstoß gegen die kantonale Verfassung oder das Bundesgesetz über die Forstpolizei im Hoch gebirge enthalten sollte.
  3. Was nun das prinzipale Rechtsbegehren betrifft, daß die Urtheile der zugerischen Gerichte wegen Verfassungswidrigkeit der regierungsräthlichen Verordnung vom 24. Januar 1877 aufzu heben seien, so ist vorerst zu konstatiren, daß diese Verordnung im vorliegenden Falle nur insoweit in Betracht kommt, als die selbe die Grenze der unter eidgenössische Oberaufsicht zu stellen den Gebirgsgegenden des Kantons Zug festsetzt. Zu dieser Maß nahme war aber die Mitwirkung des zugerischen Kantonsrathes nach dem cit. Bundesgesetz, welches selbstverständlich, und wie auch Rekurrentin anerkennt, in dieser Richtung maßgebend ist, nicht erforderlich, indem dasselbe in Art. 2 Lemma 2 bestimmt, daß der Bundesrath die Grenzen der unter eidgenössische Oberauf sicht zu stellenden Gebirgsgegenden inden in Lemma 1 Ziffer 2 ibidem genannten Kantonen, im Einverständnisse mit den be treffenden Regierungen, festzusetzen habe und in Fällen, wo diese Behörden über die forstliche Abgrenzung sich nicht vereinigen könne, die Bundesversammlung entscheide. Soweit daher Art. 1 jener Verordnung aus formellen Gründen angefochten wird, ist die Beschwerde offenbar unbegründet, und was die materielle Richtigkeit jener Grenzbestimmung betrifft, so ist das Bundesge richt zur Prüfung derselben nicht competent, da die soeben ei tirte den diesfälligen Entscheid ausdrücklich dem Bundesrathe in Verbindung mit den betreffenden Kantonsregierungen, bezie hungsweise im Streitfalle der Bundesversammlung überträgt.
  4. Ebenso mangelt dem Bundesgerichte die Competenz bezüglich des eventuellen Rekursbegehrens, indem, wie der Regierungsrath von Zug ganz richtig bemerkt hat, die Untersuchung und Beur theilung der in Art. 27 des eit. Bundesgesetzes aufgeführten Straffälle den Kantonen überlassen ist.
  5. Die Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde ist eine so augenscheinliche, daß sie der Rekurrentin nicht entgehen konnte, und die Auflegung einer Gerichtsgebühr angezeigt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird theils als unbegründet abgewiesen, theils wegen Incompetenz von der Hand gewiesen.

Palavras-chave

forest policecantonal competencejurisdictionordinancepenaltyfederal supervisionboundary delimitationadministrative law