- Urtheil vom 16. Juli 1879 in Sachen
Massioni.
A. Das Steuergesetz für den Kanton Graubünden vom Jahre
1871, welches die Feststellung der Steuerpflicht, auf Grundlage
der Selbsttaxation des Verpflichteten, besondern Kreissteuerkom
missionen, mit Rekursrecht an den Kleinen Rath, überweist, ent
hält in 16 über die Folgen der zu niedern Vermögens- und
Erwerbsangaben folgende Bestimmung: "Die Gemeindsvorstände
"und Kreissteuerkommissionen sind eidlich verpflichtet, wenn sich
"bei ihren diesfälligen amtlichen Verhandlungen hinreichende
"Anzeichen einer gegen das Steuergesetz begangenen Kontra
"vention ergeben, die Sache genau zu untersuchen und festzu
"stellen, von dem Resultate dem Kleinen Rathe Anzeige zu
"machen und, sobald eine Kontravention konstatirt ist, den Fehl
"baren oder dessen Erben zur Zahlung anzuhalten. Bei solchen
"Untersuchungen ist der dabei allfällig in Betracht kommende
"Werth von Grundstücken und Gebäulichkeiten mit Zugrunde
"legung des Zeitpunktes des jeweiligen Beginnes einer Steuer
"periode nach den in 11 enthaltenen Vorschriften zu bemessen
"und festzustellen. Wenn der Steuerpflichtige einen nach 8
"im Laufe einer Steuerperiode nicht in Betracht kommenden
"Vermögensvorschlag geltend machen will, so hat er denselben
"zu beweisen. Von den eingegangenen Bußen kommt die eine
"Hälfte zu gleichen Theilen der betreffenden Gemeinde und der
"bezüglichen Kreiskasse und die andere Hälfte der Staatskasse zu."
B. Gestützt auf diese Bestimmung erließ der Kleine Rath
des Kantons Graubünden am 19. Dezember 1877 ein Dekret,
wodurch er verfügte:
- Die Familie Mascioni in Brusio sei pflichtig, für den
dem Kanton von ihrem im Frühling 1876 verstorbenen Vater
Dom. Mascioni vorenthaltenen Steuerbetrag eine Nachsteuer
mit Zins von 7462 Fr. 67 Cts. zu bezahlen;
- dieselbe werde wegen Kontravention gegen das Steuer
gesetz in eine Buße von gleichem Betrage verfällt und habe
an ergangenen Untersuchungskosten 36 Fr. zu bezahlen.
Dabei wurde der Familie Mascioni zur Purgation durch
Gegenbeweis eine zweimonatliche Frist eingeräumt, innert wel
cher dieselbe wirklich den Nachweis zu leisten suchte, daß die
Selbsttaxation ihres Vaters nicht unrichtig gewesen sei, bezie
hungsweise keine absichtliche Vermögens- oder Erwerbsverheim
lichung stattgefunden habe. Allein der Kleine Rath erklärte
durch Beschluß vom 1. März 1878 diesen Beweis als miß
lungen und bestätigte demnach sein Dekret vom 19. Dezember
1877 definitiv.
C. Gegen diesen Beschluß ergriff die Familie Mascioni den
Rekurs an den Großen Rath des Kantons Graubünden, indem
sie das Begehren stellte, daß die ganze Angelegenheit zu noch
maliger Untersuchung an die gesetzlichen Organe, Kreissteuer
kommission und Kleiner Rath, zurückgewiesen werde und der
Große Rath dafür Sorge trage, daß ein unbetheiligter Richter
über die Sache absprechen könne. Mit Beschluß vom 16. De
zember 1878 trat jedoch der Große Rath mit Mehrheit dem
Antrag, daß er sich zur Behandlung dieser Beschwerde inkom
petent erkläre, da solche Anstände endgültig vom Kleinen Rathe
zu entscheiden seien, bei und wies demnach den Rekurs von der
Mit Eingabe vom 20. Februar 1879 gelangte nun die
Familie Mascioni an das Bundesgericht mit dem Gesuche:
- Es möchte das Dekret des bündnerischen Kleinen Rathes
vom 19. Dezember 1877, beziehungsweise der Großrathsbeschluß
vom 16. Dezember 1878, soweit Rekurrenten durch Ersteres
mit einer Buße von 7462 Fr. 67 Cts. belegt worden, als ver
fassungswidrig aufgehoben, eventuell die Sache zum endgültigen
Entscheide an das Kantonsgericht gewiesen werden.
- Es sei der Kanton Graubünden in sämmtliche Kosten zu
verfällen und überdies gehalten, den Rekurrenten die ihnen von
den bündnerischen Behörden auferlegten Kosten im Betrage von
150 Fr. zu ersetzen.
Zur Begründung dieses Begehrens wurde im Wesentlichen
angeführt
- Das kleinräthliche Bußendekret vom 19. Dezember 1877,
wodurch die Regierung eine richterliche Funktion sich angemaßt
habe, verletze ein durch die Verfassung des Kantons Graubünden
den Bürgern gewährleistetes Recht. Denn
a. weder in der Verfassung noch im Steuergesetz noch in
einem andern Gesetze sei der Kleine Rath eine richterliche Kom
petenz zur Erlassung eines Strafurtheils. Die Kantonsverfassung
bestimme zwar die Kompetenzen der Gerichtsbehörden nicht näher,
sondern verweise in dieser Beziehung auf das Gesetz. Allein
die Kompetenzen des Kleinen Rathes seien klar genug bezeichnet,
ohne daß ihm jedoch irgend eine Strafkompetenz zugeschieden
würde. Hieraus folge, daß in allen Strafsachen nicht er, son
dern der Richter urtheilen müsse und daß er demnach eine Ver
fassungsverletzung begangen habe, indem er sich gegenüber der
Familie Mascioni eine solche Kompetenz angemaßt.
b. Mit dieser Auffassung stehe das Steuergesetz nicht im
Widerspruch. Denn wenn es zwar nicht ausdrücklich die Be
urtheilung von Steuerdefraudationen an die Gerichte weise, so
weise es sie ebenso wenig an den Kleinen Rath; somit könne
diese Lücke an der Hand der Verfassung nicht anders als durch
Ueberweisung solcher Fälle an die Gerichte ausgefüllt werden.
c. Für Uebertretungen des Zoll- und Salzregals besitze der
Kanton Graubünden eine eigene Verordnung über Forum und
Prozeß in Defraudationsfällen, wonach einschlägige Vergehen
von dem Kantonsgerichte oder dessen Ausschuß zu bestrafen
seien. Und das Gesetz "über Zuständigkeit und Verfahren des
Kantonsgerichtes bei Staatsverbrechen" erkläre ausdrücklich das
Kantonsgericht kompetent zur Beurtheilung aller Vergehen und
Verbrechen gegen den Staat. Somit sei es selbstverständlich
daß auch die Bestrafung von Steuerdefraudationen an das
Kantonsgericht zu weisen sei. Eventuell wäre zufolge der grau
bündnerischen Gerichtsorganisation das Kreisgericht Brusio, als
forum delicti, die in dieser Strafsache zuständige Behörde.
d. Eine Verfassungsverletzung liege sodann auch darin, daß
der Kleine Rath in eigener Sache, d. h. in Sache der von
ihm unmittelbar vertretenen Kantonsfinanzen, geurtheilt habe.
Denn, wenn auch die Verfassung sich über diesen Punkt nicht
ausdrücklich ausspreche, so beweise doch der Art. 34, welcher für
Rechtsansprachen gegen den Kanton ein eigenes Schiedsgericht
vorsehe und übrigens als selbstverständlich voraussetze, daß Rechts
ansprachen des Kantons gegen Private von dem natürlichen
Richter der letztern verfolgt werden müssen, daß die Verfassung
nicht wolle, daß der Fiskus in eigener Sache spreche, und wenn
sie es in Civilsachen nicht wolle, so könne sie es auch in Straf
sachen nicht wollen.
e. Die eigene Fassung der einschlägigen Bestimmung im
Steuergesetz lasse übrigens keinen Zweifel darüber, daß Bußen
für falsche Steuerangaben nur von einer richterlichen und nicht
von einer Verwaltungsbehörde erkannt werden können. Denn die
Frage, ob ein Steuerpflichtiger bona, oder mala fide gewesen,
sei eine Frage, die ihrer Natur nach nur vom Richter beurtheilt
werden könne.
II. Das angefochtene Dekret verletze aber auch den Art. 58
der Bundesverfassung, welcher vorschreibe, daß Niemand seinem
verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe. Denn
a. der verfassungsmäßige Richter in Strafsachen sei im
Kanton Graubünden nachgewiesenermaßen niemals die Regie
rung, sondern entweder das Kantonsgericht oder das Kreis
gericht.
b. In Art. 58 der Bundesverfassung liege eine selbständige
Garantie gegen die sogenannte Kabinetsjustiz und es müsse
daher diese Verfassungsbestimmung überall zur Anwendung kom
men, wo die Kantonsverfassungen keinen zureichenden Schutz
dagegen gewähren.
c. Im konkreten Falle sei dies um so eher zu erwarten, als
sowohl die Bundesgesetzgebung wie die Gesetze anderer Kantone
die Bestrafung von Uebertretungen fiskalischer Gesetze an die
Gerichte weisen, wenigstens eventuell, falls der Betroffene an
den Ausspruch der Verwaltungsbehörden nicht kommen wolle.
E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden trug auf
Abweisung der Beschwerde an unter Kostens- und Entschädi
gungsfolge für die Rekurrenten, indem er auf die Ausführungen
der letztern im Wesentlichen erwiderte: Die Behauptung, daß
nach Verfassung und Gesetz des Kantons Graubünden dem
Kleinen Rathe keine strafrichterliche Kompetenz zukomme, sei
ganz unrichtig. Derselbe habe vielmehr eine sehr ausgedehnte
Bußkompetenz, indem er als oberste Polizei- und Strafbehörde
Kontraventionen gegen die Sanitätsordnung, die Forstordnung,
die Straßenpolizeiordnung, das Gesetz über Markt- und Hausir
verkehr u. s. w. endgültig zu ahnden habe. In ähnlicher Weise
stehe auch den meisten Regierungen der übrigen Kantone eine
Administrativstrafgewalt zu.
Was speziell die Befugnisse des Kleinen Rathes in Steuer
sachen anbelange, so gehe aus dem Gesetze zur Genüge hervor,
daß die oberste Judikatur in Steuersachen überhaupt und also
auch in Kontraventionsfällen beim Kleinen Rathe liege, und es
sei dies auch seit Inkrafttreten des Steuergesetzes von 1871,
wie auch schon unter der Herrschaft früherer Steuergesetze von
1856 und 1866, welche in Ansehung von Defraudationsfällen
ganz die gleichen Bestimmungen enthalten haben, in praxi stets
fort so angenommen und ganz das gleiche Verfahren, wie im
vorliegenden Falle, beobachtet worden. Eine andere Gerichts
barkeit als diejenige des Kleinen Rathes kenne die bündnerische
Gesetzgebung in Steuersachen gar nicht. Die Behauptung der
Rekurrenten, daß sie durch die angegriffenen Beschlüsse ihrem
verfassungsmäßigen Richter entzogen werden, sei daher unrichtig.
Ebenso unbegründet erscheine der Vorwurf, daß der Kleine
Rath in eigener Sache geurtheilt habe. Derselbe sei in Steuer
sachen nicht Parteivertreter, sondern, wie das Bundesgericht
auch schon ausgesprochen habe, verfügende Behörde, die das
Gesetz zur Anwendung und Geltung bringe.
Was die Behauptung betreffe, daß der Art. 58 der Bundes
verfassung verletzt sei, so sei darauf zu entgegnen, daß die Ge
setzgebung in Ansehung der Rechtspflege in Civil-, Straf- und
Administrativsachen in der Hand der Kantone liege und daß
die graubündnerische Gesetzgebung dem Kleinen Rath, wie ge
zeigt worden, eine Strafgewalt einräume. Es sei daher von
einem Ausnahmegericht oder einer Kabinetsjustiz gegenüber den
Rekurrenten überall keine Rede.
Daß die Steuerdefraudation nicht zu denjenigen Vergehen
gegen den Staat gehöre, welche nach dem Gesetz vom 1. April
1854 vom Kantonsgericht zu beurtheilen seien, zeige ein Blick
in dieses Gesetz. Für Bestrafung der Umgehung der Konsum
steuern und des Salzregals bestehen besondere Gesetze, wie für
Behandlung der Steuerdefraudationen ein Spezialgesetz existire,
und es können daher die erstern nicht auf die Steuerdefrauda
tion angewendet werden.
F. Nachdem Rekurrentin sich überzeugt hatte, daß seit dem
Inkrafttreten des jetzigen bündnerischen Steuergesetzes von dem
Kleinen Rathe im Ganzen 28 Bußen, im Gesammtbetrage von
8227 Fr., wegen Steuerdefraudationen erkannt worden seien,
wobei in einem einzigen Fall, Juvalta von Ortenstein, ein
Weiterzug an den Großen Rath stattgefunden und diese Behörde
sich damals kompetent erklärt habe, berief sie sich eventuell auch
auf Art. 4 der Bundesverfassung, welcher die Gleichheit der
Schweizer vor dem Gesetze garantirt, indem sie behauptete, daß
durch den großräthlichen Beschluß vom 16. Dezember 1878
jene Verfassungsbestimmung verletzt worden sei, und verlangte,
daß ihr ebenfalls der Weiterzug an den Großen Rath geöffnet
werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Beschwerde stützt sich in erster Linie dar
auf, daß durch das kleinräthliche Bußdekret vom 19. Dezember
1877 ein durch die Verfassung des Kantons Graubünden den
Bürgern gewährleistetes Recht verletzt worden sei, indem der
Kleine Rath sich darin eine richterliche Funktion angemaßt habe.
Eine bestimmte Verfassungsvorschrift hat Rekurrentin nicht an
geführt, obgleich die bündnerische Verfassung in Art. 39, ganz
gleich wie die Bundesverfassung in Art. 58, die Bestimmung
enthält, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter ent
zogen werden dürfe, und zweifellos, wenn irgend eine, gerade
diese Bestimmung als verletzt erachtet werden müßte. Rekur
rentin scheint, obgleich sie auch dies nicht ausdrücklich sagt,
mehr den Grundsatz der Trennung der Gewalten als verletzt
anzusehen, und wenn nun auch allerdings dieses Prinzip in
der Verfassung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, so beweist
doch sowohl der ganze Inhalt der Verfassung, als die bünd
nerische Gesetzgebung, welche die verschiedenen Funktionen des
Staates, Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege, ausdrück
lich verschiedenen Organen zuweist, daß jener Grundsatz auch
in der graubündnerischen Verfassung anerkannt und als ein
Prinzip dieser Verfassung anerkannt und zu betrachten ist.
- Allein, wie Rekurrentin in ihrer Replik selbst anerkannt
hat, folgt aus dem Grundsatze der Gewaltentrennung keines
wegs nothwendig die Hinfälligkeit der Polizeigerichtsbarkeit.
Rekurrentin sagt selbst, daß, wenn sie behauptet habe, "daß der
"Regierung des Kantons Graubünden keine Strafkompetenz zu
"komme, dies keinen Bezug auf jene Polizeijustiz habe, welche
"gewissermaßen als ein Attribut der Verwaltung angesehen
"werden dürfe." Sie sucht demgemäß nachzuweisen, daß es sich
hier überall nicht um einen Fall der Polizeijustiz, sondern um
ein Vergehen im engern Sinne handle, dessen Beurtheilung
dem Strafrichter zukomme. Allein dieser Beweis kann als ge
lungen nicht erachtet werden, sondern unterliegt vielmehr nach
der bündnerischen Gesetzgebung keinem begründeten Zweifel, daß
die zu niedrige Selbsttaxation zum Zwecke der Steuerumgehung
eine lediglich von den Verwaltungsbehörden, resp. dem Kleinen
Rathe, zu bestrafende Uebertretung ist.
- In dieser Hinsicht ist zum vornherein zu konstatiren, daß
die sogenannte Steuerdefraudation keineswegs zu denjenigen
Handlungen gehört, welche nach allgemeiner Rechtsanschauung
zu den Vergehen im engern Sinne gerechnet werden. Dieselbe
erscheint nirgends in den Strafgesetzbüchern, sondern es sind die
diesfälligen Strafvorschriften überall in den Steuergesetzen selbst,
gewissermaßen als Sanktion ihres Inhaltes, aufgeführt und
wenn gewisse Kantone solche Kontraventionen gegen die Steuer
gesetze den Gerichten zur Beurtheilung überweisen, so geschieht
dies keineswegs deshalb, weil sie als eigentliche Vergehen be
trachtet würden, sondern weil diese Kantone die Polizeigerichts
barkeit abgeschafft haben, so daß Strafen, mit Inbegriff bloßer
Polizeibußen, nicht anders auferlegt werden können, als durch
den Richter, und den Verwaltungsbehörden höchstens die vor
läufige Festsetzung solcher Strafen, mit Provokation auf den
Rechtsweg, zukommt. Dieses Verfahren besteht auch im Kanton
Graubünden für Uebertretung des Salzregals und Defraudation
der Konsumgebühren, welche Vergehungen offenbar, trotzdem der
Rechtsweg beschritten werden kann, auch im Kanton Graubünden
keineswegs als Vergehen im engern Sinne, sondern als bloße
Uebertretungen angesehen werden. Entscheidend für die Beant
wortung der Frage, ob nach dem positiven Rechte eine strafbare
Handlung zu den Vergehen im engern (kriminalistischen) Sinne
oder zu den bloßen Uebertretungen gehöre, ist neben dem Grunde
der Strafbarkeit und der Höhe der Strafe namentlich die Zu
ständigkeit der Strafverfolgungsbehörden, und zwar trifft dieser
Entscheidungsgrund insbesondere für den Kanton Graubünden
zu, wo anerkanntermaßen die Polizeigerichtsbarkeit der Ver
waltungsbehörden noch besteht und die Bestrafung bloßer Ueber
tretungen, mit Ausnahme der Salzeinschwärzungen und der
Defraudation der Konsumsteuern, dem Kleinen Rathe zukommt.
4. Nun legt der 16 der Ausführungsbestimmungen zum
Steuergesetz ausdrücklich den Kreissteuerkommissionen und dem
Kleinen Rathe die Pflicht auf, sobald Anzeichen einer gegen
das Steuergesetz begangenen Kontravention sich ergeben, die
Sache genau zu untersuchen und festzustellen und, sobald eine
Kontravention konstatirt sei, den Fehlbaren oder dessen Erben
zur Zahlung anzuhalten, ohne Unterschied, ob die Nachsteuer
mit oder ohne Buße stattfinde. Von einer Verweisung der
Sache an die Gerichte ist überall keine Rede, bezüglich der
Buße so wenig als bezüglich der Nachsteuer; für die Auferle
gung von Nachsteuer und Strafe erscheinen vielmehr nach dem
Gesetze einzig die bezeichneten Verwaltungsorgane kompetent,
und jeder Zweifel hierüber muß vollends dahin fallen, wenn
berücksichtigt wird, einerseits daß unbestrittenermaßen seit Bestehen
des Steuergesetzes stets, und zwar in mindestens 28 Fällen, der
Kleine Rath solche Bußen auferlegt hat, ohne daß je der Ver
such gemacht worden wäre, den Rechtsweg zu beschreiten, und
anderseits daß laut dem bei den Akten befindlichen gedruckten
Verhandlungsprotokolle bei Behandlung des Rekurses der Familie
Mascioni am 16. Dezember 1878 durch den bündnerischen
Großen Rath kein Antrag für Verweisung der Sache an die
Gerichte gestellt, sondern einzig darüber debattirt und abge
stimmt wurde, ob eine Beschwerde über den Beschluß des Kleinen
Rathes an den Großen Rath zulässig sei oder nicht.
5. Kann schon hienach als feststehend erachtet werden, daß
die zu niedrige Selbsttaxation bei der Steuereinschätzung und
die daherige Verkürzung des Kantonsärars an den ihm gesetz
lich zukommenden Steuern nach der bündnerischen Gesetzgebung
(in Uebereinstimmung, wie bemerkt, mit derjenigen anderer Kan
tone) nur eine Uebertretung und kein Vergehen im engern
Sinne ist, so kommt noch hinzu, daß dieselbe weder im Straf
gesetzbuche ausdrücklich erwähnt ist, noch überhaupt unter den
allgemeinen Thatbestand eines im Strafgesetzbuche vorgesehenen
Straffalles gebracht werden kann, sondern dieselbe lediglich im
Steuergesetze selbst als "Kontravention" gegen dasselbe mit
Strafe bedroht ist. Wenn Rekurrentin sagt, daß der Ausdruck
Defraudation eine betrügerische Handlung bezeichne und die un
richtige Selbsttaxation zum Zweck der Umgehung der Vermögens
und Erwerbssteuer als einen gegen den Staat verübten Betrug
sich qualifizire, so ist darauf zu entgegnen, daß der Ausdruck
Defraudation im Steuergesetze gar nicht vorkommt und daß die
Steuervorenthaltung keineswegs unter den strafrechtlichen Be
griff des Betruges fällt, sondern sich als selbständiges Delikt,
und zwar als Unterlassungsdelikt, darstellt. Die Straf
bestimmungen des Steuergesetzes dienen, indem sie Umgehungen
derselben ahnden, zur wirksamen Durchführung der in dem Ge
setze zur Ausmittelung der Steuerkraft angeordneten Maßregeln
und gehören daher nicht dem Strafrecht im engern Sinne, son
dern der Verwaltungsgesetzgebung an.
6. Ebenso unstichhaltig ist, was Rekurrentin weiter zur Unter
stützung ihrer Behauptung, daß es sich hier um ein Vergehen
im engern Sinne handle, angeführt hat, nämlich daß
a. die Strafe auf den Dolus basirt sei und deren Größe
sich nach der Größe des Dolus bemesse, während bei den Po
lizei übertretungen die Thatsache als solche zur Bestrafung ge
nüge und das Ermessen des subjektiven Thatbestandes eine
richterliche Funktion sei, und
b. Die Steuervorenthaltung, wenn sie kein Vergehen wäre,
nicht bestraft würde. Denn
ad a ist die Behauptung, daß bei Polizeiübertretungen immer
von einer subjektiven Verschuldung abgesehen werde, keineswegs
richtig. Uebrigens genügt auch nach dem bündnerischen Steuer
gesetze die Thatsache der zu niedrigen Selbsttaxation resp. der
Steuerhinterziehung zur Auflegung einer Buße, und ist nur der
Gegenbeweis, daß die unrichtige Angabe unabsichtlich stattgefun
den habe, vorbehalten. Daß aber da wo die Polizeigerichts
barkeit der Verwaltungsbehörden besteht, diese den subjektiven
Thatbestand festzustellen haben, versteht sich von selbst.
Ad b ist die sogenannte Steuerdefraudation allerdings ein
Vergehen und zwar ein solches gegen den Staat, allein, wie
ausgeführt, eben kein Vergehen im engern Sinne, sondern ein
bloßes Polizeivergehen resp. eine Uebertretung, deren Bestra
fung nach der bündnerischen Gesetzgebung den Steuerbehörden
resp. dem Kleinen Rathe zukommt. Es kann daher auch von
Anwendung des Gesetzes vom Jahre 1854 über "Zuständig
keit und Verfahren des Kantonsgerichtes" bei Staatsverbrechen
auf die Steuerdefraudation keine Rede sein, indem, wie sein
Inhalt deutlich beweist, dessen Anwendbarkeit auf die im Straf
gesetzbuche aufgeführten und auf dem Wege des ordentlichen
Strafprozesses zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen gegen
den Staat und seine Beamten beschränkt ist und keineswegs
auf bloße Finanzstraffälle, wie Kontraventionen gegen das
Steuergesetz, Defraudation von Konsumsteuern u. s. w., aus
gedehnt werden darf. Dagegen bezieht das Gesetz über Forum
und Prozedur in Defraudationsfällen sich allerdings auf solche
Finanzstraffälle. Allein es ist dasselbe eben ein Spezialgesetz
für "Defraudation von Konsumgebühren" und "Salzeinschwär
zungen" (bei welchen Uebertretungen übrigens neben der Geld
strafe auch noch Konfiskation der betreffenden Gegenstände statt
findet), dessen Anwendung auf die darin speziell bezeichneten
Uebertretungen so lange beschränkt bleiben muß, als nicht die
kompetente graubündnerische Behörde seine Ausdehnung auf die
Kontraventionen gegen das Steuergesetz beschließt.
7. Da es sich nicht um eine fiskalische Rechtssache, bei wel
cher der Fiskus Partei wäre, sondern um eine Vergehung gegen
die Staatsgewalt handelt, so erscheint endlich auch der Vor
wurf, daß der Kleine Rath, weil er Vertreter des Fiskus sei,
in eigener Sache gehandelt habe, unbegründet. Daß Steuern
und Buße dem Staatsärar zufließen, ist unerheblich; entschei
dend ist, daß der Kleine Rath in Steuersachen nicht als Re
präsentant des Fiskus, sondern als Staatsbehörde, als Organ
der Staatsgewalt, handelt. Uebrigens kommen Steuerbußen
nach 16 des Steuergesetzes nur zur Hälfte der Staatskasse
und zur andern Hälfte der Gemeinde und Kreiskasse zu.
8. Nach den vorstehenden Ausführungen scheint es nicht mehr
nothwendig, auf die Behauptung der Rekurrentin einzutreten,
daß das angefochtene Dekret auch den Art. 58 der Bundesver
fassung, welcher den verfassungsmäßigen Gerichtsstand garan
tirt, verletze, indem, wie gezeigt, nach Verfassung und Gesetz
gebung des Kantons Graubünden der Kleine Rath zur Be
strafung von Kontraventionen gegen das Steuergesetz kom
petent ist.
9. Das erst in dem Nachtrage zur Replik gestellte eventuelle
Begehren, daß der Weiterzug an den Großen Rath eröffnet
werde, ist verspätet, übrigens auch unbegründet. Denn ange
nommen sogar, der Beschluß des Großen Rathes vom 16. De
zember 1878 stehe mit der s. Z. im Falle Juvalta (in wel
chem indeß nicht sowohl, wie hier, die Thatfrage, als vielmehr
die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Gesetzes streitig gewesen
zu sein scheint, gegebenen Entscheidung im Widerspruch, so kann
doch hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit
nicht gefunden werden, indem die im Falle Juvalta geschehene
Kompetenzerklärung den Großen Rath nicht hindern konnte, die
Kompetenzfrage einer erneuerten Prüfung zu unterwerfen und
dieselbe in einem der frühern Entscheidung widersprechenden
Sinne zu lösen. Von einem Willkürakt des Großen Rathes ist
im vorliegenden Falle überall keine Rede; sagt doch Rekurrentin
selbst, daß die Behörden über die Weiterzüglichkeit der klein
räthlichen Steuerdekrete unklar seien und von einer festen
Praxis auf diesem Gebiete nicht gesprochen werden könne. Wenn
aber deshalb rekurrentischerseits ein normgebender Entscheid des
Bundesgerichtes verlangt wird, so ist darauf zu erwidern, daß
die Auslegung kantonaler Gesetzesbestimmungen
und um
solche handelt es sich bei dieser Kompetenzfrage nur
nicht
Sache des Bundesgerichtes ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.