Right to renounce Swiss citizenship and withdraw guardianship assets

BGE 5 I 325Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I21 de mai. de 1879Granted

Abrir fonte

Resumo

Bruhin, a native of Wangen long settled in the United States and already naturalized there, applied to be released from Schwyz citizenship. The cantonal government refused, invoking alleged risks that he might later burden his home municipality and arguing that guardianship over his estate had not yet been lifted. The Federal Court held that the statutory conditions for renunciation were satisfied and that neither speculative future support liability nor the guardianship objection could bar the renunciation. It therefore upheld the complaint and ordered the Schwyz government to declare Bruhin released from Swiss citizenship.

Regest

Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1876 betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe; Voraussetzungen des Verzichts auf das Schweizerbürgerrecht. - Der Verzicht ist zulässig, wenn der Schweizerbürger in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt, nach dem Recht seines Aufenthaltsstaates handlungsfähig ist und das Bürgerrecht eines anderen Staates für sich und gegebenenfalls seine Familie bereits erworben hat oder ihm gesichert ist. - Bei erfüllten Voraussetzungen dürfen kantonale Behörden den Verzicht nicht wegen bloss möglicher künftiger Unterstützungsansprüche der Heimatgemeinde verweigern; mit dem wirksamen Verzicht erlischt die aus dem Bürgerrecht fliessende Unterstützungspflicht und lebt erst bei späterer gesetzmässiger Neuerwerbung des Bürgerrechts wieder auf. - Ein Einwand aus bestehender Vormundschaft betrifft nicht das Verzichtsrecht selbst; werden die Verzichtsvoraussetzungen bejaht, fallen die daran anknüpfenden Folgen, insbesondere die Befugnis zur Herausgabe des verwalteten Vermögens, ohne Weiteres dahin (consid. 1-2).

Texto completo

  1. Urtheil vom 20. September 1879 in Sachen Bruhin. A. Joh. Peter Bruhin von Wangen, Kantons Schwyz, wel cher schon vor vielen Jahren nach Amerika ausgewandert ist, stellte mit Eingabe vom 10. März 1879 beim Regierungsrathe des Kantons Schwyz das Gesuch um Entlassung aus dem schwy zerischen Staatsverband, gestützt auf eine Naturalisationsurkunde des Civilgerichtshofes von Lebanon County vom 2. Oktober 1860, durch welche er als amerikanischer Bürger legitimirt wird. Auf Einsprache des Gemeindrathes Wangen wies jedoch der Regierungsrath des Kantons Schwyz durch Beschluß vom 21. Mai 1879 das Gesuch des P. Bruhin ab, weil dasselbe lediglich bezwecke, sein in der Waisenlade Wangen liegendes Vermögen von zirka 2500 Fr. in die Hände zu bekommen, was das Waisenamt trotz wiederholter Reklamationen bisher nicht habe als zuträglich finden können. Die Naturalisation in Amerika biete keine genügende Gewähr, daß solche ehemalige Schweizer bürger im Verarmungsfall und falls sie wieder in ihre ur sprüngliche Heimat zurückkehren, ihrer Heimatsgemeinde nicht wieder zur Last fallen. Unter solchen Verhältnissen dürfe den

Vormundschaftsbehörden das Recht nicht abgesprochen werden, das waisenamtlich verwaltete Vermögen solcher in Amerika na turalisirter und wohnhafter Angehöriger so lange nicht heraus zugeben, bis entweder der Bevogtigungsgrund gehoben sei, oder aber Petent den genügenden Ausweis leiste, daß mit der Ent lassung aus dem Staatsverband die ursprüngliche Heimatge meinde jeder Verpflichtung bezüglich eventueller Unterstützung enthoben sei. B. Ueber den abweisenden Bescheid beschwerte sich nun Bruhin beim Bundesgerichte. Er berief sich darauf, daß die Voraus setzungen, unter welchen nach 6 des Bundesgesetzes vom 3. Heu monat 1876 ein Schweizer auf sein Bürgerrecht verzichten könne, zutreffen und bemerkte im Weitern: Ob der Gemeindrath Wangen und seine erblustigen Verwandten ihm in der Schweiz einen Vormund gestellt haben, sei gleichgültig. Sollte er je wie der in die Schweiz zurückkommen, so brauche die Polizeibehörde nur seinen Paß zu verlangen, oder ihn, wenn er keine solchen besitze, auszuweisen. Auf diese Weise sei die Gemeinde Wangen sicher, daß er, Bruhin, keine Ansprüche an dieselbe erheben könne. C. Der Gemeindrath Wangen bezog sich in seiner Vernehm lassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug, auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und bemerkte, er könne nicht zugeben, daß ein hier gesetzlich Bevogteter über sein waisenamtlich verwaltetes Vermögen verfügen resp. dasselbe zu seinen Handen verlangen könne, bevor die Bevogtigung ge setzlich aufgehoben sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom
  2. Heumonat 1876 kann ein Schweizerbürger auf sein Bürger recht verzichten, insofern er
    1. in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt.
    2. nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt,
    handlungsfähig ist, und c. das Bürgerrecht eines andern Staates für sich und seine allfällige Familie bereits erworben hat, oder dasselbe ihm zu gesichert ist. Alle diese Requisite sind hier unbestrittenermaßen erfüllt. Pe tent hat in der Schweiz kein Domizil mehr, er ist in Amerika, wo er wohnt, handlungsfähig und hat laut vorgelegter Urkunde das dortige Bürgerrecht bereits erworben, so daß ein gesetzliches Hinderniß, welches die hiesigen Behörden berechtigen würde, dem Verzichte des P. Bruhin auf das Schweizerbürgerrecht keine Folge zu geben, nicht existirt.
  3. Wenn der Gemeindrath Wangen einwendet, daß a. keine Sicherheit dafür bestehe, daß Petent nicht später doch wieder seiner ursprünglichen Heimatsgemeinde zur Last falle und b. zuerst die über Petenten verhängte Vormundschaft auf ge setzliche Weise aufgehoben werden müsse, bevor derselbe über sein waisenamtlich verwaltetes Vermögen verfügen könne so ist darauf zu entgegnen, daß ad a mit dem gültigen Verzichte des Bruhin auf sein hiesiges Kantons- und Gemeindebürgerrecht dieses Bürgerrecht und da mit auch die aus demselben fließende Unterstützungspflicht der Heimatsgemeinde erlischt und erst wieder auflebt, wenn Bruhin das dortige Bürgerrecht wieder auf gesetzliche Weise neu erwirbt, wozu die bloße Rückkehr desselben aus Amerika offenbar nicht genügt; ad b es sich nicht darum handelt, ob Petent vor Aufhebung der Vormundschaft über sein Vermögen verfügen könne, sondern einzig dessen Recht zum Verzichte auf das hiesige Bürgerrecht in Frage ist; mit der Bejahung dieser Frage aber selbstverständ lich die Gemeinde Wangen auch die Folgen des Verzichtes an erkennen muß und diese Folgen nun u. A. allerdings darin be stehen, daß die im Kanton Schwyz über Bruhin verhängte Be vogtigung ohne Weiters dahin fällt und demselben sein Vermö gen aushingegeben werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des Kantons Schwyz verpflichtet, die Entlassung des Petenten aus dem schwyzerischen Staatsverbande auszusprechen.

Palavras-chave

citizenship renunciationdomicilecapacitynaturalizationmunicipal support dutyguardianshipwelfare liabilitySwiss citizenship