- Urtheil vom 27. September 1879 in Sachen
Heinrich Huber.
A. Heinrich Huber wurde betrieben: 1) von J. J. Graf in
Rütt für 812 Fr. 30 Cts., 2) von Hug u. Komp. in Schaff
hausen für 65 Fr. 70 Cts., 3) von J. Wuhrmann in Neu
hausen für 122 Fr. 8 Cts., 4) von J. Tobler, Metzger daselbst
für 28 Fr. 54 Cts. Alle vier Gläubiger erhielten leere Pfand
scheine und verlangten deßhalb Bestrafung des Schuldners we
gen Insolvenz. Hinsichtlich der ersten Forderung wurde auf den
- Juli und wegen der drei andern auf den 17. Juli Tag
fahrt vor Bezirksgericht Schaffhausen angesetzt und der Schuldner
jeweilen vorgeladen mit der Androhung, daß Nichterscheinen als
Verzicht auf die Vertheidigung angesehen und das Urtheil ihm
im Amtsblatte zur Kenntniß gebracht werde.
B. Huber erschien bei den Verhandlungen nicht und das Be
zirksgericht verurtheilte ihn wegen Insolvenz am 10. Juli zu
14 Tagen und am 17. gleichen Mts. zu 2, 6 und 4 Tagen,
also im Ganzen zu 26 Tagen Gefangenschaft und publizirte
die Urtheile im Schaffhauser Amtsblatt vom 29. Juli, nebst
einer großen Anzahl anderer Strafurtheile wegen Insolvenz.
C. Mit Eingabe vom 6. August beschwerte sich H. Huber
beim Bundesgerichte über diese Urtheile und verlangte deren Auf
hebung, weil sie im Widerspruche stehen mit Art. 59 Lemma 3
der Bundesverfassung, lautend: "Der Schuldverhaft ist abge
schafft," und weil sie auch den Art. 5 der schaffhausenschen
Kantonsverfassung verletzen, da nicht dargethan sei, daß die In
solvenz, wegen welcher der Verhaft ausgesprochen worden, auf
Verschuldung beruhe.
D. In seiner Vernehmlassung beantragte das Bezirksgericht
Schaffhausen Unbegründeterklärung der Beschwerde und führte
zur Unterstützung dieses Antrages an: Ein Schuldverhaft im
Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung liege nicht vor;
Art. 5 der Kantonsverfassung passe nicht hieher, da derselbe nur
vom Ausschluß vom Aktivbürgerrecht spreche, worum es sich
hier nicht handle. Die Beschwerdeführung beim Bundesgerichte
sei auch eine unzulässige, weil Huber von dem ihm zustehenden
Rechtsmittel der Appellation an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen keinen Gebrauch gemacht habe. Eventuell wurde
noch bemerkt, es liege keine unverschuldete Insolvenz vor;
Schuldner könne nicht besondere Unglücksfälle nachweisen, viel
mehr sei er laut Zeugniß der Behörden seines Wohnortes ein
Mann, der auf Kosten anderer Leute leben wolle; die betriebe
nen Posten rühren sämmtlich von Waarenlieferungen her, wor
unter solche schon aus dem Jahre 1875. Zudem habe er durch
sein Nichterscheinen auf jede Vertheidigung verzichtet und damit
seine Selbstverschuldung anerkannt. Uebrigens sei überall da
Selbstverschuldung als vorhanden anzusehen, wo Jemand Schul
den kontrahire, trotzdem er voraussehen müsse, daß er sie nicht
bezahlen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In den diesseitigen Urtheilen vom 28. Februar und
- Juni 1879 in Sachen Keller und Müller (vergl. amtl.
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 1, Nr. 8
und 41) ist ausgeführt worden, daß ein Verstoß gegen Art. 5
der schaffhausenschen Kantonsverfassung dann als vorhanden er
achtet werden müsse, wenn nicht konstatirt sei, daß die Insol
venz, wegen welcher der Verhaft ausgesprochen worden, auf Ver
schulden beruhe.
- Nun konstatiren die angefochtenen Erkenntnisse des Be
zirksgerichtes Schaffhausen ein wirkliches Verschulden des Rekur
renten nicht nur nicht, sondern es geht auch aus denselben, so
wie aus der bloß auf Insolvenz lautenden Anklage und Ladung
nicht hervor, daß das Gericht bei Erlaß jener Erkenntnisse die
Frage der Verschuldung geprüft habe; vielmehr ist es so verfah
ren, wie wenn der Art. 5 der Kantonsverfassung gar nicht be
stünde. In diesem Verfahren liegt zweifellos ein Verstoß gegen
die bezeichnete Verfassungsbestimmung, welcher durch die nach
träglichen Angaben des Bezirksgerichtes, aus welchen dasselbe ein
Verschulden des Rekurrenten herleiten will, nicht geheilt wird.
Unter solchen Umständen braucht das Bundesgericht auf
die fernere Behauptung des Rekurrenten, die verhängte Ge
fangenschaft verletze auch den Art. 59 der Bundesverfassung,
nicht näher einzutreten, obschon es fraglich wäre, ob in der
vom Bezirksgericht ausgesprochenen Ansicht, es liege überall da
eine Selbstverschuldung vor, wo Jemand Schulden macht in
der Voraussicht, dieselben nicht decken zu können, und in der
hierauf basirten Verurtheilung zu einer Gefängnisstrafe, ohne
daß eine eigentliche strafbare Handlung vorliegen würde, nicht
unter Umständen eine indirekte Umgehung des von der Bundes
verfassung verbotenen Schuldverhaftes gefunden werden könnte.
4. Die Einrede, daß Rekurrent vorerst die Berufung an das
kantonale Obergericht hätte ergreifen sollen und daher, da er
dies nicht gethan, die bezirksgerichtlichen Erkenntnisse in Rechts
kraft erwachsen und ein Rekurs an das Bundesgericht nicht zu
lässig sei, erscheint nicht begründet. Der Art. 59 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege knüpft die
Zulässigkeit von staatsrechtlichen Beschwerden an das Bundes
gericht wegen Verfassungsverletzung einfach an die Voraussetzung,
daß sie gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet seien;
daß diese Verfügungen von der letzten kantonalen Instanz er
lassen sein müssen, sagt das Gesetz nicht und kann daher der
staatsrechtliche Rekurs an diesseitige Stelle nicht unbedingt von
dem Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges abhängig ge
macht werden. Zwar wird in Fällen, in welchen ein ordentliches
Civil- oder Strafrechts-Verfahren stattfindet und wo es sich nicht
um eine interkantonale Frage, beziehungsweise eine Bestimmung
der Bundesverfassung handelt, in der Regel darauf gehalten
werden müssen, daß die nach der kantonalen Gesetzgebung den
Parteien zustehenden ordentlichen Rechtsmittel erschöpft werden,
bevor dieselben an das Bundesgericht gelangen, indem ein ge
gentheiliges Verfahren offenbar mancherlei Inkonvenienzen für
den kantonalen Rechtsgang zur Folge haben könnte und es über
dies angezeigt erscheint, daß wo nur kantonale Verfassungsbe
stimmungen in Frage stehen, besonders wenn diese verschiedener
Interpretation fähig sind, die obersten zuständigen kantonalen
Behörden sich über dieselben aussprechen, bevor das Bundesge
richt wegen Verletzung derselben angegangen wird. Allein im
vorliegenden Falle handelt es sich weder um ein ordentliches
Strafverfahren, noch lediglich um die Verletzung einer Bestim
mung der Kantonsverfassung, sondern gleichzeitig um die Frage,
ob die angefochtenen Erkenntnisse nicht einen durch die Bundes
verfassung verbotenen Schuldverhaft aussprechen. Unter solchen
Umständen konnte im vorliegenden Falle angesichts des Art. 59
der Bundesverfassung nicht davon die Rede sein, die Beschwerde
als unzulässig zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und sind deshalb die Erkenntnisse
des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 10. und 17. Juli 1879,
als im Widerspruch mit Art. 5 der Verfassung des Kantons
Schaffhausen, aufgehoben.