- Urtheil vom 9. Mai 1879 in Sachen
Dr. A. Planta in Reichenau gegen den Kanton Grau
bünden.
A. An der großen Handelsstraße, welche von Chur über den
Splügen und den Bernhardin führt, liegt unmittelbar am Zu
sammenflusse von Vorder- und Hinterrhein das Gut Reichenau,
bestehend aus einem Schloß mit Garten, Stallung, vier Wohn
häusern und 46 Jucharten Land. Auf diesem Gute befinden
sich, als integrirende Bestandtheile der benannten Handelsstraße,
zwei Brücken, von denen die eine, die Emserbrücke, über den
vereinigten Rhein, die andere kleinere, die Bonaduzerbrücke,
über den Vorderrhein setzt. Soweit die Geschichte des Gutes
Reichenau, welches früher zur Herrschaft Hohentrins gehörte,
zurückführt, steht für die beiden bezeichneten Brücken dem Be
sitzer von Reichenau ein Zollrecht zu, welches derselbe entweder
selbst ausübte, oder, so im Jahre 1694 an eine Anna Can
drian, verpachtete und welches im vorigen Jahrhundert wieder
holt unter den Schutz des obern Bundes, in dessen Gebiet Rei
chenau liegt, genommen wurde, indem der Bundestag verord
nete, daß die, welche anderswo fahren, die Reichenauerbrücken
abweichen und sich weigern, den Zoll zu erlegen, verarrestirt
und verhaftet werden und den Reichenauer Zoll abtragen
sollen.
B. Nachdem in den Kriegsjahren 1799 1801 beide Reichen
auerbrücken abgebrannt worden waren und der französische Ge
neral Grouchi dem Präfekturrath die Wiederherstellung derselben
anbefohlen hatte, sah sich die damalige Staatsverwaltung
Graubündens "in die Nothwendigkeit versetzt zu neuer Erbau
"ung dieser zwei Brücken nicht nur so Hand zu bieten, daß sie
"Namens des Landes, gegen Wiedererstattung in gewissen Jah
"ren aus den Zolleinkünften, in einen Theil der Unkosten ein
"zutreten, sondern auch, da dem Bürger Eigenthümer von Rei
"chenau das Unglück durch Kriegszufälle zugestoßen, den Zoll auf
"gewisse Jahre zu erhöhen habe." Der Präfekturrath bewilligte
daher, nachdem "die zwei Brücken mit sehr vielen Unkosten wie
derhergestellt worden," eine Erhöhung des Reichenauer Zolles
auf fünf Jahre und aus den nämlichen Gründen wurde diese
Bewilligung im Jahre 1808 auf weitere 12 Jahre ertheilt.
Im Jahre 1816 ging die Besitzung Reichenau, nachdem sie seit
1792 wiederholt in Folge Verkaufs den Eigenthümer gewechselt
hatte, an einen gewissen Paul Bernhard über. Im Jahre 1817
wurde die große Brücke durch die Hochwasser weggerissen und
am 2. September 1818 schloß dann P. Bernhard mit dem
Kleinen Rath des Kantons Graubünden eine Convention ab,
welche im Wesentlichen folgendermaßen lautet:
"Da die verschiedenen an der Straße von Chur bis Bellenz
"gelegenen bündnerischen Gemeinden sich zur Erleichterung des
"neu entworfenen Baues einer dahin zu führenden fahrbaren
"Kunststraße in Hinsicht der ihnen daraus zu wachsenden Vor
"theile, theils zu einem Beitrag an Geld, zum Behuf des Gü
"terauskaufs, theils zu andern Leistungen und Gestattungen zu
"Gunsten dieses Unternehmens verpflichtet haben, so ist von
"Seiten des Kleinen Raths Namens des Kantons auch mit
"dem Herrn Paul Bernhard als Eigenthümer der an dieser
"Straße gelegenen Besitzung von Reichenau, auf gleiche Rück
"sichten und Grundsätze gestützt, ein Einverständniß über die
"seinerseits zu übernehmenden Leistungen zu diesem Zweck ein
"geleitet und darüber folgendes festgesetzt worden, als nemlich:
"1. Der Herr Besitzer von Reichenau verpflichtet sich, die
"untere oder größere Rheinbrücke mit Beförderniß an einem sol
"chen Ort mit einer solchen Bauart, und solchen Vorsichtsmaß
"regeln anlegen zu lassen, daß solche nach dem Ermessen des
"mit dem St. Bernhardiner Straßenbau beauftragten Straßen
"baumeisters hinlängliche Sicherheit auch für den Transport
"mit größeren Lastwagen darbieten, und hinsichtlich des Falls
"der Straße bey dem Zugang zur Brücke mit den bey diesem
"Straßenbau beobachteten Grundsätzen übereinstimmen wird.
"Er verpflichtet sich ferner, den Theil der oberen oder kleine
"ren Rheinbrücke gegen den Farsch zu soweit auf seine Kosten
"zu erhöhen, als es die Verbindung mit der dort fortlaufenden
"Straße erheischen wird, und auch dieser Brücke die zum künf
"tigen Transport nöthige Festigkeit zu geben.
"Er verspricht endlich auch die zum Schutz dieser beiden
"Brücken erforderlichen Rheinwuhrungen auf seine Kosten so zu
"ergänzen und zu unterhalten, wie es von gedachtem Straßen
"Baumeister oder andern sachkundigen Personen als zweckmä
"ßig angegeben werden wird.
"2. Hinsichtlich der aus diesem Straßenbau sich für die Be
"sitzung von Reichenau ergebenden namhaften Vortheile wird
"der Herr Besitzer zum Auskauf der dazu erforderlichen Privat
"güter einen Beitrag von fl. 2000 leisten, welcher auf folgende
"Art abgeführt wird.
"3. Was nemlich von den Gütern und Baulichkeiten der Be
"sitzung von Reichenau zum Behuf des Straßenbaues auf ein
"oder andere Weise angegriffen werden muß, soll auf die nem
"liche Art, wie solches in den Conventionen mit den verschie
"denen Straßen-Gemeinden festgesetzt ist, unpartheyisch geschätzt
"und vergütet werden.
"4. Was dann, nachdem diese Summe bestimmt seyn wird,
"auf der einen oder andern Seite vorschießen mag, soll alsdann
"mit Baarschaft ausgeglichen werden.
"5. Der Eigenthümer von Reichenau verpflichtet sich, nach
"vollendetem Straßenbau, künftighin zur jährlichen Beschüttung
"der Straße, innert den Grenzen der Besitzung, nemlich von
"einer Brücke zur andern alles erforderliche Kies führen, und
"an denjenigen Stellen der Straße ablehren zu lassen, wo sol
"cher von der Straßendirektion angewiesen werden wird."
Am 1. April 1820 verkaufte sodann Paul Bernhard die Be
sitzung von Reichenau mit "Brücken nebst Zollrechten" an den
Major Ulrich Planta, den Vater des gegenwärtigen Klägers,
welcher den, sr. Zt. auch von der Tagsatzung genehmigten,
Brückenzoll bis zu dessen Aufhebung durch die Bundesverfassung
von 1848 fortbezog.
C. Nachdem nämlich durch Art. 23 der Bundesverfassung
vom 12. Herbstmonat 1848 das Zollwesen als Sache des Bun
des erklärt und in Art. 24 dem Bunde das Recht eingeräumt
worden war, die von der Tagsatzung bewilligten oder an
"erkannten Land- und Wasserzölle, Weg- und Brückengelder
"u. s. w., mögen dieselben von Kantonen, Gemeinden, Corpo
"rationen oder Privaten gezogen werden, gegen Entschädigung
"ganz oder theilweise aufzuheben," erließ die Bundesversamm
lung am 30. Juni 1849 ein Gesetz über das Zollwesen, wel
ches in Art. 56 bestimmte: "Alle im Innern der Eidgenossen
"schaft mit Bewilligung der Tagsatzung bestehenden Land
"und Wasserzölle, Weg- und Brückengelder u. s. w. hören, mit
"Ausnahme der vom Bundesrath ausdrücklich zu bewilligenden,
"vom Bezug der neuen Grenzzölle an gänzlich auf. Der Bun
"desrath hat in Betreff der Entschädigungssumme mit den Kan
"tonen in Unterhandlung zu treten .... Den Kantonen liegt
"es hinwieder ob, alle Entschädigungen an ihre Gemeinden,
"Corporationen oder Privaten für solche Gebühren, die ihnen
"zugestanden hatten und die dann aufgehoben wurden, zu lei
"sten." Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung kam am 9. August
1849 zwischen dem Kanton Graubünden und der Eidgenossen
schaft ein Vertrag zu Stande, wonach der Kanton Graubünden
als Entschädigung sowohl für seine eigenen Zölle als für die
den zollberechtigten Gemeinden, Corporationen und Privaten
gebührenden Gefälle, darunter auch den Reichenauer Zoll, eine
jährliche Entschädigung von 200,000 Fr., wovon 110,000 Fr.
auf unbeschränkte, die übrigen 90,000 Fr. dagegen auf bestimmte
Zeit, von der Eidgenossenschaft erhalten sollte, sofern er die
Straßen, Brücken u. s. w. in gehörigem Stande erhalte. Im
Jahre 1864 wurde dann die Zollentschädigung des Kantons
Graubünden auf 260,000 Fr. festgesetzt.
D. Nach Abschluß des Vertrages vom 9. August 1849 wurde
der Reichenauerzoll mit 1. Februar 1850 aufgehoben und die
Bündnerregierung sandte darauf im gleichen Jahre dem Rechts
vorfahren des Klägers einen Vertragsentwurf zu, wonach der
Kanton für den aufgehobenen Reichenauer Brücken- und Holz
zoll sich zu einer jährlichen Entschädigung von 5100 Fr. an
Hrn. Planta verpflichtete, für so lange, als dem Kanton Sei
"tens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom 9. Au
"gust 1849 zugesicherte Entschädigung zufließe. Hr. Planta mo
nirte dagegen mit Zuschrift vom 2. November 1850 folgendes:
"Nach dem Vertragsentwurfe werde die Entschädigung nicht mehr
geleistet, sobald es der Eidgenossenschaft einfalle, den mit dem
Kanton abgeschlossenen Vertrag aufzuheben. Nun sei er aber
unter keinen Umständen pflichtig, die ihm als Ersatz seines Ei
genthums gebührende und ausgemittelte Entschädigung an irgend
eine Eventualität zu knüpfen und es müsse ihm Seitens des
Kantons die bestimmte Zusicherung gegeben werden, daß so
lange die mit dem Brückenzollsbezuge verbundene Brückenunter
haltungspflicht erfüllt werde, auch die stipulirte jährliche Ver
gütung ihm zufließen solle." Da der Kanton auf dieses Ansinnen
nicht einging, so belangte Hr. Planta den Kanton vor dem da
mals verfassungsmäßigen Schiedsgerichte. Bevor aber dieses ge
sprochen hatte, schlossen die Parteien am 18. März 1854 einen
Vergleich ab, welcher folgende wesentliche Bestimmungen ent
hält:
"Art. 1. Die jährliche Entschädigung, welche der Kanton dem
"Herrn Oberst Ulrich Planta für das aufgehobene Brückengeld
"und den ebenfalls aufgehobenen Holzzoll bei Reichenau, der in
"Folge Zollgesetzes vom Jahre 1839 für Reichenau an der
"Tardisbrücke bezogen wurde, zu leisten hat, wird auf Gulden
"dreitausend festgesetzt und ist vom 1. Februar 1850, als dem
"Tage an, mit welchem der Bezug aufgehört hat zu berechnen.
"Art. 2. Die Vergütung wird so lange geleistet, als dem Kan
"ton Seitens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom
"9. August 1849 zugesicherte Entschädigung zufließt und als
"die mit dem Eingangs genannten Brückengeldsbezug verbundene
"Brückenunterhaltungspflicht erfüllt wird. Sobald dieser Ver
"pflichtung nicht mehr nachgekommen würde, bleibt dem Kanton
"vorbehalten, die Vergütungen einzustellen oder die angemessenen
"Abzüge zu machen.
"Erläuternder Zusatz zu Artikel 2:
"Die Vergütung wird auf unbeschränkte Zeit, wie solche
"auch dem Kanton von Seite des Bundes laut Zollablösungs
"vertrag vom 9. August 1849 Art. 2 lit. a und 15. Mai
"1850 zugesichert worden ist, geleistet. Sollte die Vergütung
"von Seite des Bundes dem Kanton theilweise oder ganz nicht
"mehr geleistet, dagegen dem Kanton für solchen ganzen oder
"theilweisen Entzug eine Aversalentschädigung gegeben, oder vom
"Bund eine andere ausdrücklich als diesfälliges Aequivalent
"qualifizirte Leistung dem Kanton gegenüber übernommen wer
"den, so hat Hr. Oberst Planta, als Eigenthümer der Reichen
"auer Brücken, das Recht, an solchem Aequivalent oder bezie
"hungsweise Aversalvergütung pro rata der ihm laut Art. 1
"gegewärtigen Vertrags zustehenden Entschädigungssumme zu
"partizipiren, und es soll die ihm auf solche Weise zutreffende
"Quote als Garantie für die Unterhaltungspflicht zinstragend
"zu 4 pCt. bei der Standeskasse angelegt bleiben.
"Unter allen anderweitigen Umständen erklärt sich der Kan
"ton bereit, die angemessenen gesetzlichen und selbst rechtlichen
"Mittel, gleich wie für sich selbst, so auch zu Gunsten des Hrn.
"Planta in Anwendung zu bringen, um Nachtheile aus dem
"Entzug der Zollentschädigung von demselben abzuwenden."
E. Nachdem die neue Bundesverfassung in Art. 30 festge
stellt hatte, daß: die den Kantonen bisher bezahlten Entschä
"digungen für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder
"wegfallen," stellte der Große Rath des Kantons Graubünden
durch Beschluß vom 11. Dezember 1875 die Zahlung der bis
her an Corporationen und Privaten unter dem Titel Zollent
schädigung bezahlten Beträge ein, beauftragte aber zugleich den
Kleinen Rath, mit dem Kläger betreffend Uebernahme der zwei
Brücken zu Reichenau in Unterhandlung zu treten. Allein eine
Einigung konnte nicht erzielt werden und es trat daher Dr. A.
Planta beim Bundesgerichte mit folgendem Rechtsbegehren auf:
"Es sei der Kanton Graubünden pflichtig zu erklären:
"1. Dem Kläger, Herrn Dr. Adolf v. Planta, als Eigen
"thümer des Gutes Reichenau und der zwei zu demselben
"gehörigen, bis zum Jahre 1858 zollberechtigt gewesenen
"Brücken, die durch Abkommniß vom 18. März 1854 verein
"barte und seither bis 1874 ausbezahlte Zollentschädigung von
"jährlichen 5100 Fr. auch in Zukunft zukommen zu lassen,
"und
"2. Dem Kläger die seit dem 1. Januar 1875 ihm vorent
"haltenen Raten besagter Zollentschädigung nebst Verzugszinsen
"à 5 pCt. nachzuzahlen.
"Eventuell:
"Es sei der Kanton Graubünden, falls er die gedachten zwei
"Brücken für seine Straßen auch in Zukunft zu benutzen gedenkt,
"pflichtig zu erklären, dieselben dem Kläger gegen vollen Ersatz
"ihres Bauwerthes abzunehmen."
Zur Begründung dieser Begehren führte Kläger im Wesent
lichen an:
Zum prinzipalen Begehren. Nach dem Vertrage vom
18. März 1854, welcher zunächst die Grundlage des vorliegen
den Rechtsverhältnisses sei, habe Kläger für den Fall, als früher
oder später von Seite des Bundes die stipulirte Zollentschädi
gung nicht mehr oder nur theilweise geleistet, dagegen eine an
dere ausdrücklich als diesfälliges Aequivalent qualifizirte Leistung
gegenüber dem Kanton übernommen würde, das Recht erworben,
an solchem Aequivalent pro rata der ihm nach Art. 1 ibidem
zustehenden Entschädigungssumme zu partizipiren. Dieser Fall sei
nun eingetreten, denn der Kanton Graubünden habe durch die
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ein doppeltes Aequi
valent für die ihm entzogene Zollentschädigung erhalten,
nämlich:
a. die ihm in Art. 30 "mit Rücksicht auf seine internationa
len Alpenstraßen zugesicherte jährliche Entschädigung von
200000 Fr. und
b. die Entlastung von den ihm früher obgelegenen Kosten
für das Militärwesen, nach Maßgabe von Art. 20 der Bundes
verfassung.
Was die jährliche Subvention von 200000 Fr. betreffe,
beweise sowohl der Wortlaut des Art. 30 als die Entstehungs
geschichte desselben zur Evidenz, daß dieselbe ein Ersatz für die
dem Kanton entzogene Zollentschädigung sein solle und könne
daher Kläger verlangen, daß ihm der Kanton Graubünden von
der eidgenössischen Annuität den verhältnißmäßigen Betrag mit
3920 Fr. zukommen lasse.
Aber auch die Erleichterung des Kantons in den Militär
ausgaben sei nach den Verhandlungen der Bundesversammlung
ebenfalls ein Aequivalent, indem derselbe dadurch eine jährliche
Ersparniß von 107000 Fr. mache. Der Kanton Graubünden
erhalte also
a. für die Alpenstraßen 200000 Fr.
b. durch Ersparniß auf
107511dem Militärwesen
307511 Fr.
Zusammen
Dagegen verliere er
a. die Zollentschädigung
260000 Fr.
von
b. die Postentschädigung
von 25223
Zusammen
22288 Fr.
Bleibe ein Reingewinn von
Hienach sei klar, daß er gemäß dem erwähnten Vertrage pflichtig
sei, dem Besttzer von Reichenau auch in Zukunft die ganze
Zollentschädigung von 5100 Fr. auszubezahlen. Und zwar
müsse er sich diese Consequenz um so mehr gefallen lassen, als
er im Vertrage sich verpflichtet habe, die angemessenen gesetz
lichen und selbst rechtlichen Mittel, gleichwie für sich selbst, so
auch zu Gunsten des Klägers in Anwendung zu bringen, um
Nachtheile aus dem Entzuge der Zollentschädigung von demsel
ben abzuwenden. Da nun der Kanton Graubünden nicht nur
die Reduktion der ihm zugesicherten Zollentschädigungen ohne
Widerspruch sich habe gefallen lassen und auch zu Gunsten des
Klägers keinerlei gesetzliche und rechtliche Mittel ergriffen habe,
um besagte Reduktion abzuwenden, vielmehr selbst die Bundes
verfassung vom 29. Mai 1874 angenommen habe und zwar
ohne daß er durch seine Abgeordneten bei den Revisionsverhand
lungen den geringsten Versuch gemacht hätte, die Zollentschädi
gungen an die Privaten zu retten, und ohne daß wenigstens von
Seite des Großen Rathes ein bezüglicher Vorbehalt gemacht
worden wäre, so erhelle daraus, daß er selbst der Ansicht ge
wesen sei, für die ihm früher zugesichert gewesenen Zollentschädi
gungen ausreichende Aequivalente erhalten zu haben.
Zum eventuellen Begehren. Die betreffenden zwei
Brücken erscheinen in allen Akten und Urkunden stets als Zu
behörden der Besitzung Reichenau; sie seien von den Eigen
thümern der letztern erbaut und stets von ihnen unterhalten
worden, folglich müsse angenommen werden, daß diese auch Eigen
thümer derselben seien. In der That seien denn auch sowohl
Paul Bernhard als Kläger und sein Rechtsvorfahr stets von
den bündnerischen Behörden als Eigenthümer der Brücken be
trachtet und anerkannt worden, wie aus einer Reihe von Ur
kunden aus dem Jahre 1818 und seither hervorgehe. Der die
sen beiden Brücken schon seit Jahrhunderten zustehenden Zoll
berechtigung habe als Gegenleistung einzig die Verpflichtung
innegewohnt, dieselben dem öffentlichen Verkehr zu öffnen und in
brauchbarem Zustande zu erhalten. Deßhalb habe auch der
Bundestag im vorigen Jahrhundert den Reichenauerzoll wieder
holt unter seinen Schutz genommen, weil der Eigenthümer der
Brücken gedroht habe, dieselben sonst abgehen zu lassen, zu
schließen und nach seinem Belieben über sie zu verfügen. Die
ses Rechtsverhältniß sei auch seither nicht verändert worden,
vielmehr trete die Connexität zwischen der Zollberechtigung einer
seits und der Benutzbarkeit fraglicher Brücken für den öffent
lichen Verkehr anderseits auch noch in dem Vertrage vom
18. März 1854 zu Tage. Auch habe die Standeskommission
mit Rücksicht hierauf am 21. Dezember 1876 von sich aus be
schlossen, die Unterhaltung der Brücken zu übernehmen. Wenn
daher das prinzipale Rechtsbegehren verworfen würde, so würde
auch jede Verpflichtung des Besitzers von Reichenau bezüglich
der beiden Brücken gegenüber dem Kanton erlöschen,
zwar,so
daß er über dieselben unbeschränkt, wie über jedes andere Privat
eigenthum, verfügen und sie der öffentlichen Benutzung entziehen
könnte. Daraus folge, daß wenn der Kanton die Reichenauerbrücken
für seine Straßen in Anspruch nehmen wolle, er sieihrem Eigen
thümer käuflich abnehmen d. h. demselben ihren vollen Werth er
setzen müsse. Diesen Werth schlage Kläger auf 70900 Fr. an.
F. Der Kanton Graubünden trug darauf an, daß das Rechts
begehren des Klägers abgewiesen, dagegen sein, des Beklagten,
Rechtsbegehren gutgeheißen werde, wonach er den Unterhalt der
beiden Rheinbrücken bei Reichenau mit Beginn des Jahres 1875
auf eigene Kosten übernehme und den Kläger seiner bisherigen
diesfälligen Verpflichtungen enthebe.
Zur Begründung dieses Antrages wurde beklagtischerseits im
Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Zollentschädigung des
Klägers sei durch den Vertrag vom 18. März 1854 für so lange
geregelt, als der Kanton selbst eine solche oder ein Aequivalent
von der Eidgenossenschaft beziehe. Der Wegfall dieser Bedingung
hebe den Vertrag auf und dieser Fall sei nun eingetreten. Wenn
die Klage behaupte, daß der Kanton Graubünden in zweifacher
Richtung einen Ersatz erhalten habe, so werde diese Behauptung
als unrichtig bestritten. Daß die Uebernahme der Militärlasten
durch den Bund kein Aequivalent für die Aufhebung der Zoll
entschädigung sei, habe das Bundesgericht schon in frühern
Urtheilen ausgesprochen und dabei werde es sein Bewenden
haben müssen. Allein auch die Entschädigung von 200000 Fr.
sei kein solches Aequivalent. Nach Art. 30 der Bundesverfassung
gebe es in der ganzen Eidgenossenschaft keine Entschädigung für
die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder mehr. Die den
Kantonen Uri, Tessin, Graubünden und Wallis durch den
gleichen Artikel bestimmten Entschädigungen seien daher keine
Zollentschädigungen mehr, sondern die vier Kantone erhalten
diese Bundesbeiträge in Würdigung aller Verhältnisse mit Rück
sicht auf ihre internationalen Alpenstraßen, welche ausnahms
weise von jenen Kantonen zu Nutz' und Frommen der ganzen
Eidgenossenschaft mit großen Opfern unterhalten werden müssen.
Die Entschädigung sei denn auch ausdrücklich nicht als Zoll
entschädigung, sondern unter klarer Angabe des Zweckes be
schlossen worden.
Was das eventuelle Begehren des Klägers betreffe, so sei es
nicht richtig, daß die beiden Reichenauerbrücken im Privateigen
thum des Klägers stehen. Dieselben seien Theil einer öffent
lichen Straße und können daher niemals als Privateigenthum
angesehen werden. Die Grundlage des diesfälligen Rechtsver
hältnisses bilde der Vertrag vom 2. September 1818. Durch
diesen Vertrag habe P. Bernhard sich zur Erstellung der für
die Erfordernisse einer Kunststraße passenden Brücken verpflich
tet, und zwar in Anbetracht der Vortheile, welche sich aus dem
Bau der Commerzialstraße für den Besitzer der Reichenau er
geben haben, ohne irgend welchen Vorbehalt des Eigenthums
oder andern Privatrechtes. Ja die Vortheile haben ihm sogar
so bedeutend geschienen, daß er noch ein Draufgeld von 2000 fl.
bezahlt und die theilweise Unterhaltung der zwischen den Brücken
liegenden Straße übernommen habe. Die Gegenleistung des
Staates habe darin bestanden, daß man die Commerzialstraße
statt durch das Domleschg, von welchem namhafte Anerbietungen
gemacht worden, über Reichenau gezogen habe.
Eine Garantie für die Fortdauer der Zollberechtigung habe
der Staat nicht übernommen. Der Eintritt höherer Gewalt,
und als solche erscheine die Aufhebung der Zölle durch den Bund,
müsse den Staat somit von aller Schadensersatzpflicht gegenüber
Bernhard und seinen Rechtsnachfolgern befreien. Uebrigens
müßte Kläger den Wegfall der Zollberechtigung auch an sich
tragen, wenn er Eigenthümer der Brücken wäre. Ja er könnte
in diesem Falle nicht einmal die Uebernahme der Unterhaltungs
pflicht durch den Kanton verlangen, wozu letzterer sich bereit er
klärt habe.
Durch den Vertrag vom 18. März 1854 seien die Verhält
nisse zwischen dem Kanton und dem Besitzer von Reichenau
lediglich nach Maßgabe der veränderten Sachlage neu reglirt
worden, indem statt des weggefallenen Zolles, bis zum Eintritt
einer weitern Eventualität, eine jährliche Baarentschädigung von
5100 Fr. an den Zollberechtigten vereinbart worden sei. Die
Leistung des Kantons sei also novirt worden, während die Gegen
leistung des Klägers die gleiche geblieben sei, wie der Vertrag
von 1818 sie festgestellt habe. In der Leistung der Entschädigung
von 5100 Fr. sei Alles enthalten gewesen, was dem Kanton
obgelegen habe und der Vertrag von 1854 bestimme auch, wann
diese Leistung aufzuhören habe. Nirgends habe Kläger für den
Fall des Aufhörens der Entschädigung sich das Eigenthum
und die beliebige Verfügung über die beiden Brücken vorbe
halten.
Eventuell sei zu berücksichtigen, daß das zur Erstellung und
zum Unterhalte der beiden Brücken erforderliche Holz bis zum
Jahre 1848 von einer Anzahl der nächsten Gemeinden, welche
dafür vom Zoll befreit gewesen, geliefert worden sei und daher
vom Kläger nicht in Rechnung gebracht werden dürfe.
Endlich sei sr. Zt. der Zoll von der Tagsatzung nicht bloß
für den Unterhalt, sondern auch für die Amortisation der Bau
kosten bewilligt worden, und nun erscheine die Amortisation der
Baukosten der beiden Brücken durch den jährlichen Nettoüber
schuß der Zollentschädigungssumme über die Unterhaltungskosten
hinaus längst als vollzogen.
G. Replikando anerkannte Kläger, daß das Holz zu den beiden
Brücken bis anno 1848 ihm von den umliegenden Gemeinden
gemäß Brückenvertrag vom 21. Mai 1641 geliefert worden sei,
bestritt dagegen, daß deßhalb an seiner eventuellen Forderung
der Holzwerth in Abzug gebracht werden dürfe. Ebenso bestritt
derselbe, daß der Zoll auch zur Amortisation der Baukosten ge
dient und eventuell ausgereicht habe. Durch denselben seien viel
mehr lediglich die Unterhaltskosten und Zinse des Baukapitals
gedeckt worden.
H. Vom Instruktionsrichter wurde eine Expertise über den
gegenwärtigen Werth der beiden Reichenauerbrücken, sowie dar
über erhoben, ob resp. inwieweit die Baukosten derselben durch
die Zollerträgnisse amortisirt worden seien. Der eine Experte
berechnete den jetzigen Werth der Brücken mit Holz auf 118 392 Fr.,
ohne Holz auf 94562 Fr. 64 Rp. und die jährlichen Unter
halts- und Assekuranzkosten auf 1429 Fr. Der andere Experte
dagegen taxirte den Werth der Brücken ohne Holz auf 40 923 Fr.,
mit Holz auf 61401 Fr. Die Baukosten berechnete dieser
Experte, abgesehen vom Holze, auf 52058 Fr. und den Ueber
schuß der Zollentschädigung über Unterhaltungskosten und Asse
kuranzentschädigung hinaus, auf 3671 Fr., wie der erste
Experte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Für die Beurtheilung der Klage erscheint es vor allem er
forderlich, festzustellen, ob dem Kanton Graubünden auf die Be
nutzung der beiden Reichenauer Brücken nur ein obligatorischer
Anspruch an den Kläger zustehe, oder ob dieser Anspruch ein
dinglicher sei. Nun ist allerdings wenigstens für die Zeit vor
dem Jahre 1818 das Rechtsverhältniß nicht völlig klar. Dafür
daß der Besitzer von Reichenau unbeschränkter Eigenthümer der
betreffenden Brücken gewesen sei und ihm gegenüber dem Kanton
nur eine persönliche Verpflichtung, die Brücken offen zu halten,
obgelegen habe, kann angeführt werden, daß er den Brückenbrief
mit den umliegenden Gemeinden abgeschlossen, die Brücken auf
eigene Kosten erstellt und später wiederholt gedroht hat, dieselben
zu schließen, wenn sie nicht bestimmungsgemäß benutzt und ihm
der gebührende Zoll entrichtet werde, ohne daß von Seite der
Bünde gegen die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens Einspruch
erhoben worden wäre. Auf der andern Seite hat aber der
Bund das Recht des Besitzers von Reichenau, anderweitig über
die Brücken zu verfügen, doch ausdrücklich nie anerkannt, son
dern jeweilen nur die Zollberechtigung unter seinen Schutz ge
nommen und die Fuhrleute verpflichtet, die Brücken zu benutzen
und den Zoll abzutragen. Auch scheint der Präfekturrath, als er
Anfangs dieses Jahrhunderts die Wiederherstellung der Brücken
anordnete, von der Ansicht ausgegangen zu sein, daß die Pflicht
zur Wiederherstellung der Brücken der Besitzung Reichenau ob
liege und dem damaligen Besitzer nur deßhalb die Neuerstellung
auf alleinige Kosten, ohne Theilnahme des Landes, nicht zuge
muthet werden könne, weil die Brücken dem Kriege zum Opfer
gefallen seien und der Besitzer auch sonst durch den Krieg große
Unglücksfälle erlitten habe. Endlich steht nicht fest, daß die
Brücken nicht damals schon Theil einer öffentlichen Straße ge
wesen seien und sich das vom Kläger prätendirte Verhältniß mit
der damaligen rechtlichen Natur der betreffenden Straße vertra
gen habe. Allein mag sich dies nun für die frühere Zeit ver
halten wie immer, so kann doch darüber ein begründeter Zwei
fel nicht obwalten, daß wenigstens feit dem Jahre 1818 beide
Brücken ein integrirender Bestandtheil der öffentlichen Staats
oder Commerzialstraße Chur-Splügen-Bernhardin geworden und,
wie die ganze übrige Straße, bestimmt sind, dem öffentlichen
Gebrauche zu dienen. Mit dieser Bestimmung ist das von Klä
ger bezüglich der beiden Brücken behauptete Rechtsverhälniß ganz
unverträglich und es beweist denn auch der Vertrag vom 2.
September 1818 in Verbindung mit dem spätern Verhalten des
Besitzers von Reichenau zur Evidenz, daß derselbe an ein bloß
obligatorisches Verhältniß, wonach ihm, wie bei der Miethe,
nur die persönliche Verpflichtung, die Brücken dem Verkehre
offen zu halten, gar nie gedacht, sondern letztere ebenfalls
als bleibende integrirende Bestandtheile jener Straße betrachtet
hat.
- Aus der Convention vom 2. September 1818 ergiebt sich
nämlich, daß der Besitzer von Reichenau, gleichwie die an der
Straße gelegenen Gemeinden, zur Erleichterung des neu
entworfenen Baues einer Kunststraße von Chur bis
Bellenz, in Hinsicht der ihm daraus erwachsenden Vortheile,
sich verpflichtet hat, die Emserbrücke nach den für jenen Stra
ßenbau maßgebenden Grundsätzen und dem Ermessen des Stra
ßenbaumeisters neu zu erstellen, ferner der Bonaduzerbrücke die
für den künftigen T r ansport nöthige Festigkeit zu geben und sie
so zu erhöhen, als es die Verbindung mit der dort
fortlaufenden Straße erheischen wird, die Rheinwuh
rungen auf seine Kosten zu erstellen und überdies einen Beitrag von
2000 fl. zu geben. Alle diese Leistungen erscheinen demnach als
Leistungen oder Beiträge an den Bau der fahrbaren
Kunststraße Chur-Bellenz, bezüglich welcher damals so
wenig als jetzt ein Zweifel darüber bestand, daß sie eine dem
unbeschränkten öffentlichen Gebrauche dienende Staats- oder Kan
tonsstraße sein solle, und es kann daher nicht dem mindesten
Zweifel unterliegen, daß nach Absicht und Willen beider Contra
henten die Reichenauer Brücken so lange, als die Straße besteht,
der öffentlichen Benutzung unbedingt offen stehen sollen, und so
nach an den beiden Brücken dingliche Rechte des Staates kon
stituirt wurden.
3. Mit dieser Annahme stimmt auch das spätere Verhalten
des Besitzers von Reichenau völlig überein. Denn während, wie
bereits angeführt, im vorigen Jahrhundert der Besitzer von
Reichenau ob mit Recht oder nicht kann unerörtert bleiben
wiederholt gedroht hatte, die Brücken bei weiteren Zollum
gehungen abgehen zu lassen und zu schließen, so kommen solche
Prätensionen nach dem Jahre 1810 nicht nur nicht mehr vor,
sondern beweist im Gegentheil das Verhalten des Oberst Planta
bei der Zollablösung in den Jahren 1849 ff., daß er sich un
ter keinen Umständen für berechtigt hielt, die Brücken der öffent
lichen Benutzung zu entziehen, sondern er selbst der Ansicht war,
daß sein Recht nur im Zollbezuge beziehungsweise (worüber
weiter unten zu sprechen ist) in dem Anspruche auf eine Geld
entschädigung bestehe. Es geht dies sowohl aus der Fakt. D.
erwähnten Zuschrift des U. Planta vom 2. November 1850 an
den Kleinen Rath, als insbesondere aus seinem Vorbringen vor
Schiedsgericht hervor, wo U. Planta mit Bezug auf den in dem
Entwurfe des Kleinen Rathes enthaltenen Vorbehalt erklärte:
"Bei der Wichtigkeit und Tragweite eines solchen, möglicher
"weise die ganze Entschädigung (5100 Fr.) für die abgetretenen
"Zollgerechtigkeiten, somit das ganze Eigenthum des Klägers
"preisgebenden Vorbehaltes, ist es wohl begreiflich, daß der
"Kläger dermalen den Weg des Rechts einschlägt." Endlich
wird das Gesagte auch bestätigt durch den Vertrag vom 18.
März 1854, welcher, in Uebereinstimmung mit den vorstehend
angeführten Erklärungen des Rechtsvorfahrs des Klägers, zwei
fellos von der Auffassung ausgeht, beziehungsweise die Anerken
nung des Besitzers von Reichenau enthält, daß derselbe kein
Recht habe, über die dortigen beiden Brücken zu verfügen, son
dern sein Recht nur darin bestehe, Entschädigung für den auf
gehobenen Zoll zu verlangen.
4. Unter solchen Umständen hat die Frage, ob Kläger Eigen
thümer der beiden Brücken sei, nur für den Fall Bedeutung,
als die Straße Chur-Splügen-Bernhardin einmal dem öffent
lichen Gebrauche entzogen werden und eingehen sollte, indem
in diesem Falle er vielleicht das Recht der Verfügung über die
Brücken beanspruchen könnte. Es kann daher die Frage zur
Zeit ungelöst bleiben. Denn wenn die Behauptung des Klägers
richtig sein sollte, so ruht doch auf den Brücken eine Servitut
des Inhalts, daß dieselben, so lange die Straße Chur-Bellenz
als öffentliche Straße besteht, dem öffentlichen Gebrauche dienen
müssen, ein Verhältniß, welches zweifellos nicht nur rechtlich
gedenkbar, sondern im graubündnerischen Civilgesetzbuch (Art.
224 und 248, womit zu vergleichen Anmerkungen von P. C. Planta)
ausdrücklich vorgesehen ist. Bemerkt mag werden, daß der ge
nannte Commentator des bündnerischen Civilgesetzbuches in An
merkung 3 zu Art. 270 sagt, daß gegenüber dem Besitzer des
Gutes Reichenau, auf welchem die Reallast der Brücken
unterhaltung ruhe, der Staat als berechtigt erscheine.
Hienach scheint auch der Commentator anzunehmen, daß die
Brücken wenigstens nicht im unbeschränkten Eigenthum
des Klägers stehen und letzterer nicht nur obligatorisch zu deren
Offenhaltung verpflichtet sei, indem zweifellos nicht von einer
Reallast zur Unterhaltung einer eigenen, dinglich nicht belaste
ten, Sache gesprochen werden kann.
5. Hienach erscheint das eventuelle Begehren, daß der Staat,
falls er die zugedachten zwei Brücken für seine Straßen auch in
Zukunft benutzen wolle, pflichtig sei, dieselben dem Kläger ge
gen Ersatz ihres Bauwerthes abzunehmen, unter allen Umstän
den unbegründet, indem, wie ausgeführt, auf den beiden Brücken
die Verpflichtung, dem öffentlichen Gebrauche zu dienen, bereits
als dingliche Last ruht und kein Grund der Erlöschung derselben
dargethan ist.
6. Es ist zwar unbedenklich zuzugeben, daß bei Abschluß des
Vertrages vom 2. September 1818 beide Theile von der Vor
aussetzung ausgegangen sind, daß dem Besitzer von Reichenau
die bisherigen Zollrechte auch in Zukunft ungeschmälert verblei
ben sollen und gerade diese Berechtigung den letztern zur Ein
gehung des Vertrages bestimmt haben mag. Allein angenommen,
diese Zollberechtigung sei für den Rechtsvorfahren des Klägers
nicht bloß der Beweggrund für Abschluß der Convention ge
wesen, sondern beide Parteien haben die Meinung gehabt, daß
der Zoll das Aequivalent nicht bloß für die Unterhaltung, son
dern auch wenigstens theilweise, für die Erstellung der beiden
Brücken bilden solle, so folgt daraus, beim gänzlichen Mangel
einer ausdrücklich hierauf gerichteten Willenseinigung der Con
trahenten, nicht, daß mit dem Entzug der Zollberechtigung nun
auch die auf das Gut Reichenau resp. die beiden Brücken ge
legte dingliche Last untergehe, sondern kann vielmehr nach all
gemeinen Rechtsgrundsätzen jener Entzug dem Kläger nur einen
Entschädigungsanspruch geben. Und zwar mag richtig sein, daß
wenn der Kanton Graubünden von sich aus den Reichenauer
Brückenzoll aufgehoben hätte, derselbe dem Kläger für den da
durch erlittenen Vermögensausfall vollständig aufkommen müßte,
sei es durch Uebernahme der Brückenunterhaltung, sei es durch
Leistung einer Geldentschädigung oder beides. Allein so liegt die
Sache nicht. Der Zoll ist nicht vom Kanton Graubünden, son
dern von der Eidgenossenschaft aufgehoben worden und es kann
daher Kläger vom Beklagten nur insofern Entschädigung we
gen Entzugs desselben verlangen, als der Kanton selbst vom
Bunde eine solche Entschädigung, beziehungsweise ein entsprechendes
Aequivalent bezieht, oder dem Kläger ein besonderer civilrecht
licher Verpflichtungsgrund des Beklagten, Vertrag oder grund
lose Bereicherung desselben auf Kosten des Klägers, zu Gebote
steht.
7. Die rechtliche Grundlage der vorliegenden Klage bildet
nun der Vertrag vom 18. März 1854 und es ist dem Kläger
darin beizustimmen, daß durch diesen Vertrag (Vergleich), die
"Zollberechtigung in einer Art novirt worden ist, welche ein
Zurückgehen auf frühere Verhältnisse geradezu ausschließt." Denn
Inhalt und Entstehungsgeschichte dieses Vertrags (vergl. Er
wägung 3) beweisen schlagend, daß durch denselben die An
prüche des Klägers gegenüber dem Kanton wegen Entzugs der
Zollberechtigung definitiv und endgültig geregelt werden und dem
Kläger in Zukunft nur die in diesem Vertrage festgestellten An
sprüche an den Kanton zustehen sollten.
8. Nun hat der Kanton in diesem Vertrage sich verpflichtet:
a) Dem Besitzer von Reichenau unter der Bedingung, daß
die Brückenunterhaltungspflicht erfüllt werde, eine jährliche Ent
schädigung von 3000 fl. oder 5100 Fr. so lange zu bezahlen,
als dem Kanton seitens der Eidgenossenschaft die durch den
Vertrag vom 9. August 1849 unbeschränkt zugesicherte Entschä
digung zufließe. (Art. 1 u. 3.)
b) Für den Fall, als die Vergütung von Seite des Bundes
nicht mehr geleistet werde, dagegen dem Kanton vom Bunde
eine Aversalentschädigung oder eine andere ausdrücklich als dies
fälliges Aequivalent qualifizirte Leistung zukommen sollte, den
Besitzer von Reichenau an solchem Aequivalent pro rata der
Entschädigung von 5100 Fr. partizipiren zu lassen. (Erläute
rung zu Art. 2 des Vertrages.)
Von diesen Verpflichtungen ist unbestrittenermaßen diejenige
unter a dahingefallen, da dem Kanton die durch den Vertrag
vom 9. August 1849 zugesicherte Entschädigung zufolge Art. 30
Lemma 1 der Bundesverfassung nicht mehr bezahlt wird. Da
gegen herrscht unter den Parteien darüber Streit, ob dem Kan
ton Graubünden ein Aequivalent gemäß dem erläuternden Zu
satz zu Art. 2 des Vertrages vom 18. März 1854 gegeben
worden und daher der Kanton aus diesem Grunde pflichtig sei,
die stipulirte Entschädigung fortzubezahlen.
9. Daß nun die Uebernahme der Militärlasten durch den Bund
kein Ersatz oder Aequivalent für die Aufhebung der Zölle sei,
hat das Bundesgericht bereits in mehreren Urtheilen, insbeson
dere in demjenigen in Sachen Kanton gegen Stadt Luzern
vom 15. Juni 1878 (abgedruckt in der amtlichen Sammlung
der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. IV S. 292 ff.) aus
gesprochen und genügt es hier, lediglich auf die dortigen Aus
führungen zu verweisen. Was dagegen die "jährliche Entschä
digung" von 200 000
Fr. betrifft, welche der Kanton Grau
bünden "ausnahmsweise ... mit Rücksicht auf seine interna
tionalen Alpenstraßen
.. in Würdigung aller Verhältnisse"
erhält, so verhält sich die Sache anders. Wenn auch allerdings
der in dem Entwurfe enthaltene Ausdruck Zollentschädigung
durch "Entschädigung" ersetzt worden ist, so scheint doch sowohl
nach der Fassung des Art. 30, welcher in Lemma 2 besagt:
"die den Kantonen bisher bezahlten Entschädigungen für die
losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder... fallen weg,"
und dann in Lemma 3 fortfährt: "Ausnahmsweise erhalten
die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis, mit Rücksicht
auf ihre internationalen Alpenstraßen, eine jährliche Entschä
digung" u. s. w., als auch die Entstehungsgeschichte dieses Ar
tikels dafür zu sprechen, daß die Extraentschädigung an die Al
penkantone mit Rücksicht auf die denselben bisher zugestandene
Zollentschädigung geleistet wird. Der Bundesrath hat dies in
seiner Botschaft vom 31. Jänner 1872 ausdrücklich erklärt und
damit namentlich auch die Aufnahme der betreffenden Bestim
mung in Art. 30 motivirt, indem es dort ferner heißt, daß,
wenn im zweiten Lemma gesagt sei, daß den Kantonen die bis
her bezahlten Entschädigungen wegfallen, es als consequent er
scheine, daß die Ausnahme sogleich nachfolge und nicht (wie be
antragt worden war) in den Art. 36 versetzt werde, wo die
Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, an deren Erhal
tung die Eidgenossenschaft ein Interesse habe, den Hauptgesichts
punkt bilde. Und damit stimmen endlich auch die Voten einzel
ner Mitglieder der nationalräthlichen Commission überein. Im
merhin wird aber die jährliche Entschädigung von 200 000 Fr.
nur an die Ausgaben (für Unterhalt, Amortisation und Ver
zinsung des Baukapitals) für die internationalen Alpenstraßen
geleistet und ist dagegen die Vergütung für alle Gebühren,
welche vom Kanton außer denjenigen für Alpenstraßen bezogen
worden sind, im Betrage von 64917 Fr. bei Feststellung jener
Entschädigung ausdrücklich in Abzug gebracht worden. Zu den
internationalen Alpenstraßen gehören nun nach der erwähnten
Botschaft die Straßen über den Splügen, Bernhardin, Julier
nebst Maloja und da an der ersten die Reichenauer Brücken
sich befinden, so hat Kläger allerdings pro rata der ihm durch
den Vertrag vom 18. März 1854 festgesetzten Entschädigung
Anspruch auf eine jährliche Quote der Entschädigung von
200 000 Fr. Bei Berechnung dieser Quote ist nicht einfach das
Verhältniß der Vergütung von 5100 Fr. zu der dem Kanton
fr. Zt. in dem Vertrage mit der Eidgenossenschaft stipulirten
Entschädigung von 260 000 Fr. maßgebend, sondern ist darauf
Rücksicht zu nehmen, in welchem Verhältnisse die Ausgaben für
die Reichenauer Brücken zu den Gesammtausgaben für die in
ternationalen Alpenstraßen stehen und hierauf gestützt scheint es
den Verhältnissen angemessen, wenn dem Kläger eine jährliche
Entschädigung von dreitausend Franken ausgesetzt wird.
10. Wenn endlich Kläger in der Klageschrift
(in den spätern
Rechtsschriften und in dem heutigen Vortrage ist er hierauf nicht
mehr zurückgekommen) darauf abgestellt hat, daß der Kanton die
m Schlusse des Vertrages vom 18. März 1854 übernommene
Verpflichtung die angemessenen gesetzlichen und selbst rechtlichen
Mittel ... in Anwendung zu bringen, um Nachtheile aus dem
Entzuge der Zollentschädigung von demselben (i. e. Kläger) ab
zuwenden, nicht erfüllt habe und auch deshalb zur Fortbezah
lung der früheren Entschädigung pflichtig sei, so ist darauf zu
entgegnen, daß
a. der Kanton zur Ergreifung jener Mittel sich nicht ver
pflichtet, sondern nur bereit erklärt hat, was darauf hinzu
weisen scheint, daß der Kanton von Kläger eine Aufforderung
zur Wahrung seiner Interessen habe erwarten dürfen, welche
unbestrittenermaßen nie erfolgt ist;
b. der Kanton sich nur unter allen anderweitigen, d. h.
in den vorhergehenden Bestimmungen des Vertrages nicht vor
gesehenen, Umständen bereit erklärt, zu Gunsten des Klägers zu
handeln und nun diese anderweitigen Umstände nicht eingetre
ten sind, indem der Kanton für die Zollentschädigung wenig
stens ein theilweises Aequivalent, an welchem Kläger participirt,
erhalten hat;
"gesetzlichen und selbst recht
c. die Contrahenten unter der
lichen Mitteln" offenbar nur civilrechtliche Mittel verstan
den haben, dagegen Niemand daran gedacht hat, dem Kanton
Ver
resp. seinen Behörden, die zweifellos unverbindliche
pflichtung aufzulegen, wegen einer die Zollentschädigungen auf
hebenden Bestimmung einer neuen Bundesverfassung dieselbe zu
verwerfen; abgesehen hievon aber
d. nicht einzusehen und von Kläger auch mit keiner Silbe
gezeigt worden ist, welche rechtlichen und gesetzlichen Mittel ge
gen die neue Bundesverfassung resp. Art. 30 derselben hätten
zur Anwendung gebracht werden sollen. Was die bündnerischen
Mitglieder der Bundesversammlung und ihr Verhalten betrifft,
so sind die Mitglieder des Nationalrathes Abgeordnete des
schweizerischen Volkes; der Ständerath wird zwar von den
Kantonen gewählt, allein auch seine Mitglieder sind nichtsdesto
weniger keine Vertreter der kantonalen Regierungen oder gar
der kantonalen Staatskassen, sondern sie stimmen auch nach der
früheren Bundesverfassung ohne Instruktionen und es ent
scheidet im Ständerath wie im Nationalrath die absolute
Mehrheit der Stimmenden. Es ist daher eine von vorn
herein unhaltbare Annahme, daß der Kanton sich habe verpflich
ten wollen, durch seine Abgeordneten in der Bundesversammlung
zu Gunsten des Klägers zu wirken, wie es denn auch auf der
Hand liegt, daß für diese Abgeordneten eine solche Verpflichtung
ganz unverbindlich und bedeutungslos gewesen wäre. Ueber Ver
fassungen und Gesetze stimmt man aber einfach mit Ja oder
Nein ab; Vorbehalte und Bedingungen können an die Annahme
nicht geknüpft werden, und es ist daher unverständlich, wie Kläger
daraus, daß nicht wenigstens von Seite des Großen Rathes
ein bezüglicher Vorbehalt gemacht worden sei, etwas für sich
herleiten will. Endlich könnte aber
e. Kläger wegen Nichterfüllung der erwähnten angeblichen
Verpflichtung seitens des Kantons jedenfalls nur Leistung seines
Interesses fordern und nun ist bekannt, daß die neue Bundes
verfassung auch ohne deren Annahme durch den Stand Grau
bünden die Mehrheit der Stände erlangt hat, woraus folgt,
daß dem Kläger durch das Verhalten des Großen Rathes von
Graubünden ein Schaden nicht erwachsen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Kanton Graubünden ist pflichtig, dem Kläger vom
- Januar 1875 an eine jährliche Entschädigung von drei
tausend Franken zu bezahlen und zwar von den bereits ver
fallenen Raten nebst Verzugszinsen zu fünf Prozent. Im
Uebrigen ist die Klage abgewiesen.
Die vom Bundesgerichte in seinen Urtheilen vom 22. Juni 1878, in
Sachen Polari und Consorten gegen den Kanton Tessin, zur Anwen-
dung gebrachten Rechtsgrundsätze wurden in vier weitern in Sachen
ehemaliger tessinischer Beamter gegen den gleichen Kanton unterm
25./26. April erlassenen Urtheilen neuerdings bestätigt.