Federal appeal inadmissible without cantonal merits judgment

BGE 5 I 261Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I15 de fev. de 1879Inadmissible

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Resumo

Mrs. Weidmann sought to carry a divorce dispute to the Federal Court after the Zurich Appellationskammer of the Obergericht had refused her appeal. The Federal Court held that the relevant federal provisions allow a party in a divorce case to seek review only of the final cantonal merits judgment. Here, the cantonal authority had issued only an order refusing the appeal, not a substantive main judgment. Since the constitutional complaint against that order had already been dismissed and the order had become final, the federal appeal was inadmissible.

Regest

Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe in Verbindung mit Art. 29 OG; zulässiges Rechtsmittel im Ehescheidungsprozess nur gegen das letztinstanzliche kantonale Haupturteil. Ein blosser Beschluss der kantonalen Appellationsinstanz, mit welchem die Appellation verweigert wird, ist kein materieller Endentscheid. Ist ein allfälliger staatsrechtlicher Rekurs gegen diesen Beschluss bereits abgewiesen und der Beschluss rechtskräftig geworden, so ist eine weitere Anfechtung mit der Berufung an das Bundesgericht unzulässig (vgl. Erw. 1).

Texto completo

  1. Urtheil vom 12. April 1879 in Sachen Eheleute Weidmann. Das Thatsächliche dieses Falles ist enthalten in Fakt. A C des Entscheides vom 15. Februar 1879, abgedruckt in Heft I dieses Bandes, S. 33 ff. Gegen den dort, Fakt. C, angeführten Beschluß der Appel lationskammer des zürch. Obergerichtes hatte Frau Weidmann auch die Weiterziehung ans Bundesgericht, gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes rechtspflege, erklärt und, ungeachtet des Entscheides vom 15. Fe bruar d. J., auf ihrer Berufung beharrt. Das Bundesgericht trat aber wegen Unzuläßigkeit des ergriffe nen Rechtsmittels auf die Sache nicht ein. In Erwägung: Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe in Verbindung mit Art. 29 des Bundesgesetzes über die Orga nisation der Bundesrechtspflege kann in Ehescheidungsprozessen jede Partei beim Bundesgerichte Abänderung des letztinstanz

lichen kantonalen Haupturtheils verlangen. Um ein solches Urtheil handelt es sich aber hier nicht. Die letzte kantonale Instanz für solche Streitigkeiten ist im Kanton Zürich die Ap pellationskammer des Obergerichtes, von dieser liegt aber kein Haupturtheil d. h. ein die Hauptsache erledigender, mate rieller Entscheid, sondern lediglich ein Beschluß vor, durch wel chen die Appellation verweigert worden ist und gegen welchen Beklagte das einzig zulässige Rechtsmittel, nämlich den staats rechtlichen Rekurs, an das Bundesgericht ergriffen hat. Nachdem letzterer abgewiesen worden, ist der Beschluß der Appellations kammer in Rechtskraft erwachsen und eine weitere Anfechtung desselben durch das in Art. 29 des Bundesgesetzes über die Or ganisation der Bundesrechtspflege eingeführte Rechtsmittel nicht zulässig.

Palavras-chave

divorcefederal appealinadmissibilityfinal judgmentcantonal orderconstitutional complaint