A. Durch Entscheid vom 20. Januar 1879 verweigerte der
Masseverwalter der Nationalbahn, die Forderung des Rekurrenten
von 11688 Fr. 09 Cts., Restguthaben für gelieferte Bahn
wärterbuden, ins Schuldenverzeichniß aufzunehmen, weil die
Forderungseingabe erst vier Monate nach Ablauf der Anmel
dungsfrist eingereicht und für die Verspätung keine gesetzliche
Entschuldigung vorgebracht worden sei.
In materieller Hinsicht fügte der Masseverwalter bei, daß an
dem Restguthaben des Schießer, welches allerdings 11688 Fr.
09 Cts. betrage, 238 Fr. 31 Cts. für Reparatur- und Regie
arbeiten in Abzug fallen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Schießer den Rekurs an das
Bundesgericht. Er anerkannte eventuell den Abzug von 238 Fr.
31 Cts., verlangte aber, daß der Rest, inclusive 2028 Fr. 09 Cts.
Garantierücklaß, ins Schuldenverzeichniß aufgenommen werde,
und führte zur Begründung dieses Begehrens an: Es sei nicht
richtig, daß er seine Eingabe erst am 20. August 1878 gemacht
habe; vielmehr habe er schon am 1. März 1878 folgende Zu
schrift:
I. Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen. No. 55 235
"Direktion der schweizerischen Nationalbahn, Winterthur zu
"Handen der Massaverwaltung.
"Laut der Abrechnung von Herrn Architekt Bär vom 31.
Januar 1878
"Schulden Sie mir an Garantierücklasse 2028 Fr. 09 Cts.
"an angewiesenen Abschlagszahlungen,
"welche aber nicht bezahlt wurden,
11688 Fr. 09 Cts."
zusammen
persönlich auf die Post gegeben, wofür er den Eid der Wahr
heit leisten könne. Am 8. März 1878 habe er sodann vom
Masseverwalter der Nationalbahn ein Cirkular wegen des Fort
betriebes dieser Bahn erhalten und daraus schließen müssen, daß
seine Eingabe an die Adresse gelangt und vorgemerkt worden
sei. Bei einer zufälligen Besprechung in Zürich habe er dann
das Gegentheil erfahren und darauf die Eingabe vom 20. August
1878 gemacht.
Angenommen nun die Eingabe vom 1. März 1878 wäre der
Masseverwaltung nicht zugekommen, was kaum begreiflich sei,
so müsse nach der ratio des Art. 23 des Bundesgesetzes vom
24. Juni 1874 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
stattfinden.
Eventuell müsse jedenfalls die Kautionssumme von 2028 Fr.
09 Cts. collozirt werden, da die Kaution nicht eine Forderung,
sondern vielmehr sein, des Rekurrenten, Eigenthum sei und
Vindikationen nicht angemeldet werden müssen.
C. Der Masseverwalter der Nationalbahn trug auf Abweisung
der Beschwerde an, indem er auf dieselbe erwiederte: Weder bei
den Akten noch in den Eingangskontrollen der Masseverwaltung
finde sich eine Anmeldung des Rekurrenten vom 1. März 1878.
Aus dem Cirkular vom 8. März 1878 folge nichts, denn das
selbe sei an alle diejenigen Personen gerichtet worden, welche
auf den Büchern der Nationalbahn als Hauptgläubiger mit so
genannten Rücklaßguthaben gebucht gewesen seien, ohne Rücksicht
darauf, ob sie die Forderungseingaben schon gemacht haben oder
nicht. Wäre die Eingabe am 1. März 1878 wirklich erfolgt
und von der Nationalbahndirektion an die Masseverwaltung ab
gegeben worden, so müßte dieselbe allerdings als rechtzeitig und
gültig angesehen werden.
Verfehlt sei der Versuch, die Forderung, soweit sie sich auf
den Rücklaßbetrag beziehe, als Vindikation darzustellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Angenommen die Behauptung des Rekurrenten, daß er die
Fakt. A aufgeführte Zuschrift am 1. März 1878 wirklich auf
die Post gegeben und an die darin bezeichnete Adresse versandt
habe, so liegt doch gar nichts dafür vor, daß dieselbe der frühern
Direktion der Nationalbahngesellschaft oder der Masseverwaltung
derselben zugekommen sei. Es muß daher vielmehr angesichts
des Widerspruchs des Masseverwalters davon ausgegangen wer
den, daß die Abgabe jener Zuschrift an den Adressaten nicht er
folgt sei, und frägt sich daher, ob mit der Uebergabe zur Post
Rekurrent die ihm obliegende Pflicht erfüllt habe und der zu
fällige Verlust der Eingabe auf der Post einen Wiederein
setzungsgrund bilde.
- Nun scheint der Masseverwalter davon auszugehen, daß
nach Art. 23. des Bundesgesetzes über die Verpfändung und
Liquidation von Eisenbahnen die Wiedereinsetzung eines in der
Schweiz wohnhaften Gläubigers in den frühern Zustand nur
möglich sei, wenn derselbe den Nachweis erbringe, daß er wegen
Krankheit, Abwesenheit oder Militärdienst außer Stand gewesen
sei, die Eingabe zu besorgen. Diese Ansicht ist aber eine irr
thümliche. Vorerst ist darauf aufmerksam zu machen, daß in dem
cit. Art. 23 das Wort "nur" nicht vorkommt, sondern einfach
gesagt ist, daß unter den bezeichneten Voraussetzungen die Wie
dereinsetzung in den vorigen Zustand verlangt werden könne
ohne andere Restitutionsgründe ausdrücklich auszuschließen. Der
Wortlaut des Art. 23 zwingt sonach keineswegs unbedingt
der Annahme, daß die Restitution auf Krankheit, Abwesenheit
und Militärdienst eingeschränkt sei, sondern es müßten, um die
Interpretation des Massaverwalters zu adoptiren, jedenfalls noch
innere Gründe für dieselbe angeführt werden können. Allein es
ist dies nicht nur nicht der Fall, sondern es führte jene Inter
pretation im Gegentheil zu Konsequenzen, welche geradezu un
annehmbar sind. So würde bei jener Auslegung eine Wieder
einsetzung unstatthaft sein, wenn ein Gläubiger im Laufe der
Anmeldungsfrist stirbt und die Eingabe aus diesem Grunde
nicht erfolgt, ferner wenn die rechtzeitige Eingabe durch Ge
fangenschaft oder durch sogenannte höhere Gewalt, wie Ueber
schwemmung, Feuersgefahr, Eisenbahnentgleisung u. s. w., ver
hindert wird, alles Fälle, bei welchen gewiß Niemand bestreiten
wird, daß sie mindestens ebensogut, wie Krankheit, Abwesenheit
und Militärdienst, einen Restitutionsgrund bilden müssen, und
welche als solche auszuschließen dem Gesetzgeber sicherlich nicht
nur nicht in den Sinn gekommen ist, sondern in denen man
gerade gegen den im Art. 23 zum Ausdrucke gelangten Willen
des Gesetzes handeln würde, wenn man die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht bewilligte. Wenn in dem Gesetze nur
von Krankheit, Abwesenheit und Militärdienst die Rede ist, so
liegt der Grund hiefür zweifellos darin, daß dies die häufigsten
Ursachen sind, aus welchen eine solche Frist versäumt wird und
der Gesetzgeber es deshalb für angezeigt halten mochte, dieselben
besonders hervorzuheben und die Frage, ob sie einen Wieder
einsetzungsgrund bilden, selbst zu entscheiden. Dabei konnte aber
dem Gesetzgeber gewiß nicht entgehen, daß es noch viele andere
Hindernisse gebe, welche mindestens ebensoviel Berücksichtigung
verdienen, wie die speziell angeführten, und der Richter handelt
daher gewiß nur der Absicht des Gesetzes gemäß, wenn er in
allen Fällen die Restitution bewilligt, wo ein Mangel an Ver
schulden des Gläubigers vorliegt, welcher demjenigen der speziell
angeführten Fälle wenigstens gleichkommt. Hienach muß aber
jeder wirkliche Mangel an Verschulden einen Restitutionsgrund
bilden und darf man es nur mit der Interpretation dieses Be
griffes nicht lax nehmen.
- Nach dem Gesagten muß zweifellos der Verlust einer
Eingabe bei der Post einen Restitutionsgrund bilden. Denn
man kann den Gläubigern nicht zumuthen, selbst zum Masse
verwalter zu reisen, sondern es haben dieselben bei der Orga
nisation der schweizerischen Post ihre Obliegenheiten erfüllt,
wenn sie die Eingaben rechtzeitig und mit der richtigen Adresse
versehen der Post übergeben. Daß nun die Eingabe am 1. März
1878 eine rechtzeitige gewesen wäre, anerkennt der Massever
walter mit Recht selbst, und was die Adresse betrifft, so müßte
dieselbe ebenfalls als richtig angesehen werden, da am 1. März
1878 die frühere Direktion der Nationalbahn abgetreten und
der Masseverwalter an deren Stelle getreten war und daher
die Eingabe ihm abgegeben werden mußte. Fraglicher könnte er
scheinen, ob Rekurrent seine Eingabe nicht bei der Post hätte
einschreiben lassen sollen; indessen durfte er bei dem Zutrauen,
das die schweizerische Briefpost verdientermaßen genießt, auch
hievon abgesehen und kann ihm die Nichteinschreibung nicht als
ein solcher Mangel an Vorsicht zugerechnet werden, welcher der
Bewilligung der Restitution unbedingt entgegen stehen würde.
4. Dagegen ist zur Zeit zwar wohl einige Wahrscheinlichkeit,
nicht aber ein rechtsgenügender Beweis dafür, daß Rekurrent
am 1. März 1878 die behauptete, Fakt. A aufgeführte, Eingabe
durch Aufgabe zur Post versandt habe, vorhanden und da an
derweitige Beweismittel fehlen, so ist ihm gemäß seinem Aner
bieten der Eid für die Wahrheit seiner Behauptung abzu
nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Gabriel Schießer wird der Eid dafür auferlegt, daß er
am 1. März 1878 einen Brief folgenden Inhalts:
"Laut der Abrechnung von Herrn Architekt Bär vom 31.
"Januar 1878,
"schulden Sie mir an Garantierücklasse Fr. 2028 09 Cts.
"an angewiesenen Abschlagszahlungen,
"welche aber nicht bezahlt wurden
" 9660 "
zusammen Fr. 11688 09 Cts."
mit der Adresse "Direktion der Nationalbahn in Winterthur"
versehen in Glarus auf die Post gegeben habe.