Federal jurisdiction in debt enforcement against a tenant

BGE 5 I 166Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I13 de set. de 1878Dismissed

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Resumo

Schindler, a former tenant of the Rigistaffel-Kulm inn, complained to the Federal Court against enforcement steps in Schwyz for rent and wine claims after moving to Biel. He argued that a later settlement novated the rent debt and that Art. 59 BV barred proceedings outside his domicile. The court held that the rent claim was secured by a pledge on the furnishings, so Art. 59 did not apply, and that the March 1879 valuation was only a continuation of enforcement validly begun in September 1878 while he still lived in Schwyz. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 59 BV; secured claims and continuation of enforcement after change of domicile; a claim protected by a statutory or contractual pledge on movables does not fall under the personal forum safeguard of Art. 59 BV. Where enforcement was validly commenced while the debtor was still domiciled in the original canton, a later domicile change does not deprive the cantonal authorities of competence for subsequent enforcement acts. Objections such as payment, waiver, or other grounds suspending the debt enforcement do not concern local jurisdiction and must be raised before the competent cantonal debt-enforcement authority (consid. 1-3).

Texto completo

  1. Urtheil vom 27. Juni 1879 in Sachen Schindler. A. Rekurrent betrieb in den Jahren 1877 und 1878, als Pächter des alt Bezirksammann Weber und Notar Hediger in Schwyz, den Gasthof Rigistaffel-Kulm auf dem Rigi. Da der selbe den Pachtzins nicht rechtzeitig bezahlte, so erließen die Verpächter am 13. September 1878 an ihn eine Pfandanzeige für 4000 Fr. und gleichen Tags pfändete auch A. Weber per sönlich für eine Forderung von 365 Fr. a Cts. für Wein auf den Rekurrenten. Im Oktober 1878 trat Schindler sodann aus der Pacht aus und siedelte unter Rücklassung des in den Gast hof Rigistaffel-Kulm eingebrachten Mobiliars nach Biel über, nachdem er am 24. September 1878 den Verpächtern Weber und Hediger folgenden Schuldschein behändigt hatte: Herr Alb. Schindler als Pächter des Hôtel Rigistaffel Kulm erklärt hiermit, den Herren Weber und Hediger als Verpächter genannten Etablissements, an den Mietzins für das Jahr 1878 3000 Fr., schreibe dreitausend Franken, schul dig zu sein. Erklärt sich ferner diese Summe im Verlaufe des Winters 1878/1879 an die Verpächter abzuzahlen, und ver pflichtet sich, das dort befindliche, ihm gehörige Wirthschafts Inventar als Sicherheit in genanntem Etablissement zu be lassen bis obige Summe abgezahlt ist. Wird diese Summe bis Mai 1879 bis auf den Betrag von 2500 Fr., schreibe zwei tausend fünfhundert Franken, entrichtet, so werden die restiren den 500 Fr. von den Verpächtern, angesichts der schlechten Saison des Jahres 1878, gestrichen." B. Nachdem A. Weber im Januar 1879 in Biel gegen Schindler den Rechtstrieb für die Weinforderung von 365 Fr. a Cts. erhoben, jedoch Zahlung nicht erhalten hatte, wirkten Weber und Hediger am 3. März 1879 beim Pfandschätzer von Arth die Verkündigung zur Schatzung für die Mietzinsforde rung von 3000 Fr. und die Weinforderung von 365 Fr. a Cts. aus, und es fand sodann am 11. und 12. März d. J. im Hôtel Rigistaffel-Kulm die Schatzung der von Schindler zurück gelassenen Effekten statt, wobei die Forderung von 365 Fr. 80 C. vollständig, die Miethszinsforderung dagegen nur im Betrage von 2722 Fr. 5 Cts. gedeckt wurde. C. Nach Erhalt der Verkündigung zur Schätzung erhob A. Schindler mittelst Eingabe vom 7. März 1879 Beschwerde beim Bundesgerichte, worin er das Begehren stellte, daß die im Kanton Schwyz gegen ihn eingeleiteten und durchgeführten Be treibungsvorkehren kassirt werden möchten, und zur Begründung dieses Begehrens anführte: Am 24. September 1878 habe zwi schen ihm und den Verpächtern eine Aus- und Abrechnung statt gefunden, wonach er den letztern einen Pachtzins von 3000 Fr.

resp. 2500 Fr., zahlbar mit Mai 1879, schuldig verblieben sei. Durch Abschluß dieses Vertrages sei eine Novation erfolgt und dabei die Pfändung für die Mietzinsforderung von 4000 Fr. durch mündliche Konvention aufgehoben worden. Für die For derung von 365 Fr. a Cts. habe Weber ihn, Schindler, spä ter in Biel in Betreibung genommen und verstoße daher der im Kanton Schwyz gegen ihn eingeleitete und durchgeführte Rechtsbetrieb gegen Art. 59 der Bundesverfassung, indem er, Rekurrent, aufrechtstehend und in Biel fest domizilirt sei. D. Weber und Hediger trugen auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

  1. Der Art. 59 der Bundesverfassung beziehe sich nur auf persönliche Ansprachen, während die Mietzinsforderung von 3000 Fr. pfandversichert sei;
  2. Für beide Forderungen sei der Rechtstrieb schon am
  3. September 1878, als Rekurrent noch im Kanton Schwyz wohnhaft gewesen, angehoben worden und die Schatzung vom
  4. März 1879 erscheine nur als Fortsetzung jener Betreibun gen, da Rekurrent s. Z. gegen die Pfandbote keine Opposition erhoben habe. Eine Novation des Schuldverhältnisses und ein Verzicht auf die im Kanton Schwyz angehobene Betreibung habe nie stattgefunden. In der Anhebung der Betreibung in Biel für die Forderung von 365 Fr. a Cts. liege keine An erkennung des dortigen Gerichtsstandes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. Was die Miethszinsforderung von 3000 Fr. betrifft, so kann Rekurrent den schweizerischen Gerichtsstand bezüglich der selben schon deshalb nicht ablehnen, weil Rekursbeklagte für dieselbe ein gesetzliches und vertragliches Retentions- oder Pfand recht auf die im Gasthof Rigistaffel-Kulm befindlichen Mobi lien besitzen, die Forderung somit eine pfandversicherte ist, auf solche Ansprachen aber Art. 59 der Bundesverfassung sich nicht bezieht, wie von den Bundesbehörden schon wiederholt ausge sprochen worden ist.
  6. Uebrigens stellt sich die Schatzungsverkündigung vom
  7. März d. J. unbestrittenermaßen als die Fortsetzung der
  8. September 1878, als Rekurrent noch im Kanton Schwyz wohnte, rechtsgültig angehobenen Betreibung dar, auf welche der spätere Wohnsitzwechsel des Schuldners Schindler keinen Einfluß üben konnte. Für die Behauptung, daß die Rekursbe klagten auf jene Betreibung verzichtet haben, liegt ein Beweis nicht vor. Uebrigens sind solche Einsprachsgründe, welche sich nicht auf die örtliche Kompetenz beziehen, sondern die Hem mung des Rechtstriebes wegen erfolgter Zahlung oder Verzich tes u. s. w. herbeiführen sollen, nicht hierorts, sondern bei der für solche Betreibungssachen zuständigen kantonalen Behörde anzubringen.
  9. Das in der vorigen Erwägung Gesagte gilt auch bezüglich der Betreibung für die Forderung von 365 Fr. a Cts., welche Forderung zwar eine persönliche, aber ebenfalls schon zu der Zeit auf dem Wege des Rechtbetriebes geltend gemacht worden ist, als Rekurrent seinen Wohnsitz noch im Kanton Schwyz hatte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Palavras-chave

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