A. Im Konkurse über August Lüthy in Zofingen stellte Für
sprech Leber, Namens und als Bevollmächtigter des Gläubiger
ausschusses, das Begehren, daß die Rekurrenten als frühere Ge
sellschafter des A. Lüthy gehalten seien, vor dem aargauischen
Richter zu manifestiren und im Weigerungsfalle den im Mani
festationsbegehren angegebenen, der Masse vorenthaltenen Ver
mögensbetrag von 25,000 Fr. zu ersetzen. Schmid und Oegger
bestritten die Kompetenz der aargauischen Gerichte gestützt auf
Art. 59 der Bundesverfassung, da sie ihren Wohnsitz im Kanton
Luzern haben; allein das Bezirksgericht Zofingen erklärte diese
Bestreitung durch Erkenntniß vom 26. Juni 1878 für unbegrün
det und das aargauische Obergericht, an welches Schmid und
Oegger rekurrirten, bestätigte dieses Erkenntniß am 16. Novem-
ber 1878, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Aller
dings sei derjenige, gegen welchen persönliche Ansprüche erhoben
werden wollen, bei dem Richter des Wohnortes zu belangen.
Allein im vorliegenden Falle handle es sich nicht um Geltend
machung persönlicher Ansprüche; denn es werde von den Beklag
ten nichts anderes begehrt, als daß sie sich darüber aussprechen,
was ihnen bezüglich des Vermögens des A. Lüthy bekannt sei,
und ihre daherigen Angaben, wenn dies verlangt werde, mit
einem Eide bekräftigen. Dieses Begehren beruhe auf einer aus
drücklichen Bestimmung der Konkursordnung, und über Fragen,
welche sich auf den Konkurs und dessen Erledigung beziehen, habe
der Konkursrichter zu urtheilen. Das Gesuch, daß Rekurrenten
im Weigerungsfalle der Konkursmasse 25,000 Fr. zu ersetzen
haben, komme einstweilen nicht in Betracht. Zu bemerken sei
noch, daß den Beklagten, falls sie vom Bezirksgerichte Zofingen
auf Grund einer neuerlich anzuordnenden Parteiverhandlung als
manifestationspflichtig erfunden werden, gestattet sein solle, die
anbegehrte Auskunft vor dem Richter ihrer Heimat zu ertheilen.
B. Ueber diesen Entscheid führten Schmid und Oegger Be
schwerde beim Bundesgerichte. Sie stellten das Begehren, daß der
selbe aufgehoben und die aargauischen Gerichte inkompetent er
klärt werden, das Manifestationsverfahren ihnen gegenüber zur
Anwendung zu bringen, und führten zur Begründung im Wesent
lichen an: Es sei bereits durch den bundesgerichtlichen Entscheid
vom 8. März 1878 festgestellt, daß der Konkurs über A. Lüthy
die Rekurrenten nicht berühre, sondern letztere nur an ihrem Do
mizil belangt werden können. Die Folge davon sei, daß gegen
sie vor den aargauischen Gerichten auch kein Manifestationsver
fahren eingeleitet werden dürfe, wie denn überhaupt den dar
gauischen Behörden jedwede Jurisdiktion über die im Kanton Lu
zern Niedergelassenen bestritten werde. Die aargauische Gelds
tagsordnung finde auf die Rekurrenten keine Anwendung. Es
handle sich hier nicht um eine Zeugenabhörung, sondern um eine
Spezialität der aargauischen Geldstagsordnung, die man im Kan
ton Luzern nicht kenne. Wer ein vermeintliches Guthaben von
den Rekurrenten in die Konkursmasse von A. Lüthy reklamiren
wolle, müsse sie gemäß Art. 59 der Bundesverfassung vor dem
Richter ihres Wohnortes belangen.
C. Der Gläubigerausschuß im Geldstage des A. Lüthy trug
auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe ent
gegnete: Die staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden habe
sich längst dahin ausgesprochen, daß alle Rechtsfragen, welche
auf die Durchführung eines Konkurses Bezug haben, durch den
Konkursrichter zu entscheiden seien, mögen sie sich auf Feststellung
der Aktiv- oder der Passivmasse beziehen. Dieser Satz folge aus
der Universalität und der Attraktivkraft des Konkurses. Um eine
auf Feststellung des Aktivstandes der Masse bezügliche Rechts
frage handle es sich hier. Die Rekursbeklagten seien der Ansicht,
es haben im Geldstage des A. Lüthy bedeutende Vermögensver
heimlichungen stattgefunden, und deßhalb werde gemäß der aar
gauischen Geldstagsordnung von den Rekurrenten, welche muth
maßlich von den Vermögensverhältnissen des A. Lüthy Kenntniß
haben, Auskunft und gutfindenden Falls eidliche Bestätigung
derselben verlangt. Der natürliche Richter, der hierüber zu ent
scheiden habe, sei einzig und allein der Konkursrichter. Uebrigens
liege auf der Hand, daß es sich hier nicht um eine persönliche
Ansprache im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung handle.
Die Manifestationspflicht beruhe nicht auf einem obligatorischen
Verhältnisse, sondern auf einer Forderung des öffentlichen Inter
esses und stehe mit der Zeugnißpflicht auf gleicher Linie.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Behauptung des Rekursbeklagten, daß nach bundes
rechtlicher Praxis alle Rechtsfragen, welche auf Feststellung einer
Konkursmasse, Aktiv- und Passivmasse, sich beziehen, zufolge der
Universalität und Attraktivkraft des Konkurses vom Konkursrichter
zu entscheiden seien, ist keineswegs richtig. Vielmehr gilt für die
interkantonalen Verhältnisse auch im Konkurswesen das Prinzip
der Territorialität, soweit nicht Vorschriften der Bundesgesetz
gebung oder von Konkordaten abweichende Grundsätze enthalten.
- Nun bestehen zwei Konkordate, dasjenige vom 15. Juni
1804 und 7. Juni 1810, beide bestätigt am 8. Juli 1818,
welche die Einheit des Konkurses, dessen Universalität und At
traktivkraft in gewissem Umfange vorschreiben. Nach demselben
soll nämlich das gesammte bewegliche Vermögen eines Gemein
schuldners in die Hauptmasse abgeliefert werden; jedoch gilt auch
für das bewegliche Vermögen die Einheit des Konkurses nicht
unbedingt, sondern sind Streitigkeiten über Existenz und Umfang
dinglicher Rechte, wie insbesondere von Pfandrechten, nicht dem
Konkursrichter, sondern dem Richter der belegenen Sache zum
Entscheide überwiesen. Für Immobilien gilt der Grundsatz der
Einheit des Konkurses überall nicht, vielmehr unterliegen die
selben ausschließlich der Jurisdiktion desjenigen Kantons, in wel
chem sie sich befinden, und ebensowenig enthalten die beiden Kon
kordate irgend welche Vorschriften über das Manifestationsver
fahren, wonach ein Kanton befugt wäre, seine diesfälligen gesetz
lichen Bestimmungen auch gegenüber Einwohnern anderer Kan
tone zur Anwendung zu bringen. Es bleibt daher auch in dieser
Hinsicht das Prinzip der Territorialität bestehen, wonach die Nie
dergelassenen in der Regel nur unter der Gesetzgebung und der
Jurisdiktion ihres Wohnsitzkantons stehen und die Gesetze eines
andern Kantons auf sie nur insofern Anwendung finden, als
eine freiwillige Unterwerfung unter dieselben stattgefunden hat,
was z. B. durch die Anmeldung einer Ansprache in einem außer
kantonalen Konkurse mit Bezug auf das Schicksal der angemel
deten Forderung, deren Feststellung, Rang und Befriedigung aus
der Liquidationsmasse geschieht, indem für sämmtliche Ansprecher,
die in einem Konkurse auftreten, gemäß den erwähnten Konkor-
daten gleiches Recht und zwar dasjenige des Kantons, wo das
Falliment ausgebrochen ist, gilt.
- Wenn daher der Art. 48 der aargauischen Geldstagsord
nung, auf welchen allein der angefochtene Entscheid gestützt wird,
den Geldstager, seine Angehörigen und wer sonst muthmaßlich
von den Vermögensverhältnissen Kenntniß hat, verpflichtet, das
Vermögen des Geldstagers anzugeben und auf Verlangen die
Angaben eidlich zu bestätigen, so kann diese Vorschrift Anwen
dung nur für die Einwohner des Kantons Aargau beanspruchen
und liegt in deren Ausdehnung auf die Rekurrenten als Ein
wohner des Kantons Luzern ein Uebergriff in die Jurisdiktion
dieses Kantons, welcher vor dem Bundesrechte nicht bestehen
kann und gegen welchen daher Rekurrenten mit Grund den Schutz
der Bundesbehörden anrufen.
- Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die
Manifestationsklage des aargauischen Rechtes eine persönliche
Klage im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung sei und da
her Rekurrenten auch gestützt auf diese Verfassungsbestimmung
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangen könnten
oder nicht, indem nach dem oben Gesagten, auch wenn es sich
nur um eine Auskunftsertheilung, ein Zeugniß, handeln sollte,
die Beschwerde dennoch gutgeheißen werden müßte, da auch in
dieser Hinsicht die Niedergelassenen lediglich dem Gesetze ihres
Kantons unterworfen sind. Immerhin ist aber soviel sicher, daß
die Pflicht zur Manifestation keineswegs eine allgemeine staats
bürgerliche Pflicht ist, wie die Zeugnißpflicht im Civil- und Straf
prozesse. Denn während die letztere Jedermann trifft und nur
ausnahmsweise gewisse Gründe zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigen, so ist dagegen die Pflicht zur Leistung des Mani
festationseides keine allgemeine, sondern von gewissen Voraus
setzungen, nämlich der muthmaßlichen Kenntniß von den Ver
mögensverhältnissen des Cridars, abhängig, welche von dem Klä
ger darzulegen ist, und bildet der Manifestationseid wenigstens
nach aargauischem Rechte den Gegenstand einer selbständigen
Klage und eines besondern Prozeßverfahrens, in welchem An
tragsteller und Manifestationsbeklagter als Parteien erscheinen
und förmliche Parteiverhandlungen über die Manifestationspflicht
stattfinden, ein Urtheil über die Manifestationspflicht erlassen
wird und der unterliegende Theil die Kosten zu tragen und
den andern zu entschädigen hat. (Vergl. Jahresbericht des aar
gauischen Obergerichtes vom Jahre 1865 S. 30.) Der Mani
festationsbeklagte hat auch nicht, wie der Zeuge, als ein unbe
theiligter Dritter Aussagen über Wahrnehmungen zu machen,
sondern es handelt sich bei demselben vielmehr um ein Geständ
niß, ob er seiner Pflicht zur Angabe von Vermögensgegenständen
des Cridars Genüge geleistet habe, beziehungsweise um die Rei
nigung vom Verdachte der Mitbetheiligung bei allfälligen Ver
mögensverheimlichungen. Auf ein solches Verfahren brauchen sich
aber Einwohner anderer Kantone vor dem aargauischen Richter
um so weniger einzulassen, als eine Manifestationspflicht na
mentlich in so weitem Umfange, wie das aargauische Konkurs
gesetz dieselbe statuirt, welche über den Cridar und dessen Fa
milie hinausreicht, bekanntlich weder im gemeinen Rechte be
gründet, noch in der Mehrzahl der übrigen kantonalen Gesetz
gebungen anerkannt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach der Entscheid des
aargauischen Obergerichtes vom 16. November 1878 als nichtig
aufgehoben.