- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der
- Urtheil vom 23. Mai 1879 in Sachen Böppli.
vorliegenden Beschwerde ist von keiner Partei bestritten worden
A. G. Böppli ist Inhaber einer Anzahl von Aktien der Anglo
und steht insofern außer Zweifel, als, wie diesseitige Stelle
schon in einer Reihe von Entscheiden ausgesprochen hat, seit In
Swiss Condensed Milk-Comp. in Cham. Da diese Gesellschaft
krafttreten der neuen Bundesverfassung das Bundesgericht die
ihr Grundeigenthum und anderweitiges Vermögen im Kanton
jenige Bundesbehörde ist, welche in Doppelbesteuerungsfällen zu
Zug versteuern muß, so wollte G. Böppli den Betrag seiner
Aktien an seinem im Kanton Zürich steuerpflichtigen Vermögen
urtheilen und gegen Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren hat.
- In jenen Entscheiden (vergl. insbes. amtliche Sammlung
in Abzug bringen. Allein die Steuerbehörden des Kantons Zü
der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 1 S. 45 Erw. 1,
rich gestatteten diesen Abzug nicht, sondern brachten auch jenen
Bd. II S. 11 Erw. 1, S. 13 Erw. 5, S. 14 Erw. 1, S. 385
Aktienbesitz in Anschlag, gestützt auf 2 des zürcherischen Steuer
gesetzes, welcher lautet: "Der Vermögenssteuer unterworfen istErw. 1, Bd. III S. 6 Erw. 1 und S. 23 Erw. 7) ist aber
a. das in und außer dem Kanton befindliche Gut eines im Kan
weiter ausgeführt, daß, so lange das in Art. 46 lemma 2 der
ton wohnhaften Bürgers oder Niedergelassenen oder einer im
Bundesverfassung in Aussicht genommene Gesetz nicht erlassen
Kanton bestehenden Korporation."
sei, das Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung nur insoweit
B. Hierüber beschwerte sich Böppli beim Bundesgerichte. Er
seine Intervention eintreten lassen dürfe, als nach bisherigem
stellte das Begehren, daß sein Besitzthum, soweit es in sog. Cha
durch die Praxis der Bundesbehörden ausgebildetem Bundesrechte
mer Milchkondensationsaktion bestehe, im Kanton Zürich nichteine Doppelbesteuerung als vorhanden erachtet und unzulässig
erklärt worden sei, indem die frühere bundesrechtliche Praxis
steuerpflichtig erklärt werde, und führte zur Begründung dieses
Begehrens an: Da sowohl der Kanton Zug als der Kanton
durch jene Verfassungsbestimmung insofern die verfassungsmäßige
Sanktion erhalten habe, daß ein Zurückgehen hinter bisheriges
Zürich die bezeichneten Aktien besteuern wolle, so liege ein Fall
Bundesrecht nicht möglich sei; daß aber im Fernern, da die Bun
von Doppelbesteuerung vor, gegen welchen das Bundesgericht
Schutz gewähren müsse, und frage sich nur, ob der Kanton Zugdesverfassung das Prinzip der Unzulässigkeit der Doppelbesteue
oder der Kanton Zürich besser berechtigt sei, die Aktien zu be
rung nicht bestimmt ausspreche, sondern es lediglich als Sache
der Bundesgesetzgebung erkläre, die erforderlichen Bestim steuern. In einer Reihe von bundesgerichtlichen Entscheidungen
mungen gegen die Doppelbesteuerung zu treffen, dem Bundesge sei nun ausgesprochen, daß Aktiengesellschaften in demjenigen
richt nicht zukomme, über das bisherige Bundesrecht hinauszu Kanton der Besteuerung unterliegen, in welchem sie ihren Sitz
haben, woraus folge, daß das Recht des Kantons Zürich im vor
gehen, sondern die definitive Regelung dieser Materie durch die
Bundesgesetzgebung abgewartet werden müsse. (Vergl. bes. amt
liegenden Falle weichen müsse.
C. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich trug auf Abwei
liche Sammlung Bd. II S. 13 Erw. 5.
- Nun sprechen die bis zum Erlaß der neuen Bundesverfas sung der Beschwerde an unter Berufung auf die oben (Fakt. A
a. E.) angeführte Bestimmung des zürcherischen Steuergesetzes
sung von den politischen Bundesbehörden gegen Doppelbesteue
rung ergangenen Entscheide den Satz, daß die gleichzeitige Be
und eine Verordnung des zürcherischen Regierungsrathes vom
- Juni 1870, welche in 6 bestimmt, daß Aktien von den
steuerung der Aktien in der Hand des Aktionärs und des Aktien
Inhabern zu besteuern seien.
vermögens bei der Aktiengesellschaft eine unzulässige Doppelbe
D. Die Regierung des Kantons Zug beantragte dagegen, in
steuerung begründe, jedenfalls nicht so bestimmt aus, daß derselbe
Uebereinstimmung mit dem Rekurrenten, daß das Steuerrecht
als feststehender Grundsatz des Bundesrechtes betrachtet werden
könnte. Die Bundesversammlung hat sich mit einem solchendes Kantons Zug geschützt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Falle gar nie beschäftigt und die beiden bundesräthlichen Ent
scheide, welche sich auf diesfällige Beschwerden beziehen, sind nicht
geeignet, jenen Satz festzustellen. Vielmehr führt das bundes
räthliche Erkenntniß vom 13. November 1868 i. S. der Central
bahngesellschaft aus, daß in der gleichzeitigen Besteuerung der
Aktiengesellschaft und der Inhaber der einzelnen Aktien eine Dop
pelbesteuerung nicht liege, weil die Aktiengesellschaften im Rechts
verkehre als besondere von den einzelnen Aktionären verschiedene
Persönlichkeiten erscheinen, das Aktienvermögen somit zunächst
Vermögen der einen genossenschaftlichen Körperschaft sei, während
die physischen Personen nur Vermögensstücke an einzelnen Aktien
haben können. Allerdings hat dann der Bundesrath in einem
spätern Entscheide vom 5. Juni 1874 i. S. Meyer, welcher sich
darüber beschwerte, daß das Vermögen und der Erwerb der Ak
tiengesellschaft "Spinnerei und Weberei Aarburg" durch oberge
richtliche Urtheile im Kanton Aargau steuerpflichtig erklärt wor
den sei, während er auch im Kanton Luzern die Staats- und
Gemeindesteuern von seinen Aktien zu bezahlen habe, sich dahin
ausgesprochen, daß Rekurrent die Staats- und Gemeindesteuer
von den betreffenden Aktien nur an seinem Wohnorte im Kan
ton Luzern zu entrichten habe und eine Besteuerung des Aktien
vermögens und Erwerbes im Kanton Aargau nicht statthaft sei.
Allein es ist hier nicht zu übersehen, daß was der Bundes
rath in der Begründung seines Entscheides ausdrücklich hervor
hebt und bei Erlaß des letztern offenbar von entscheidendem Ein
flusse gewesen ist sowohl das aargauische als das luzernische
Steuergesetz ausdrücklich als Regel aufstellen, daß bei Gesell
schaften (inclusive Aktiengesellschaften) die Steuer auf die einzel
nen Antheilhaber nach Verhältniß ihrer Betheiligung verlegt wer
den solle und daher die angefochtenen Urtheile des aargauischen
Obergerichtes mit dem aargauischen Gesetze selbst in Widerspruch
standen. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes i. S. der Gemeinde
Rheinfelden vom 1. März 1879; amtl. Sammlung Bd. V Nr. 16.)
Auch erklärt der Bundesrath in jenem Entscheide immerhin, daß
wenigstens dann eine Aktiengesellschaft in dem einen und der
Aktionär in dem andern Kanton zur Besteuerung herangezogen
werden könne, wenn die Gesellschaft ein besonderes von dem
Aktienkapital getrenntes Vermögen worunter wohl namentlich
der Reservefonds zu verstehen besitze.
Hienach kann also davon, daß die gleichzeitige Besteuerung
der Aktiengesellschaften für ihr Vermögen und der Aktionäre für
ihre Aktien gegen bisheriges feststehendes Bundesrecht verstoße,
keine Rede sein.
4. Es kann aber auch ferner kaum einem begründeten Zweifel
unterliegen, daß die Prinzipien, welche die bisherige bundesrecht
liche Praxis in Doppelbesteuerungsfällen, insbesondere bezüglich
der Besteuerung des Gewerbebetriebes einzelner physischer Per
sonen oder von Kollektivgesellschaften aufgestellt hat, für Fälle
der vorliegenden Art nicht ohne Weiters zur Anwendung gebracht
werden können, sondern daß es sich hier um ein Verhältniß han
delt, zu dessen Regelung unter allen Umständen besondere gesetz
liche Bestimmungen erforderlich sind. Die vollständige Abson
derung des Vermögens der Aktiengesellschaft von dem Vermögen
der einzelnen Gesellschafter, welche die erstere als ein besonderes
Rechtssubjekt erscheinen läßt, die rechtliche Natur der Aktie als
selbständiges Vermögensstück, welches, wie jedes andere Werth
papier, Gegenstand von Rechtsgeschäften, insbesondere frei ver
äußerlich und übertragbar ist (und, beinebens bemerkt, leicht eine
mißbräuchliche Verwendung bei der Steuereinschätzung gestattet),
haben nicht bloß in dem oben angeführten bundesräthlichen Ent
scheide vom 15. November 1868, sondern auch in der Theorie
und der Gesetzgebung anderer Staaten zu der Auffassung geführt,
daß in der gleichzeitigen Besteuerung von Aktiengesellschaft und
Aktionär eine persönliche Doppelbesteuerung nicht liege, und es
kann angesichts des bereits citirten Art. 46 lemma 2 der Bun
desverfassung, welcher ausdrücklich die Erlassung der gegen Dop
pelbesteuerung erforderlichen Bestimmungen der Bundesgesetz
gebung zuweist, nur dem Gesetzgeber und nicht dem Bundesge
richte, welches die Gesetze nicht zu machen, sondern nur anzu
wenden hat, zukommen, jene Frage zu lösen und für den Fall,
als Doppelbesteuerung angenommen werden sollte, die diesfalls
nöthigen Bestimmungen zu treffen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist abgewiesen.