44 Sanierung VOll Hotel-und Stickereiunternehmungen. No 9.
Existenz des Schuldners beizutragen geeignet sind ..
Zudem stünde die angebotene Nachlassdividende von:
% nicht mehr in richtigem Verhältnis zu den Hülf
mitteln des Schuldners, wenn das pfandfreie Hotel-
mobiliar im Schätzungswert von rund 75,000 Fr. nicht
zugunsten der Pfandgläubiger reserviert werden muss,
sodass es auch an der Voraussetzung gemäss Art. 306
Ziff. 2 SchKG fehlen würde.
7. -Durch die Aufhebung der Pfandnachlassmass-
nahmen wird der auf deren zeitliche Ausdehnung ab-
zielende Rekurs des Schuldners gegenstandslos, der
übrigens ohnehin nicht hätte zugesprochen werden
können, weil er Angemessenheitsfragen beschlägt, die
der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
- Der Rekurs des Steigerfonds und der Frau
Dr. Steiger-Waldis wird begründet erklärt, der Ent-
scheid des Vizepräsidenten des Amtsgerichts von LuzerI!-
Stadt vom 17. Januar aufgehoben und dem Nachlass-
vertrag nebst Pfandnachlass die Bestätigung verweigert.
Der Rekurs des Schuldners E. Meyer ist als
gegenstandslos geworden
am Protokoll abzuschreiben.
Sanierung von Hotel-Ilnd StickereiuntertJelllnungell. 1' 0 10. 45
H. URTEILE DER ZlVlLABTEILUNGEN
ARRßTS DES SECTIONS CIVILES
10. trrWl 4er IL ZivUabiei11ing vom lPebruar 1923
i. S. ,alt A Qte gegen Luemer EantonAlbank.
OG. Art. 67 Abs. 3: Streitwertangabe in der Berufungser-
klärung (Erw. 1).
OG Art. 81 : Ob ein Rechtsanspruch im Prozess anerkannt
worden sei, ist vom Bundesgericht frei zu überprüfende
Rechtsfrage (Erw. 5).
SchKG Art. 250: Anforderungen an die Bestimmtheit der
Kollokationsklage auf Wegweisung eines andern Gläubigers
(Erw. 2).
ZGB
Art. 2 : Handeln wider Treu und Glauben? Rechts-
missbrauch ? (Erw. 3).
P fan d s eh u 1 den s tun dun g nach der Verordnung
betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen
des SchKG betreffend den Nachlassvertrag vom 27. Oktober
1917 (PfStV):
Art. 2.1 Ziff. 2: Voraussetzung des Wegfalls der Stundung
ist erst die Veräusserung des Grundstücks im Betreibungs-
verfahren (Erw. 4).
Art. 24 Abs. 3: Verhältnis zu Art. 818 ZGB. Die Pfandsicher-
heit umfasst auf keinen Fall mehr als fünf verfallene und
einen laufenden,also zusammen sechs Jahreszinse(Erw. 5).
Art. 11 lässt Verzugszinsberechnung für gestundete Zinse
ohne Anhebung der Betreibung zu (Erw. 6).
A. -Am 30. Januar 1918 bewilligte der Vize-
Präsident des Amtsgerichts von Luzern-Stadt dem
Albert Riedweg,
Eigentümer des Hotels Viktoria und
Englischer Hof in Luzern, der infolge des Krieges die
auf dem Hotel lastenden Hypotheken nicht mehr zu
verzinsen vermochte, eine Nachlasstundung,
und durch
Entscheid vom 22. April 1919 sodann in Anwendung
der Verordnung des Bundesrates vom Zl. Oktober 1917
betreffend
Ergänzung und Abänderung der Bestim-
mungen des
SchKG betreffend den Nachlassvertrag
46 Sanierung 'on Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 10.
Stundung für die verfallenen und bis Ende 1919 fällig
werdenden Zinsen für die Hypothekenschulden
und die
durch Hypotheken versicherten Faustpfandschulrlen,
für die im
Jahre 1919 fälligen Zinse immerhin nur inso-
weit, als die betreffenden im
Jahre 1914 verfallenen
Zinsen bereits bezahlt waren oder noch bezahlt würden,
was in der Folge geschehen ist.
Von dieser Stundung
wurden u. a. betroffen die Beklagte, die Eigentümerin
von 38 Gülten im 1. bis 14., 34., 35., 39., 41. bis 43., 52. bis
69. Rang ist, deren Zinsen alljährlich
im Januar, Februar,
April oder September fällig werden,
und die Klägerin,
die Eigentümerin
und Faustpfandgläubigerin einer
Anzahl nachgehender Gülten ist. Von den gestundeten
Zinsen bezahlte Riedweg in der Folge der Beklagten
nur die im Jahre 1915 verfallenen für die Gülten im 34.,
35. und 39. Rang.
Am 8. November
1921 wurde über Riedweg der Kon-
kurs eröffnet. Wie alle übrigen Hypothekargläubiger
meldeten die Beklagte und die Klägerin sämtliche noch
ausstehenden, bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen
Hypothekarzinse nebst Verzugszinsen als pfandver-
sichert
an und wurden damit im Kollokationsplan
zugelassen durch
Verfügungen, welche die dem Rang
der Gülten entsprechenden Ordnungsnummern tragen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
Abänderung der die Beklagten betreffenden Kollo-
kationsverfügungen in
dem' Sinne, dass
a) nur die drei zur Zeit der Konkurseröffnung ver-
fallenen Gültzinsen pro 1919,
1920 und 1921 und der
seit dem letzten Zinstage vor der Konkurseröffnung
an laufende Zins, eventuell nur die gestundeten fünf
Gültzinsen pro 1915, 1916, 1917, 1918
und 1919 und
ein seit dem letzten Zinstage vor der Konkurseröffnung
an laufender Jahreszins als pfandversichert zugelassen
werden, das
Pfandrecht für alle anderen Gültzinsen
nebst Verzugszinsen dagegen weggewiesen
werde;
b) Verzugszinsen von den Gültzinsen und das dafür
Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 10. 47
beanspruchte Pfandrecht weggewiesen werden, soweit
sie vom Tage des Verfalles und nicht
erst vom Tage
allfälliger Betreibungen
an berechnet wurden.
B. -Durch Urteil vom 8. November 1922 hat
das Obergericht des Kantons Luzern unter den
Grundpfandrechten die
Zinse von 1920, samt den dazu
verlegten Verzugszinsen
und Kosten, in den Rang-
Nummern 1 bis 14, 34 bis 35,
41 bis 43 und 59 bis 69
weggewiesen
, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Dem
Urteil ist zu entnehmen : Die Zinse für 1921
sind von den Klägern in der Replik anerkannt worden.
Der nachträgliche Versuch, das rückgängig zu machen,
ist prozessual nicht zulässig.
C. -Gegen dieses am 16. November zugestellte
Urteil haben beide Parteiep die Berufung an das Bundes-
gericht eingelegt :
die Klägerin
am 22. November unter Erneuerung
ihrer Klageanträge,
die Beklagte
am 24. November mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage.
Die Klägerin
hat in ihrer Berufungserklärung die
Feststellung, die Zinse für
1921 seien von der Klägerin
in der Replik anerkannt worden , als aktenwidrig
bezeichnet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nachdem die Beklagte in der Klagebeant-
wortung den Streitwert selbst auf
75 bis 80,000 Fr.
beziffert hatte, brauchte die Klägerin den Streitwert
in der Berufungserklärung nicht mehr anzugeben
(AS
42 II S. 77 f. Erw. 3). Der Antrag der Beklagten, es
sei auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten,
ist daher abzuweisen.
- -Ebenso
ist die der Klage entgegengehaltene
Einrede der mangelnden Substantiierung (will
sagen:
Bestimmtheit) zu verwerfen. Aus der Angabe der Zinsen,
für welche die Pfandsicherung anerkannt wird, ergibt
48 ;;anierung von Hotel-und Sticker.eiupternehmungeu. N° 10.
sich ohne weiteres durch Gegenschluss, welche anderen
im Kollokationsplan als pfandversichert zugelassenen
Zinse wegzuweisen bezw. nur als unversichertezuzu-
lassen seien, sodass deren einzelne Aufführung ohne
Rechtsnachteil unterbleiben durfte. Insbesondere ist.
aus der' Fassung des eventuellen Klageantrages, der
in der Appellationserklärung
an das Obergericht zwar
nicht nochmals formuliert,
aber durch einen ausdrnck-
lichen Hinweis aufrecht erhalten wurde, zu schliessen,
dass die Klägerin. die Pfandsicherheit für die nach dem
rsten Zinstag seit der Konkurseröffnung bis zur Ver-
wertung auflaufenden Zinse verneint wissen will. Wenn:
auch der Kollokationsplan ausdrnckliche Verfügungen
über die Pfandsicherung der erst. seit der . Konkurs-
eröffnung auflaufenden
Zinse nicht enthält, so steht
doch nichts entgegen,' dass über diese ebenfalls im
Kollokationsverfahren zu lösende Frage gleichzeitig
mit den übrigen, in engstem Zusalllmenhang mit ihr
stehenden Fragen entschieden werde:
3. -Der Klage
kann auch nicht unter Anrufung
des Art. 2
ZGB entgegengetreten werden. Wie aus der
Stellungnahme des Konkursamtes einerseits und den
Urteilen der Vorinstanzen anderseits hervorgeht, waren
über den Umfang der Pfandsicherung für die Hypotheken-
zinsen
Zweifel möglich. Bei dieser Sachlage dürfte der
Klägerin nicht verwehrt werden, zu versuchen, zunächst
in der Konkurseingabe
gleich den übrigen Grundpfand-
gläubigern den ihnen günstigsten
Standpunkt zur Gel-
tung zu bringen, und hernach die Streitfrage dem Richter
zu unterbreiten, was
nur in der Form der Kollokations-
klage gegen andere Grundpfandgläubiger geschehen
konnte, wie sie selbst solchen Klagen
ja auch ausge-
setzt war.
4. -Mit ihrem ersten Hauptantrag zielt die Klägerin
auf die Verneinung des Pfandrechts ab, welches die
Beklagte als Gläubigerin von
in Anwendung der Ver-
ordnung vom 27. Oktober 1917 gestundeten Grund-
Snnierung von Hotel-und) p:kereiunternehmungen N° 10. 49
pfandzinsen . gemäss Art. 24 leg. eil. unter gewissen Vor-
aussetzungen in einem:weiteren als dem in Art. 818
ZGB . vorgesehenen Umfang beanspruchen. kann. Zur
Begründung macht die Klägerin vor Bundesgericht
einnig noch geltend, die Beklagte. habe nicht innerhalb
sechs Monaten nach Wegfall der Stundung das Begehren
um . Pfandverwertung für diese Forderungen gesnellt
noch sei der Konk.urs innert dieser Frist eröffnet wor:-
den , was gemnss. Art. 24 Abs. 1 u. 2 zur Wahrung des
Pfandrechts. erforderlich gewesen wäre, und geht dabni
davnn aus, die Stundung sei 'nach Art. 21 Ziff.2 leg. eil.
infolge des am 4. Februar 1921 vom Hypothekar':"
gläubiger Keller, eventuell des am 15. gleichen. Monats
von der Beklagten selbst (für nicht gestundeten Zins)
gestellten Pfandverwertunnbegehrens weggefallen. Allein
diese
PrämisSe. kann nicht als richtig anerkannt werden.
Jener Vorschrift, wonach die Stundung wegfällt, wenn
dasPfan.d zur Zwangsverwertung gelangt, darf nicht die
Bedeutung beigelegt werden, dass schon die Stellung
eines
das' Pfand betreffenden Verwertllngsbegehrens
den. Wegfall der Stundung nach sichzitnhe. Es ist kein
zureichender . Grund ersichtlich, weshalb diese Folge
snhon an das Verwertungsbegehren zu knüpfen wäre,
das ja vielleicht wieder zurückgezogen wird, soda !i
die Verwertung nicht stattfindet. Wird freilich .die Stei-
gerung angeordnet, so sind die gestundeten Zinsen
bereits in den Steigerungsbedingungen als fi;i.llig aufzu-
nehmen, ohne
dass' aber diesem Umstand irgend welche
Bedeutung beizumessen ist für den Fall, dass die Ste
gerung nicht abgehalten oder ein Zuschlag an. derselben
nicht erteilt wird (vgl. in hnlichem Sinne AS,48 III
S. 118 f.) .. Auch geht es nicht an, . den Beginn. des Laufes
einer.
Ausschlussfristan eine Tatsache zu knüpfen, die,
wi .. s beim .. ynrwertungsbegehren .. deJ;'. Fall. ist,. den
Grundpfandgläubigernerst später
(durch die Steignrungs
anzeige) oder allfällig (nämlich. wenn es.zp.rünkgezoge:n
oder . wennei längerer: Aufschub bewilligt. rd) ü.
bei
'-
AS '9 In -1928
50 Sanierung von Hotel-tind Stiekereiunternehmungen. No 10.
haupt nicht zur Kenntnis gebracht wird.' Vielmehr
vermag erst die Veräusserung des Pfandes auf der
Zwangsversteigerung, eventuell die Konkurseröffnung,
dnn . Wegfall der ,Stundung. zu bewirken, wie sich un-
zweifelhaft
aus der Fassung des. französischen Textes
er bt ( lorsque l'objet du gage est realise par voie
d'encheres
forcees ). In der Tat erschiene die Aufrecht-
erhaltung der Stundung zweck-und sinnlos, wenn das
damit verfolgte
Ziel, den Hotelier vor der Zwangsvoll-:-
streckung in sein Hotel zu schützen, nicht mehr erreicht
werden kann, was sich
erst durch die Veräusserung
selbst definitiv herausstellt.
Zu Unrecht ruft die Klägerin
für ihre gegenteilige Auffassung das in
AS 43 III S. 27 ff.
abgedruckte Urteil der Schuldbetreibungs-u. Konkurs-
kammer des Bundesgerichts an, wo zu dem entspre-
chenden Art. 14 der Verordnung betreffend Schutz der
Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom 2. No-
vember 1915 ausgeführt wird, die sämtlichen Stundungen
fallen
eo ipso dahin, sobald die Verwertung des Hotels
verlangt
wird; denn wie sich aus dem Zusammen-
hang ohne weiteres ergibt, war dabei ein Verwertungs-
begehren
vorausgesetzt, welchem Folge gegeben wird,
während die Frage, durch welchen
Akt des Verwertungs-
verfahrens die Stundung aufgehoben werde, nicht in
Diskussion stand.
Stand somit die Stundung im Zeit-
punkt der Konkurseröffnung noch in Kraft,. so kann die
Beklagte
mit Fug Pfandsicherung für die gestundeten,
d. h. für die in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich
verfallenen Grundpfandzinsen beanspruchen.
5. -Für diesen Fall macht die Klägerin mit ihrem
Eventualantrag geltend, die Beklagte geniesse ausser
für den seit dem letzten Zinstag
vor der Konkurser-
öffnung laufenden Jahreszins keine weitere Pfand-
sicherheit mehr, also nicht
nur nicht für die im Jahre
1920 und 1921 verfallenen, sondern auch nicht für die
:pach dem ersten Zinstag seit der Konkurseröffnung
bis zur Verwertung auflaufenden (vgl. Erw. 2 hievor).
Sanierung von Hotel-und Stickeretuntemehmungen, N° 10. 51
Diese Auffassung vermag sie in der Tat auf Art. 24 Abs. 3
leg. cif. zu stützen, wonach, wenn nach den vorangehen-
den Abs. 1 und 2 schon fünf verfallene Jahreszinse auf
Pfandrecht Anspruch erheben können,
nur noch der seit
dem Begehren
um Pfandverwertung oder der Konkurs-
eröffnung an lau f end e Ja h reszins als pfandversichert
gilt (vgl. auch die übergangsbestimmung in Art.
HPfNV von 1920). Dehnen wie ausgeführt die. Aba. 1
u. 2 den Umfang der Pfandsicherheit auf einen längeren
als den in Art. 818
ZGB vorgesehenen Zeitraum aus,
so weicht Abs. 3 in umgekehrter Richtung von jener
Vorschrift ab, indem er die Pfandsicherheit auf fünf
verfallene gestundete Jahreszinse und einen laufenden
Jahreszins einschränkt, also davon ausschliesst einer-
seits die nach der Stundung verfallenen Zinse (die als
zuletzt verfallene gemäss Art. 818
ZGB Pfandsicher-
heit geniessen würden), sofern das
Pfand ohnehin schon
von fünf verfallenen gestundeten Jahreszinsen in
An-
spruch genommen wird, und anderseits den bis zur
Pfandverwertung laufenden
Zins, soweit er den Betrag
eines Jahreszinses übersteigt. Der Auffassung der
Vor-
instanzen, dass es selbstverständlich ein Mittel zur
Wahrung des Pfandrechts für solche erst in den letzten
drei Jahren verfallenen Zinsen geben müsse -welches
Mittel sie in der Stellung des Verwertungsbegehrens
vor Verfall des nächsten Jahreszinses finden zu dürfen
glaubten, ohne dass
.die Verordnung irgend ennen. n
haltspunkt dafür abgäbe :-steht der klare, emdeutige
Text des Art.
24 Abs. 3 und der ihm zugrunde liegende
Zweckgedanke entgegen, dass durch die Ausdehnung
der Pfandsicherheit die Rechte der nachgehenden
Grund-
pfandgläubiger nicht über ein gewisses Höchstmass
beeinträchtigt werden dürfen, sondern allfällig auch
den vorgehenden ein
Opfer auferlegt werden muss
(vgl.
JAEGER, Einleitung zur PfStV. S. 17). Dass aber
auch der laufende Zins
nur mit der erwähnten Be-
schränkung auf einen Jahreszins Pfandsicherheit ge-
52 snnierilUgvon 'HoteI 1IlJ.d StiekereiilUtnrnehnungeit. N-io:
niesnt; ffgIbt icn unzwnifelhart aus' dem im offiziellen
!-ext verwendeten, oben: wiedergegebenen I Fettdruck
(übereinstimmend' der' franzöSische Text: (( legage; ,
. ne snetend err, 6utre' qu'ä . l'interet annuel eourant. . )
Zu Unrecht beruft sich die Vonnstanz für das Gegenteil
auf das in AS 43 ins. 6 ff. abgedruekte Urteil des
Bundesgerichts, wonach, wenn zunächst ein Pfand ..
venettungsbegehren gestellt, nachträglich aber der
Konkurs eröffnet wurde, als verfallene Jahreszinse
rei : zur . :Zeit des Pfandverwertungsbegehrens verfallene
J"ahre,szinse
und ausSerdem als laufender Zins )' alle
seit dem letztenZinstage vor demPfandverwertungs-
begehren auflaufenden Zinse pfandversichert sind. Denn
'vorliegend
handelt es sich nicht wie dort um einen Fall
der Anwendung des Art. 818 ZGB, sondern des Art. 24
'PfStV; welcher, wie dargelegt, abweichend von jener
Vorschrift unter gewissen Umständen die zuletzt ver-
'faUenen Zinsen von der Pfandsicherung ausschliesst
und für den laufenden Zins eine maximale Begrenzung
der' PfandSicherung eingeführt hat. Die dortentschie-
dene Frage, von welchem Zeitpunkt an der laufende Zins
zu berechnen sei, ob vom letzten Zinstage vor der Kon-
kurseröffnung oder dem ihr vorangegangenen Pfand-
verwertungsbegehren (oder allfällig vom Tage des Pfand-
verwnrtungsbegehrens oder der Konkurseröffnung selbst),
fällt vorliegend
nicht in Betracht, da zwischen' jedem
dieser
Daten und dem (noch flicht festgesetzten) Datum
der Verwertung mehr als ein Jahr verstrichen sein wird,
für welches die Pfand sicherheit höchstens in Anspruch
genommen werden kann; weshalb nichts entgegensteht,
. in . dieser Beziehung einfach dem Klageantrag zu folgen.
Demnach sind die
in den Jahren 1920 und 1921 (aus-
nahmslos
vor dem 8. November dem Tage der Konkurs-
. eröffnung) verfallenen Zinsen von der Pfandsicherung
auszuschliessen, ohne
Rücksicht darauf, ob die Beklagte
innert Jahresfrist seit dem Verfall das Verwertungsbe-
gehren
dafür gestellt hat, wovon die Vorinstanzen
Sanierung' von Hotef-und Stickereiunteruehmungen. N° Hr. 53
ihre Entscheidung abhängig machten; Eillzigfür . die
Gülten im 34; 35. und 39.: Rang kann die Pfand"Sichei'
helt auch noch auf die im Jahre 1920 :verfallenen Zinse
ausgedehnt werden, weil eszufolge der Zahlung. der im
Jabre 1911 verfallenen Zinsen dieser Gülten ,nur noch
vier gestundete Jahreszinse sind, welche auf die Pfand';'
sicherheit Anspruch erheben.. Was insbesondereilie
im Jahre 1921 verfallenen Zinsen anbelangt, iSt die
Einrede
der Beklagten zurückzuweisen, sie können nicht
Gegenstand der Berufung bilden,. weil die Klägerin das
erstinstanzIiche Urteil in dieser Beziehung. nicht .ange-
fochten habe. Ob die in der Appellationserklärung. an
das Obergericht freilich unterlassene Erwähnung dieser
Zinsen durch die Eingabe vom 7. November 1922 wirk-
sam nachgeholt werden
kounte, ist eine Frage' des kanro-
nalen Prozessrechts) . über welche zu entscheiden aus:-
schliesslich der Vorinstanz zustand; diese hat aber die
im
Jahre 1921 verfallenen Zinse nicht etwa mangels
eines zulässigen Antrages
von der Beurteilung im Appella-
tionsverfahren ausgeschlossen, sondern
unter Hinweis
auf die Anerkennung seitens der Klägerin in der Replik
als pfandversichert kolloziert belassen. Welche prozessuale
Wirkung einer solchen im Prozess abgegebenen Aner-
kennungserklärung beizumessen, insbesondere
ob sie
zurücknehmbar sei oder nicht,
ist freilich eine Frage
des kantonalen Prozessrechts, die sich der Überprüfung
durch das Bundesgericht entzieht. Die
Frage dagegen,
ob die Erklärung' als Anerkennung eines Rechtsan-
spruchs angesehen werden dürfe, wird vom Bundesrecht
beherrscht, wenn es sich
um einen aus dem Bundesrecht
hergeleiteten Anspruch handelt,
und untersteht 'daher
der freien Überprüfung durch das Bundesgericht, gleich-
wie die Auslegung
jeder Willenserklärung, indem es
keinen
Unterschied ausmachen kann, ob sie im ProzeSs
oder ausserhalb desselben abgegeben worden ist (vgl.
WEISS, Berufung, S. 231 und AS 32 11 S. 703 f.). Dabei
ergIbt sich aber ohne weiteres, dass von einer Aner-
kennung, die
ja einer teilweisen Zurücknahme der
54 Sanierung von HoteI-und Stiekereiunternehmungen. N0 10
Klage gleichkäme, nicht die Red sein kann. Wenn die
KJägerin in der Replik auch zugestand, dass nicht die
Zinse pro 1920
und 1921 Pfandrecht geniessen können,
. so steht doch der Zusammenhang der dortigen Aus-
führungen der Annahme entgegen, dass sie einen der
beiden in den
Jahren 1920 und 1921 ve rf alle neu Zinse
habe anerkennen wollen. Daraus
nämlich, dass sie
unmittelbar anschloss:
Im Klageschluss wird aus-
drückli :h verlangt, dass ausser den fünf Zinsen pro
1915 bis 1919 nur
ein seit dem letzten Zinstag vor
der Konkurseroffnung
an laufender Jahreszins als pfand-
versichert
zu-behandeln seien.... Da die Konkurser-
öffnung auf 8. November
1921 fällt, die Zinsen aber fast
ausnahmslos vor dem 8. November fällig werden, so
erscheint in allen diesen Fällen der
Zins pro 1921 als
pfandversichert, nicht derjenige pro
1920 , geht un-
zweifelhaft hervor, dass sie die Klage in vollem Umfang
aufrecht halten wollte und als Zinsen pro 1921 die-
jenigen bezeichnete, welche in jenem Jahre erst zu
laufen begonnen hatten, wie sie in der bereits erwähnten
Eingabe vom
7. November 1922 ausdrücklich bemerkte.
6. -Auch
mit Bezug auf die Verzugszinse enthält
die PfStV eine vom gemeinen Recht abweichende
Regelung, indem sie in Art.
11 vorschreibt, einerseits,
es sei für die gestundeten verfallenen Zinsen während
der Dauer der
Stundung kein Verzugszins zu entrichten,
anderseits, ein Verzugszins
"'Zu 5 % dürfe berechnet
werden, wenn das
Pfand zur Verwertung komme.
Würde für die Berechnung des Verzugszinses im Falle
der Pfandverwertung die Anhebung der Betreibung
vorausgesetzt, so wäre sie für die
im Zeitpunkt der
Nachlasstundung noch nicht verfallenen und auch
für die damals bereits verfallenen, aber noch nicht
in
Betreibung gesetzten Zinsen überhaupt ausgeschlossen,
es sei denn
im Falle ausdrücklichen Widerrufes .. des
Nachlassvertrages oder der Stundung, da
so nst keinerlei
Möglichkeit mehr besteht, Betreibung dafür
anzu-
heben, und auch ann wäre die Verzugszinsberechnung
Sanierung von Hote1-und Stiekereiunternehmungen. N° 10. 55
auf die Zeit nach dem Widerruf beschränkt. Nun spricht
aber nichts dafür, dass die im Falle der
Zwangsverwer-
tung allgemein zugelassene Verzugszinsberechnung nur
einem Teil der gestundeten Zinse zugute kommen soll,
und es erschiene auch unbillig, diejenigen
Zinsen vom
Anspruch auf Verzugszinse auszuschliessen, für welche
wegen der
Stundung Betreibung nicht mehr angehoben
werden konnte, ihn dagegen jenen Zinsen in vollem
Umfang zuzubilligen, für welche vorher schon Betreibung
angehoben worden war. Daher muss angenommen
werden, dass entgegen der Vorschrift des Art.
OR,
wonach Verzugszinse für Zinse erst von der An-
hebung der Betreibung an zu entrichten sind, auch
für diejenigen gestundeten
Zinse ein Verzugszins be-
rechnet werden darf, welche nicht in Betreibung gesetzt
worden sind, und zwar vom Zeitpunkt der Nachlass-
stundung bezw. dem allfällig späteren Verfall an.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Beide Berufungen werden teilweise dahin begründet
erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts
des Kantons Luzern vom
8. November 1922 im Kollo-
kationsplan des Konkurses über A. Riedweg bei den
Nummern 1 bis
14, 34, 35, 39, 41, 42, 43, 52 bis 69 nur
die in den Jahren 1915, 1916, 1917, 1918 u. 1919 verfal-
lenen (bei den Nummern 34,
35 u. 39 ausserdem noch die
im
Jahre 1920 verfallenen) Gültzinse nebst Betreibungs-
kosten und
VerzugszInsen zu 5 %, und zwar für die
1915, 1916 und 1917 (und 1920) verfallenen
Zinsen
seit der Anhebung der Betreibung, eventuell seit der
Bewilligung der Nachlasstundung, für die 1918 und 1919
verfallenen
Zinsen seit dem Verfalltag, sowie der vom
letzten
Zinstermin vor der Konkurseroffnung an laufende
Jahreszins (e i n Jahreszins) als pfandversichert anerkannt
werden.
Im übrigen werden die Berufungen abgewiesen
. und das angefochtene
Urteil bestätigt.
OFOAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern