26 Schuldbetreibung .. und Konkursreeht. N0 7.
schieden zu werden, als hiefür das zur Pfändung oder
Konkursandrohung führende Fortsetzungsbegehren
und
das Konkursbegehren in Betracht kommen. Mit Bezug
auf das einzig zur Diskussion stehende Verwertungs-
begehren dagegen
ist die Frage zu verneinen. Weder dem
Zedenten noch dem Zessionar kann nämlich das Recht
zugestanden werden, die Verwertung der für die ganze
Forderung gepfändeten Gegenstände zu verlangen, weil
beide
nur hinsichtlich eines Teiles der Forderung Gläu-
biger sind. Wird
aber das Verwertungsbegehren gestellt,
nachdem die Pfändung
für die noch ungeteilte Forderung
vollzogen worden ist, so bezieht es sich notwendigerweise
auf die für die ganze Forderung gepfändeten Gegenstände,
wie vor allem für den Fall in die Augen springt, dass nur
ein einziger Gegenstand gepfändet worden ist, der nun
auf die Steigerung gebracht werden müsste, obwohl
zur Deckung für denjenigen Teil der Forderung, für
welchen allein die Verwertung verlangt wird, vielleicht
die Pfändung eines weniger wertvollen Gegenstandes
genügt
hätte. Daher kann nur ein vom Zedenten und
vom Zessionar gemeinsam gestelltes Verwertungsbe-
gehren zugelassen werden. Insbesondere
ist die analoge
Anwendung des Art. 117
SchKG abzulehnen; denn wenn
dort jedem einzelnen der zu einer Gruppe zusammen-
gefassten Gläubiger das
Recht zuerkaimt wird, die
Verwertung der für die ganze Gläubigergruppe ge-
pfändeten Gegenstände zu verlangen,
so findet dies seine
Begründung
darin, dass diese Gläubiger das Recht,
die Verwertung zu
verlangen, aus einzeln und unabhängig
von einander eingeleiteten Betreibungen herleiten, die
aber von Gesetzes wegen für die Pfändung zu einer
Gruppe zusammengefasst werden, während
in dem zur
Entscheidung stehenden Fall umgekehrt ursprünglich
nur eine Betreibung vorlag.
Das vom Rekursgegner gestellte Verwertungsbegehren
beschränkt sich
nun aber offenbar auf den ihm abge-
tretenen Teil der Forderung. Insbesondere ergibt sich
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 8. 27
aus seiner Beschwerdebeantwortung, dass er aus dem
Zusatz zur eigentlichen Forderungsabtretung : mit
allen Betreibungsrechten nicht etwa das Recht her-
leiten will, einerseits als Gläubiger des
ihm abgetretenen
Teiles
und anderseits als Vertreter des Zedenten für
den diesem verbliebenen Rest der Forderung über die
Weiterführung der Betreibung für die ganze Forderung
zu entscheiden,
da er ausdrücklich offen lässt, ob der
Zedent befugt sei, auch seinerseits (für den ihm ver-
bleibenden Rest) die Verwertung zu verlangen, wie denn
ja das Begehren auch auss(1hliesslich auf seinen eigenen
Namen
und nicht etwa auch auf den Namen des Uebel-
mann,
vertreten durch den Rekursgegner, lautet. Einem
solchen einseitigen Verwertungsbegehren kann nach dem
Ausgeführten keine
folge .gegeben werden.
Dnnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRBTS DES SECTIONS CIVILES
8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mä.rz 1923
f. S. J. Lüthi Oie
gegen Itonkursmasse der Societe d'horlogerie de Granges.
S c h e n k u n g san f e c h tun g gemäss Art. 286 Abs. 2
zur. 1 SchKG setzt weder die Absicht unentgeltlicher Zu-
wendung (noch die Erkennbarkeit des Missverhältnisses der
cegenseitigen Leistungen für den Anfechtungsgegner voraus.
Anfechtbarkeit der Pfandbestellung für die Schuld eines
zahlungsunfähigen Dritten. .
A. -Die Bank Henzi und Kully in Solothurn,
an welcher der Klägerin bezw. ihrer Rechtsvorgängerin
28 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivIlabteilungen). N0 8.
Firma Zumstein Oe aus langjährigen Geschäfts-
beziehungen eine Kontokorrentforderung von über
300,000 Fr. zustand, war in vier am 3. April 1920
fälligen, von der Klägerin akzeptierten Wechseln
im
Gesamtbetrage von 110,094 Fr. 50 Cts. als Domiziliat be-
zeichnet. Ende März
und anfangs Aprilliess die Klägerin
den
zur Einlösung der Wechsel erforderlichen Betrag
von
rund 110,000 Fr. bei Henzi und Kully einzahlen.
Diese verfügten jedoch über die ihnen zugeführten
Mittel anderweitig
und waren nicht in der Lage, die
ihnen von der Solothurner Kantonalbank präsentierten
Wechsel einzulösen. Hievon in Kenntnis gesetzt versprach
die Klägerin der
Solothurner Kantonalbank am 6. April
mündlich sofortige Deckung, worauf die Protester-
hebung unterblieb,
und liess ihr gleichen Tages durch
die
Kantonalbank von Bern 110,000 Fr. überweisen,
die
am 7. April dort eintrafen. Auf Weisung der Klägerin
hin schrieb die
Solothurner Kantonalbank am 10. April,
Wert 6. April, diesen Betrag Henzi und Kully in deren
Kontokorrentrechnung
gut, und am 12. April, Wert
6. April, schrieben ihn auch Henzi und Kully der Klägerin
gut, nachdem sie sie bereits am 4. April für die Wechsel
belastet
hatten. '
In der Zwischenzeit
hatte die Klägerin nach vor-
heriger mündlicher Abmachung am 9. April Wechsel
im Gesamtbetrage von
110,000 Fr. in während der
nächsten Monate fällige Abschnitte von
je 10,000 und
15,000 Fr. zerlegt, auf Henzi und Kully gezogen. Am
19. April sodann verpfändete die Societe d'horlogerie
de Granges, die
mit der Bank Henzi und Kully finanziell
und personell eng liiert
war und ihr rund 4,000,000 Fr.
schuldete, der Klägerin zur Versicherung der am 6. April
der Solothurner Kantonalbank überwiesenen 110,000 Fr.
Uhren im Werte von 150,000 Fr. und in einem zweiten
Vertrag zur Versicherung ihrer Kontokorrentforderung
an Henzi
und Kul1y aus dem laufenden Geschäftsverkehr
Uhren im Werte von 300,000 Fr.
Scbuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungeu). N° 8. ,29
Am 19. Juli 1920 wurde über Henzi und Kully so-
wohl als über die Societe d'horlogerie de Granges der
Konkurs eröffnet. Im Konkurs über Henzi und Kully
wurde die Forderung der Klägerin im Betrage von
456.130 Fr. in fünfter Klasse .zugelassen, dagegen im
Konkurs
über die Societe d'horlogerie de Granges das
Pfandrecht an den Uhren abgewiesen, weil nicht
bestehend, eventuell als anfechtbar nach Art. 285 ff.
SchKG I). Mit der vorliegenden Klage verlangt die
Klägerin Kollokation des Pfandrechts. Die Beklagte
hält ihr die Anfechtungseinreden aus Art. 286, 287 und
SchKG entgegen.
B. -Durch Urteil vom 12. September 1922 hat
das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage
wegen Anfechtbarkeit des-Pfandrechts gemäss Art. 287
ScbKG abgewiesen. '
C. -Gegen dieses am 28. November zugestellte'
Urteil
hat die Klägerin am 18. Dezember die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage, und dabei einzelne tatsächliche
Feststellungen der Vorinstanz als aktenwidrig gerügt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die von der Beklagten vor den kantonalen Instanzen
aus Art. 286 SchKG hergeleitete Anfechtungseinrede
scheitert nicht etwa daran, dass sie gegen das diese
Einrede verwerfende Urteil der Vorinstanz nicht Be-
rufung eingelegt
hat, weil sie nicht nur keinen Anlass
hatte. ein Rechtsmittel zu ergreifen, ihr ein solches viel-
mehr
nicht zu Gebote stand, nachdem sie ohnehin
obgesiegt hatte.
Die Anfechtung gestützt auf diese Vorschrift setzt
voraus. dass in der Begründung des Pfandrechts durch
die
Societe d'horlogerie an. den ihr gehörenden Uhren
eine Schenkung
an die Klägerin bezw. ine unent-
geltliche Verfügung zugunsten der Klägerin als Anfech-
tungsgegnerin gesehen werden kann. Dabei
ist davon
30 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (ZivilabteUungen). N° 8.
auszugehen, dass Abs. 2 Ziff. 1 leg. eil. die Schenkungs-
anfechtung
auf Rechtsgeschäfte ausdehnt, bei denen der
Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die
zu seiner eigenen Leistung
in einem Missverhältnis
steht; als Gegenleistung kann dabei nichts anderes
als die Leistung des Anfechtungsgegners
in Betracht
fallen. Demnach genügt für die Schenkungsanfechtung
das objektive Moment der (erheblichen) Verschieden-
heit der wirtschaftlichen Werte der beidseitigen Leis-
tungen,
ist also insbesondere nicht erforderlich, dass
dem Geschäft die Absicht unentgeltlicher Zuwendung
auf Seite des Schuldners und das Eingehen darauf
seitens des Anfechtungsgegners zu Grunde liegt. Aus
dem
unten zu erörternden Grunde kann dahingestellt
bleiben, ob als subjektives Moment vielleicht Erkenn-
barkeit des Missverhältnisses der Leistungen
für den
Schuldner verlangt werden könne,
damit Geschäfte
von der Anfechtung ausgeschlossen bleiben, bei denen
der Schuldner, sei es
aus Irrtum oder-infolge Unerfahren-
heit, glaubte, eine seiner eigenen Leistung gleichwertige
Gegenleistung zu erhalten, während dies
in Wahrheit
nicht der Fall ist, wie es insbesondere beim Verkauf
von Gemälden, Postwertzeichensammlungen
und der-
gleichen,
Patenten, ja auch Liegenschaften nicht selten
vorkommt. Dagegen ist jedenfalls die Erkennbarkeit
des Missverhältnisses der Leistungen für den Anfechtungs-
gegner nicht Voraussetzung 'der Schenkungsanfechtung
entsprechend dem Zweck des
Instituts, zu vermeiden,
dass die Konkursgläubiger durch vom Gemeinschuldner
unmittelbar vor der Konkurseröffnung abgeschlossene
unwirtschaftliche Geschäfte in Mitleidenschaft gezogen
werden.
Im Falle der Pfandbestellung für fremde Schuld,
wie sie hier vorliegt, besteht nun die Gegenleistung
des Pfandgläubigers
an den Pfandeigentümer einzig
in dem gesetzlich vorgesehenen (vorläufig noch durch
die 'Einlösung des Pfandes oder dessen Inanspruch-
nahme
zur Befriedigung des Gläubigers' bedingten)
Schuldbetrelbunga-und Konkursrecht(Zivilabteilungen). N° 8. 31
übergang seiner Forderung an den Schuldner auf den
Pfandeigentümer. Gleichwie das Bundesgericht für den
andern häufigeren
Fall der Interzession, die Bürgschaft,
bereits ausgesprochen hat, dass die (durch die Zahlung
bedingte) Regressforderung des Bürgen
in einem Miss-
verhältnis zu seiner Leistung, eben der Bürgschaft,
steht wenn der Bürge wegen Zahlungsunfähigkeit des
Hau;tschuldners dafür nicht oder mindestens nicht
annähernd voll befriedigt wird (AS 31 II S. 351 ff.),
so ist auch im Falle der Interzession durch Pfandbe-
stellung ein Missverhältnis der Leistungen
nzunehmen,
wenn der Pfandeigentümer gegebenenfalls 1ll eme For-
derung eintritt, für die volle oder mindestens annähernd
volle Befriedigupg ausgeschlossen
ist. Dies trifft vor-
liegend zu,
da die Bank Henzi und Kully nach der nicht
als aktenwidrig angefochtenen Feststellung der
Vor-
instanz im Zeitpunkt der Pfandbestellung überschuldet
war, wie denn
ja das 'Konkursergebnis mutmnsslich
nur rund einen Drittel betragen wird, auf das die Be-
klagte überdies
nur dann in vollem Umfang Anspruch
erheben könnte,
wenn. der Pfanderlös allein schon zur
Befriedigung der Klägerin hinreichen würde (vgl. Art.
SchKG). Freilich könJ;lte vielleicht in Zweifel ge-
zogen werden wollen, dass
dine. Betrachtu .gsweise
im vorliegenden Falle zulässig seI, mIt de Begrundung
die Societe d'horlogerie sei als Schuldnenn von Henzl
und Kully in der Lage gewesen, sich der Subrogations-
forderung
zur Verrechnung zu bedienen. Allein abge-
sehen davon d'ass zweifelhaft erscheint, ob eine solche
Kompensatinn übnrhaupt zulä,ssig sei, .. wenn sie . t
den Grundsätzen des Art. 216 SchKG uber den Ruck-
griff des Mitverpflichteten
n onnt konmt, wäre
die
Societe d'horlogerie auch damIt mcht auf Ihre Rech-
nung gekommen, weil ihr, Vermögen
zur ollen. Bezahl?,ng
ihrer Schuld . an Henri und Kully bel weItem mcht
hinreichte, während. sie. die Tilgung eines Teilbetrages
derselben
auf die in Rede stehende Art mit Aufwendungen
im vollen Werte jenes Teilbetrages hätte erkaufen
32 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZIvilabteilungen). Ne 8 .
. müssen. Dabei war dieses Missverhältnis der 'Leistungen
für sie auch ohne weiteres erkennbar. da die Teilhaber
der Firma Henzi und Kully an der Spitze ihrer Verwal-
tung stunden, ja einer von. ihnen selbst die Pfandver-
träge unterzeichnete. Auf die Erkennbarkeit für die
Klägerin
aber kommt nach dem Ausgeführten nichts an.
Liegen die Voraussetzungen der Schenkungsanfech-
tung somit vor, so folgt daraus die Ungültigkeit der
Pfandbestellung im ganzen Umfang, nicht etwa nur
zu demjenigen Teil, um welchen ihr Wert denjenigen
de:. Subrogationsforderung überstieg (vgl. 45 III S. 170).
Uber die aus Art. 287 SchKG hergeleitete Anfechtungs-
einrede
braucht demnach nicht mehr entschieden
insbesondere also auch
nicht zur Frage Stellung genom
men zu werden, ob sich der Anfechtungsgegner zum
Beweis der Unkenntnis der Überschuldung des Inter-
zedenten nicht einfach auf die Tatsache der Interzession
berufen kann, die
im allgemeinen doch geeignet ist, den
Anschein seiner Solvenz zu erwecken,
und ob im vor-
liegenden Falle
mit Rücksicht auf die besonderen Um-
stände ein anderes gelte. Damit entfällt auch die Prü-
fung der Fragen, ob man es, wie die Klägerin geltend
macht, bei dem durch besondere Pfand bestellung ver-
sicherte Teilbetrag von 110,000 Fr. mit einer neu
enngegangenen Schuld zu tun habe, deren Erfüllung
SIcherzustellen Henzi
und KuUy sich schon vor ihreT
Begründung verpflichtet haben, worauf sich die Akten-
"idrigkeitsrüge hauptsächlich bezieht, und ob hierauf
für die Anfechtung des von dritter Seite, eben der
Societe d'horlogerie, vorgenommenen Sicherungsgeschäf-
tes etwas ankäme.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 12. September
1922 bestätigt.
B. Sanierung von Hotel-undStickereiunLernebmungan.
AsaainissemenL des enLreprises höLelieres aL des enLreprises
da broderie.
- ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER
.
. ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES .FAILLITES
- IntaCheid vom 1' Kirz 1008
i. S. Staigerfonda gegen Kerlr.
N ach las s ver t rag mit P fan d n ach 1 a s s-
m ass nah m e n.
Rekurs eines Pfandgläubigers kann auch darauf gestützt
werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 306 Ziff.1
und 2 (eventuell auch 3) SchKG oder die Sanierbarkeit
fehlen (Erw. 2). ' ..
Kein Rekurs gegen die Festsetzung der Dauer der Pfand:"
nachlassmassnahmen (Erw. 7).
Die Überprüfung durch das Bundesgericht ist nicht auf die
Rekursgründe beschränkt. Neue Tatsachen darf es nicht
berücksichtigen (Erw. 2).
Die Folge der Gutheissung des Rekurses eines Pfandgläubigers
kann gegebenenfalls in der Aufhebung sämtlicher Pfand-.
nachlassmassnahmen
und des Nachlassvertrages überhaupt
bestehen (Erw. 6). .
Unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen des Schuldners ?
(Erw.3.)
Sanierbarkeit '/ Ihr Fehlen genügt zur Verweigerung der
Bestätigung des Nachlassvertrages (Erw. 5). So, wenn
ausgeschlossen erscheint, dass
der Schuldner n ach Ab-
lauf der Dauer der Pfandnachlassmassnahmen die wieder-
auflebende Verpflichtung zur Verzinsung sämtlicher (nicht
mit der Nachlassdividende abgefundener) Pfandschulden
und allfällig Rückzahlung werde zu erfüllen vermögen: -
Kann die Verzinsung der. nach dnr Schätzung gedeckten
unm- 3