24 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. NO' 7.
machen ist. Dagegen hatte die solidarische Mitverpflich-
tung der Ehefrau als solche einen guten Sinn indem sie
auch ihr. Sondergut und allfällig das aus dem Konkurs
des Ehemannes gerettete Frauengut der Haftung für
die Forderung
der. Rekurrentin unterwarf. Wäre diese
Mitverpflichtung
aber durch ein zum Gesamtgut ge-
hörendes Vermögensobjekt versichert worden, so würde
dadurch nach dem Ausgeführten geradezu ein zeitweiliges
Hindernis
für den unmittelbaren Zugriff auf das Sonder-
gut durch eine gegen die Beschwerdeführerin selbst zu
richtende Betreibung geschaffen worden sein, was dem
mit der solidarischen Mitverpflichtung verfolgten Zweck
in gewisser Beziehung zuwiderliefe; ein solcher Wider-
spruch darf
aber nicht angenommen werden, wenn der
Wortlaut des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte dafür
abgibt.
Aus dem Umstand aber, dass für die Schuld des
Ehe-
mannes ein Pfand bestellt worden ist, kann die Be-
schwerdeführerin als solidarisch Mitverpflichtete die
mit der Beschwerde geltend gemachte Einrede nicht
herleiten (AS 28 I
S. 411 f. Sep.-Ausg. 5 S. 261 f.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, Dispositiv 2 des
angefochtenen Entscheides aufgehoben und die Be-
schwerde der Schuldnerin abgewiesen.
7. IDtscheid vom 27. Februar 19a3 i. S. Müller.
Abtretung eines Teiles einer Forderung, für die bereits Pfändung
vollzogen worden ist. Das Verwertungsbegehren kann nur
vom Zedenten und Zessionar gemeinsam gestellt werden.
A. -Am 9. Juni 1922 trat A. Uebelmann von sei-
ner Forderung im Betrage
von 2910 Fr. gegen den
Sehuldbetrelbungs-und Konkursreeht. N° 7. 25
Rekurrenten A Müller, für die er bereits Betreibung
angehoben
und Pfändung hatte vollziehen lassen, (( den
Betrag von 2500 Fr. nebst allen Betreibungsrechten
an Th. Bircher ab. Als Bircher das Verwertungsbegehren
stellte, führte Müller Beschwerde mit dem Antrag
auf Sistierung der Verwertung (den er vor der obere
kantonalen Aufsicbtsbehörde dahin ergänzte, es seI
festzustelle dass Bireher keine Betreibungsrechte zu-
stehen), indem
er jenem das Recht bestritt, unabhängig
von Uebelmann
das Verwertungsbegehren zu stellen,
wodurch die
ein e Betreibung in zwei zerlegt werde.
B. -Durch Entscheid vom 12. Januar hat das
Obergericht des
Kantons Zürich die Beschwerde abge-
wiesen.
C. -Diesen am .25. Januar zugestellten Entscheid
hat Müller am 1. Febmar an das Bundesgericht weiter-
gezogen
mit dem Antrag, es sei die Betreibung, soweit
auf den Namen Birchers lautend, aufzuheben.
Die SchuldMtreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts.
kann der Zessionar die vom Zedenten angehobene Be-
treibung weiterführen (AS
3% I S. 772 ff. Sep.-Ausg. 9
S.354
ff. und dortige Zitate). Hieraus folgt für den Fall,
dass sich die
Abtretung auf einen Teil einer bereits in
Betreibung gesetzten Forderung beschränkt, jedenfalls
so viel, dass der
Zessionar und der Zedent zusammen
die Betreibung für die ganze Forderung weiterführen
können,
da der Durchführung einer Betreibung durch
mehrere zusammen handelnde Gläubiger für eine ihnen
gemeinsam zustehende Forderung ohne deren Zerlegung
in Teilforderungen nichts entgegensteht.
Ob aber der
Zedent und der Zessionar, letzterer für den ihm abge-
tretenen, ersterer
für den ihm verbleibenden Teil der
Forderung, die Betreibung einzeln und getrennt weiter-
führen können,
bnmc11t votliegend insoweit nicht ent-
26 Schuldbetreibung.-und Konkursrecbt. N° 7.
schieden zu werden, als hiefür das zur Pfändung oder
Konkursandrohung führende Fortsetzungsbegehren
und
das Konkursbegehren in Betracht kommen. Mit Bezug
auf das einzig zur Diskussion stehende Verwertungs-
begehren dagegen
ist die Frage zu verneinen. Weder dem
Zedenten noch dem Zessionar
kann nämlich das Recht
zugestanden werden, die Verwertung der für die ganze
Forderung gepfändeten Gegenstände zu verlangen, weil
beide
nur hinsichtlich eines Teiles der Forderung Gläu-
biger sind. Wird
aber das Verwertungsbegehren gestellt,
nachdem die Pfändung
für die noch ungeteilte Forderung
vollzogen worden ist, so bezieht es sich notwendigerweise
auf die für die ganze Forderung gepfändeten Gegenstände,
wie
vor allem für den Fall in die Augen springt, dass nur
ein einziger Gegenstand gepfändet worden ist, der nun
auf die Steigerung gebracht werden müsste, obwohl
zur Deckung für denjenigen' Teil der Forderung, für
welchen allein die Verwertung verlangt wird, vielleicht
die
Pfändung eines weniger wertvollen Gegenstandes
genügt
hätte. Daher kann nur ein vom Zedenten und
vom Zessionar gemeinsam gestelltes Verwertungsbe-
gehren zugelassen werden. Insbesondere
ist die analoge
Anwendung des
Art. 117 SchKG abzulehnen; denn wenn
dort jedem einzelnen der zu einer Gruppe zusammen-
gefassten Gläubiger das
Recht zuerkannt wird, die
Verwertung der für die ganze Gläubigergruppe ge-
pfändeten Gegenstände zu verlangen, so findet dies seine
Begründung darin, dass diese Gläubiger das Recht,
die Verwertung zu verlangen,
aus einzeln und unabhängig
von einander eingeleiteten Betreibungen herleiten, die
aber von Gesetzes wegen für die Pfändung zu einer
Gruppe zusammengefasst werden, während in dem zur
Entscheidung stehenden Fall umgekehrt ursprünglich
nur eine Betreibung vorlag.
Das vom Rekursgegner gestellte Verwertungsbegehren
beschränkt sich
nun aber offenbar auf den ihm abge-
tretenen Teil der Forderung. Insbesondere ergibt sich
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 8. 27
aus seiner Beschwerdebeantwortung, dass er aus dem
Zusatz
zur eigentlichen Forderungsabtretung : mit
allen Betreibungsrechten nicht etwa das Recht her-
leiten will, einerseits als Gläubiger des ihm abgetretenen
Teiles
und anderseits als Vertreter des Zedenten für
den diesem verbliebenen Rest der Forderung über die
Weiterführung der Betreibung für die ganze Forderung
zu entscheiden,
da er ausdrücklich offen lässt, ob der
Zedent befugt sei, auch seinerseits (für den ihm ver-
bleibenden Rest) die Verwertung zu verlangen, wie deun
ja das Begehren auch aussnhliesslich auf seinen eigenen
Namen und nicht etwa auch auf den Namen des Uebel-
mann, vertreten durch den Rekursgegner, lautet. Einem
solchen einseitigen Verwertungsbegehren
kann nach dem
Ausgeführten keine
folge .gegeben werden.
Dnnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
8. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Mä.rz 1923
f. S. J. Lüthi 8G Oie
gegen Itonkuramasse der Societe d'horlogerie d.e Granges.
S ehe n k u n g san fee h tun g gemäss Art. 286 Abs. 2
zur. 1 SchKG setzt weder die Absicht unentgeltlicher Zu-
wendung (noch die Erkennbarkeit des Missverhältnisses der
gegenseitigen Leistungen für den Anfechtungsgegner voraus.
Anfechtbarkeit der Pfandbestellung für die Schuld eines
zahlungsunfähigen Dritten. .
A. -Die Bank Henzi und Kully in Solothurn,
an welcher der Klägerin bezw. ihrer Rechtsvorgängerin