108 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 25.
staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen
gestützt auf die erfolgreiche Anfechtung nunmehr ge-
radezu auf die Rekursgegnerin als Gläubigerin über-
. gegangen wären. Auch darf
ihr nicht die Bedeutung
beigemessen werden, dass sie den Ersteigerer zur
Zah-
lung mit befreiender Wirkung an die Rekursgegnerin
legitimieren würde, wie diese
meint; vielmehr sind
die betreffenden Pfandschulden
an das Konkursamt
zu bezahlen, das erst
in der Verteilungsliste bestimmen
wird, invieweit die Rekursgegnerin Anspruch darauf
erheben kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwfigungen abge-
wiesen.
25. Entscheid. von 14. Juni 19 3 i. S. Bey.
Art. 106 SchKG: Frist zur Anmeldung des Eigentumsan-
spruchs. Die Anmeldung des Rechtes an der im Gewahrsam
des Schuldners befindlichen
Sache durcb den Drittansprecher
darf nur bei Vorhandensein besonderer 0 b j e k t i ver
Umstände später als binnen zehn Tagen nach Kenntnis-
nahme von der Pfändung erfolgen. Bloss subjektive Grunde
entschuldigen ein Fristversäunnts nicht.
A.-Dem Ehemanne der Rekurrentin wurde am 27. Mai
1922 eine Anzahl Möbel gepfändet. Am
30. September
1922 erhielt er gemäss
Art. 123 SchKG vier Monate Ver-
wertungsaufschub, der aber wegen Nichteinhaltung der
Zahlungsfristen wieder dahin .fiel.
Am 10. April 1923
machte Frau Rey beim Betreibungsamt das Eigentums-
recht
an sämtlicher ihrem Manne gepfändeten Fahrnis
geltend. Das Betreibungsamt liess die Anmeldung zu
und setzte dem Gläubiger
Frist zur Einreichung des Wi-
derspruchsverfahrens. Die Fristansetztung wurde aber
Sehuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 25. 100
auf Beschwerde hin von der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde wieder aufgehoben, nachdem sich ergeben hatte.
dass die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. März
um die Pfändung ihrer Möbel wusste.
B.-Hiergegen rekurriert Frau Rey ans Bundesgericht.
Sie macht geltend: ihr Mann hätte ihr angegeben. es
handle sich nur
um Pfändung für einen kleinen Betrag.
welche nach dessen Tilgung dahinfalIen werde. Zu diesem
Zwecke habe sie ein Darlehen aufgenommen
und es
ihrem Manne zur Zahlung der Betreibungsschuld gegeben.
Erst später habe sie erfahren, dass die Summe zur Schuld-
tilgung nicht genügt
hätte. Sie stehe vollkommen unter
dem Einflusse ihres Mannes und hätte keinen Grund ge-
habt. an seinen Angaben zu zweifeln.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
DritteigentÜIDer einer im Gewahrsam des Betreibungs-
schuldners befindlichen gepfändeten Sache
unter Ver-
wirkungsfolge seinen Eigentumsanspruch binnen zehn
Tagen,
von der Kenntnisnahme der Pfändung an gerech-
net, dem Betreibungsamte mitzuteilen (BGE
37 I 465 ff )
Wenn nun das Bundesgericht in dem Entscheid 48
III 431 erklärt hat, dass eine solche Verwirkung dann
nicht angenommen werden könne, wenn die Nichtan-
meldung durch die besondern
Umstände des Falles ent-
schuldigt sei, so kann' es sich dabei nur um äussere,
nicht aber um in der Person des Drittansprechers
liegende
Umstände handeln, wie Rechtsunkenntnis,
leichte Beeinflussbarkt'it und dergleichen. Auch muss
selbstverständlich verlangt werden, dass der Ansprecher.
wenn
er nicht selbst über die Art und Weise der Geltend
machung des Anspruches im Klaren ist, sich darüber
erkundige
und die Unterlassung einer solchen Erkundi-
gung kann ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund an-
erkannt werden.
110 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 26.
Die Rekurrentin hat nun spätestens am 8. März 1923
in Erfahrung gebracht, dass
ihr gehörende Möbelstücke
gepfändet worden seien. Sie war somit
von diesem Mo-
mente
an in der Lage, ihre Eigentumsrechte anzumelden
und es ist deshalb einem eigenen Verschulden zuzurech-
nen, wenn sie sieh nicht aufklären liess und binnen der
zehn Tage nicht ihren Anspruch geltend machte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
26. Entscheid vom la.Juni 19S5 i. S. Schweiz. Bankverein
Die Schätzung eines Pfandobjektes nach Art. 305 Abs. 2
SchKG hat auf. Grund der gegenwärtigen Marktverhält-
nisse zu erfolgen. Nur unmittelbar bevorstehende Aende-
rungen in der Marktlage dürfen noch mitberücksichtigt
werden.
A. -Im Nachlassverfahren über die Stickereifirma
Brunner und Hofstetter wurde eine pfand versicherte
Forderung des Schweiz. Bankvereins in St. Gallen von
69,000 Fr. als mit 49,000 Fr. durch das Pfand gedeckt
erklärt und der RestbetI ag 'als ungedeckte Kurrentfor-
derung behandelt. Die Kollokation beruhte auf einer
Bewertung des pfandbelasteten Gebäudes
mit 240,000 Fr.
nebst Zinsen.
Gegen diese Bewertung beschwerte sich der Bankverein
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde von St. Gallen. Er
machte geltend, die Liegenschaft sei höchstens auf
190,000 Fr. zu schätzen, und verlangte daher Behandlung
der ganzen Forderung als ungedeckt. Die. im Auftrag
der Aufsichtsbehörde vorgenommene Expertise stellte
vorerst fest, dass Geschäftsgebäudezur
Zeit infolge der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 26. 111
geringen Nachfrage nur zu sehr gedrückten Preisen ver-
mietet werden können, erklärte aber
im weitern, dass
sie von normalen Zeitverhältnissen ausgehe
und kam so
zu einem Schätzungnwerte von 240,000 Fr. Die Aufsichts-
behörde schloss
sich in ihrem Entscheide vom 25. Mai
1923, eröffnet
am 28. gl. Mts., diesem Gutachten an und
wies die Beschwerde ab.
B. -Hiergegen rekurriert der Schweiz. Bankverein
St. Gallen unterm 7. Juli 1923 rechtzeitig an das Bundes-
gericht.
Er wiederholt das an die Vorinstanz gestellte
Begehren
und führt zur Begründung an, dass für die
Schätzung ausschliesslich auf die heutigen Verhältnisse
abzustellen sei.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer. zieht
in Erwägung:
Auf welchen Grundlagen eine Schätzung nach Schuld-
betreibungsrecht vorzunehmen sei,
ist eine Rechts-
frage, die der Entscheidung des Bundesgerichts
unter-
liegt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
Die Schätzung nach Art: 305, Abs. 2 SchKGhat zwei-
fellos den
Wert zum Gegenstand, welcher sich bei einer
derzeitigen Verwertung ergeben würde. Es folgt daraus,
dass für sie nur die gegenwärtigen Marktverhältnisse
massgebend sein können
und höchstens unmittelbar be-
vorstehende Schwankungen der Marktlage noch rnitzu-
berücksichtigen sind. Dagegen
ist es unzulässig, ein
Mittel zwischen dem
für normalen Zeiten und dem für
eine Krisenzeit gültigen Werte als Schätzungswert an-
zunehmen.
Der Entscheid der
Aufsichtsbehördevon St. Gallen
ist also insofern ungesetzlich, als
er auf eine Schätzungs-
taxation abstellt, die auf normalen Verhältnissen statt
auf der gegenwärtigen Marktlage beruht, undesistdaher
die Sache zur Neubegutachtung auf der Gtundlage des
gegenwärtigen Verkehrswertes allein
an die Vorinstanz
zurückzuweisen.