Obligationenreeht. o 11.
dass die Verkaufspreise vielfach auf Grund früherer
Kontrakte bestimmt wurden. Unter dieser Voraus-
setzung
hat alsdann ein Verkauf der für den Kläger
. bestimmten Garne vor der Fälligkeit der ihm zu machen-
den Lieferungen stattgefunden. Hätten indessen die
Beklagten die dem Kläger verkaufte Ware
im Zeitpunkt
der Fälligkeit der einzelnen Lieferungen noch frei be-
sessen, wozu sie vertraglich verpflichtet waren so
wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, einen Gewinn von
256,000 Fr. zu erzielen, zumal die Nachfrage auf dem
Markte auch zu den vom Kläger berechneten Preisen
überwog, wie
nncht nur von den Mebrheitsexperten.
sondern
mit besonderem Nachdruck auch vom Minder-
heitsexperten festgestellt wird. Sollten aber die Be-
klagten die Ware noch längere Zeit, d.
h. über den
Monat März 1920 hinaus behalten haben, in der
Er-
wartung, eine noch günstigere Konjunkturlage aus-
nützen zu können, so handelten sie auf eigene Gefahr
und können jedenfalls den durch diese verfehlte Spe-
kulation erlittenen Schaden dem Kläger nicht in An-
rechnung bringen.
Auch das weitere Argument der Vorinstanz, es handle
sich hier
um eine ganz aussergewöhnliche, für die Par-
teien nncht voraussehbare Konjunkturdifferenz. kann
nicht zu einer Reduktion des abstrakt berechneten
Schadensbetrages führen. Dass insbesondere die Be-
klagte die Konjunkturschwankungen nicht habe vor-
aussehen können, erscheint insofern zweifelhaft, als nach
der Feststellung der Mehrheitsexperten schon
vor der
kritischen Zeit Marktpreise für die streitigen Zwirne
bestanden, die
ihr als Mitglied der Zwirnereigenossen-
schaft doch eine gewisse Orientierung ermöglichen
mussten, ganz abgesehen davon, dass bei derartigen
Geschäften immer
mit mehr oder weniger zufälligen
Konjunkturgewinnen und -Verlusten zu rechnen ist.
Entscheidend fällt jedoch ins
Gewicht, dass es ja die
Beklagten, für die eine Leistungserschwerung nicht
Obligationenredat. N 12.
vorlag, in der Hand hatten, den Eintritt des Schadens
für den Kläger zü verhindern. Wäre die Ware in dem
Masse im Preis gesunken, wie sie gestiegen ist, so
hätte
sie wohl der Kläger dennoch abnehmen und bezahlen
müssen.
5. -Eine Ermässigung der Ersatzpflicht nach Art. 44
Abs. 2
OR kann angesichts des groben Verschuldens,
wie es in dem willkürlichen Vertragsbruch liegt, nicht
in Frage kommen, ganz abgesehen davon, dass die
tatsächlichen Voraussetzungen dieses ausserordentlichen
Hembsetzungsgrundes in keiner Weise nachgewiesen sind.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, da-
gegen diejenige des Klägers gutgeheissen
und das Ur-
teil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom
25. Oktober 1922
in Dispositiv 1 dahin abgeändert,
dass die Klage gemäss
U rteH der ersten Instanz im
Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst 6% Zins seit
8. April
1920 geschützt wird.
12.
A.UU11g aus dem trrten der I. Zivila.bteU11Dg
vom 13. März 1923 i. S. Zentra,lschweiz. Xra.ftwerke gegen
!ühlmann und Xanton Luzern.
Unerlaubte Handlung, Haftung des Geschäfts-
her r nun d Ver s ich e run g. -Rückgriffsanspruch
der kant. Brandversicherungsanstalt gegen den Geschäfts-
herrn des Schadensstifters '? Abgrenzung von eidgenössischem
und kantonalem Recht. Art. 103 Abs. 2 VVG, 51 Abs.2 OR.
Das kant. Recht regelt nur die Subrogation, die Stellung
des dritten Schalkmsstifters .ist von Art. 51 OR beherrscht.
Eine Regresspflicht einer juristischen Person besteht nur
bei Verschulden ihrer Organe.
A. -Kraft eines vom Kläger Bühlmann mit der Be-
klagten A.-G. der Zentralschweizer. Kraftwerke abge-
90 Obliptionenrecht. N 12-
schlossenen Installationsvertrages hatte am 22. No-
vember
1919. Vormittags, der Monteur der Beklagten.
Albert Hess, geb. 1898, die Fertigstellung der Kraft.-
zuleitung für einen in der SCheune Bühlmanns instal-
lierten Elektromotor zu besorgen. Wegen des Windes
zündete Hess die Lötlampe
in der Tenne an. Er bestieg
dann eine Leiter, um nach der ungefähr 7 m hoch an
der Aussenwand etwas unterhalb des Daches an-
gebrachten Zuleitung zu gelangen; der
Knecht Bühl-
manns. namens
Schmidiger, hielt die Leiter. Die
Scheunewand schloss nicht
dickt ab, sondern es be-
standen zwischen den Holzladen Ritze, durch welche Kör-
perteilchen, Feuerfunken oder dergl.
in die Scheune fliegen
konnten. Durch diese Ritze hindurch erblickte Hess den
inwendig gegen die .Holzwand hoch aufgestapelten
Garbenstock. Während der Ausführung der Arbeit
löschte ein Windstoss die Stichflamme aus. Hess stieg
deshalb hinunter,
um die Lampe wieder anzuzünden.
Als er sich mit derselben neuerdings auf die Leiter
begab. nahm
er wahr. dass der Garbenstock brannte.
Das Feuer griff
derart rasch um sich, dass es nicht
gelöscht werden konnte,
und die ganze Scheune samt
dem grössten Teil des toten Inventars und sämtlichen
Heu-,
Emd-und Getreidevorräten zerstört wurde.
Bühlmann erhielt für das Gebäude von der kantonalen
Brandversicherungsanstalt eine Entschädigung von
26,000 Fr . für das tote Inventar und die Ernteerzeugnisse
von der Feuerversicherungs-Gesellschaft Helvetia in
St. Gallen eine Entschädigung von 17,200 Fr., zusammen
43,200 Fr.
B. -Hess wurde in Strafuntersuchung gezogen und
am 29. April 1920 vom Amtsgericht Sursee der fahr-
lässigen Brandstiftung schuldig
erklärt; das Gericht
erblickte darin, dass
er unterlassen habe, jegliche Vor-
sichtsmassregeln gegen die drohende Feuergefahr zu
treffen, ein für den
Eintritt des Schadens kausales
Verschulden. Das Obergericht des Kantons Luzern
Obligationenrl'cht. N-1a.
dagegen sprach mit Urteil vom 20. Oktober 1920 den
Hess von
Schuld und Strafe frei, mit der Begründung,
der Brand sei
auf einen von ihm nicht zu vertretenden
Zufall zurückzuführen.
C. -Schon im Strafverfahren waren Bühlmann und
die kantonale Brandversicherungsanstalt als Privat-
kläger aufgetreten; sie wurden jedoch von beiden
Instanzen mit ihren Entschädigungsansprüchen an den
Zivilrichter gewiesen.
Mit den vorliegenden,
am 25. April 1921 beim Amts-
gericht Luzern-Stadt gemeinsam angehobenen Zivil-
klagen machen Bühlmann gegenüber den Zentral-
schweizerischen Kraftwerken eine Forderung von
35,000 Fr. nebst 5% Zins seit 22. November 1919 für
den durch die Versicherungen nicht gedeckten. Scha-
den I), und der Kanton Luzern, als Inhaber des kanton.
Brandversicherungsanstalt, gegenüber den nämlichen
Kraftwerken
ein Forderung von 26,000 Fr. nebst
5% Zins seit 22. November 1919 für vergüteten Immo-
biliarschaden geltend.
D. -Die Beklagte beantragte Abweisung. beider
Klagen.
E. -Durch Urteil vom 27. Mai 110. Juni 1922 hat
das Amtsgericht Luzern-Stadt die Klage des Bühlmann
im Betrage von 34,800 Fr. nebst 5% Zins seit 16. No-
vember
1920 gutgeheissen, die Klage des Kantons
Luzern dagegen abgewiesen.
F. -Auf Appellation hin hat das luzernische Ober-
gericht unterm 24. Oktober 1922 das erstinstanzliehe
Urteil dahin abgeändert, dass es die Klage des Kantons
Luzern im reduzierten Betrage von 5000 Fr., nebst
Verzugszins seit
16. November 1920 schützte.
G. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-
rufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag
auf gänzliche Abweisung beider Klagen.
H. -Der Kanton Luzern hat sich der Berufung
angeschlossen, und Zusprechung seiner Klageforde-
92 Obll8attoneareeht. N° 12.
rung im vollen Betrage von 26,000 Fr. nebst 5% Zins
seit 22. November 1919 beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
: : : : : : : : : : : : : : : : : : -: : :
3. -In Bezug auf die zweite Klage erhebt sich, da der
Kanton Luzern den namens der kantonalen Brand-
versichnrungsanstalt geltend gemachten Regressanspruch
ha. ptsach.hch auf antonalrechtliche Bestimmungen
grundet,
In erster LInie die Frage der Zuständigkeit
des
BundesgeIichts hinsichtlich des anzuwendenden
Rechts. Die Vorinstanz
ist zutreffend davon ausgegangen,
es stehe nach Art.
103 Abs. 2 VVG den Kantonen frei
für die kraft öffentlichnn Rechts von ihnen errichtete
Versicherunnsanntalten Normen über die Subrogation
der Anstalt In dIe Rechte des Versicherten gegen scha-
densstiftend: Dritte aufzustellen; denn die Frage,
ob der
Ve lnherer den Schaden mir gegen Abtretung
der Entschadigungsansprüche gegen Dritte zu ersetzen
habe, .beschlägt auch
Inhalt und Umfang seiner Er-
satzpflIcht gegenüber dem Versicherten, und kann
deshalb von den das Versicherungsverhältnis regelnden
Rechtsvorschriften nicht wohl losgelöst werden (vergl.
BGE 47 II S. 40.9 f.; OSTERTAG, Anm. 1 zu Art. 103 VVG).
Das Bundesgencht hat aber schon in dem Urteil vom
29. Mai
1909 i. S. Kanton Freiburg gegen Schweiz.
Bundesbahnen (abgedruckt in den vom Eidg. Vers.
Amt herausgegebenen vers. rechtl. Entsch. zweite Samml.
Nr. 120a, sowie im Journ. des trib. 1910 S. 302 ff.)
ausgespnochen, dass durch eine kantonale Subrogations-
norm
dIe Stellung des dritten Schadensstifters wie
sie sich aus den Bestimmungen des
OR über di un-
erlaubte Handlung ergibt,
nicht erschwert werden
dürfe (vergl. auch
OSTERTAG a. a. 0.). Der Sinn jenes
durch die Rechtsprechung zu Gunsten des kantonalen
Rechts anerkannten Vorbehalts
kann in der Tat nur
ObIIptloneancbt. N0 12. 93
der sein, dass die kantonalrnht1ichen Bestimmungen
über die kantonalen Versicherungsanstalten den auf
den Versicherungsvertrag bezüglichen Bestimmungen
vorgehen sollen, während eine Abänderung der die
Haftung Dritter beherrschenden Bestimmungen des
allgemeinen Obligationenrechtes nicht in
Frage kommt.
Nun ist bei der Revision des OR eine besondere Be-
stimmung
über das interne Verhältnis zwischen meh-
reren, aus verschiedenen Rechtsgründen
für denselben
Schaden haftenden Personen aufgenommen worden,
wonach
in der Regel derjenige in erster Linie den Scha-
den trägt, der ihn durch unerlaubte Handlung ver-
schuldet
hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne
eigene
Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung
nach Gesetzesvorschrift
haftbar ist. Aus der Entste-
hungsgeschichte dieser nunmehr für das Bestehen und
den Umfang eines Rückgriffsrechts unter den mehreren
Verpflichteten massgebenden Regel des Art.
51 Abs. 2
OR ergibt sich, dass man dabei gerade den Fall der
Versicherung gegen das eingetretene Schadensereignis
im Auge gehabt und erachtet hat, es entspreche der
Billigkeit, den aus Vertrag oder doch vertragsähnlichen
Verhältnissen haftenden Versicherer den
Schaden vor
dem nicht schuldhaft handelnden Täter tragen zu
lassen, zumal da der Versicherer die Schadensmög-
lichkeiten
in die Prämien einkalkulieren und sich so
bis zu einem gewissen Grade zum voraus
für künftige
Schäden bezahlt machen kann (vergl. BGE 45 II 649 f.;
47 II 416). Massgebend für den Regressanspruch des
Kantons Luzern ist also Art. 51 OR, und die Zustän-
digkeit des Bundesgerichts somit in diesem Umfange
gegeben.
Danach
hängt das Schicksal der Klage davon ab,
ob die Beklagte den Brandschaden durch
unerlaubte
Handlung verschuldet habe,
Wie übrigens auch nach
9 Abs. 2 des luzern. Gesetzes über die Brandversi-
cherungsanstalt vom 1. Dezember 1869 diese ein
Re-
Obligationenreeht. Ne 12.
gressrecht auf das Vermögen des Täters oder Mit-
schuldigen
nur erwirbt, wenn der Brandschaden von
. einem
Dritten vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit
verursacht worden
ist . Zur Haftbarkeit der Beklagten
als juristischen Person würde
aber ein Verschulden
ihrer Organe gehören, indem nach Art. 55
ZGB nur
das Verhalten der Organe als solches der juristischen
Person gilt.
Nun ist nicht einzusehen, welche für den
Brandausbruch kausale Fahrlässigkeit
qen Organen
der Beklagten vorgeworfen werden könnte. Die Vor-
instanz
hat denn auch eine solche Fahrlässigkeit ledig-
lich
in der angeblich ungenügenden Instruierung des
Monteurs Hess
erblickt; allein sie führt damit auf
dem Umweg über Art. 55 OR die Haftung der Beklagten
ein, wie wenn diese selbst den Schaden schuldhaft
verursacht
hätte, und übersieht, dass nach feststehender
Praxis des Bundesgerichts (vergl. BGE 47 II S. 412)
die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn aus Art. 55
OR
nicht eine Verschuldenshaftung ist, sondern eine durch
einen
bestimmt umschriebenen Entlastungsbeweis ge-
milderte Verursachungs-oder Zufallshaftung, weshalb
der Geschäftsherr
in der Reihenfolge des Art. 51 erst
nach dem aus Vertrag oder vertragsähnlichen Ver-
hältnissen Verpflichteten kommt.
Im vorliegenden
Falle könnte übrigens die Beklagte als Geschäfts-
herrin für das Verhalten
des. Hess schon deshalb nicht
haftbar gemacht werden, weil sie den Exkulpations-
beweis geleistet
hat.
Denn wie die Vorinstanz selbst anerkennen muss,
ist es keineswegs üblich, und auch nicht notwendig,
gelernten Monteuren für eine Verrichtung, wie sie
hier
in Frage steht, im einzelnen Falle noch besondere
Anweisungen zu
erteilen; hier eine besondere Pflicht
wegen des schlechten Benzins anzunehmen, geht
nicht
an, und es würden damit die Anforderungen an die
Instruktion offenbar zu hoch gespannt. Auch darin,
dass die Beklagte dem Hess schlechtes Benzin mitgab,
Obllgatlonenreeht. Ne 12.
könnte ein Verschulden nicht gefunden werden, weil
damals kein anderes Benzin erhältlich war. Andrerseits
lässt nichts darauf schliessen, dass Hess
für die in Be-
tracht kommende, einfache Arbeit nicht geeignet war,
und die Beklagte nicht Vertrauen in ihn setzen konnte ;
die Vorinstanz
hat zutreffend ausgeführt, dass von
einer
culpa in eligendo mit Rücksicht auf die von Hess
vorgewiesenen günstigen
Zeugnisse und seine Leistun-
gen seit seiner Anstellung bei der Beklagten nicht die
Rede sein könne.
Was schliesslich den vom Kanton Luzern geltend
gemachten Anspruch
auf Subrogation in die vertrag-
lichen Entschädigungsrechte
Bühlmanns gegenüber der
Beklagten anbetrifft, so entbehrt derselbe jeder tat-
sächlichen und rechtlichen Grundlage. Ist somit die
kantonale Brandversicherungsanstalt nicht berechtigt,
den von
ihr gedeckten Brandschaden auf die Beklagte
abzuwälzen,
so kann auch von einer ungerechtfertigten
Bereicherung dieser letzteren aus dem Vermögen des
Kantons Luzern nicht die Rede sein, und muss die
Klage des
Kantons Luzern gänzlich abgewiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bezüglich der Klage des Kantons Luzern wird die
Anschlussberufung abgewiesen, die Hauptberufung da-
gegen begründet
erklärt und damit, in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des
Kantons Luzern vom
24. Oktober
1922,' die Klage abgewiesen.