- UrteU der II. Zivil bteUung vom 14. I'ebrue.r 19ia
i. S. X nton 1bank von Bern gegen Erbengemeinachaft
Liebi-Koor.
Art. 67 OR. B e r ei c her u n g ski a g e. -Der Ver-
jäh run g s beg i n n ist aufgeschoben, solange von zwei
Gliedern einer Gemeinschaft
zur gesamten Hand nur eines
von dem Anspruch Kenntnis hatte. -Ver jäh run g. -
U n t erb r e c h u n g dur c h K lag e: die Klagean-
hebung
ist schon mit der übergabe zur Post, nicht erst
mit dem Eingang der per Post spedierten Klage beim Rich-
ter vollendet. (Art. 135 OR.) -Ver p f I ich tun gen
der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes:
Darunter fallen nicht dingliche Verfügungen, wie die Ver-
pfändung von Frauengut zn Gunsten des Ehemannes.
A. -Am 20. Juni 1918 eröffnete die Filiale Inter
laken dem Adolf Liebi-Moor, Hotelier in Interlaken,
einen
Kredit von 4100 Fr. Zur Sicherstellung verpfän
dete die Ehefrau des Schuldners der Bank 1 Einlage
schein Nr. 77501 auf die Berner Kantonalbank im
Betrage von 1307
Fr. 20 Cts. und 3 Kassascheine der
gleichen
Bank a 1000 Fr. Durch Ehevertrag vom 26.
Februar 1919 vereinbarten die Eheleute LiebinMoor
die Gütertrennung. Am 24. Juli 1919 wurde der Kredit
zu Gunsten Liebis auf 7000 Fr. erhöht, wogegen
Frau
Liebi weiterhin ein Spar heft der Amtsersparniskasse
Oberhasli im Betrage von
3234 Fr. 87 Cts. zu Pfand
gab. Kurz darauf, am 11. August 1919, wurden die
beiden bisherigen
Verträge durch ein neues Abkommen
ersetzt, das Liebi einen Kredit in unbestimmter Höhe
zusicherte.
Zur Sicherung dieses Kredites sowie aller
schon bestehenden und aller künftigen Forderungen
der Bank an den Schuldner übergab dieser -wie es
im Vertrage heisst - als gesetztlieher Vermögensver-
walter seiner Ehefrau gemäss Art.
200 ZGB, welche
hiezu
im Sinne von Art. 202 ZGB ihre Einwilligung gibt,
der Bank gemäss Art. 200
ff. ZGB die gleichen Papiere
Obllgatlonenreeht. Na 7.
zu Pfand. die Frau Liebi vorher bei der Gläubigerin
hinterlegt hatte. Der
Vertrag ist unterzeichnet von
Liebi als Kreditnehmer und Verpfänder namens seiner
Ehefrau
und ferner von der Eherfrau Liebi, die am
Schlusse erklärt, sie gebe zu der Verpfändung ihre
Einwilligung gemäss Art.
202 ZGB. Mit Schreiben
vom 23. Dezember 1919 ersuchte
Frau Liebi die Bank,
sämtliche hinterlegten Wertpapiere -für den
Konto
korrent Liebis -einzulösen. Die Bank kam dieser
Aufforderung nach, wobei sich ein
Ertrag von 7841 Fr.
15 Cts. ergab, den sie zur Deckung ihrer Forderung
verwendete.
Im Frühling 1920
starb Frau Liebi. Ihre Erben sind
der Ehemann Liebi und das im Februar 1920 geborene
Kind Adolf. Beide Erben haben die Erbschaft ange-
treten, eine Teilung
hat noch nicht stattgefunden.
Nachdem am
22./24. März 1920 das Erbschafts-
inventar abgeschlossen worden war, wodurch die
Vor-
mundschaftsbehörde von den eingangs angeführten
Rechtsgeschäften der Kantonalbank
mit den Ehe-
leuten Liebi Kenntnis erhielt, erhob der durch einen
Beistand vertretene Knabe Adolf und die
aus Vater
und Kind bestehende Erbengemeinschaft gegen die
Kantonalbank Klage auf Rückerstattung des Betrages
von
7841 Fr. 15 Cts. unter Hinweis darauf, dass die
Verpfändung nach Art. 177 Abs. 3
ZGB nicht gültig
gewesen sei, weil die Parteien es unterlassen haben.
die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde einzu-
holen.
Am 15. März
1921 fand ein Aussöhnungsversuch
statt, der jedoch fruchtlos verlief und zur Ausstellung
der Bewilligung
zur Klageerhebung führte. Ein Jahr
später, am 15. März 1922, übergab der klägerische
Vertreter
um 5 Uhr abends der Post die Klageschrift.
welche
am folgenden Tag beim Gerichte einging. Glei-
chen Tags teilte jedoch der Präsident des Appellations-
hofes den Klägern mit, dass die Zustellung der Klage
nicht erfolgen könne, weil die Klageschrift nicht innert
der gesetzlichen Frist von 6 Monaten nach der Klage-
bewilligung erfolgt sei. Daraufhin veranlassten die
Kläger eine neue Sühneverhandlung und reichten am
22. April 1922 neuerdings Klage ein.
Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Kin-
des Adolf Liebi und beantragte sodann Abweisung
der Klage wegen Verjährung, und weil Art. 177 Abs. 3
ZGB auf die streitige Verpfändung nicht zutreffe.
B. -Mit Urteil vom 1. September 1922 hat der
Appellationshof des
Kantons Bern die Klage der Erben-
gemeinschaft Liebi im Betrage von 7841 Fr. 15 Cts.
nebst Zinsen gutgeheissen, dagegen hat die Vorinstanz
dem Kinde Adolf Liebi die Legitimation abgesprochen,
selbständig zu klagen. -
C. -Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte die
Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägwlg:
- -Da die Kläger das Urteil der Vorinstanz nicht
angefochten haben,
hat das Bundesgericht davon aus-
zugehen, dass auf Seite der Kläger nurmehr die Erben-
gemeinschaft
am Prozesse beteiligt ist.
- -Die Einrede der Verjährung
stützt sich' darauf,
dass die Klage
der Erbengnmeinschaft als Rückforde-
rungsklage der einjährigen Verjährung des Art. 67
OR
unterstehe und dass diese einjährige Frist nicht einge-
halten sei. Da jedoch nur Vater Liebi von Anfang an
von der Verpfändung Kenntnis hatte, während die
Vertreter des zweiten Gliedes, der Gemeinschaft. des
Kindes Adolf Liebi, hievon
erst durch das Inventar
unterrichtet wurden, begann die Verjährungsfrist erst
nach Abschluss dieses Inventars, also erst am 25. März
- Die
am 15. März 1921 durchgeführte Sühnever-
handlung unterbrach daher noch rechtzeitig den Ab-
lauf der Verjährung. Wie die Vorinstanz
für das Bun-
desgericht verbindlich feststellt, verlor aber diese Sühne-
verhandlung für das nachfolgende Verfahren dadurch
ihre Wirkung, dass nicht
innert 6 Monaten die schriftliche
Klage erhoben wurde.
Um den Eintritt der Verjährung
zu vermeiden, musste daher die Klägerin
innert Jah-
resfrist eine neue Unterbrechungshandlung im Sinne
von Art. 135 OR vornehmen. In dieser Beziehung kommt
einzig die schriftliche Klage vom 15. März 1922 in Be-
tracht. Diese Klage wurde zwar am 15. März 1922
der Post übergeben, dagegen kam sie dem Gerichte
erst am 16. März 1922, also nach Ablauf der Jahresfrist
zu. Es frägt sich deshalb, ob als Klageerhebung im Sinne
von Art. 135 OR schon die Übergabe an die Post oder
erst der Eingang des Schriftstückes beim kantonalen
Richter zu betrachten ist. Die Klägerin nimmt den
ersteren
Standpunkt ein und beruft sich dabei auf
99 bern. ZPO. Danach werden die prozessualen Fristen
zur Einreichung von Schriftsätzen als gewahrt betrachtet,
wenn diese am letzten Tag der Frist der Post übergeben
worden sind. Allein wie das Bundesgericht
in ständiger
Praxis angenommen hat, ist in Fällen, wo das Bundes-
recht die
Erhebung einer Klage innert Frist verlangt,
der Begriff der Klageanhebung aus dem Bundesrecht
zu gewinnen, weil sonst
je nach dem kantonalen Pro-
zessrecht sich die Klagefristen verschieden gestalten
würden. Dementsprechend muss Bundesrecht auch
da-
für massgebend sein, ob bei Benutzung der Post die
Übergabe der Klage an sie oder der Eingang beim
Richter entscheidend ist, andernfalls bestünde
wie-
derum die Gefahr verschiedener Regelung durch die
Kantone und damit verschiedener Bemessung der Klage-
fristen.
Als Klageerhebung hat das Bundesgericht die-
jenige prozesseinleitende oder vorbereitende
Hand-
lung des Klägers bezeichnet, mit der er zum erstenmal
in bestimmter Form für den von ihm erhobenen An-
spruch den Schutz des Richters anruft (AS 42 II 102 ;
46 11 88 ; 47 II t08). Es stellt also nicht darauf ab, ob
Obligationenrecht. Na 7.
der Richter von der Klage Kenntnis hat, noch darauf,
ob sie ihm zugegangen, sondern darauf,
ob der Kläger
alle einleitenden
Schritte getan hat, die erforderlich
waren,
um den Streit den richterlichen Behörden zu
unterbreiten.
Da dadurch alle Grundlagen für die Ein-
leitung des Verfahrens geschaffen werden, muss es
daher auch genügen, wenn
der Kläger innert der Frist
eine schriftliche Klage zur Post gegeben hat. Damit
ist der bestimmte Wille zum Ausdruck gebracht, den
Streit zu richterlicher Beurteilung zu bringen und
es braucht seitens des Klägers keinerlei weiterer Hand-
lung, um die .!ufnahme des Verfahrens zu veranlassen.
Übrigens hat der Bundesgesetzgeber den Grundsatz,
dass die
Übergabe gerichtlicher Akte an die Post
dem Eingang beim Gericht gleichzustellen ist, für das
Verfahren
vor Bundesgericht allgemein anerkannt
(Art. 41 OG) und endlich bestimmt auch das SchKG
ausdrücklich, bei Benützung der
Post gelten die Fristen
als eingehalten, wenn vor Ablauf der
Frist die Übergabe
der betreffenden Mitteilung an die Post stattgefunden
habe (Art. 32). Daraus ergibt sich, dass durch Aufgabe
eines Betreibungsbegehrens bei der
Post am letzten
Tage der
Frist die Verjährung unterbrochen werden
kann,
es, würde daher eine ungerechtfertigte Schlechter-
steIlung desjenigen bedeuten, der seine Rechte auf
dem Wege der Klage verfolgen will, wenn für ihn die
Übergabe
der schriftlichen Klage an die Post nicht
als genügend
betrachtet würde.
Allerdings wurde im vorliegenden Falle der Klage
vom 15.
März 1922 vom Richter keine Folge gegeben,
weil die Klagebewilligung inzwischen dahingefallen war.
Allein nach Art. 139
OR kam ihr dennoch die Wirkung
einer Unterbrechungshandlung zu, und es lief der
Klä-
gerin neuerdings eine Frist von 60 Tagen, um ihren
Anspruch geltend zu machen.
Schon am 22. April 1922
aber
hat die Klägerin, nachdem ein zweiter Sühnever-
such vorgenommen worden war, ihre neue Klage ein-
gereicht.
Obügationenre.eht. N0 7. 43
3. -In materieller Hinsicht ist davon auszugehen,
dass nach
der Praxis des Bundesgerichts unter Art. 177
Abs. 3
ZGB grundsätzlich nur solche Rechtsgeschäfte
fallen, bei denen die
Frau selber als Vertragspartei
auftritt, nicht dagegen blosse Zustimmungserklärungen
der Frau zu Handlungen des Mannes im Sinne von
Art. 202
und 217 ZGB (vgl. das Urteil i. S. Martin gegen
Spinnler AS 41 II 12). Diese Auffassung ist auch in
der literatUr allgemein anerkannt (vgl. HUBER, Vor-
träge zum Sachenrecht S. 72; GANZONI. Verträge der
Ehegatten S. 237; GMÜR, N. 25 zu Art. 177). Da Frau
Liebi im Kreditvertrag vom 11. August 1919 ausdrück-
lich erklärt, sie gebe ihre Zustimmung
im Sinne von
Art. 202
ZGB, könnte es sich daher fragen, ob nicht schon
deswegen die Klage abgewiesen werden sollte. Allein
wie auch der Beklagten
bekannt war, lebten die Gatten
damals in Gütertrennung, sodass Liebi in Wirklichkeit
keinerlei gesetzliche Verwaltungsrechte
am Frauengut
hatte. Der Zustimmung der Frau konnte deshalb nicht
die Bedeutung einer Genehmigung gemäss Art. 202
ZGB, sondern nur einer Bevollmächtigung des Ehemannes,
für sie als gewillkürter Stellvertreter
zu handeln. zu-
kommen. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die
Eheleute Liebi
und speziell Frau Liebi über diese recht-
liche
Situation im unklaren waren. Hieraus kann jedoch
die Klägerschaft
im vorliegenden Prozesse nichts ab-
leiten. Entscheidend ist, dass Frau Liebi ihren Ehemallll
zur Verpfändung ermächtigen wollte; sollte sie sich
über die rechtliche Bedeutung dieser Ermächtigung
im
Irrtum befunden haben, so hätte es sich dabei um
einen Irrtum im Motiv gehandelt, der nach Art. 24
Abs. 2
zur Anfechtung der Verpfändung nicht genügt.
4. -Es frägt sich daher nur mehr, ob die Verpfän-
dung als
Verpflichtung im Sinne von Art. 177 Abs. 3
aufzufassen ist.
Die Frage
ist ohne weiteres zu verneinen, wenn man
von dem streng juristischen Sinne des Begriffes der
Verpflichtung ausgeht. Unter den Begriff der Ver-
Obligationenrecbt. N° 7.
pflichtung fällt nach allgemeinem juristischen Sprach-
gebrauch
nur die Eingehung obligatorischer Verbind-
lichkeiten. Als Rechtsgeschäfte, für die die Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde erforderlich ist, kommen
daher nach dem
Wortlaut nur solche in Betracht, durch
die sich die Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes per-
sönlich zu bestimmten Leistungen verpflichtet. Dagegen
sind dingliche Verfügungen, insbesondere also auch
Verpfändungen, nicht
unter den Begriff der Verpflich-
tung zu rechnen.
Die Klage könnte somit
nur gutgeheissen werden
auf Grund einer über den
Wortlaut hinausgehenden,
die dinglichen Verfügungen im allgemeinen oder doch
wenigstens die Verpfändung in den Begrif der Ver-
pflichtung einbeziehenden Auslegung.
(In diesem letzte-
ren
Sinne: Bundesrat, JZ 9 p. 373; 16 p. 386; EGGER
zu Art. 177 Anm. 5; GMÜR zu Art. 177 N. 23. Für wört-
liche Auslegung: BI.
f. zeh. Rspr. 15 S. 130; 17 S. 172;
SCHULTZ, Die privatrechtl. Stellung der Ehefrau S. 103;
GANZONI, Verträge der Ehegatten S. 328).
Für die extensive Interpretation bietet zunächst
die Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine genü-
gende Grundlage. Die Entwürfe
hatten eine Mitwirkung
der Behörde
nur für Rechtsgeschäfte unter Ehegatten
vorgesehen. Darauf stellte in der Kommission des
Nationalrates ein Mitglied. (Bucher) den Antrag, die
Ehefrau sei als zur Eingehung von
Bürgschaften
und wechselrechtlichen Verpflichtungen unfähig zu
erklären. In Anlehnung an diesen Antrag beschloss
die Kommission, die Zustimmung der Vormundschafts-
behörde solle für diejenigen Rechtsgeschäfte erfor-
derlich sein, welche eine
Verpflichtung der Frau
zu Gunsten des Mannes enthalten. Der Antrag Bucher
wurde somit einerseits abgeschwächt und der Ehefrau
grundsätzlich die Fähigkeit zum Abschluss der ange-
führten Geschäfte belassen, anderseits aber wurde
er
verallgemeinert, indem schlechthin alle Verpflichtungen
der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes darunter ein-
bezogen wurden. Dass dagegen auch bezüglich der ding-
lichen Verfügungen eine Beschränkung der
HandIungs-
fähigkeit der Frau angestrebt worden sei, geht aus
den Verhandlungen nicht hervor. Erst der deutsche
Berichterstatter
im Nationalrat vertrat den Standpunkt,
auch Verpfändungen fallen unter Art. 177 Abs. 3,
(Stenogr. Bullet.
1905 S. 657). Da aber von den Räten
zu dieser den Beschluss der Kommission wesentlich
erweiternden Auffassung nicht ausdrücklich Stellung
genommen, sondern ohne wesentliche Aenderungen
einfach der Antrag der Kommission angenommen
wurde,
kann auf diese Aeusserung nicht entscheidend
abgestellt werden.
Dazu kommt, dass es sich in Art. 177
um eine Durch-
brechung des im Gesetze sonst konsequent zur Aner ..
kennung gebrachten Grundsatzes der Handlungsfähig-
keit der Ehefrau handelt. Art. 177 stellt eine Sonder-
norm dar, die
mit dem übrigen System des Gesetzes
in Widerspruch steht und schon aus diesem Grunde
eher restriktiv
als ausdehnend interpretiert werden
muss (BI. f. zürch. Rechtspr. 17 S. 172). Die verschiedene
Behandlung von Verfügungen
und Verpflichtungen ist
aber auch innerlich begründet. Art. 177 erklärt sich aus
der Auffassung, dass die
Frau im allgemeinen weniger
geschäftsgewandt sei als der Mann, und dass sie infolge
dieser geschäftlichen Unerfahrenheit Gefahr laufe, vom
Manne zu für sie ungünstigen Geschäften verleitet zu wer-
den.
Ein Schutz der Frau erschien von diesem Gesichts-
punkte aus namentlich da erforderlich,
wo es sich um
Geschäfte handelt, deren Tragweite nicht ohne weiteres
zu übersehen ist. Dies gilt aber insbesondere für obli-
gatorische Rechtsgeschäfte, die die
Frau in ihrem Ver-
mögen
nur indirekt berühren, indem eine sofortige
Vermögensentäusserung damit nicht verbunden zu sein
pflegt. Anders liegen dagegen die Verhältnisse bei
den dinglichen Verfügungen. Ihre Wirkungen treten
Obligationenreeht. N0 7.
unmittelbar ein und kommen daher auch der geschäfts-
unerfahrenen
Frau leichter zum Bewusstsein. Ueber-
eignet eine Frau einen Gegenstand auf einen Dritten,
so muss sie ohne weiteres erkennen, dass sie damit
ihr Vermögen dauernd vermindert. In Literatur und
Rechtsprechung ist denn auch allgemein anerkannt,
dass Art. 177 Abs. 3 auf die direkte Übereignung keine
Anwendung findet
(AS 40 II 588). Aber auch bei der
Einräumung beschränkter dinglicher Rechte
besteht
die Gefahr unüberlegter Handlungen weniger als bei
bIossen Verpflichtungen, weil sie, wenn auch nicht
eine sofortige Entäusserung, so doch eine
unmittel-
bare Belastung der betreffenden Vermögensobjekte mit
sich bringen. Für die Verpfändung ist dabei speziell
darauf hinzuweisen, dass sie
im Mobiliarrecht, wie die
Uebereignung, die Besitzentäusserung bedingt,
und dass
bei Grundstücken ein Grundbucheintrag notwendig
wird, der ebenfalls geeignet ist, die
Frau auf die Be-
deutung des Aktes aufmerksam zu machen. In gleicher
Veise, wie
für das Uebereignungsgeschäft, gilt sodann
auch hier die weitere Erwägung, dass die Wirkungen
zum vornherein
auf bestimmte Vermögenswerte be-
schränkt bleiben, wogegen bei obligatorischen Ver-
pflichtungen die Frau mit ihrem ganzen Vermögen
haftet, so dass sich
für sie daraus der allgemeine Ver-
mögenszerfall ergeben kann
Endlich sprechen gegen die extensive Interpretation
dns rt. 177 Abs. 3 auch die praktischen Konsequenzen,
dle
Slch daraus im Hinblick auf die sonstige Regelung
der güterrechtlichen Dispositionsbefugnisse
der Frau
ergäben. Wie das Bundesgericht in dem zit. Urteil
Martin c. Spinnler mit eingehender Begründung aus-
geführt hat, kann auch bei weitester Auslegung die Zu-
stimmung der Frau zu Verfügungen des Mannes nicht
als eine Verpflichtung
im Sinne von Art. 177 Abs. 3 be-
trachnet werden. Verfügt der Ehemann über Frauengut
und gIbt die Ehefrau ihre Zustimmung dazu, SQ ist dem-
ObligaUonenrecht. Na 7. 47
nach die Verfügung schlechthin gültig, auch wenn" es
sich
um ein Rechtsgeschäft zu Gunsten des Ehemannes
handelt. Dabei
besteht materiell zwischen der Rechts-
lage, wo die Frau im Einverständnis des Mannes selbst
verfügt,
und wo sie zu einer von ihm vorgenommenen
Handlung ihre Zustimmung gibt, kein wesentlicher
Unterschied.
Dazu kommt, dass damit der in Güter-
verbindung lebenden gegenüber der in Gütertrennung
lebenden
Frau eine selbständigere Stellung eingeräumt
wÜ:de. Die Frau, die sonst über ihr ganzes Vermögen
rel schalten und walten kann, wäre nicht in der Lage,
Irgend eine Verfügung zu Gunsten des Mannes zu be-
wirken, die dem gesetzlichen Güterstand unterworfene
Frau dagegen, die grundsätzlich ihr Frauengut nicht
einmal selber verwalten darf, könnte, indem sie
nur
die Verfügung durch den Mann vornehmen lässt, ihr
gesamtes Vermögen zu seinen Gunsten verwenden.
Hätte daher der Gesetzgeber in Art. 177 Abs. 3 auch
Verfügungen treffen wollen, so
hätte er entweder in
Art. 202 für Verfügungen zu Gunsten des Ehemannes
eine besondere Vorschrift aufstellen oder
dann Art. 177
A.bs. 3 so fassen müssen, dass auch die Zustimmung
der
Frau zu Handlungen des Mannes darunter fällt.
5. -Die Verpfändung
ist somit rechtsgültig zu stande
gekommen, sodass es sich erübrigt, die von der Be-
klagten weiterhin erhobene Einrede, die Geltendmachung
der Rückforderungsklage widerspreche Art. 2
ZGB,
zu prüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab-
gewiesen.