mögen vollständig angibt, handelt es sich auch bei der
Nach-und Strafsteuerpflicht, die im umgekehrten Falle
eintritt, nicht sowohl um die nachträgliche Ahndung von
Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes
begangen
wurden und nach diesem straflos waren, als
um eine Sanktion, die auf eine l'mter der Herrschaft des
neuen
Rechtes vorgenommene Hinterziehungshandlung
gesetzt ist und sie zur notwendigen Voraussetzung hat.
In der Bemessung der Folgen solcher Handlungen war
aber der kantonale Gesetzgeber frei und es könnte deren
Ordnung aus Art. 4 BV höchstens angefochten werden,
wenn die den Pflichtigen treffenden Nachteile dem Masse
nach ausser jedem vernünftigerweise noch denkbaren
Verhältnis zu der ihm zur Last fallenden Pflichtwidrig-
keit stehen würden, was die Rekurrenten hier -offenbar
mit Recht -selbst nicht behaupten. Der Grundsatz
nulla poena sina lege kann dadurch nicht verletzt sein,
weil die Straffolge sich
nicht an einen altrechtlichen Tat-
bestand, sondern an ein unter dem' neuen Rechte ver-
übtes und von ihm ausdrücklich mit Strafe bedrohtes
Finanzvergehen
knüpft. Es braucht daher auch der Um-
fang der Geltung jenes Grundsatzes im Verwaltungsstraf-
recht nicht untersucht zu werden-. Da die Strafe anderer-
seits
i e den trifft, der sich bei der ersten Einschätzung
unter dem neuen Gesetze unwahrer Angaben schuldig
macht, kann auch von ungleicher Behandlung gegenüber
denjenigen,
von denen schon' vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts bekannt war, dass sie für gewisse Jahre
ihr Einkommen unvollständig versteuert hatten, nicht
die Rede sein. Wenn andererseits diejenigen Hinterzie-
hungen, die zwar
erst unter der Herrschaft des neuen
Rechtes entdeckt, aber von Pflichtigen begangen wurden,
die schon
vor dem 1. Januar 1918 gestorben oder aus dem
Kanton weggezogen sind, nicht unter die Sanktion fallen,
so
erklärt sich dies daraus, dass für diese Pflichtigen in-
folge Dahinfallens
der Steuerpflicht auch unter dem
neuen
Rechte eine Steuererklärung nicht mehr abzugeben
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59. 485
war und sie sich daher des in 87 des Gesetzes geordneten
Finanzdeliktes
nicht mehr schuldig machen konnten. Es
können daher auch die Fälle dieser Art mit den durch
87 betroffenen nicht auf gleiche Stufe gestellt werden
und durften vom Gesetzgeber ohne Verletzung der
Rechtsgleichheit verschieden behandelt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
59. Auszug aus dem trrteil vom 17. November laaS
i. S. IneicheD und Bey gegen Lu.rn, Obergericht.
Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehärde (Luzern) über
die patentierten Geschäftsagenten, wodurch diesen die
Verwendung des Titels
Rechtsagent Rechtsbureau
auch für die nicht unter das Geschäftsagentengesetz oder
Advokaturmonopol fallende (freie) Tätigkeit der Besor-
gung gewisser Rechtsangelegenheiten für Dritte untersagt
wird. Anfechtung wegen Verletzung der Gewerbefreiheit
und von Art. 4 BV (willkürlicher überschreitung der Auf-
sichtsgewalt
und ngleicher Behandlung). Abweisung.
A. -Nach dem luzernischen Gesetze betreffend den
gewerbsmässigen Betrieb von Inkasso-Abtretungs-Dar-
leihens-und Wechselgeschäften vom 4. März 1880
hat, wer den Einzug von Forderungen für andere
(Inkasso),
den Ankauf von solchen (Atretungsge-
schäft),
den Abschluss von Darleihen (Leihgeschäft).
oder den Verkehr
mit Wechseln (Wechselgeschäft) ge-
werbsmässig betreiben will, sich
beim Obergericht um
ein Geschäftsagenten-Patent zu bewerben : es wird
beim Vorliegen folgender Ausweise erteilt a) einer
Bescheinigung des Gemeinderates des Wohnortes, dass
der Gesuchsteller in bürgerlichen Rechten
und Ehren
stehe
und eigenen Rechtes sei; b) einer Bescheinigung
der Depositalkassa-Verwaltung des Wohnortes, dass er
eine währscharte Realkaution von 4000 Fr. für den Ge-
schäftsbetrieb erlegt habe; c) einer Bescheinigung der
Obergerichtskanzlei, dass die Patenttaxe von 20 Fr.
bezahlt sei.
2 bestimmt : Anonyme Gesellschaften,
Banken
und Geldinstitute von Privaten sind, soweit sie
sich diesen Geschäftszweigen widmen, den Bestimmun-
gen dieses Gesetzes ebenfalls unterstellt. Bei anonymen
Gesellschaften wird der
in 1 geforderte Ausweis als
durch die staatliche Genehmigung der
Statuten gelei-
stet angenommen. )) Die 4 bis 8 enthalten Vorschrif-
ten über die von den Geschäftsagenten zu führenden
Bücher, die darin einzutragenden Vorgänge und die Art
der Eintragung sowie über die Aufbewahrung der auf
den Inkassobetrieb bezüglichen Akten, und in 13
heisst
es: Die Geschäftsbureaux und die anderen
diesem Gesetze unterstellten Geldinstitute stehen
unter
der Aufsicht der Bezirksgerichte (nunmehr Amtsgerichte),
wo sich ihre Geschäftslokale befinden, und unter der
Oberaufsicht des Obergerichts. Diese Aufsichtsbehörden
sind berechtigt, jederzeit Einsicht von den Geschäfts-
büchern der Geschäftsagenten zu nehmen. Die Gerichts-
präsidenten haben überdies alliährlich im letzten Viertel-
jahre einen Untersuch der Geschäftsbücher der Geschätts-
agenten vorzunehmen
und einen schriftlichen Bericht
an das Obergericht einzureichen ...
Das Gesetz über die Ausübung des Advokatenberufes
vom 27.
Oktober 1852 fordert in 5 für die Verfech-
tung der Rechtssachen anderer vor Gericht ausser im
Falle der Verteidigung
von kriminalgerichtlich Ange-
schuldigten
und in Zivilsachen vor dem Friedensrichter
den Besitz eines vom Obergericht auf Grund erfolgter
Prüfung
über den Besitz der erforderlichen Rechts-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59. 487
kenntnis ausgestellten Fähigkeitszeugnisses (Advokaten-
patents).
In 137 des Organisatiqnsgesetzes für den Kanton
Luzern vom
8. März 1899 wird bei Aufzählung der Kom-
petenzen des
Obergerichts allgemein erwähnt: c( Die
Oberaufsicht über alle unteren Gerichtsbehörden und
Gerichtsbeamten sowie über die Advokaten und Ge-
schäftsagenten.
B. -Mit Eingabe vom 26. April 1923 an das Ober-
gericht wies der Anwaltsverband des Kantons Luzern
darauf hin, dass sich einzelne, namentlich aufgeführte
Inhaber des Geschäftsagentenpatentes
statt der gesetz-
lich ihnen zukommenden Bezeichnung
im Verkehr auf
Geschäftsschildern, Briefköpfen u. s. w. andere unzu-
lässige Titel, wie
Rechtsagent )), Rechtsbureau )) bei-
legen,
und verband damit das Gesuch, durch eine Weisung
bekanntzugeben welche Berufs-
und Firmenbezeichnun-
gen die Geschäftsagenten führen dürfen
und ihnen die
Führung anderer Bezeichnungen, speziell der oben er-
wähnten zu untersagen. Am
10. Juli 1923 beschloss das
Obergericht, nach Anhörung des Verbandes der Ge-
schäftsagenten
und der vom Anwaltsverband .nament-
lieh erwähnten einzelnen Fehlbaren,
die Eingabe sei
im Sinne der Motive beschieden
. In den letzteren wird
ausgeführt: Aus dem Charakter des Geschäftsagenten-
Berufes als eines konzessionsbedürftigen Gewerbes folge,
dass der Konzessionär die
für dessen Ausübung vom
Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu benützen habe.
Dass das Gesetz von
1880 eine solche nicht vorsehe, sei
unrichtig.
Es spreche von einem Geschäftsagenten-
Patent und wiederholt von Geschäftsagenten. Eine andere
Bezeichnung finde sich darin nicht.
Der Titel Geschäfts-
agent sei denn auch stets allgemein gebraucht worden
von jenen Personen, die durch Erteilung des Geschäfts-
agentenpatents zu
denim Gesetze umschriebenen Ge-
schäften ermächtigt seien.
Es möge sein, dass einzelne
Geschäftsagenten nicht
mehr alle jene Geschäftszweige
488 Staatsrecht.
betrieben, und dass andere neben den spezifisch in ihren
Berufskreis fallenden Geschäften auch
in Rechtsbelehrun-
gen
machen sovne Arbeiten rechtlicher atur besorgen
(Entwürfe für eigenhändige Testamente,
achlassver
träge, Vertretung in Betreibungs-und Konkurssachen
u.
s. w.). Soweit diese Tätigkeit nicht unter das Advo-
katurgesetz falle, sei sie frei
und könne deshalb auch den
Geschäftsagenten nicht verwehrt werden. Daraus folge
indessen nicht das
Recht der letzteren, dafür eine be-
sondere Berufsbezeichnung zu führen, jedenfalls dann
nicht, wenn
der verwendete Titel zu Missdeutungen
und Irreführung Anlass geben könne. Dies treffe aber
für die Bezeichnung Rechtsagent , ( Rechtsagentur ,
Rechtsbureau zu. Es werde dadurch die Auffassung
erweckt. als handle es sich
um Rechtskundige die auf
Grund eines dies ausweisenden Patents zur Besorgung
von Rechtssachen
für Dritte ermächtigt seien, dies vor
allem, wenn dem Titel ( Rechtsagent noch beigefügt
werde
obergerichtlich patentiert (wofür ein konkretes
Beispiel angeführt
vnrd). An anderen Orten, z. B. im
Kanton St. Gallen sei Rechtsagent denn auch tat-
sächlich die Bezeichnung für Rechtskundige, die sich
durch eine
Prüfung über ihre Rechtskenntnis ausgewiesen
und die Befugnis zur Besorgung von Rechtssachen
vor gevnssen unteren Gerichtsstellen erworben haben.
Gerade für die Angehörigen anderer Kantone liege des-
halb eine Irreführung
durch die Verwendung dieser
Bezeichnung nahe. Der Gebrauch dieses oder eines
anderen gleichbedeutenden Titels sei deshalb den Ge-
schäftsagenten zu untersagen. Praktische Gründe recht-
fertigen es dabei immerhin den Betroffenen
für die
Beschaffung
gesetzeskonformer Firmatafeln, Stempel,
Briefköpfe u. s. w. bis zum 31.
Dezember d. J. Frist zu
geben.
Der Beschluss wurde
im kantonalen Amtsblatt vom
3. August 1923 in folgender Form
bekannt gegeben:
c( Geschäftsagenten : Gemäss dem am 10. Juli a. c. auf
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59.
Beschwerde des luzernischen Anwaltsverbandes gefass-
ten Beschluss des Obergerichts haben die im Besitz des
luzernischen Geschäftsagentenpatents befindlichen
Per-
sonen sich als Geschäftsagenten zu bezeichnen. Die
Verwendung des Titels, Rechtsagent oder eines anderen
gleichbedeutenden Titels
ist ihnen untersagt. Für die
Beseitigung
unstatthafter Firmatafeln, Stempel, u. s. w.
ist eine Frist bis 31. Dezember 1923 eingeräumt. Die
Obergerichtskanzlei.
Den Geschäftsagenten, die in der Eingabe des An-
waltsverbandes namentlich des Gebrauchs unerlaubter
Bezeichnungen bezichtigt worden waren, wurde ausser-
dem eine vollständige motivierte Ausfertigung zuge-
stellt.
e. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
verlangen die patentierten Geschäftsagenten Ineichen
und Rey, die
unter dieser Firma als Inhaber eines ( In-
kasso-Rechts-und Verwaltungsbureaus auf dem Platze
Luzern im Handelsregister eingetragen sind, die Aufhe-
bung der erwähnten Verfügung wegen Verletzung von
Art. 4,
31 BV. Die nähere Begründung ist, soweit
wesentlich, aus den nachstehenden
Erwägungen ersicht-
li ,
D. -Das Obergericht des
Kantons Luzern hat Ab-
weisung der Beschwerde beantragt
und eine von ihm
eingeholte Vernehmlassung des luzernischen Anwalts-
verbandes beigelegt,
mit deren Ausführungen es sich
unter Vorbehalt der in seiner eignnen Antwort ange-
brachten Ergänzungen einverstanden erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -In der öffentlichen Bekanntmachung des auf die
Eingabe des luzernischen Anwaltsverbandes
v. 26. April
1923 ergangenen Beschlusses werden zwar die Inhaber des
luzernischen Geschäftsagentenpatentes als verpflichtet
erklärt, sich des Titels
Geschäftsagenten als Ge-
schäftsbezeichnung zu bedienen. Doch ist nicht anzu-
nehmen, dass damit der Gebrauch von Zusätzen, welche
die einzelnen, von ihnen
auf Grund jenes Patentes oder
daneben -zulässiger Weise -betriebenen Geschäfts-
zweige näher kennzeichnen, habe ausgeschlossen werden
sollen. Was untersagt wird,
ist vielmehr nur die Ver-
wendung des Titels, Rechtsagent oder eines anderen
gleichbedeutenden Ausdrucks, durch den der Anschein
erweckt werden könnte, es handle sich um eine staat-
lich kraft geleisteten Ausweises über die erforderlichen
Fachkenntnisse
zur Besorgung von Rechtssachen für
Dritte ermächtigte Person. Dies ergibt sich schon aus
den Motiven des ,Beschlusses vom
10. Juli selbst, worin
nur von der Unzulässigkeit sol ehe r Titel, nicht
aber des Gebrauches irgend einer anderen Geschäftsbe-
zeichnung als Geschäftsagent, Geschäftsagentur über-
haupt die Rede ist. Es wird auch in der Vernehmlassung
des Anwaltsverbandes, die das Obergericht
in diesem
Punkte zu der seinen macht, ausdrücklich festgestellt
mit den Worten, dass die Verwendung von Spezialbe-
zeichnungen neben dem Titel Geschäftsagent, solange
sie der
Wahrheit und dem Gesetze entsprechen und das
Publikum nicht der Gefahr von Verwechslungen
und Irr-
tümern aussetzen, selbstverständlich offen bleibe und
gegen den Zusatz Inkassobureau deshalb sowenig
etwas einzuwenden sein werde als gegen andere wie z.
B.
Sachwalterbureau , ( Sachwalter oder Verwaltun-
gen
. Damit werden aber diejenigen Ausführungen des
Rekurses, welche gegen das
in 'Wirklichkeit nicht erlas-
sene Verbot derartiger Spezialbezeichnungen ankämpfen,
von vorneherein gegenstandslos
und es frägt sich einzig,
ob die
Verfügung in ihrem danach allein noch verblei-
benden Inhalte, nämlich hinsichtlich der Untersagung
des Titels
Rechtsagent ) oder damit gleichbedeutender
Ausdrücke
vor den im Rekurse angerufenen Verfassungs-
grundsätzen
Stand halte. Zugleich erledigt sich damit
auch schon die Rüge der Verletzung der Rechtsgleich-
heit, soweit sie darauf gestützt wird, dass den Bankinsti-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59. 491
tuten, obwohl sie ebenfalls dem Gesetze von 1880 unter-
stehen, die
Führung der Bezeichnung Geschäftsagent II
neben derjenigen als Bank nicht befohlen werde.
Denn der Titel Bank drückt nach dem heutigen
Sprachgebrauch ohnehin schon die Beschäftigung
mit
denjenigen Erwerbszweigen, welche neben dem Inkasso
dem Geschäftsagentengesetz unterstellt sind -ge-
werbsmässiger Erwerb
von Forderungen (insbesondere
Wertschriften), Abschluss von Darleihen
und Verkehr
mit Wechseln -vollständig aus, andererseits wird da-
durch in keiner Weise auf den Betrieb anderer Erwerbs-
zweige neben Geldgeschäften
auf Grund staatlicher Er-
mächtigung oder besonderen Tauglichkeitsausweises hin-
gedeutet.
2. -Das so umschriebene Verbot ist vom Obergericht
kraft der ihm durch 13 des Gesetzes vom 4. März 1880
und 137 des Organisationsgesetzes von 1899 über-
tragenen Aufsicht
über die Geschäftsagenten erlassen
worden.
Im Vesen der Aufsichtsgewalt liegt es aber,
dass die Aufsichtsbehörde gegenüber einem pfIicht-
widrigen Verhalten
der der Aufsicht unterstellten Per-
sonen von Amtes wegen einschreiten kann,
ol;me dass
es dazu einer Beschwerde der durch jenes Verhalten
in
ihren rechtlichen Interessen verletzten Privaten be-
dürfte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der
Anwaltsverband zu einer Beschwerde gegen den Gebrauch
des Titels
Rechtsagent , Rechtsbureau oder ähn-
'lieher Bezeichnungen durch Inhaber des Geschäfts-
agentenpatentes
formell legitimiert war, m. a. W.
einen im Beschwerdeverfahren des
13 des Gesetzes
vom 4. März
1880 verfolgbaren Anspruch darauf besass,
dass den Geschäftsagenten dies untersagt werde.
Für
das Obergericht genügte es, dass es auf irgendwelche
Weise von solchen Tatbeständen Kenntnis erhielt,
um dagegen im Rahmen der ihm zustehenden. Auf-
sichtsbefugnisse vorgehen zu können.
3.
und 4 ....
492 Staatsrecht.
5. -Nun wenden die Rekurrenten freilich ein:
der Titel Rechtsagentur , Rechtsbureau beziehe
sich nicht auf den Betrieb des
Inkassogeschäftes das
allein von den
im Gesetze vom 4. März 1880 geregelten
Geschäftszweigen die Rechtsagenten heute nach dem
Aufblühen der Banken
im Kanton noch gewerbsmässig
ausüben, sondern
auf die daneben hergehende Besorgung
von Rechtsangelegenheiten, die nicht
unter das Advo-
katurgesetz fallen; wie Erteilung rechtlichen Rates,
gerichtliche und private Nachlassverträge, Vertretung
in
Erbschaftssachen. Nachlassverwaltungen, Testaments-
und Vertragsentwürfe. Vertretung vor den Admini-
strativbehörden
in Steuer-, Vormundschafts-, Unter-
stützungsstreitigkeiten
und dergleichen. Diese Tätig-
keit sei aber, wie das Obergericht zugebe,
im Kanton
Luzern frei und an kein Patent gebunden. Es müsse daher
denjenigen, die sie berufsmässig betreiben auch frei-
stehen, dies durch eine entsprechende Geschäftsbe-
zeichnung bekanntzugeben.
Nur dies, die gewerbsmässige
Besorgung von rechtlichen Angelegenheiten
für Dritte,
drückten
aber die Worte Rechtsagent, Rechtsbureau aus.
Der weitergehende Sinn, den das Obergericht in sie
hineinlege, sei damit nicht verbunden.
Wenn die Tatsache, dass jemand neben einem
patent-
pflichtigtm und deshalb besonderer staatlicher Aufsicht
unterstellten Gewerbezweig noch einen anderen, freien
betreibt, nicht dazu berechtigen
kann die staatliche
Aufsicht auch auf den letzteren auszudehnen, so kann
aber doch der Aufsichtsbehörde die Befugnis nicht
abgesprochen werden,
kraft der Aufsichtsgewalt über
den ersten, patentpflichtigen Gewerbezweig den dafür
Patentierten die Führung von Geschäftsbezeichnungen
für das Nebengewerbe zu untersagen, welche geeignet
sind die irrige Vorstellung hervorzurufen, dass es sich
auch dabei
um eine kraft besonderer staatlicher Er-
mächtigung, eines erwirkten Tauglichkeitsausweises aus-
geübte Tätigkeit handle. Denn dabei
hat man es nicht
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59. 493
mehr mit einem ausserhalb der durch die Patenterteilung
begründeten besonderen rechtlichen Beziehungen stehen-
den Verhalten, sondern
mit einer Ausnützung des er-
wirkten Patentes für einen
Zweck, zu dem es nicht be-
stimmt ist, zu tun, der gegenüber die mit der Führung der
Aufsicht über die Patentinhaber betraute Behörde muss
eingreifen können. Eines ausdrücklichen dahingehenden
Gebots
an die Patentinhaber in dem die Patentpflicht
festsetzenden Gesetze bedarf es nicht, weil dasselbe
sich ohne weiteres schon aus dem Wesen des
Patents
selbst als staatlicher Ermächtigung nur zum Betriebe
eines bestimmten Berufszweiges
in Verbindung mit dem
besonderen Unterordnungsverhältnis ergibt,
in das der
Patentinhaber durch die Patentierung zum Staate
hinsichtlich des Gebrauches
tritt, den er von diesem
Akte macht.
Im übrigen ist es auch nicht einmal richtig,
dass die Besorgung von Rechtsangelegenheiten
Dritter
eine sachlich gänzlich ausserhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes vom 4.
März 1880 stehende Tätigkeit sei,
indem sich zum mindesten das Inkassogeschäft das das
Gesetz regelt, in einem gewissen Umfange ebenfalls als
Rechtsangelegenheit darstellt und die Erteilung recht-
licher Auskünfte und Ratschläge
an den Mandanten
notwendig
mit sich bringt, sodass auch deshalb von
einer missbräuchlichen Ausdehnung der Aufsichtsgewalt
auf ein
ihr nicht unterworfenes Gebiet gewerblicher Be-
tätigung nicht die Rede sein kann.
6. -Die Frage aber, ob hier eine Verwendung irre-
führender Geschäftsbezeichnungen
in dem erwähnten
Sinne vorliege, deckt sich
mit derjenigen der materiellen
Zulässigkeit des angefochtenen Eingriffs vom Stand-
punkte des Art. 31 BV. Ist es der Fall, so kann auch von
einer gegen diesen Verfassungsgrundsatz verstossenden
Beeinträchtigung der freien Gewerbeausübung nicht ge-
sprochen werden. Denn die nach
litt. e ebenda den
Kantonen zustehende Befuguis zu einschränkenden poli-
zeilichen Verfügungen
über die Ausübung von Handel
AS 49 I -1923
und Gewerbe umfasst nach feststehender Praxis nicht
nur Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit, Gesundheit, sondern auch
solche die bestimmt
sind Treu
und Glauben im Verkehr zu sichern und das
Publikum
vor unlauterem, auf Täuschung berechnetem
oder doch dazu geeignetem Geschäftsgebahren zu
schützen. Wenn das Obergericht angenommen haf,
dass hier eine solche Irreführung bestehe, indem die
Be-
zeichnung Rechtsagent oder ähnliche geeignet seien, die
Vorstellung zu erwecken, als ob es sich
um auf Grund
staatlichen
Patents und Tauglichkeitsausweises zur Be-
sorgung von Rechtsangelegenheiten
Dritter berechtigte
Personen handle, so
ist diese Auffassung verfassungs-
rechtlich nicht anfechtbar. Insbesondere
ist die Einwen-
dung nicht schlüssig, dass die Verwendung des gleichen
Titels durch Inhaber solcher Bureaus anderen
Orts,
obwohl sie ebenfalls nicht auf einem Patente beruhe,
geduldet werde. Denn
für den Kanton Luzern besteht
eben die Besonderheit, dass für eine der Tätigkeiten,
welche regelmässig zum Geschäftsbetriebe derartiger
Agenten gehören, den Inkasso, durch nicht angefoch-
tene Gesetzesvorschrift der Patentzwang eingeführt ist.
Damit gewinnt aber auch die Frage ein anderes Gesicht,
welche Wirkung die Ersetzung der gesetzlichen Bezeich-
nung
( Geschäftsagent durch Rechtsagent, Rechtsbureau
auszuüben geeignet
ist und ob dadurch im Publikum
irrige Vorstellungen
über die Eigenschaft und rechtliche
Stellung hervorgerufen werden, in der die betreffende
Person die daneben hergehende andere
Tätigkeit der
allgemeinen Besorgung gewisser Rechtsaugelegenheiten
ausübt. Zudem muss es dafür, ob
und inwieferu eine Be-
zeichnung als täuschende anzusehen ist, naturgemäss
wesentlich
auf den Sprachgebrauch und die Anschau-
ungen in dem betreffenden Rechtsgebiete ankommen.
Die Verhältnisse
an anderen Orten können dafür nicht
ohne weiteres massgebend sein.
Es ist daher auch un-
erheblich, dass Art. 127
OR bei Regelung der Ver-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59. 495
jährung und Art. 13 Handelsregisterverordnung bei
Ordnung der Eintragspflicht von Anwälten und Rechts-
agenten als verschiedenen Begriffen reden, weil es sich
dabei
um eidgenössische Vorschriften handelt, die dem
Sprachgebrauch
in den verschiedenen Kantonen Rech-
nung tragen.
7. '"
8. -Auch die weiter erhobene Rüge rechtsungleieher
Behandlung, die
in einem Punkte bereits in Erwägung 1
oben erledigt worden ist, erweist sich als unbegründet.
Soweit sie sich auf die bisherige Duldung der nun-
mehr als unzulässig bezeichneten Titel stützt, erledigt
sie sich durch die Erwägung, dass das blosse Unterlassen
des behördlichen Einschreitens -
und mehr liegt nicht
vor -gegen einen ungesetzlichen, polizeiwidrigen Zu-
stand,
und mag er auch während verhältnismässig
langer Zeit gedauert haben, einen Anspruch
auf dessen
Fortdauer nicht zu begründen vermag. Es kann daher
auch die Tatsache, dass frühere Inhaber ähnlicher Be-
triebe
in Luzeru die betr. Titel ungehindert führen
konnten, die Behörde an einer Änderung ihrer Praxis
nicht hindern, wenn sie das Einschreiten dagegen nun-
mehr
auf Grund einer erneuten Prüfung der Verhältnisse
für geboten erachtet ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.