124 Staatsrecht.
N0 40), l'exercice independant d'une profession liberale
hors
du canton du domicile, au moyen d'installations
permanentes
creant un centre d'activite stable. doit
tre assimile, au point de vue fiscal, a l' exploitation
d'une entreprise industrielle ou commerciale geree dans
les
memes conditions et les memes principes par conse-
quent doivent s'appliquer dans les deux cas.
C'est
a tort que le recourant arguerait dq. fait qu'il
n'est pas proprietaire du logement qu'il occupe. Comme
on
l'a deja releve dans l'arret precite, c'est la une circons-
tance sans influence
sur la question litigieuse. Il suffit
de constater
en I'Elspece que l'installation que possede le
recourant
a La Chaux-de-Fonds est en connexite etroite
avec son activite professionnelle et rien n'empeche
d'ailleurs de l'assinliler a une etude de notaire ou au ca-
binet de consultations d'un medecin.
4. -Le recourant n'a pas critique le chiffre pour le-
quelle Conseil d'Etat de Neuchätel l'a impose. Il n'y
a donc pas lieu de revoir la decision gur ce point.
Le Tribunal federal prononce:
Le recours est rejete.
20. Urteil vom 23. Junll9a3
i. S. Einwohnergemeinde LUZml gegen mdw 1den.
Art. 46 Abs. 2 BV. Besteuerung der einer Einwohnergemeinde
gehörenden,
für ein Ferienheim dienenden Liegenschaft
in einem andern Kanton. Schuldenabzug. Bestimmung
des Verhältnisses
der Gesamtpassiven der Gemeinde zu
ihren Gesamtaktiven. Berücksichtigung ihrer Steuerkraft.
A. -Durch Kaufvertrag vom 3. November 1918 er-
warb die Einwohnergemeinde Luzern das
Kurhaus Brisen
und die Alp Fellboden, beide in Oberrickenbach Ge-
meinde Wolfenschiessen, Kt. Nidwalden, gelegen, zu
Doppelbesteuerung. N° 20. 125
einem Kaufpreis von 140,000 Fr. Der Kaufvertrag
wurde ins Grundbuch
von Wolfenschiessen eingetragen.
Die Käuferin übernahm die Grundpfandschulden von
rund 65.000 Fr. Sie hat dieselben seither bis auf
500 Fr. abgelöst. Die genannten Liegenschaften dienen
als Ferienheim der Schuljugend der
Stadt Luzern. In der
Rechnung der Einwohnergemeinde Luiern figuriert unter
den Fonds, deren Erträgnisse ausserhalb der städtischen
Verwaltungsrechnung verwendet werden , die Stiftung
der Ferienheime Oberrickenbach (und Würzenalp) mit
einem Vermögen von 46,720 Fr. 30 Cts. auf Ende 1921
(deren Aktiven sind die Liegenschaften, denen eine
Schuld an die Stadtkasse gegenübersteht.)
Pro 1922 wurde die Einwohnergemeinde Luzern für
jene Liegenschaften
in Oberrickenbach auf ein steuer-
pflichtiges Vermögen von 63,500 Fr. eingeschätzt, das
sich aus der für die Besteuerung massgebenden
kanto-
nalen Güterschätzung von 64,000 Fr. abzüglich 500 Fr. ,
Grundpfandschulden ergab. Die Einwohnergemeinde Lu-
zern verlangte gänzliche Steuerentlastung mit Rücksicht
darauf. dass ihre Jahresrechnung pro
1921 eine unge-
deckte
Schuld von rund 12,4 Millionen Franken anfweise,
weshalb sie auch
dem Kanton Luzern für ihr Polizeigut
keine Steuer zu entrichten habe. Der Regierungsrat von
Nidwalden wies durch Entscheid vom 5. Februar 1923
dieses Begehren ab, gestützt auf 12 b SteuerG.: Bei
Nichtkantonsbewohnern können die Grundpfandschul-
den nur insoweit in Abzug gebracht werden, als der Steuer-
pflichtige rechtsgenüglich sich darüber ausweist, dass
dieselben
nur im Verhältnis zu seinem übrigen Ver-
rnögensbesitz auf den in Nidwalden liegenden Teil ver-
legt sind.
B. -Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnerge-
meinde Luzern den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen
mit dem Antrag: Der Entscheid sei aufzuheben und die
Rekurrentin sei als Eigentümerin der Liegenschaften
in
Oberrickenbach von jeder Vermögenssteuer im Kanten
126 Staatsrecht.
Nidwalden für solange zu befreien, als ihre Vermögens-
rechnungen eine Unterbilanz aufweisen. Die Rekw:ren-
tin beruft sich auf Art 46 Abs. 2, eventuell Art. 4 BV
und macht geltend Die Kantone Luzern und Nidwalden
hätten das System der Personalsteuer ; nach der bundes-
gerichtlichen Praxis habe daher die Rekurrentin Anspruch
auf den proportionalen Schuldenabzug. Bei 35,6 Millionen
Franken Schulden und
23,2 Millionen Franken realisier-
baren Aktiven auf Ende
1921 entfalle auf die Liegen-
schaften
in Oberrickenbach eine Schuld von 98,000 Fr.,
also mehr als deren Steuerwert.
C. -Der Regierungsrat von Nidwalden hat die
Abweisune des Rekurses beantragt.
Er macht zunächst
geltend, dass
man es beim Ferienheim Oberrickenbach
mit einer
Stiftung zu tun habe und dass es daher von
vornherein nicht angehe, dass ein Teil der Gemeinde-
schulden auf das Stiftungsvermögen verlegt werde.
Even-
tuell könnten nach 12 b des kantonalen Steuergesetzes
nur die Hypothekarschulden bei Liegenschaften auswärts
wohnender Besitzer abgezogen werden,
und auch diese
nur in beschränktem Masse. Bei der Rekurrentin habe
man aber alle Hypothekarschulden abgezogen. Ganz
eventuell wird geltend gemacht, dass in der J ahresrech-
rtuug der Rekurrentin der wirtschaftliche Wert der
Steuerkraft nicht eingestellt sei, und dass auch einige
städtische Unternehmungen
,anders bewertet werden
müssten, als es
in der Rechnung geschehe. Die Jahres-
rechnupg sei überhaupt keine nach steuerrechtlichen
Grundsätzen aufgestellte Rechnung.
D. -In einer Replik hat sich die Rekurrentin noch
über die Frage ausgesprochen, ob das Ferienheim Ober-
rickenbach den Charakter einer selbständigen
Stiftung
habe.
Das Bunde. ;gericht zieht in Erwägung:
- -Eigentümer der Liegenschaften in Oberrickenbach,
um deren Besteuerung es sich handelt,
ist die Rekur-
DoppeJbesteu.eruug. N° 20. 127
rentin. die Einwohnergemeinde Luzern. und nicht etwa
eine
Stiftung als selbständiges Rechtssubjekt. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass das Ferienheim Oberricken-
bach (und Würzenalp) eine s
e' 1 b s t ä n d i g e Stiltung
oder Anstalt wäre. Da es sich um eine öffentliche Stif-
tung oder Anstalt handeln WÜrde, so wäre allerdings zur
Erlangung der Persönlichkeit die Eintragung ins Handels-
register (die nicht vorliegt) nicht notwendig (ZGB Art.
11). Allein es hätte hiezueiner vollständigen recht-
lichen, nicht
nur tatsächlichen Ausscheidung des Ver-
mögens und einer entsprechenden anstaltlichen Orga-
nisation bedurft.
Dalt fragliche Zweckvermögen, das
ausschliesslich aus den Liegenschaften besteht,
ist aber
gerade nicht in dieser Weise ausgeschieden worden, da
ja die Rekurrentin EigentÜIDerin geblieben ist, und auch
an einer eigentlichen anstaltlichen Organisation scheint
es zu fehlen.
Es ist daher anzunehmen, dass das
Ferienheim Oberrickenbach (und
WÜfzenalp) nur eine
unselbständige Anstalt ist. Der Ausdruck
(( Stiltung in
der Rechnung der Rekurrentin ist in uneigentlichem Sinn
zu verstehen, und der Umstand, dass dort von einem
Guthaben der
Stiftung an die Rekurrentin die Rede ist,
hat nur buchhaltungstechnische Bedeutung.
2. -Nach der feststehenden bundesgerichtlichen
Praxis in Doppelbe3teuerungssachen (die nachgerade
auch bei den kantonalen Behörden
als bekannt voraus-
gesetzt werden dürfte) gilt interkantonal, wenn der
Ei-
gentiimer einer Li genschaft in einem andern Kanton
wohnt, der Grundsatz des sog. proportionalen Schulden-
abzugs, soweit die beteiligten Kantone das
System der
Reinvermögenssteuer haben, und es muss daher speziell
der
Kanton der Liegenschaft denjenigen Teil der Ge-
samtpassiven des Steuerpflichtigen bei der Einschätzung
abziehen, der
nach dem Verhältnis der Gesamtpassiven
zu den Gesamtaktiven auf die Liegenschaft als Aktivum
entfällt,
und zwar ohne Rücksicht aUf die auf der Liegen-
schaft haftenden Hypothekarschulden (BGE
48 I 363
:')taatsreeht.
und die dort. Zitate). Nidwalden besteuert die Liegen-
schaften als Teil des Reinvermögens
und belegt sie
nicht etwa mit einer Grundsteuer, und es ist somit bun-
desrechtlich verpflichtet, dem in einem andernKanton
wohnenden Eigentümer jenen verhältnismässigen Schul-
denabzug zu gewähren. 12 b des kantonalen Steuer-
gesetzes von 1921 wird dieser Forderung nur in unvollkom-
mener Weise gerecht,
indem dort der proportionale Schul-
denabzug auf die Grundpfandschulden beschränkt ist.
Das entspricht nicht der bundesgerichtlichen Praxis.
Nach dieser ist schlechthin das Verhältnis der Gesamtpas-
siven zu den
Ges!imtaktiven in Beziehung auf den Steuer-
wert der Liegenschaft massgebend ohne Rücksicht darauf,
ob der so auf die Liegenschaft entfallende Schuldenbetrag
die grundversicherten Schulden übersteigt oder
hinter
ihnen zurückbleibt.
Es ist sodann klar, dass das Recht auf den Schulden-
abzug
nicht auf physische Personen beschränkt ist, son-
dern auch Verbandspersonen zusteht und zwar auch
solchen des öffentlichen Rechtes, wenn sie für eine
Liegenschaft
nach den allgemeinen Regeln besteuert
werden. Die Rekurrentin wird, was die Besteuerung
für die Liegenschaften in Oberrickenbach anlangt, in
Nidwalden nicht als Gemeinde behandelt -sonst wäre
sie wohl steuerfrei nach
11 Ziff. 2 SteuerG -, son-
dern wie ein anderer, speziell auswärts wohnender,
Ei-
gentümer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft. Sie
'hat daher grundsätzlich Anspruch auf den Schulden-
abzug im angegebenen Sinn.
3. -Dagegen befindet sich die Rekurrentin durch-
, aus im Unrecht, wenn sie mit Rücksicht auf einen an-
geblichen Passivenüberschuss -die ungedeckte städtische
Schuld von 12,4 Millionen Franken -verlangt, dass sie für
die Liegenschaften in Oberrlckenbach gar keine Steuern
zu entrichten habe. Das Bundesgericht hat schon wieder-
holt ausgesprochen, dass bei Gemeinwesen, wenn sie
als Steuersubjekt inbezug
auf Liegenschaften in Be-
Doppelbesteuerung. N" 20. 129
.
tracht kommen und die Höhe deS Schuldenabzugs streitig
ist, die
Steuerkraft als Aktivum in angemessener Weise
eingestellt werden muss.
Es ist in dieser Hinsicht auf das
Urteil
vom 9. Oktober 1920 i. S. der Stadt Zürich gegen
Zug betr. die Besteuerung der Anlagen der Zürcher
Wasserversorgung,
Erw.4,BGE 4G I 355f., zu verweisen,
ferner auf BGE 47 1287 und auf das Urteil vom 28. März
1923 i.
S. der Gemeinde Emmen gegen Regierungsrat
Luzern
(PRAXIS 12 Nr. 88 ), wo die Vernachlässigung jenes
Aktivums dieser Behörde sogar als Verletzung
von Art. 4
BV angerechnet worden ist. Die Vermögensrechnung der
Rekurrentin auf Ende 1921 weist 23,25 Millionen Franken
realisierbare Aktiven und 35,6 Millionen Franken Passiven
auf.
Es ist wobl nichts dagegen einzuwenden, dass man
die nicht realisierbaren Aktiven ausser Betracht lässt,
da sie zwar in rein formeller und juristischer Beziehung
Vermögensobjekte,
in materieller und wirtschaftlicher
Hinsicht für die
Rekurrentin aber keine Aktiven dar-
stellen. pagegen darf nach dem Gesagten die Steuer-
kraft als Aktivum nicht beiseite gelassen werden. Der
Ertrag der städtischen Steuern in Luzern betrug im
Jahre 1921 3,855,157 Fr. Es ist natürlich schwer zu
sagen, wie hieraus das fragliche Aktivum iu berechnen
sei.
Es ist dies eine Ermessensfrage. Wie aber schon in
dem zitierten Urteil i. S. Stadt Zürich gegen Zug bemerkt
wurde, muss der Steuerertrag OOt OOndestens dem zehn-
fachen
Betrag aIs Aktivum in der Vermögensrechnung
eingesetzt werden. Kapitalisiert
man mit 10 0100 so ge-
langt man bei der Rekurrentin zu rund 62 Millionen
Franken Aktiven, denen 35,6 Millionen Franken Pas-
siven gegenüberstehen. Der Regierungsrat von Nid-
waIden
macht wohl nicht mit Unrecht geltend, dass auch
bei den städtischen Unternehmungen
der Rekurrentin
noch Aktiven in Betracht koIIUI1en, die nicht in der Ver-
mögensrechnung erscheinen. Aus diesen Unternehmungen
S. 86 hievor.
130 Staatsrecht.
ist der Stadtkasse von Luzern im Jahre 1921 ein Netto-
ergebnis von rund
650 000 Fr. (nach Abzug aller Un-
kosten, Abschreibungen und der Verzinsung der Anlage-
kapitalien) zugeflossen. Daraus darf man.
scbInesnn,
dass hier noch Vermögenswerte vorhanden smd, die SICh
in der Rechnung nicht zeigen, und die nach freier Ab-
schätzung gleichfalls
auf das Zehnfache des genannten
Nettoertrages angesetzt werden können, d. h.
auf zirka
6,5 Millionen Franken. So gelangt
man zu einem Aktiven-
betrag, der annähernd das Doppelte der Passiven aus-
macht. Darnach würden die Aktiven der Rekurrentin
ungefähr zu 50
0 10 Reinvermögen darstellen, und es würde
sich daraus ergeb'en, dass auf die Liegenschaften
in
Oberrickenbach Schulden in der halben Höhe ihres
Steuerwertes von
64,000 Fr. zu verlegen sind, ein Er-
gebnis, das auch aus allgemeinen Billigkeitserwägungen
als angemessen
betrachtet werden kann. Es würde sich
nicht rechtfertigen,
um zn einem genauern Re ultat zu
kommen, die .Rechnung der Rekurrentin etwa durch
Sachverständige nach steuerrechtlichen Grundsätzen
überprüfen zu lassen. Eine solche Expertise könnte zwar
in Einzelheiten genauere Ziffern liefern. Die ent-
scheidende Hauptfrage ist aber immer die Ermessensfrage,
wie
dieSteuerkraft als Aktivum berechnet wird, und
hier ergeben sich daraus, dass man mit einem etwas
höhern oder geringern Prozentsatz kapitalisiert, sofort
Verschiebungen
um mehrere Millionen, denen gegen-
über jene allfälligen Einzelergebnisse einer Expertise
in ihrer Wirkung zurücktreten. Unter diesen Umstän-
den darf der Schuldenabzug auf den Liegenschaften in
Oberrickenbach, auf den die Rekurrentin bundesrecht-
lich Anspruch
hat, unbedenklich heute schon auf 50
/0
festgesetzt werden, in der Meinung, dass das auch für .die
Zukunft gelten soll, solange nicht ganz wesentliche Ver-
änderungen in der allgemeinen finanziellen Lage der
Rekurrentin eintreten.
4. -
Für die eventuelle Beschwerde aus Art. 4 BV
fehlt irgendwelche besondere Begründung.
Doppelbesteuerung. No 21.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird unter Aufhebung des Entscheides
des Regierungsrates von Nidwalden vom 5.
Februar
1923 dahin teilweise gutgeheissen, dass bei der Besteue-
rung der Rekurrentin
für ihre Liegenschaften in Ober-
rickenbach vom Steuerwert
50 0/
Schulden in Abzug
kommen.
21. Sentenza 93 giugno 1993
nella causa Cantone Ticino contro U Cantone dei Grigioni.
Tassa di soggiorno imposta dal Cantone dei Grigioni ad aleuni
alpatori ticinesi, ehe a scopo di lavoro, soggiomano-nelle alpi
grigionesi
durante due 0 tre mesi d'estate. Sua ammissi-
bilitit. -Lo stato deI Cantone Ticino, non agendo nel caso
quale
mandatario dei contribuenti, non ha veste per
. ehiedere la restituzione degli importi in discorso anche se
fossero
stati pagati a torto.
A. -Nella state deI 1921le Autorita deI Cantone dei
Grigioni reclamavano
da un eerto numero di' alpatori
domiciliati nel Cantone Ticino,
ma recantesi a seopo di
lavoro, durante due
0 tre mesi estivi neUe alpi del
Cantone dei Grigioni,
una tassa di 5 fchi. (1 fr. per il
permesso di soggiorno, 2 fehi. per tributo personale,
2 fchi. supplemento d'imposta). Quest'ultimo
tributo
veniva esatto in virtiI delI'art. 2 della legge fiseale gri-
gionese deI 23 giugno 1918, che prevede, in certi
casi,
un supplemento al testatico di 2 fchi.
In seguito a reclamo da parte dei Dipartimento delI'-
Interno ticinese, il Dipartimellto delle Fillanze deI Can-
tone dei Grigioni dava ordine ai suoi organi fiscali di
rimborsare agli alpatori ticinesi soggiornanti alle alpi di
Medels le tasse pereepite.
Senonehe, con decreto deI 18 novembre 1921,
il Gran
Consiglio deI Cantone dei Grigioni riformava
rart. 19