92 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 25.
creance des recourants serait reconnue, et avec cette
-reserve que l'aplmnciation des effets de la cession est du
ressort du juge.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est admis d8Ds le SeJlS des considerants
qui
precedent.
25. Entscheid von 24. Kai 1922 i. S. Gschwincl.
SchKG Art. 317 h (in der Fassung der Verordnung vom
4. April 1921) : Betreibungen sind während der Notstundung
anzuheben, bezw. fortzusetzen, wenn die Forderung auch
nur im Betreibungsbegehren als Lohn bezw. Besoldung
bezeichnet
worden ist. Der Einwand, die betreffende For-
derung sei von der Stundung nicht ausgenommen, ist durch
Rechtsvorschlag (eventuell nachträglichen) geltend zu ma-
chen.
A. -Im Dezember 1921 hoben 154 Arbeiter der Firma
Obrecht Oe in Grenchen für den in den Monaten Au-
gust,
September, Oktober, November und am 1. Dezember
1921 fällig gewordenen
Lohn Betreibung an. Im Januar
suchte die Firma Obrecht Oe um Notstundung nach.
Die Nachlassbehörde
trat am.26. Januar auf das Gesuch
ein
und sistierte sämtliche Betreibungen ; durch Entscheid
vom 18. Februar bewilligte sie alsdann die Notstundung
bis zum 21. April. Als die Arbeiter noch im Februar das
Fortsetzungsbegehren stellten, vollzog das Betreibungs-
amt die Pfändungen nur für den seit dem 26. Oktober
fällig gewordenen Lohn und teilte jenen in der Folge von
den vom Sachwalter zur Abwendung der Verwertung
bezahlten
Summe nur die dem seither fällig gewordenen
Lohn entsprechenden Beträge zu, davon ausgehend, dass
nur der Lohn für das letzte Vierteljahr vor der Bewilligung
der Notstundung bezw.
Sistierung der Betreibungen durch
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 93
die Nachlassbehörde von der Stundung ausgenommen sei.
Hiegegen führten die Arbeiter
im April Beschwerde
wegen Rechtsverweigerung
mit dem Antrag auf Durch-
führung der Betreibungen
in vollem Umfange, mit der
. Begründung, die Lohnforderungen seien ohne zeitliche
Beschränkung
von der Stundung ausgenommen. .
B. -Durch Entscheid vom 26. April hat die Aufsichts-
behörde des
Kantons Solothurn die Beschwerde als un-
begründet abgewiesen. .
C. -Gegen diesen am 6. Mai zugestellten EntscheId
haben die Gläubiger
am 11. Mai den Rekurs an das Bun-
desgericht eingelegt.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Gemäss Art. 317 h SchKG (in der Fassung der
Verordnung des Bundesrates vom 4. April 1921) bezieht
sich die
Notstundung nicht auf Forderungen, die gemäss
Art. 219 l.c. in der ersten Klasse angewiesen werden
Ob danach Arbeiterlohnforderungen überhaupt, oder:
aber nur für ein Vierteljahr von der Stundung ausg ,
nommen seien und daher ungeachtet derselben ei
getrieben werden können, und von welchem Zeitpun
an diese Frist allfällig zurückzurechnen wäre -obltt
analoger Anwendung des Art. 219 SchKG von der
(provisorischen oder definitiven) Bewilligung der ?t
stundung, oder aber gemäss Art. 146 SchKG vom Pfa
dungsbegehren, oder endlich von der Anhebung der BetreI-
bung, da, mindestens für
erst während der. Sbnndnng
neu anzuhebende Betreibungen nicht recht ersIchtlich ISt,
wie anders die Betreibungssumme
überhaupt bestimmt
werden kann -, erscheint zweifelhaft (vgl. hiezu Art. 2
der Verordnung des Bundesrates
vom 28. September
und die Botschaft des Bundesrates zur Ver-
ordnung
vom 4. April 1921 bezw. zum entsprechenden
Gesetzesentwurf,
Bundesblatt 1921 I S. 511 einerseits,
S. 513 anderseits). Jedoch fällt die Entscheidung dieser
94 Schuldbetreibungs-und Konursrecht. No 25.
Frage nicht den Betreibungsbehörden zu. Denn ob
die in Betreibung gesetzte Forderung eine Lohnforde-
rung sei, eventuell für welchen Zeitraum der Lohn
geschuldet werde, wovon ihre Vollstreckbarkeit während
der
Notstundung ausschliesslich abhängt, sind Fragen
der materiellrechtlichen Qualifikation der Forde-
rung, deren Entscheidung den Gerichten vorzube-
halten ist. Demnach können auch einzig die Gerichte
darüber entscheiden, welche Auslegung der den Lohn-
forderungen die Vollstreckbarkeit während
der Not-
stundung garantierenden Vorschriften zu geben ist.
Infolgedessen
h'at das Betreibungsamt, wenn während
der Notstundung ein Betreibungsbegehren gestellt und
die Forderung dabei als Lohnforderung bezeichnet
wird, den
Zahlungsbefehl ungeachtet der Notstundung
einfach zuzustellen, und es ist alsdann Sache des Schuld-
ners, Rechtsvorschlag zu erheben, wenn er geltend
machen will, die Betreibung sei unzulässig, weil es
sich
nicht um eine von der Stundung ausgenommene
Lohnforderung handle, wodurch
der Gläubiger gezwungen
wird,
vor dem Richter das Gegenteil darzutun. Ein
anderes ergibt sich nicht ehya daraus, dass gemäss
Art, 146 SchKG das Betreibungsamt bei der Aufstellung
'des Kollokationsplanes
Stellung zu diesen Fragen zu
nehmen und der Gläubiger, der geltend machen will,
es sei
ihm nicht der gebührende Rang angewiesen wor-
den, dies
auf dem Beschwerdewege zu tun hat (vgl.
JAEGER, Note 4 zu Art. 148). Denn abgesehen davon,
dass sich das
Betreibungsamt dabei im allgemeinen
richtigerweise einfach
an das Begehren des einzelnen
Gläubigers
halten und es den übrigen Gläubigern über-
lassen wird, den Kollokationsplan
durch Klage anzu-
fechten, wenn sie jenem den Vorrang
zu Unrecht zu-
gebilligt glauben, so ist ein solcher Beschwerdeentscheid
doch nie ein endgültiger, sondern der
durch ihn ab-
geänderte Kollokationsplan unterliegt ebenfalls wiederum
der Anfechtung durch Klage seitens der übrigen Gläu-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 95
biger gemäss Art. 148 SchKG. Uebrigens würden dem
Betreibungsamt die prozessualen Befugnisse fehlen, tfm
bei Anhebung der Betreibung eine Untersuchung über
die Qualifikation der Forderung anzustellen, insbeson-
dere den Gläubiger
und den Schuldner zu wahrheits-
gemässer Auskunft, letzteren allfällig
zur Vorlage seiner
Bücher anzuhalten.
2. -
Ist aber, wie vorliegend, schon vor Bewilligung
der Notstundung Betreibung für Lohnforderungen an-
gehoben worden, so
kann es nach dem Gesagten auch
nicht Sache der Betreibungsbehörden sein, zu ent-
scheiden, ob die Betreibungen noch fortgesetzt werden
können. Vielmehr
hat das Betreibungsamt einem all-
fälligen Fortsetzungsbegehren ohne weiteres
Folge zu
geben, und es ist Sache des Schuldners, die Betreibung
durch nachträglichen Rechtsvorschlag zu hemmen, wenn
er geltend machen will, es handle sich nicht um eine
von der Stundung ausgenommene Lohnforderung.
3. -Die Beschwerde der
Rekurrenten erweist sich
somit in dem Sinne als begründet, dass die Betreibungeu
im ganzen Umfange der Forderungen fortzusetzen sind,
es sei denn, dass nachträglich Rechtsvorschlag erhoben
und zugelassen werde. Ob dies jetzt noch möglich ist,
ist vom Richter zu entscheiden, bei welchem der Rechts-
vorschlag anzubringen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.