6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
2. Arrit du g3 janner lSg1 dans la cause Paniu.
o p pos i t ion au commandement de payer (74 LP). Pour
que l'opposition soit valable, il faut et il suffit qu'elle mani-
feste Ia volonte du debiteur de contester Ia creance.-Ne
repond pas acette exigence Ia declaration de Ia femme du
debiteur, portant qu'en l'absence de son mari elle se
decharge de Ia chose .
Par commandement de payer No 10 090 de I'office de
Geneve,
Frederic Perreaz, a Morges, a requis de Joseph
Penet, agriculteur
a Russin, paiement de 250 fr., avec
interet au 5 %. des l'introduction de la poursuite. Ce
commandement de payer fut notifie le 25 novembre
a dame Penet-Dugerdil, femme du debiteur, qui
consigna dans
la case I:eservee a I' opposition la declara-
tion suivante :
( Monsieur Penet Hant absent, je me de-
charge de la chose. L'office retouma au creancier le
double de cet acte avec la
mention: Opposition.
F. Perreaz porta plainte en temps utile a l'autorite
de surveillance, en concluant
a ce qu'il soit prononce que
la declaration de dame Penet n'est pas une opposition
valable
et qu'il peut en consequence etre suivi a la pour-
suite
N° 10 090.
Par decision du 19 decembre 1921, l'autorite de sur-
'V'eillance a ecarte la plainte, en considerant que, par
sa dtklaration au pied du commandement de payer,
dame
Penet avait voulu din : ( Mon mari etant absent,
je ne puis prendre, a sa place, la responsabilite de re-
connaitre la dette.
)
Le creancier a recouru au Tribunal federal contre ce
prononce,
dont il a demande l'annulation.
Considirani en droil :
L'art. 74 LP ne fait pas dependre la validite de l'oppo-
sition de l'emploi de termes sacramentels. Il
faut et il
suffit que la declaration manifeste la volonte
du debiteur
de contester la creance
(JAEGER, ad art. 74, note 4).
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 3. 7
Or, en l'espece, dame Penet a exprime nettement son
intention de ne pas prendre position
a l' egard de la pour-
suite Sans doute a-t-elle entendu ne pas assumer la
responsabilite de reconnaitre la dette, mais elle a egale-
ment montre qu'elle ne voulait pas prendre sur elle
de
la contester, et, loin de faire opposition, elle a declare
se desinteresser personnellement de I'affaire. Von ne
saurait
des lors interpreter la reponse de damePenet
comme une opposition au commandement de payer
sans en alterer gravement le sens.
La Chambre des PQursuites et des Faillites prononce:
Le recours est admis et la decision de l'autorite de
surveillance
du canton de Geneve, du 19 decembre 1921,
annulee,
la plainte du 10 decembre 1921 du recouraut
etant admise.
3.
Entscheid vom 31. Januar 19D i. S. Füs da B. Pic rd. lG Cie.
SchKG Art. 106, 109 ; ZGB Art. 182,,186,248 ff. ; Verordnung
betr. das Güterrechtsregister Art. 18: Sind die Gläubiger
des Ehemannes in einem im Ausland durchgeführten Kon-
kursverfahren zu Verlust gekommen, so gilt der Hausrat
doch nur dann als im Gewahrsam der Ehefrau befindlich,
wenn die Gütertrennung im Güterrechtsregister eingetragen
und veröffentlicht worden ist-
A. -In der Betreibung der Firma Fils de R. Picard
Oe gegen Emil Kappis pfändete das Betreibungsamt
Basel-Stadt
am 3. November 1921 eine Anzahl Haus-
ratsgegenstände
und infolge Anschlusses eines weitem
Gläubigers
am 2. Dezember noch eine Standuhr. Sämt-
liche gepfändeten Gegenstände wurden von der Ehefrau
des
Schuldners zu Eigentum angesprochen. Unter Hin-
weis darauf, dass über den Schuldner im Jahre 1912
an seinem damaligen Wohnort Mundelsheim am Neckar
Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht. N0 3.
das Konkursverfahren durchgeführt wurde (wobei sich
eine Dividende von
nur 11-12 % ergab), die Ehegatten
Kappis infolgedessen
von Gesetzes wegen der Güter-
trennung
unterwerfen seien, setzte das Betreibungsamt
der Gläubigerin in Anwendung von Art. 109 SchKG'
Fristen zur Widerspruchsklage gegen beide Pfändungen
an. Hiegegen beschwerte sich diese
mit dem Antrag auf
Ansetzung einer bIossen Bestreitungsfrist gemässArt.106
SchKG.
B. -Durch Entscheid vom 27. Dezember 1921 hat
die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-und Kon-
kursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab-
. gewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat die Gläubigerin am 31. De-
zember an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
Die gepfändeten Hausratsgegenstände können nur
dann als im Gewahrsam der Ehefrau des Schuldners
befindlich angesehen werden, was gemäss Art.
109 SchKG
Voraussetzung der Fristansetzung au den Gläubiger
zur Erhebung der Widerspruchsklage ist, wenn die Ehe-
gatten Kappis, und zwar mit Rechtskraft gegenüber
Dritten,
unter den Vorschriften der Gütertrennung
stehen. Nun
ist freilich dayon auszugehen, dass den
Bestimmungen
der Art. 182 ff. ZGB über den ausser-
ordentlichen Güterstand, insbesondere' also auch der-
jenigen des Art. 182 Abs. 1 über den Eintritt der Güter-
trennung als gesetzliche Folge des Konkurses alle in
der Schweiz wohnenden Ehegatten, also auch Aus-
länder. unterworfen sind. Diese Bestimmungen sind
zwingender
Natur (arg. ZGB SchlT Art. 9 Abs. 1 i. f.).
Infolgedessen
tritt jedenfalls dann, wenn die Gläubiger
in einem i n der S c h w e i z über einen Ehegatten
eröffneten Konkurs zu Verlust kommen,
an Stelle des
bisherigen Güterstandes von Gesetzes wegen der Güter-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Np 3.
stand der GÜtertrennung, und zwar im Verhältnis der
Ehegatten untereinander sowohl
als gegenüber Dritten.
Dabei
macht es keinen Unterschied aus, ob auch das
ausländische Recht, das allfällig die güterrechtlichen
Verhältnisse der Ehegatten untereinander beherrscht
haben mag (Art. 32
und 19 Abs. 1 NuAG) , an den
Konkurs
eines Ehegatten bezw. den Verlust der Gläu-
biger den Eintritt der. Gütertrennung knüpft, weil ge-
'mäss
Art. 32 u.19 Abs.2 leg. eil. für die Güterrechtsver-
hältnisse ausländischer
Ehegatten' gegenüber Dritten,
insbesondere die Rechtsstellung
der Ehefrau gegenüber
den Gläubigern des Ehemannes bei einer gegen diesen
vorgenommenen Pfändung ausschliesslich'
schweize-
risches Recht massgebend ist; daher kommt der Frage,
ob
im Anschluss an den Konkurs des Schuldners nach
deutschem
Recht Gütertrennung eingetreten ist, für
die Entscheidung des vorliegenden Rekurses keinerlei
Bedeutung zu.
Ob aber im Falle, dass die Ehegatten
ihren Wohnsitz
in die Schweiz verlegen. auch ein v 0 r-
her i mAu s 1 a n d über einen Ehegatten durch-
geführter Konkurs bezw. eingetretener Verlust der An-
wendung des Art. 182 Abs. 1 ZGB zu rufen vermag.
braucht nicht entschieden zu werden. Denn die aus
solchem Grunde eingetretene Gütertrennung würde
Dritten gegenüber jedenfalls nur durch Eintragung
im Güterrechtsregister
und Veröffentlichung wirksam
(vgl. hiezu
l UTzNER, Zur Frage des ehelichen Güter-
rechts der Ausländer
in der Schweiz, in der Schweize-
rischen Juristenzeitung, Bd. 18 S. 137 ff.).
Allerdings
kann die Eintragung der durch in der
Schweiz durchgeführten Konkurs bewirkten Gütertren-
nung nicht als Voraussetzung
ihrer Rechtskraft gegen-
über
Dritten angesehen werden, nachdem Art. 248 ZGB
nur für die durch Ehevertrag oder Verfügung des Rich-
ters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse
und ge-
wisse Rechtsgeschäfte
unter Ehegatten vorschreibt,
dass sie
zur Rechtskraft gegenüber Dritten dieser Ein-
10 Schuldbnlreibungs. und Konkursrecht. N° 3.
tragung und der Veröffentlichung bedürfen. Vielmehr
wird eine solche Gütertrennung gemäss Art. 186 ZGB,
gleichwie
im Verhältnis der Ehegatten unter sich, so
auch
Dritten gegenüber, mit der Ausstellung der Ver-
lustscheine ohne weiteres wirksam. Ihre Eintragung
muss aber nichtsdestoweniger stattfinden,
und zu diesem
Behufe
ist ihr Eintritt dem Registeramte von Amtes
wegen anzumelden (Art. 186 Abs. 3 ZGB, durch Art.
der Verordnung betr. das Güterrechtsregister näher
ausgeführt). Zu welch anderem Zwecke diese Eintragung
dienen sollte als
zur Publizität, ist nicht einzusehen;
jedoch
braucht sie, um diesem Zwecke dienstbar gemacht
zu werden, dennoch nicht
zur Gültigkeitsvoraussetzung
für die Rechtskraft der Gütertrennung gegenüber
Drit-
ten erhoben zu werden, weil durch Anmeldung und Ein-
tragung von Amtes wegen für die Publizität ohnehin
genügend gesorgt ist.
Nun braucht im vorliegenden
Falle
zur Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob
im Falle der 'Vohnsitzverlegung die infolge Konkurse
eingetretene Gütertrennung Dritten gegenüber wirk-
sam bleibt, ohne dass sie gemäss Art. 250 ZGB binnen
drei Monaten
am neuen Wohnsitz eingetragen wird (wo-
für, da nirgends vorgeschrieben ist und auch kaum wirk-
sam vorgeschrieben werden könnte, dass eine hierauf
abzielende Mitteilung von Amtes wegen
an das Re-
gisteramt des neuen Wohnsitzes zu machen sei, die
Ehegatten selbst zu sorgen hätten). Dagegen muss
daraus, dass das Gesetz die Publizität auch für die in-
folge Konkurses eingetretene Gütertrennung vorsieht,
jedenfalls
der Schluss gezogen werden, dass ein vor
der Wohnsitznahme in der Schweiz ausserhalb derselben
durchgeführter Konkurs, der in der Schweiz
in keiner
Weise publik geworden ist, nicht eine auch
in der Schweiz
Dritten gegenüber wirksame GÜtertrennung nach sich
ziehen kann. Die Rechtskraft einer
Dritten ganz ver-
borgen bleibenden Gütertrennung auch ihnen gegenüber
Hesse sich mit dem dem Institut des Güterrechtsregisters
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
zu Grunde liegenden Zweckgedanken nicht vereinbaren,
dass
( alle durch Ehevertrag oder nach Gesetz oder Ge-
richtsurteil ausserordentlicher Weise
unter den Ehe-
gatten begründeten Güterstandsverhältnisse erst durch
die Eintragung
Dritten gegenüber Wirkung erhalten
sollen
. (Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB.
2. Ausgabe
S. 187). Die Ausnahme hievon, die das Gesetz
für den einen Fall der gesetzlichen (und die gericht-
liche) Gütertrennung vorsieht,
steht in untrennbarem
Zusammenhang
mit der Anordnung der Eintragung
von Amtes wegen
und ist daher auf den (normalen)
Fall zu beschränken,
wo die Eintragung von Amtes
wegen erfolgt, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorliegt,
dass der Gesetzgeber sie weitergehend auch
da zulassen
wollte,
wo dieses Korrektiv nicht platzgreift und sie
infolgedessen denn auch ganz unerträglich erschiene.
Eine Unbilligkeit gegenüber den Ehegatten, insbeson-
dere der Ehefrau, kann hierin nicht gefunden werden,
wird ihnen doch
in einem solchen Falle die Eintragung
der Gütertrennung auf einseitigen Antrag nicht ver-
weigert werden können.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-
bungsamt angewiesen, das 'Viderspruchsverfahren ge-
mäss Art.
106 u. 107 SchKG einzuleiten.