64 Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 16.
lässt. Hievon abgesehen vermöchte der Erwerb. durch
Honegger nicht genügende Sicherheit für eine bessere
Wahrung der Interessen
der Hypothekargläubiger zU:
bieten, da keine Gewähr dafür besteht, dass er dem
Zinsendienst besser gewachsen sein werde als der Re-
kursgegner, nachdem durch den Tod seiner Ehefrau
und die Verheiratung seiner Töchter wesentliche Grund-
lagen seiner früheren erfolgreichen Betriebsführung weg-
gefallen sind,
und da es ihm zugestandenermassen auch
an jeglichem Betriebskapital fehlen würde. Bei dieser
Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob seinem eigenen
Interesse
und demjenigen seiner Schwiegermutter an
einem solchen Rückerwerb, das vor allem darin besteht,
dass sie ihren
Unterhalt aus dem Hotelbetrieb ziehen
könnten, der
Vorrang vor dem Interesse der Kurrent-
gläubiger zuzubilligen wäre, die im Falle des Konkurses
auch ohne Anteilnahme der Hypothekenausfallforde-
rungen zweifellos eine geringere Dividende erhalten
würden als durch den Nachlassvertrag. Deshalb
kommt
auch nichts darauf an, dass der Sachwalter durch
Unterlassung der Abstimmung
in der Gläubigerver-
sammlung die richtige Würdigung der Interessen der
Kurrentgläubiger
vernnmöglic 1t hat, wofür die Kennt-
nis ihrer Stellungnahme zum Nachlassvertrag unerläss
lieh ist. Ist die Bestätigung des Nachlassvertrages mit
Pfandnachlass gemäss Art. 41 HPfNV auch nicht an
die Annahme durch die' Kurrentgläubiger geknüpft,
so darf die Abstimmung
in der Gläubigerversammlung,
die, wie bemerkt, dennoch
von Bedeutung sein kann,
doch nicht unterbleiben.
.. ,
OfOAG Offset-, formular-und fotodruck AG 3000 Bem
- Schuldbetreibungs-und KonkursrechL.
Poursuite eL faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRl!TS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES.
- Entscheid. vom 30. Kärz 1922 i. S. Eckenstein.
Art. 716 ZGB ; Art. 226 und 227 Abs. 1 OR ; Kreisschreiben
Nr. 9 vom 31. März 1911 :
Die
Pfändung von dem betriebenen Schuldner unter
Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenständen beraubt den
Verkäufer nicht des Rechts, das vorbehaltene Eigentum
geltend zu machen, wenn der Käufer mit einer Teilzahlung
in Verzug gerät. Art und Weise der Ausübung dieses Rechts.
A. -Am 25. Oktober 1921 pfändete das Betreibungs-
amt Basel-Stadt bei A. Staub ein von diesem bei L. Ecken-
stein auf Abzahlung
unter Eigentumsvorbehalt gekauftes
Klavier und schätzte es auf
800 Fr. Keiner der pfänden-
den Gläubiger
bestritt den Eigentumsvorbehalt oder den
von Eckenstein mit 705 Fr. 75 Cts., 'Vert am 31. Dezem-
ber 1921, angegebenen Betrag des noch ausstehenden
Kaufpreises. Da die Verwertung nicht erfolgte, teilte
Eckenstein dem Betreibungsamt am
- Februar mit, er
werde das Klavier abholen. Das Betreibungsamt ant-
wortete darauf, es könne dem Gesuch um Freigabe des-
selben
nur gegen Einbezahlung der-Differenz zwischen.
Schätzungswert und Kaufpreisrestanz von 94 Fr. 25 Cts.
AS 48 III -1921
66 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
bei unserer Gerichtskasse entsprechen. Gegen diese
1 uflage führte Eckenstein Beschwerde, indem er wesent-
lich ausführte : Angenommen auch, der
Wert des Klaviers
erreiche die Schätzungssumme, so
gerate er durch die
Rücknahme desselben unter Zahlung der Differenz in
Verlust, indem er für dessen Transport aufkommen, es
aufpolieren, Schäden (z.
B. infolge Mottenfrass, Feuch-
tigkeit, wie verrostete Saiten, verschwollene Achsen,
Tasten, etc.)
in Ordnung bringen, die Verkaufsofferte
inserieren das Klavier zum neuen Käufer transportieren
lassen und, sofern es
durch einen Vermittler verkauft
worden sei, diesem eine Provision bezahlen mÜfse.
B. -Durch Entscheid vom 10. März hat die Aufl'ichts-
behörde über das Betreibungs--und Konkursamt des
Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen, mit
der Begründung, dass gemäss dem Kreisschreiben des
Bundesgerichts
vom 31. März 1911 dem Verkäufer ein
felbständiger Anspruch
auf Herausgabe der unter Eigen-
tumsvorbehalt verkauften Sache
nicht mehr zustehe,
nachdem sie
beim Käufer gepfändet worden sei, solange
nicht eine fruchtlose Verwertung stattgefunden habe.
C. -Diesen Entscheid hat Eckenstein am 20. März
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
- -Das Bundesgericht hat in seinem Rekursentscheide
vom 28. Februar 1911 in Sacht'U Kopp (AS 37 I S.168 ff.
Sep.-Ausg. 14 S. 43 ff.) ausgrsprochen und in der Folge
im Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März 1911 (Sep.-
Ausg.
14 S. 130 ff.; Sammlung der eidgenössischen Erlasse
über SchK S. 237 ff.) angeordnet, dass, wenn sich beim
Schuldner
unter Eigentumsvorbehalt verkaufte, zum
Teil abbezahlte Gegenstände vorfinden, nicht das Recht
des Schuldners, gegen Bezahlung der Kaufpreisrestanz ,
das
Eigentum daran zu erwerben, und auch nicht das
bedingte
Eigentum daran, sondern die in Betracht fal-
Schuldhetreibungs-und Konkursrecht. N0 17. 67
lende Sache selbst zu pfändf"n, zur Feststellung des Be-
standes des 'EigenumlJvorbehaltes und der Höhe der
Kampreifrestanz das Widerspruchsverfahren durchzu-
führenund bei der Verwertung der Zuschlag nur dann
zu erteilen ist; wenn das Angebot den Betrag der im
Widerspruchsverfahren festgesetzten Kaufpreisrestanz
übersteigt, die
alsdann dem Verkäufer aus dem Stei-
gerungserlös' ohne weiteres auszubezahlen ist. Diese
Ordnung wurde lediglich
zu dem Zwecke getroffen, um
die Schwierigkeiten, welche sich aus der, Pfändung des
erwäbitten 'Rechts des Käufers oder des bedingten Eigen-
tunis ergeben, zuvetmeiden. Dagegen wollte durch sie
in keiner Weise in die dem Verkäufer aus dem Kaufver-
trag und dem Eigentumsvorbehalt' zustehenden Rechte
eingegriffen werden. Die nähere Ausgestaltung. welche
das
Verfahren im Kreisschreiben gefunden hat, garan-
tiert ihm denn auch entweder die Bezahlung der Kaufpreis-
restanz oder aber den Fortbestand des Eigentumsvor-
behalts; In der Tat wäre nicht einzusehen, wieso der Um-
stand, dass' gegen den Käufer eine Pfändung vollzogen
werden muss, eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung
des
Verkäufers zu rechtfertigen vermöchte. Insbesondere
geht auch das ihm gemäss Art. 226 OR zustehende Recht,
das vorbehaltene
Eigentum geltend zu machen, ,wenn
der Käufer mit einer Teilzahlung in Verzug gerät, dem
Pfändungspfandrecht der Gläubiger vor.
Allein dieses
Recht des Verkäufers, die Sache zurück-
zuverlangen,ist durch die Vorschriften der Art. 227
Abs.l ORllnd Art. 716ZGB an die Bedingung geknüpft,
dass
er die vom Käufer geleisteten Abzahlungen unter
Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Ent-
schädigung für Abnützung zurückerstattet, so zwar, dass
der
Käufer bit-. zur Zahlung dieses Betrages zur Retention
der 'Sache befugt ist. Beschränkt sich somit der Anspruch
des Käufers infolge
der Geltendmachungdes Eigentums-
vorbehalts
durch den Verkäufer auf die Rückerstattung
der geleisteten Abzahlungen unter Abzug 'eines ange-
68 Schuldbelreibungs-und Konkursrecht. N. 17.
messeneil Mietzinses und einer Entschädigung für Ab-
nützung, so kann auch das
J andungspfandrecht des
Gläubigers keinen weitergehenden.
Inhalt mehr haben.
Dessen Interesse wird dadurch genügend gewahrt, dass
an Stelle des bisherigen Pfändungsobjektes dieser durch
Retentionsrecht gesicherte Anspruch des Schuldners der
Pfändung unterworfen wird, wozu es eines besonderen
Begehrens des Gläubigers nicht bedarf.
Durch die Pfändung dieses Anspruches
verliert. der
Käufer die Befugnis, darüber zu verfügen; insbesondere'
ist er nicht mehr beruft-n, über die Höhe des Betragef zu
entscheiden,
gngen dessen Rückzahlung er das Reten-
tionsrecht an der
Sache aufgeben will. Anderseits aber.
vermag die Pfändung diese Befugnis auch nicht etwa
auf
die betreibenden "Gläubiger zu übertragen. Sie ist
daher dem Betreibungsamt einzuräumen, und der Ver-
käufer
hat seine Erklärung darüber, dass er das Eigen-
tum geltend machen wolle, und was cr an-Mietzins und
Abnützungsentschädigung von den zurückzuerstattenden
Abzahlungen abzuziehen beansprucht, dem
Betreibungs--
amt abzugeben. Dieses kann natürlich nicht eine end-
gültige Entscheidung über die dem materiellen Rechte
angehörende und daher den
Gerichten vorzubehl:dtende
Frage nach der Höhe des Rückforderungsanspruches des
Käufers treffen. Vielmehr
hat sich seine Funktion auf die
Bestimmung des Betrages zuheschränken,
den der Verkäu-
fer über die von ihm allfällig angebotene Rückzahlung
hinaus durch Hinterlegung sicherzustellen
hat, bevor ihm
die Sache zurückgegeben wird (vgl. Art. 898 Abs. 1 ZGB),
worin nichts anderes als eine
im Anschluss an die Snhätzung
des gepfändeten Rückforderungsanspruchs getroffene
Massnahme
zur Erhaltung desselben bezw. des ihn ver-
sichernden Retentionsrechts zu erblicken ist, für welche
ihm nach Art.
100 SchKG zu sorgen obliegt. Dabei hat
das Betreibungsamt dem Verkäufer eine kurze Frist an-
zusetzen,
mit der Androhung, dass nach deren unbenütz-
tem Ablauf die Betreibung ungeachtet der Geltend-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17. 69
machung des Eigentums ihren Fortgang nähme. Diese
Verfügung vermag natürlich nichts daran zu ändern,
dass, wenn der
Schuldner seinen Rückforderungsanspruch
auf einen höhern Betrag beziffert,
er in diesem Umfange
der Pfändung unterworfen ist; hievon abgesehen kann
auch der Gläubiger durch seine blosse Behauptung, der
Rückforderungsanspruch sei höher als der hinterlegte,
oder auch der von seinem
Schuldner angegebene Betrag,
bewirken,
da S er in dem von ihm behaupteten Umfang
der Pfändung unterliegt (vgL ähnlich neues Formular
Nr. 11).
Soweit dieser Anspruch den vom Verkäufer an-
erkannten Betrag übersteigt,
ist er als bestrittene For-
derung zu verwerten, wobei dem Erwerber eine ange-
messene
Frist zur gerichtlichen Geltendmachung anzu-
setzen
ist mit der Androhung, dass nach deren unbe-
nütztem Ablauf das Depositum dem Verkäufer zurück-
gegeben werde.
.
2. -Nach dem Gesagten
ist die Verfügung des BetreI-
bungsamtes, welches die Herausgabe des Klaviers von
der Z a h I u n g von 94 Fr. 25 Cts. abhängig machte,
womit trotzdem sie an die Gerichtskasse zu erfolgen
hat, offenbar nicht nur dne Hinterlegung auf Recht hin
gemeint ist, nicht haltbar, während anderseits auch de
Antrag des Rekurrenten auf unbeschwerte Herausg
desselben nicht stattgegeben werden kann. Vielmehr hat
das Betreibungsamt, nachdem sich aus demVerhalteIl
des Verkäufers ohne weiteres ergibt, dass er an Mietzins
und Abnützungsentschädigung mindestens den Betrag
der ihm geleIsteten Abzahlungen verlangt, also nichts
zurückerstatten will,
in Anwendung der vorstehend auf.
gestellten Grundsätze zunächst dem
Schuldner hievon
Mitteilung zu machen
und ihm eine kurze Frist zur Er-
klärung darüber anzusetzen, ob r eine Rückforderung
geltend mache,
mit der Androhung, dass Stillschweigen
als Verzicht
betrachtet werde. Alsdann hat er die Stellung-
nahme des Schuldners den Gläubigern mitzuteilen, unter
Ansetzung einer kurzen Frist zur Erklärun darüber, ob
'10 Scnutdbetreibungs-und Konkursrecht . N° 17.
ie sich mit der Pfändung des Rückforderungsanspruchs
m' der vom Schuldner genannten Höhe begnügen, (bezw.
wenn der
Schuldner einen Rückforderungsanspruch nicht
erhebt, ob sie
mit der unbeschwerten Herausgabe der
Sache an den Verkäufer einverstanden seien), oder ob sie
ih höher. beziffern, ebenfalls mit der Androhung, ,dass
Sbllschwmgenals Verzicht auf ,die Geltendmachung
eines höhern als. vom
Schuldner selbst g. forderten Be-
trages betrachtet werde. Endlich hat es die allfällig er-
hobenen Forderungen
auf ihre Begründetheit summarisch
zu prüfen, wobei der
Schuldner verpflichtet ist, ihm Aus-
kunft über alle hiefür in Betracht fallenden Verhältnisse
zu erteilen, den Betrag
fest2;usetzen, gegen dessen Hiuter-
lage .die Sache dem Rekurrenten herausgegeben wird,
und Ihm für die Deposition dieser Summe eine kurze
Frist anzusetzen mit der Androhung, das!) nach unhe-
nütztem Ablauf sein Anspruch auf Herausgabe der Sache
in dinse Betreibung nicht mehr berücksichtigt würde.
DabeI fallt der vom Betreibungsamt bereits
verlangte
Betrag von 94 Fr. 25 Cts. natürlich aus!)er Betracht, da
er nach ganz andern als den im Vorstehendem als mass-
gebend bezeichneten Grundsätzen festgesetzt worden
ist.
Bei der Verwertung des Rückforderungsanspruchs wäre
lsdann dem Erwerber eine angemessene Fristnur gericht-
lichen Geltendmachung anzusetzen
mit der Androhung,
das nach deren unbenütztem Ablauf die, Hinterlage
zurucngegeben würde. Sollte dagegen das Betreibungs-
amt emen Rückforderungsanspruch . überhaupt nicht für
begründet erachten, so
W8re die Herausgabe rier Sache
nicht an eine Hinterlegung zu knüpfen, und es, bIauchte
dem Erwerber des Rückforderungsanspruchs auch. nicht
eine' Frist zur Geltendmachung angesetzt zu werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskflmmer:
Der Rekurs wird im
Sinne der Erwägungen begründet
erklärt
und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. 71
18. Entscheid vom 22. April 1922 i. S.
Liquidationskommission der Spa.r-und Leihkasse Grenchen.
Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ist der Liqui-
dator ohne besondere Bevollmächtigung durch den Nach-
lassvertrag nicht zur Anstellung der Verantwortlichkeits-
klage gegen die Gesellschaftsorgane gemäss Art. 673 OR
und auch nicht zur Beitragung an die Kosten des von de
Aktionären anzustrengenden Verantwortlichkeitsprozesses
befugt.
A. -Am 25. August 1921 bestätigte die Nachlass-
behörde von Solothurn-Lebern den von der
Spar-und
Leihkasse Grenchen vorgeschlagenen Nachlassvertrag,
wonach deren sämtliche Aktiven liquidiert werden
und
das Liquidationsergebnis vorab zur Befriedigung der
Gläubiger Verwendung finden soll,
und am 22. Dezember
bezeichnete sie als Sachwalterin zur Durchführung dieses
Liquidationsnachlassvertrages eine aus zwei
Vertretern'
der Gläubiger, zwei Vertretern der Aktionäre und dem
bisherigen Sachwalter als Vorsitzenden bestehende Liqui-
dationskommission.
Am 11. Februar 1922 beschloss die
Generalversammlung der Aktionäre auf Antrag
der
Liquidationskommission die sofortige Anhebung der
Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsrat und Re-
visoren auf Kosten
je zur Hälfte der Liquidationsmasse
einerseits
und eines Aktionärkonsortiums, welches sich
unter der Lentung des Herrn O. Wyss gebildet hat .
anderseits, mit der Massgabe, dass das Prozessergebnis in
erster Linie zur Befriedigung der Forderungen der
Gläubiger nebst
Zins und Gesamtprozesskosten , der
Ueberschuss zur gleichmässigen Deckung der
Forde-
rungen
der Aktionäre dienen soll.
B. -Gegen den dem Antrag der Liquidationskommis-
sion zu Grunde liegenden Beschluss derselben führte
der
Gläubiger Ad. Brennwald am 20. Februar Beschwerde
mit dem Begehren, c( es möchte die Sachwalterkommis-