Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10.
nach Art. 109 SchKG an den Gläubiger gerechtfertigt
hätte, weil die Rekurrentin, welcher der Besitz durch die
Hinterlegung eingeräumt worden war,
picht liquid darzu-
tun in der Lage ist, auf welche Weise dieser Besitz in
P fan d besitz verwandelt worden wäre, braucht als
nicht streitig nicht untersucht zu werden.) Dabei muss
alsdann
zur Vermeidung eines zweiten Prozesses den Par-
teien die Möglichkeit geboten werden, die Frage, welche
nach allfälliger Gutheissung der Widerspruchsklage des
Dritten und Zustellung des Zahlungsbefehls auf dessen
Rechtsvorschlag
hin der Gläubiger seinerseits zum Gegen-
stand eines Prozesses machen müsste, nämlich ob er die-
ses fremde
Eigentum als Pfand für seine Forderung in
Anspruch nehmen dürfe, also nach Bestand und Fälligkeit
der Forderung und Bestand des Pfandrechts, schon in
diesem Prozesse der gerichtlichen Entscheidung zu unter-
breiten, sei es durch negative Feststellungsklage des
.
Dritten oder Widerklage des Gläubigers, sodass das Urteil
als Rechtsöffnungstitel zu dienen vermag.
Nun behauptet die Rekurrentin, dass die fraglichen
Wertpapiere, obwohl sie auf gemeinsamen Namen des
Schuldners und der Rekursgegnerin bei ihr deponiert wor-
den sind, dem
Schuldner, nie h t der Rekursgegnerin,
sei es auch
nur zu Miteigentum mit jenem zusammen, ge-
hören. Erweist sich diese
Behauptung als richtig, so kann
von der Zustellung einer A1 sfertigung des Zahlungsbefehls
an die Rekursgegnerin keine Rede sein. Insbesondere
vermag sie einen solchen Anspruch
nicht aus ihrer Rechts-
steIlung als Hinterlegerin herzuleiten,
da natürlich das
Eigentumsrecht
nicht ohne weiteres damit verknüpft
ist. Das Betreibungsamt hat daher mit Recht zunächst
das Widerspruchsverfahren durchgeführt und von der
Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Rekursgegnerin
vorläufig abgesehen.
Hierauf kann diese nur dann An-
spruch erheben. wenn sie
mit ihrer Widerspruchsklage
durchdringt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 11.
Demnach erkennt die Schuldbefr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 23. Januar 1922
ufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
11.
Entscheid vom 90. Kärz 1999 i. S. Ramstem und Xons.
SchKG Art. 17, 253 Abs. 2: Unzulässigleit der Beschwerde
gegen nicht gesetzwidrige oder im Widerspruch zu Be-
schlüssen der Gläubigerversammlung stehende Verfügungen
. der Konkursverwaltung (Erw. 1).
SchKG Art. 237 Ziff. 1, 253 Abs. 2, 255: Unterzieht sich die
Konkursverwaltung dem Einspruch des Gläubigerausschus-
ses
nicht, so entscheidet die Gläubigerversammlung nicht
die Aufsichtsbehörde) (Erw. 2 u. 3).
SchKG Art. 229 Abs. 1: Unzuständigkeit der Aufsichtsbe-
hörden zur Entscheidung über die Präsenzpflicht des Ge-
meinschuldners.
A. -Im Konkursverfahren über Niklaus Burkhardt
ersuchte dessen Vormund das Konkursamt von Basel-
Stadt als Konkursverwaltung um Aufhebung der seiner-
zeit verfügten Passperre.
Am 17. Januar teilte das
Konkursamt den Mitgliedern des Gläubigerausschusses
brieflich
mit, es werde die Aufhebung der Passperre ver-
fügen, wenn sie
nicht innert 10 Tagen bei der Aufsichts-
behörde
gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen.
Darauf führte der Gläubigerausschuss am 25. Januar
Beschwerde mit dem Antrage, jene Verfügung als null
und nichtig zu erklären,eventuell das Konkursamt an-
zuweisen, die Passperre bis auf weiteres aufrecht
zu
erhalten. Dabei bestritt er dem Konkursamt in erster
Linie Legitimation und Kompetenz zu einer Frist-
ansetzung im vorliegenden Falle und bezeichnete
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
als zur Entscheidung berufene Instanz die Gläubiger-
versammlung ;
im weiteren machte er geltend, es sei
nicht dargetan, dass die Anwesenheit des Falliten nicht
mehr notwendig sei.
B. -Durch Entscheid vom 16. Februar hat die Auf-
sichtsbehörde
über das Betreibungs-u. Konkursamt von
Basel-Stadt beide Begehren abgewiesen, mit der Be-
gründung, der dem Gläubigerausschuss durch Art. 237
Ziff. 1 SchKG eingeräumte
Einspruch gegen jede den
Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel
sei, wenn die Konkursverwaltung
ihn nicht annehme,
durch Beschw.erde
an die Aufsichtsbehörde geltend zu
machen, sodass das vom Konkursamt eingeschlagene
Verfahren zutreffend erscheine; die Präsenzpflicht des
Gemeinschuldners höre ohne weiteres auf, wenn die
Konkursverwaltung wie hier erkläre,
ihn nicht mehr
nötig zu haben, und keine Anhaltspunkte dafür ange-
führt werden können, dass dies nicht zutreffe. .
C. -Diesen ihm am 18. Februar zugestellten Ent-
scheid hat der Gläubigerausschuss am 27. Februar an
das Bundesgericht weitergezogen ..
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Für die Verwaltung des Konkursmassevermögens
gilt das Recht der Selbstverwaltung durch die Gläu-
bigerschaft (Art. 253
Abs: 2 SchKG). Demgemäss kön-
nen die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung
nur wegen Gesetzwidrigkeit, nicht aber wegen blosser
Unangemessenheit oder Unzweckmässigkeit durch Be-
schwerde angefochten werden (vgl.
AS 47 S. 37Erw. 1 u.
dortige Zitate, besonders AS 32 I
S.2OO fI. Erw. 2 u. 35 I
S. 630 Sep.-Ausg. 9 S. 28 ff. Erw. 2 u. 12 S. 196). Gleich
verhält es sich mit den Verfügungen der von der Gläu-
bigerversammlung gewählten Konkursverwaltung, gleich-
gültig ob das Konkursamt als solche eingesetzt werde
(mit der Massgabe freilich, dass sie auch wegen Verstos-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
ses gegen Gläubigerbeschlüsse durch Beschwerde ange-
fochten werden können). Dies ergibt sich ohne weiteres
daraus, dass gemäss Art. 237 Ziff. 1 SchKG die
Oblie-
genheit, gegen jede den Interessen der Gläubiger
zuwiderlaufende Massregel)) (scil. der
Konkul'sverwal-
tung) Einspruch zu erheben, dem Gläubigerausschuss
übertragen werden kann, was zwecklos wäre, wenn ohne-
hin jedem einzelnen Gläubiger das Recht zur Beschwerde-
führung gegen alle derartigen Verfügungen zustände.
2. -
Kann so nach jeder Konkursgläubiger, also auch
jedes Mitglied des Gläubigerausschusses (allfällig
im
Namen des von ihm vertretenen Gläubigers) einzeln zwar
gesetzwidrige oder gegen Gläubigerbeschlüsse verstos-
sende, nicht
aber sonstige ihm unangemessen oder un-
zweckmässig erscheinende Verfügungen der Konkurs-
verwaltung anfechten, so
liegt die Bedeutung des Rechts
des Gläubigerausschusses zum
Einspruch gegen jede
den Interessen
der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel
wesentlich darin, dass der Einspruch bei blosser Unan-
gemessenheit oder Unzweckmässigkeit der in Betracht
kommenden Verfügung erhoben werden kann, wie es
sich denn auch vorliegend
um einen solchen Fall handelt.
Dem Einspruch kann jedoch nicht die Bedeutung bei-
gemessen werden, dass
er die Verfügung der Konkurs-
verwaltung
aufhebt; dem Gläubigerausschuss ist für
diese Fälle keine selbständige Entscheidungsbefugnis zu-
gewiesen worden.
Es muss deshalb eine Instanz zur Ent-
scheidung über die Einspruche des Gläubigerausschusses
berufen sein, welchen sich die Konkursverwaltung nicht
unterziehen will.
3. -Nun stünde es aber
mit dem Prinzip der Selbst-
verwaltung des Konkursmassevermögens durch die Gläu-
bigerschaft durchaus
im Widerspruch, wenn, wie die
Vorinstanz annimmt, die Aufsichtsbehörden
zur Ent-
scheidung über die Einspruche des Gläubigerausschusses
berufen wären. Sind nach dem Gesagten die mannigfachen
bei der Vermögensverwaltung
im Konkurs sich erge-
44 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
benden Angemessenheits-und Zweckmässigkeitsfragen
der Entscheidungsgewalt der Aufsichtsbehörden grund-
sätzlich entrückt, so können sie
ihr auch nicht durch
den Einspruch
des Gläubigerausschusses unterworfen
werden. Zu
Unrecht hat also die Konkursverwaltung
den Gläubigerausschuss
mit seinem Einspruch auf den
. Beschwerdeweg verwiesen.
Zuständig zum Entscheid darüber
kann vielmehr
nur die Gläubigerversammlung sein. Art. 255 SchKG
ermächtigt denn auch den Gläubigerausschuss, deren
Einberufung zu verlangen, offenbar gerade zur Erle-
digung von Anständen der vorliegenden Art. Will er
seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung wahren,
so wird
er von dieser Befugnis ohne Verzug Gebrauch
machen müssen.
- -Die von der Konkursverwaltung und ihr folgend
von der Vorinstanz gegen diese Lösung erhobene Ein-
wendung, dass der Gläubigerversammlung wohl die
Ent-
scheidung über die Art und Weise der Wahrung der
Gläubigerinteressen zustehen, nicht aber in einem' Inte-
ressenkonflikt zwischen Gläubigern u. Gemeinschuldner,
wie
er hier vorliege, trifft nicht zu. Der Wortlaut des
Art. 253 Ahs. 2
SchKG, wonach die zweite Gläubiger-
vnrsammlung u n b e s ehr ä n k tal I e s w e i-
t e r e für die Durchführung des Konkurses anordnet,
spricht gegen eine solche Unterscheidung, und die
Praxis
hat bisher auch kein Bedürfnis danach gezeigt. Das
Bundesgericht
hat denn auch für die Entscheidun
a
der
für den Schuldner doch ebenso wichtigen
Frag: der
Gewährung eines Unterhaltsbeitrages die Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörden ausdrücklich verneint
(AS 35 I
S.8OO ff. Erw. 2 f. Sep.-Ausg. 12 S.258 ff. Erw. 2 f.).
Insbesondere lässt sich
flir die vorwürfige Streitfrage
nichts daraus herleiten, dass über die Unpfändbarkeit die
Aufsichtsbehörden und nicht die Gläubigerversammlung
entscheidet.
Dort handelt es sich um einen dem Gemein-
schuldner vom
Gesetz ausdrücklich zugestandenen An-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 11. 45
spruch, während Art. 229 SchKG ihm ein Recht darauf
nicnt einräumt, unter gewissen Voraussetzungen der
PflIcht enthoben
zu werden, zur Verfügung der Konkurs-
verwaltung zu
stehen; ferner ist es ja auch gar nicht
die von der Gläubigerversammlung gewählte Konkurs-
verwaltung, sondern das Koilkursamt, welches den Ent-
scheid über die Unpfändbarkeit trifft, und zwar auch
dann, wenn
er ausnahmsweise bis nach der ersten Gläu-
bigerversammlung hinausgeschoben werden muss.
Begründeter mögen vielleicht die Bedenken prak-
tischer
Natur erscheinen. Allein sie sind nicht so schwer-
wiegend,
um einen Einbruch in das System der Selbst-
verwaltung des Konkursmassevermögens durch die
Gläubigerschaft zu rechtfertigen. Die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens, zumal wo ein kantonaler Instan-
zenzug besteht, auch ohne dass versucht wird,
in den
anschliesslich zur Diskussion stehenden Angemessen-
heltsfragen das Bundesgericht anzugehen, nimmt eher
gere Zeit in Anspruch als die Einberufung einer Gläu-
blgerversammlung, und der dafür erforderliche Arbeits-
aufwand dürfte
an die Kosten der Gläubigerversamm-.
lung heranreichen,
an deren Stelle übrigens auch ein.
Gläubigerbeschluss auf schIiftlichem Wege durch
Zir-:'
kular herbeigeführt werden kann. . .
5.-Erweist sich somit die Geltendmachung des Ein-
spruchs des Gläubigerausschusses durch Beschwerde als
unzulässig, so folgt daraus einerseits, dass die Vorinstanz
in die materielle Behandlung der Beschwerde nicht
hätte
eintreten, sondern sie von der Hand weisen sollen ander-
. '
selts aber auch, dass die Verweisung des Gläubigeraus-
schusses auf den Beschwerdeweg seitens der Konkurs-
verwaltung unbeaehtlich ist, es dem Gläubigerausschuss
vielmehr freisteht, den Entscheid der Gläubigerversamm-
lung anzurufen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.