26 SChuldbetreibungs-und Konkursrecht .. N° 7.
steht, wie das Konkursamt meint -vermag eine Ein-
mischung der Konlrursverwaltung in die Prozessfühmng
nicht zu rechtfertigen. Sieht das
Gesetz s,lbst, aus dem
der
Klnger seine Legitimation unmittelbar herzuleiten
vermag, eine derartige Beschränkung seines Prozess-
führungsrechtes im Interesse der Gesamtgläubigerschaft
nicht vor,
so ist anzunehmen, es gehe davon aus, die
Konkursverwaltung habe dadurch, dass sie die Forderung
im Kollokationsplan zuliess, das Recht konsumiert, über
deren Anteilnahme
am Konkurs anderweitig zu entschei-
den,
und könne es nicht indirekt durch Einmischung in
den gegen
ihre Zulassung gerichteten Kollokationspro-
zess noch einmal ausüben.
So steht ihr denn auch kein
Einfluss darauf zu, ob überhaupt ein Gläubiger, und all-
fällig in welchem Umfange, die Klage auf Wegweisung
eines andern anhebt.
Es wäre auch durchaus unbillig,
wenn der klagende Gläubiger nicht selbst als
H .IT des
von
ihm auf eigene Kosten angestrengten Prozesses
anerkannt würde, die Konkursverwaltung ihn vielmehr
im Laufe des
Prozes::es plötzlich vor dIe Alternative stellen
dürfte, entweder auf ein wer
ig.,tens teilweises, ihm
selbst aber genügend erscheinendes Prozessergebnis, das
er auf dem 'Yege des Vergleiches erzielen kann, zu ver-
zichten oder aber das Risiko. der Fortführung des Pro-
zesses, vielleicht durch mehrere Instanzen, auf sich zu
nehmen, auf die Gefahr hin, auch jenes Teilergebnis aufs
Spiel
zu setzen. ..
3. -Ob im Falle der Abtretung gemäss Art. 260
SchKG das Prozessfühnmgsrecht derart beschränkt sei
oder mindestens in der Abtretungsurkunde beschränkt
werden könne, sei es auf Grund des Verzichtsbeschlusses
der Gläubigerschaft, sei es durch blosse Verfügung
der Konkursverwaltung,
braucht im vorliegenden Falle
nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung der weiteren
Frage, ob der Gläubiger, welcher zum Schaden der
Gesamtgläubigerschaft den Prozess absichtlich oder
fahrlässig schlecht führt, davon absteht oder sich ver-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. 27
gleicht, dadurch schadenersatL :mchtig werde, fällt nicht
in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben.
8. Intschtid vom 1. Kirz 192m i. S. J. lDlpert 8G Oie.
SchKG Art. 95 Abs. 1 Satz 2: Verhältnis der beiden Teile dieser
Vorschrift zueinander. Begriff der Gegenstände des täg-
lichen Verkehrs und der weniger entbehrlichen Gegen-
stände l .
SchKGArt. 97 Abs. 2 : Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 95.
A. -In der Betreibung der Firma J. Hilpert Oe
gegen J. de Podesta für rund 21,000 Fr. pfändete
das Betreibungsamt 'Vil am 6. Dezember 1921 (neben
andern
in der Folge aus. der Pfändung gefallenen und
daher hier nicht
mehr in Betracht kommenden Gegen-
ständen) einen von der Firma Quidort, Droguerie,
in
Winterthur akzeptierten, am 31. Dezember 1921 fäl-
ligen und dann auch eingelösten Wechsel im Betrage
von 3000 Fr., vier von der Gläubigerin selbst aus-
gestellte Eigenwechsel von je
1000 Fr., von denen einer
ebenfalls
,am 31. Dezember 1921 fällig und auch ein-
gelöst wurde, sowie eine durch 6 Bürgen versicherte
Forderung
des Schuldners im Betrage von 47,000 Fr.
(bezw., wie sich in der Folge herausstellte, 49,500 Fr.,
wovon freilich
nur 47,000 Fr. verbürgt sind), welche
zu
4 % % zu verzinsen und in halbjährlichen Raten
von 3500 Fr. abzubezahlen ist. Hiegegen führte der
Schuldner, dem die Pfändungsurkunde am 13.
De-
zember zugestellt worden war, am 3. Januar Beschwerde
mit dem Antrage, die 'Yechsel seien aus der Pfändung zu
entlassen, im wesentlichen mit folgender Begründung :
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Es dürfe nicht mehr gepfändet werden als nötig sei,
um den Gläubiger für seine Forderung zu befriedigen,
und die entbehrlicheren Vermögensstücke seien
vor den
weniger entbehrlichen zu pfänden (Art. 97, 95 Abs. 1
SchKG); wegen einer geschäftlichen Beteiligung, so
wie zum Lebensunterhalt benötige er die bezahlten
'Vechselsummen
und auch die noch nicht verfallenen
Wechsel, die im Gegensatz zur Forderung
von 49,500 Fr.
diskontiert werden.
B. -Während die untere Aufsichtsbehörde das
Begehren abwies,
hat die obere Aufsichtsbehörde des
Kantons St. Gallen durch Entscheid vom 4. Februar
die Beschwerde mit Bezug auf den von der Firma Qui-
dort akzeptierten 'Vechsel bezw. dessen Gegenwert
gutgeheissen
.. '" -
C. -Diesen Entscheid hat die Gläubigerin am 13.
Februar an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ent-
scheides ....
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Zutreffend ist die Vorlnstanz davon ausgegangen,
dass der
Zusatz des Art. 95 Abs. 1 SchKG, wonach
entbehrlichere Vermögensstücke
vor den weniger ent-
behrlichen gepfändet wePden, auch dann anzuwenden
1st, wenn er zum Ergebnis führt, dass keine Gegenstände
des täglichen Verkehrs
in die Pfändung fallen, obwohl
der Schuldner solche besitzt, aber eben nur weniger
entbehrliche als diejenigen, welche nicht Gegenstände
des täglichen Verkehrs sind
(AS 25 I S. 579 ff. Erw. 2
Sep.-Aug. 2 S.281 ff. Erw. 2). Allein unter den weniger
entbehrlichen
",ill das Gesetz doch offenbar nur sol-
che Gegenstände verstanden wissen, welche für den
pe r-
sönlichen Gebrauch des Schuldners (oder seiner
Familie) dienen, wie das Bundesgericht schon
in dem
erwähnten Entscheid
(S. 580 bezw. 282) angedeufet
hat. In der
Tat entspricht es der Billigkeit, dass dem
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Schuldner, der ausser den ihm zum persönlichen Ge-
brauch dienenden Gegenständen keine Gegenstände
des täglichen Verkehrs besitzt, jene nicht bis
auf die
Kompetenzstücke sollen entzogen werden dürfen, wäh-
rend seine übrigen Vermögensstücke dem Gläubiger
genügend Deckung zu bieten vermögen. Dagegen
lassen sich nicht auch gleichgewichtige Billigkeitsgrnnde
dafür anführen, dass dem Schuldner solche Gegenstände
belassen werden, denen nicht ein Gebrauchswert inne-
wohnt, sondern die
er nur wegen ihres Geldeswertes
zu behalten vorziehen mag, wie dies bezüglich des von
der Vorinstanz aus der Pfändung entlassenen Wechsels
der Fall ist. Im Gegenteil widerspräche es in hohem
Masse der Billigkeit, dem Gläubiger das Pfändungs-
pfandrecht
an einem Gegenstand vorzuenthalten, von
dem schon bei
der Pfändung vorauszusehen (und in
der Folge denn auch eingetroffen) ist, dass an seine
Stelle Geld
treten ",ird, noch bevor das V erwertungs-
begehren gestellt werden kann, und
ihn dadurch um die.
Vorteile zu bringen, welche ihm die Pfändung eines
solchen Gegenstandes zu verschaffen vermag. Sie bie,;.
tet ihm nämlich die Gewähr, dass er früher Zahlung
erhält, indem die Verteilung baren Geldes sofort nach:
Ablauf der Teilnahmefristen stattzufinden hat, ohne'
dass es eines Verwertungsbegehrens -dessen Zulässig-
knit im Falle der Teilnahme Dritter an der Pfändung
bIS auf 40 Tage. ja im Falle der Ergänzungspfändung
noch länger hinausgeschoben wird (Art. 116 Abs. 2 SchKG
und 25 Abs. 2 VZG) -und des Verwertungsverfahrens
bedüIfte
(AS 32 I S. 356 fr. Sep.-Ausg. 9 S. 126 ff.),
das besonders dann längere
Zeit in Anspruch nimmt,
wenn sich eine zweite Steigerung als notwendig er-
weist (vgl. Art. 125 Abs. 2,
und 127 Abs. 1 SchKG).
Damit
steht im Zusammenhang, dass eine Aufschubs-
bewilligung nicht
mehr bezw. nur noch für den allfälligen
Mehrbetrag der Forderung erteilt werden kann,
und
dass der Zeitpunkt im allgemeinen früher eintritt, von
welchem
an der Gläubiger den Verlust seines Pfändungs-
30 Schuldbetreibungs-und Kon,kursrecht. N° 8.
pfandrechts durch Eröffnung des Konkurs-oder Nach-
lassverfahrens über den Schuldner nicht
mehr befürchten
muss (vgl. Art. 199
und 312 SchKG, sowie den letztzitier-
ten Entscheid). Trifft sonach der einschränkende Zusatz
des Art. 95 Abs. 1
SchKG auf Gegenstände von der
Art des fraglichen Wechsels nicht zu, so war er als
Gegenstand des täglichen Verkehrs
in der Tat vor der
offenen Forderung
zu pfänden, die wegen der ihrer
Geltendmachung' gegenwärtig und teilweise noch auf
lange Zeit hinaus entgegenstehenden Einrede der man-
gelnden Fälligkeit nicht als Gegenstand des täglichen
Verkehrs angesehen werden kann. Zu Unrecht ficht
der
Schuldner diese Pfändung weiter als im Widerspruch
zu Art. 97 Abs. 2 SchKG stehend an, wonach nicht
mehr gepfändet wird' als nötig ist, um den Gläubiger
für seine Forderung
zu befriedigen. Die Bedeutung
dieser Vorschrift erschöpft sich
in der Anweisung a,n
das Betreibungsamt, die in der durch Art. 95 Abs. 1
SchKG bestimmten Reihenfolge zu vollziehende Pfän-
dung nicht weiter
zu führen, sobald genügend gepfändet
ist,
um den Gläubiger zu decken. Dagegen läsnt sich
nach ihrer systematischen
Stellung ein Einbruch in die
durch Art. 95 Abs. 1
SchKG bestimmte Reihenfolge,
in welcher die Vermögensstacke des, Schuldners der
Pfändung zu unterwerfen sind, nicht auf sie stützen.
,
Ob sie vielleicht die Entlassung eines Teilbetrages der
offenen Forderung aus
der Pfändung zu rechtfertigen
vermöchte,
braucht nicht geprüft zu werden, da der
Schuldner einen hierauf abzielenden eventuellen Antrag
nicht gestellt hat.
2.
Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Wiederherstellung
des Entscheides
der unteren Aufsichtsbehörde vom
18.
Januar 1922 teilweise begründet erklärt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 9.
- Entacheicl vom 1. März 1922 i. S. Euater.
OR Art. 272 ; SchKG Art. 51 Abs. 1, 151 Abs. 1, 283 : Zulässig-
keit der Betreibung auf Faustpfandverwertung für Mietzins
auch nach (im Pfändungsverfahren ) bereits erfolgter Ver-
wertung der Retentionsgegenstände bis zur Verteilung des
Erlöses, und zwar auch noch nach Ablauf eines Jahres seit
Verfall. Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann unter-
bleiben.
SchKG Art. 106 ff. : Obliegenheiten des Vermieters bei der
Pfändung der Retentionsgegenstände.
A. -In der Betreibung des R. Geisser in Altstätten
gegen Gebrüder Zellweger daselbst pfändete das Be-
treibungsamt
am 13. März 1920 Bestuhlung und Instal-
lation des Kinematographentheaters. welches die Schuld-
ner in einem von W. Kuster gemieteten Lokal betrie-
ben,
und stellte Kuster am 26. März eine Abschrift der
Pfändungsurkunde zu. Darauf schrieb
Kuster am 27.
März dem Betreibungsamt : . '" wahre ich mir hiemit
das gesetzliche Retentionsrecht
an den gepfändeten
Sachen, und zwar für den Betrag von 600 Fr. an
verfallenem und 200 Fr. an laufendem Mietzins
ab 1. April 1920 ..... Am 1. September 1920 verkauf-
ten die Brüder Zellweger die gepfändeten Gegenstände
an J. A. Hofland, welcher dafür ihre Schulden über-
nahm.
Da er sie jedoch nicht bezahlte, stellte Geisser
das Verwertungsbegehren,
und auf Anzeige vom 29.
September hin wurden die gepfändeten Gegenstände
am 4. Oktober versteigert. Vom Erlös von 3754 Fr.
65 Cts. netto blieben 1254 Fr. 15 Cts. beim Betreibungs-
amt deponiert.
In der Folge hob Kuster unter Hinweis' auf seine
Retentionsrechtswahrung vom 27. März 1920 gegen
die Brüder Zellweger eine gewöhnliche Betreibung
für