234 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 69.
SchKG dem Schuldner während dieser Zeit ohnehin
untersagt, und zwar
mit der Folge der Ungültigkeit;
sodass es ihrer Anfechtung nicht mehr bedarf. Die
kritische Zeit für die Anfechtung nach Art. 286 und 287
SchKG reicht demnach im vorliegenden Falle bis auf
den
6. April 1920 zurück.
69.
'Urteil der II. Zivil"bteilung ,om 20. Dezember 1922
'. i. S. Iräller gegen
Delltsch-Oeaterreichische Lebenamitteleinfahratelle.
Art. 273 SchKG: Schadenersatz wegen ungerechtfertigtem
Arrest: Kriterien des Arrestschadens.
. A. -Am 9. Oktober 1919 liess der Beklagte für
eIne behauptete Schadenersatzforderung . im Betrage
on 1,322,800 Fr. wegen Nichterfüllung eines Reis-
lieferungsvertrages seitens der Klägerin deren Guthaben
am Schweizerischen Bankverein in Zürich bis zum
Betrage von 1,404,000 Fr. mit Arrest belegen, der unter
autionsvorbehalt bewilligt wurd . Zwecks Prosequierung
dIeses Arrestes hob der Beklagte zunächst Betreibung
und, als die Klägerin
Recht vorschlug, auf Gnmd einer
Gerichtsstandsvereinbarung beim Wiener Handelsgericht
Schadenersatzklage an. Die Klägerin verlangte Aufer-
legung einer Kaution
an den Beklagten, wurde aber mit
ihrem Begehren zweitinstanzlich vom Obergericht Zürich
aus prozessualen Gründen abgewiesen und dabei zu einer
Prozessentschädigung von
500 Fr. verurteilt. Ferner
führte sie beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich
Arrestaufhebungsklage,
und endlich suchte sie beim
Bundesrat
um Aufhebung des Arrestes in Anwendung
des Bundesratsbeschlusses vom 12.
Juli 1918 nach,
laut welchem in Bezug auf Vermögen, das einem fremden
Staat gehört, in keinem Fall Arrest verfügt werden kann,
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 69. 235
sofern dieser Staat Gegenrecht hält, und der Bundesrat
einen
im Widerspruch zu dieser Bestimmung erfolgten
Arrest aufzuheben hat. Durch Beschluss vom
24. Februar
1920 hob der Bundesrat den Arrest auf. davon aus-
gehend, dass die Klägerin eine staatliche Institution
sei, deren Vermögen dem österreichischen Staat gehöre,
und der Arrest daher aufzuheben sei, obwohl er vor der
Abgabe der Gegenseitigkeitserklärung durch die öster-
reichische Gesandtschaft.
ja vor der Anerkennung der
österreichischen Republik gelegt wurde. Infolgedessen
wurde der bis dahin eingestellte Arrestaufhebungsprozess
am Protokoll abgeschrieben und dabei dem Beldagten
eine ausserrechtliche Entschädigung von 600
Fr. zu-
gesprochen, welche das
Obergericht. an das die Klägerin
diese Kostenverfügung ohne Erfolg weiterzog,
um 40 Fr .
erhöhte. -Durch Urteil vom
26. Apri11920. wies das
Wiener Handelsgericht die Schadenersatzklage Bräuers
als unbegründet ab, und am 1. Dezember 1920 bestä-
tigte das Wiener
Oberlaridsgericht dieses Urteil; dabei
wurden ihm Parteientschädigungen
für beide Instanzen
im Betrage von zusammen 128,935 Kronen auferlegt.
B. -Mit der vorliegenden. am 10. März 1921 beim
Friedensrichteramt eingereichten Klage verlangt die
Klägerin
Ersatz des tarifmässigen Honorars ihres An-
waltes für seine auf Aufhebung des Arrestes durch den
Bundesrat abzielenden Rechtsvorkehren beim Eidge-
nössischen Politischen Departement
und bei der öster-
reichischen Gesandtschaft
im Betrage von 5900 Fr.,
wovon sie
jedoch die dem Beklagten im Kautionsprozess
und
im Arrestaufhebungsprozess zugesprochenen Partei-
entschädigungen
im Betrage von zusammen 1140 Fr.'
abzog, und ferner Bezahlung der ihr von den Wiener
Gerichten zugesprochenen Parteientschädigung
im Be-
trage von 128,935 Kronen. Der Beklagte anerkennt
diese Kronenschuld ; dagegen beantragte
er Abweisung
der Klage, soweit sie auf Bezahlung von Schweizer-
franken gerichtet ist,
und mit seiner Widerklage verlangt
236 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 69.
er Bezahlung der erwähnten, ihm zugesprochenen Partei-
entschädigungen im Betrage von 1140 Fr.
C. -Durch Urteil vom 24. Juni hat das Obergericht
des Kantons Zürich die Hauptklage gutgeheissen und
die Widerklage abgewiesen.
D. -Gegen dieses am 22. August zugestellte Urteil
hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt
mit den Anträgen auf Abweisung der Haupt-
klage, soweit er sie nicht anerkennt, und Gutheissung
der Widerklage, eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die demo Arrestnehmer durch Art. 273 SchKG
abgesehen von einem allfälligen Verschulden auferlegte
Pflicht zum
Ersatz des dem Arrestschuldner aus einem
ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schadens
um-
fasst nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts
nur den unmittelbaren Vermögensschaden. welcher auf
die durch den Arrestvollzug herbeigeführte Behinderung
'in der Verfügung über die Arrestgegenstände zurück-
zuführen ist (AS 34 n S. 283 Erw. 2 und neuestens
Urteil vom 31. Mai 1922 i. S. Huber gegen Zürcher, nicht
publiziert). Einen solchen Schaden macht die Klägerin
',nicht geltend. Vielmehr verlangt sie die Kosten von
Hechtsvorkehren ersetzt, mit welchen sie auf die Auf-
hebung des Arrestes abzielte. Dabei handelte es sich
nicht etwa um die Kosten 'derjenigen Rechtsbehelfe,
welche
darzutun bestimmt sind, dass der Arrest un-
gerechtfertigt ist, nämlich die Anhebung der Arrestauf-
hebungsklage oder -sofern
man im Sinne der bis-
herigen Rechtsprechung den Arrest auch
dann als un-
gerechtfertigten ansehen will, wenn ein Arrestgrund
zwar vorliegt, dagegen die behauptete Arrestforderung
in Wahrheit nicht besteht -die Verteidigung gegen
die Klage
auf Anerkennung der Arrestforderung. Die
Auffassung, dass der Anspruch
auf Ersatz der Kosten
dieser Rechtsbehelfe aus Art. 273 SchKG hergeleitet
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 69. 237
werden könne, ist bisher von keiner Seite vertreten
worden; richtiger Ansicht nach lässt er sich ein7jg auf
das kantonale Prozessrecht stützen, das nicht etwa
gegen Art. 273 SchKG verstösst, wenn es nicht vollen
Kostenersatz zubilligt. Umsoweniger können dann aber
gestützt auf Art. 273 die Kosten von Vorkehren ersetzt
verlangt werden, welche unabhängig von der Frage, ob
der Arrest gerechtfertigt
ist oder nicht. auf dessen Auf-
hebung abzielen, weil es hiebei an jeglichem Zusammen-
hang
mit der Ungerechtfertigtheit des Arrestes fehlt. Eine
solche Vorkehr aber stellte das Gesuch der Klägerin an den
Bundesrat dar,
mit welchem gar nicht geltend gemacht
wurde
und auch nicht hätte geltend gemacht werden
können, dass der Arrest ungerechtfertigt sei, wie sich
denn auch aus dem Umstand allein, dass der Arrest
aufgehoben wurde, noch nicht ergibt. dass er ungerecht-
fertigt war. Wollte
man aber auch gelten Jassen, dass die
Kosten des Arrestaufhebungs-
und des Arrestfordenmgs-
prozesses Arrestschaden im Sinne des Art. 273 SchKG
darstellen, von der Überlegung ausgehend, dass der
Arrestschuldner genötigt ist, sie aufzuwenden,
um
darzutun, dass der Arrest ungerechtfertigt ist, so liesse
sich hieraus noch nicht ohne weiteres darauf schliessen,
dass gleiches auch
für die Kosten der hier in Betracht
fallenden Vorkehr gelte. Denn der Zweck, welchen die
Klägerin mit dieser Vorkehr zu erreichen suchte und
auch erreichte, bestand darin, die Aufhebung der durch
den Arrest verhängten Verfügungsbeschränkung rascher
zu erwirken,
. als sie es durch einen Prozess erhoffen
konnte, mit welchem sie dartun wollte, dass er un-
gerechtfertigt sei, zumal die im beschleunigten Verfahren
zu behandelnde
und daher im allgemeinen rascher zum
Ziele führende Arrestaufhebungsklage von vorneherein
an Art. 271 Ziff. 4 SchKG zu scheitern bestimmt war -
m. a. W. es handelte sich um Aufwendungen, welche
bezweckten, den der Klägerin aus dem Arrest drohenden
Schaden zu vermindern. Kann hiebei von Schaden
238 Scholdbetre1bungs-und Konkorsrecht (Zivtlabte1lungen). N0 69.
im eigentlichen Sinne des Wortes auch nicht gesprochen
werden, so liesse es sich vielleicht doch rechtfertigen,
Ersatz dafür zuzubilligen, sofern
man annimmt, der
Arrestnehmer hafte für den Schaden nicht, den der
Arrestschuldner hätte abwenden können (vgl. JAEGER,
Note 2 zu Art. 273). Allein die Klägerin hat nicht dar-
getan, dass
ihr durch die Weiterdauer der Beschränkung
in der Verfügung über ihre Guthaben beim Bankverein
bis
zur endgültigen Aberkennung der Arrestforderung
ein Schaden erwachsen wäre, und
es darf dies auch nicht
ohne weiteres angenommen werden, nachdem sie
für
die Zeit bis zur Aufhebung des Arrestes durch Bundes-
ratsbeschluss keinen solchen Schaden eingeklagt hat.
2. . Die Klägerin hat vor der ersten Instanz freilich
noch den
Standpunkt eingenommen. das Arrestgesuch
des Beklagten stelle eine unerlaubte Handlung dar.
Allein sie
hat die Klage nach dieser Richtung nicht
substantiiert, sodass es
an jeglicher Grundlage zur
Verurteilung des Beklagten in Anwendung der Art. 41 ff.
OR fehlt und 1 nicht geprüft zu werden braucht, ob
der streitige Kostenersatz allfällig gestützt auf jene
:Vorschriften verlangt werden könnte. Die
nauptklage
ist daher abzuweisen, ohne dass zu den übrigen dagegen
erhobenen Einwendungen. insbesondere der Einrede
der
Verjährung. Stellung genommen werden muss.
3. -Mit Bezug
auf die Wjderklage fehlt es an dem
für die Berufung erforderlichen Streitwert und muss
es somit bei deren Abweisung durch die Vorinstanz das
Bewenden haben. Doch vermag diese den Beklagten
natürlich nicht zu hindern, die Prozesskostenforderungen
die
er zum Gegenstand der Widerklage gemacht hat,
gestützt auf die sie ihm zubilligenden gerichtlichen
Erkenntnisse geltend zu
machen, wie es denn über-
haupt fraglich erscheint, ob im Hinblick auf diese Er-
kenntnisse die Widerklage nicht hätte von der Hand
gewiesen werden sollen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 70. 239
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann.
wird sie begründet erklärt, das
Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 24. Juni 1922 aufgehoben und
die Hauptklage abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt
worden ist.
Ill. KREISSCHREffiEN DES GESAMTGERICHTS.
70. Ertillchrtiben rr. 16 vom 22. November 1922.
Inventaraufnahme im Nachlassverfahren über ausserhalb des
Sprengels
der Nachlassbehörde gelegene Vermögensbestand-
teile.
Anlässlich der Beurteilung eines Rekurses haben wir
feststellen müssen, dass es
an einer gesetzlichen Regelung
der Zuständigkeit
zur Inventaraufnahme über die ausser-
halb des
Sprengels der Nachlassbehörde liegenden Ver-
mögensbestandteile des Schuldners, über welchen das
Nachlassverfahren eröffnet ist, fehlt,
und eine Umfrage
hat ergeben, dass bei den in Betracht kommenden Be-
hörden und Ämtern grosse Meinungsverschiedenheiten
darüber bestehen, ob der Sachwalter, insbesondere
wenn es
sich" um Vermögensbestandteile handelt. die
in einem andern Kanton liegen, die Rechtshülfe eines
Amtes jenes Kantons, eventuell welchen Amtes,
in
Anspruch nehmen müsse, oder ob er selbst dafür ZU""
ständig sei, eventuell ob seine Zuständigkeit eine aus-
schliessliche sei, derart, dass einem Rechtshülfegesuch
nicht Folge geleistet zu werden brauche.
Wir sehen
uns daher veranlasst, diese Zuständigkeitsfrage durch
AS 48 III -1922