222 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 65.
65. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Eindha.user.
Art. 88 Abs. 2; 83 Abs. 1 SchKG: Auch bei bloss proviso-
rischer Pfändung kann nach Ablauf eines Jahres seit der
Zustellung des Zahlungsbefehls Nachpfändung nicht mehr
verlangt werden.
A. -Am 16. Juli 1921 hob P. O. Gross gegen Hans
Kindhauser in Ragaz für 2978 Fr. 95 Cts. Betreibung an.
Kindhauser schlug
Recht vor und führte, als Gross
provisorische
Rnchtsöffnung erwirkte und gestützt da-
rauf das Fortsetzungsbegehren stellte, Aberkennungs-
klage, die noch nicht beurteilt ist. Bei der am 28. Sep-
tember 1921 vorgenommenen Pfändung war kein
pfändbares Vermögen
vorhanden; dagegen konnten am
11. Oktober und am 16. Dezember 1921 einige Gegen-
stände gepfändet werden, und das Betreibungsamt
bemerkte daher
auf der Pfändungsurkunde, sie gelte
für den ungedeckten Betrag von 2638 Fr. 45 Cts. als
Verlustschein
im Sinne von Art. 115 SchKG (proviso-
rischer Verlustschein). Nachdem Kindhauser nach Lang-
nau i. E. übergesiedelt war, verlangte Gross am 28.
Oktober 1922 eine Nachpfändung (durch das Betrei-
bungsamt Langnau), mit der Begründung: da die
Pfändung gemäss Art. 88
SchKG noch in Kraft steht .
Das Betreibungsamt Ragai leitete das Begehren am
7. November an das Betreibungsamt Langnau weiter,
und dieses nahm am 15. November eine Lohnpfändung
vor.
Schon am Tage vorher hatte Kindhauser gegen den
Requisitionsauftrag Beschwerde geführt,
mit dem Antrag
auf Aufhebung desselben. Zur Begründung machte er
vor der oberen Aufsichtsbehörde noch geltend, Nach-
pfändungsbegehren seien nach Ablauf eines
Jahres
seit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mehr
zulässig.
E. -Durch Entscheid vom 12. Dezember hat die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 65.
Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde
abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat Kindhauser an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Das Recht des Gläubigers zur Stellung des Pfändungs-
begehrens erlischt gemäss Art. 88 Abs. 2
SchKG mit
Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungs-
befehls.
Und zwar gilt dies, wie das Bundesgericht be-
reits ausgesprochen hat, einerseits für das Begehren
um provisorische Pfändung gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG
(AS
46 III S. 17), anderseits für das Begehren um Nach-
pfändung
(AS 25 I S. 152 Sep.-Ausg. 2 S.42); dann
kann aber für das Begehren um provisorische Nach-
pfändung nichts anderes gelten. Insbesondere lässt
sich die gegenteilige Auffassung nicht
auf die von der
Vorinstanz herangezogenen Art. 116 und 118 SchKG
stützen, da diese Bestimmungen nur vorschreiben,
wann frühestens und spätestens das Verwertungs-
begehren gestellt werden kann.
Wenn danach der Gläu-
biger, dessen
Pfändung eine bloss provisorische ist,
die Verwertung
nicht verlangen und infolgedessen das
Betreibungsamt
für solange auch nicht gestützt auf
Art. 145 SchKG eine Nachpfändung vornehmen kann,
so berechtigt doch nichts zum Schluss, dass jener auch
noch nach Ablauf eines
Jahres seit der Zustellung des
Zahlungsbefehls eine Nachpfändung verlangen könnte,
zu einer Zeit also,
da das Recht zur Stellung des Pfän-
dungsbegehrens gemäss
der ausdrücklichen Vorschrift
des Art.
88 Abs. 2 SchKG bereits erloschen ist. Insbe-
sondere steht diese Vorschrift der Auffassung des
Rekursgegners entgegen, dass eine Nachpfändung jeder-
. zeit verlangt werden könne, solange die Pfändung in
Kraft steht. Die zeitliche Ausdehnung dieses Rechts
würde die Rechte der übrigen Gläubiger in einer im
AS 48 III -1922
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 66.
Gesetz nicht vorgesehenen und daher unzulässigen
Weise beeinträchtigen
und ist zum Schutze des Gläubigers
auch nicht notwendig, da dieser gemäss Art. 115 SchKG,
wenn er durch die Pfändung nicht genügend gedeckt
ist, allfällig erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zu-
stellung des Zahlungsbefehls neuentdeckte oder neu-
erworbene Vermögensstücke
mit Arrest belegen lassen
kann.
Das Betreibungsamt hätte daher dem Nach-
pfändungsbegehren des Rekursgegners keine Folge geben
dürfen. Die Aufhebung seines Requisitionsauftrages
zieht ohne weiteres den Hinfall
der gestützt darauf
vorgenommenen-Lohnpfändung nach sich.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkl/rskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die ange-
fochtene
Verfügung aufgehoben.
66. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Wolf Wahlen.
Art. 262 Abs. 1 SchKG: Ob eine -nicht bestrittene -
Forderung Konkursforderung oder M ass e ver bin d-
I ich k e i t sei, entscheiden die Aufsichtsbehörden im
Beschwerdeverfahren.
Eine während des Nachlassverfahrens eingegangene Ver-
bindlichkeit ist im nachfolgenden Konkurs nicht Masse-
verbindlichkeit, selbst wenn sie vom Sachwalter einge-
gangen wurde. .
A. -Während des Nachlassverfahrens über die Bau-
firma Adank, Vetter Oe lieferte ihr die Firma Wolf
Wahlen unter verschiedenen Malen Baumaterialien.
wofür
der gerichtliche Sachwalter jeweilen in dem Sinne
Gutsprache auf die Neubauten, für welche die Materialien
Verwendung fanden, erteilte, dass
er die Eingänge aus
diesen Neubauten für Arbeitslöhne und Lieferanten-
rechnungen zu reservieren
und verhältnismässige Zahlung
daraus zu leisten versprach. Im weiteren lieferte die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 66.
Firma Wolf Wahlen nach der später erfolgten Er-
öffnung des Konkurses über Adank, Vetter Oe noch
Baumaterialien, die
der (gewesene) Sachwalter mit
Vollmacht des Konkursamtes bestellt hatte. Für die
bezüglichen
Fakturen im Gesamtbetrage von 2155 Fr.
a Cts. verlangte die Firma Wolf Wahlen von der
Konkursverwaltung volle Bezahlung. Doch liess diese
die
Forderung nur in fünfter Klasse zu. Hiegegen führten
Wolf Wahlen Beschwerde mit dem Antrag, ihre
Forderung sei als Massaschuld anzuerkennen
und zu
behandeln.
B. -Durch Entscheid vom 7. Dezember hat die
Aufsichtsbehörde des
Kantons Bern die Beschwerde
mit Bezug auf die Lieferungen nach der Konkurser-
öffnung, nämlich
für den Betrag von 253 Fr. gutge-
heissen,
im übrigen aber abgewiesen.
e. -Diesen am 13. Dezember zugestellten Ent-
scheid hat die Firma Wolf 'Vahlen am 21. Dezember
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Der Begriff der Masseverbindlichkeit ist dem
Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetz nicht bekannt.
Erhebt ein Gläubiger den Anspruch, für seine Forderung
aus der Konkursmasse vorweg bezahlt zu werden,
so
vermag er sich hiefür nur auf Art. 262 Abs. 1 SchKG
zu stützen, wonach die Konkurskosten vorab zu decken
sind. Können MasseverbindHchkeiten
somit nur unter
dem Gesichtspunkt anerkannt werden, dass sie Konkurs-
kosten
im weiteren Sinne darstellen, so steht im Streitfall
die Entscheidung darüber, ob eine
Forderung Konkurs-
forderung oder
aber Masseverbindlichkeit sei, gleichwie
nach Geb. T.
Art. 10 und 15 die Entscheidung über die
Konkurskosten überhaupt, den Aufsichtsbehörden zu.
Dazu kommt, dass, wenn die Konkursverwaltung eine
Forderung als Masseverbindlichkeit gelten lässt, dies