Als vollendet im Sinne des Art. 839 Abs. 2 ZGB ist
daher die Bauarbeit der Handwerker und Unternehmer
mit dem Zeitpunkt anzusehen, in dem feststeht, dass
sie für den in
Betracht kommenden Bau auf Grund
des Werkvertrages keine Arbeit
mehr zu leisten haben,
sei es, dass die Arbeiten tatsächlich geleistet sind, sei es,
dass in gesetzlicher Weise
auf die Leistung verzichtet
worden ist (vgl. AS 39 II Nr. 40).
Ob
nun im vorliegenden Fall die Arbeiten des Klägers.
am 29. Januar 1921 wirklich vollendet waren ist eine
reine Tatfrage, deren Ueberprüfung dem Bundesgericht
nicht zusteht. Die Vorinstanz hat sie verneint, gestützt
auf die Korrespondenz, in der der Beklagte selbst diesen
Standpunkt eingenommen und dem Kläger zur Voll-
endung der Arbeit Frist angesetzt hat, sowie gestützt
auf die Vereinbarung der Parteien vom 20. Februar,
in der der Beklagte auf weitere Leistungen des Klägers
verzichtete. Dass die noch fehlenden Arbeiten
nicht
mehr umfangreich waren, spielt keine Rolle. Die Ein-
tragungsfrist von drei Monaten begann daher
mit der
Vereinbarung der Parteien vom
20. Februar, und die
am 6. Mai erfolgte provisorische Eintragung ist somit
innert der gesetzlichen Frist erfolgt, sodass das Be-
gehren
uni definitive Eintragung begründet ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons
Aargau vom 9. Dezember 1921
bestätigt.
V.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
7. Urteil der IL Zivila.bteilung vom 18. Janua.r 19aa
i. S. Nä.gele und Vorarlberger Buohdruckerei
gegen Neue Zürcher Zeitung A..-G., Meier und Bietma.nn.
o r g a n e der Akt i eng e seI I s c h a f t. Ein Zei-
tungsredaktor ist nicht Organ der Zeitungsunternehmung.
Haftung der Zeitungsunternehmung
als G e s c h ä f t s her r für ehrverletzende Artikel
seiner Redaktoren (OR Art. 55)? -H a f tun g des
Z e i tun g s red akt 0 r s für in der Zeitung erhobene
u n w a h r e Ans c h u I d i g U TI gen. Provokation?
(Art. 49 OR).
A. -In der besonders im Jahre 1919 vielerörterten,
auch
in der schweizerischen Bundesversammlung und
im Vorarlberger Landtag besprochenen und im Vorarl-
berg zum Gegenstand einer Volksabstimmung gemachten
Frage des Anschlusses von
Vorarlberg an die Schweiz,
nahm die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) eine der An-
schlussbewegung freundliche
Haltung ein, während das
in Dornbirn erscheinende von Dr. Nagele redigierte
Vorarlberger
Tagblatt (VT) einen ablehnenden Stand-
punkt vertrat 'und den Anschluss Vorarlbergs an Deutsch-
land befürwortete. Auf Grund dieser Meinungsverschie-
denheiten
kam es zwischen den beiden Blättern zu
einer Presspolemik, in deren Verlauf das VT die NZZ
u. a. als deutschfeindliches und franzosenfreundliches
Blatt schlimmster Sorte)) (Jahrgang 1919 NI'. 209),
als deutschfeindliches Ententeblatt (Nr. 244). als
imperialistische, deutschfeindliche und ententefreund-
liehe
Zeitung (Nr. 211), als c( Blatt der Schweizer An-
54 Obligationenrecht. N° 7.
nexionisten und Vorarlberger Volksverräter )), als be-
rüchtigte
NZZ (Nr. 256), als ( Aasgeier (Nr. 246)
bezeichnete, eine Notiz als Lüge qualifizierte, und
es eine Gemeinheit und ( niederträchtige Heuchelei
nannte, dass die NZZ sie publiziert habe (Nr. 175). In
Nr. 228 vom 5. Oktober 1919 sodann schrieb das VT:
Wenn die Bestrebungen zum Anschluss Vorarlbergs
an Deutschland von Berlin aus gestützt würden, so wäre
das
nur erfreulich. Leider ist davon bis heute nicht viel
zu merken. Wohl aber sind die Schweizer vom Bodensee
bis
zum Genfersee, vielfach ohne Unterschied der Partei
und der NationJ ausserordentlich lebhaft im Sinne des
Werbeausschusses (sc. für den Anschluss
an die Schweiz)
tätig. Der Werbeausschuss braucht riesige Mittel, über
deren Herkunft im Vorarlberg allerlei, nicht immer
saubere, Gerüchte
zirkulieren.
In Nr.1732 vom 9. November 1919 erschien in der
NZZ aus der
Feder Redaktor Rietmanns ein Artikel, in
dem einleitend
VOll einer in Innsbruck, Linz, etc. zutage
tretenden Bewegung für den Anschluss an Deutschland
die Rede ist, und der so dann den folgenden Passus ent-
hält: ( Das Alldeutschtum tut das Menschenmögliche,
diese Anschlussgedanken
zur Reife zu bringen. Natur-
gemäss entfaltet es die grössten Anstrengungen im Vor-
arlberg, um es für die grossdeutsche Idee zu gewinnen.
Sein
Organ ist das VT, das dnn Vorwurf, dass es im Solde
deutscher Interessen -im konkreten Falle ausgedrückt
durch die AEG -stehe, ruhig
über sich ergehen lassen
muss. Dieses
Blatt mit verkaufter Seele überbietet
sich
Tag für Tag, alles was mit der Schweiz im Zusam-
menhange
steht, zu travestieren, ins Gegenteil zu ver-
kehren, zu verunglimpfen.
Wir hegen indessen eine zu
hohe Meinung von der Standhaftigkeit des Vorarlberger
Volkes, um auch nur einen Moment zu glauben, dass
das alldeutsche Getue und Geschimpf
Eindruck ge-
macht habe.
Wegen dieses Artikels erhoben Dr. Nägele als Redak-
Obligatlonenreeht. N° 7. 55
tor und die Vorarlberger Buchdruckerei G. m. b. H. in
Dornbirn als Besitzerin des
VT auf Grund von Art. 49 OR
gegen die NZZ, deren Chefredaktor, Dr. Meier, und den
Verfasser,
Redaktor Rietmann, Klage auf Zahlung von
30,000 Fr. Genugtuung und Verpflichtung zur Publi-
kation des Urteils in verschiedenen Schweizer-und Vor-
arlberger-Zeitungen. Die Kläger machten geltend, sie
seien durch die unwahre Anschuldigung, sie stehen
im Solde der AEG,
in ihren persönlichen Verhältnissen
schwer verletzt worden. Die NZZ habe behauptet,
sie
vertreten gegen Entgelt eine den Landesinteressen
zuwiderlaufende Politik, sie habe ihnen m. a. W. Bestech-
lichkeit
und politische Gesinnungslosigkeit nachgesagt.
Dabei müsse insbesondere auch die antisemitische Ten-
denz des
VT und ferner die Tatsache berücksichtigt
werden, dass die
AEG eine jüdische Organisation sei;
der Artikel der NZZ lasse unter diesen Umständen
beim Leser den Glauben aufkommen, das VT arbeite
unter dem Deckmantel des Antisemitismus dennoch
mit jüdischem Geld.
Die Beklagten Dr. Meier
und die NZZ bestritten ihre
Passivlegitimation, während
Redaktor Rietmann, der
die Verantwortung für den Artikel übernommen
hatte,
materiell die Anwendbarkeit des Art. 49 OR verneinte.
B. -Beide Vorinstanzen, das Obergericht des Kan-
tons Zürich mit Urteil vom 12. September 1921, haben
festgestellt, dass die von
Redaktor Rietmann aufgestellte
Behauptung, das
VT arbeite mit Unterstützung der
AEG, nicht bewiesen sei, sie haben aber die Klage den-
noch abgewiesen, indem sie
mit den Beklagten davon
ausgingen, Dr. Meier
und die NZZ "seien nicht passiv
legitimiert, und mit Bezug auf Redaktor Rietmann sni
die eine Voraussetzung der Haftung aus Art. 49, dIe
besondere Schwere des Verschuldens, nicht gegeben.
C. -Gegen das obergerichtliche Urteil haben die
Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag auf Zusprechung der Klage.
56 Obligationenrecbt. N° 7.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 642 OR sind notwendige Organe
einer AG die Generalversammlung, die Verwaltung und
die KontrollsteIle. Fernerhin können die Statuten vor-
sehen, dass weitere Personenmehrheiten
oder Einzel-
personen
durch Uebertragung von Verwaltungs-bezw.
Vertretungsbefugnissen
zu Trägern des Korporations-
willens
und damit zu Organen gemacht werden. In den
Statuten der AG für die Neue Zürcher Zeitung werden
unter der Ueberschrift Organe aufneführt : die
Generalversammlung, ein Verwaltungskomitee und eine
KontrollsteIle.
So dann wird dem Verwaltungskomitee
das Recht eingeräumt, einzelne seiner Befugnisse an
eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte ab-
zutreten. Nach den Statuten wäre es daher an sich
möglich gewesen, den
Redaktoren, neben der eigent-
lichen Redaktionsarbeit, die
an sich keinerlei Vertre-
tungshandlungen und auch keine wesentlichen Ver-
waltungshandlungen umfasst, durch Ueberlassung eines
Teiles
der Befugnisse des Verwaltungskomitees die
Stellung von Organen
zu geben. Von dieser Möglichkeit
hat jedoch das Verwaltungskomitee keinen Gebrauch
gemacht.
In dem von ihm aufgestellten Organisations-
statut für die Redaktion wird lediglich vorgesehen,
einzelnen
Redaktoren das Recht, die Z e i tun g zu
zeichnen, einzuräumen, dagegen ist von der Uebertra-
gung wesentlicher Verwaltungs-oder Vertretungsbe-
fugnisse nicht die Rede.
-
Danach war der Beklagte Rietmann, als er den
streitigen Artikel publizierte, blosse Hülfsperson
der
NZZ. Als solche konnte er die Gesellschaft durch un-
erlaubte Handlungen nur gemäss Art. 55 OR, nicht da-
gegen gemäss Art. 55 ZGB verpflichten; der NZZ stand
daher im Prozesse der Exkulpationsbeweis offen, dass
sie alle nach den
Umständen gebotene Sorgfalt ange-
wendet habe,
um einen Schaden nach Art des im Streite
liegenden zu vermeiden. Diesen Beweis hat die Vor-
instanz mit Recht als erbracht betrachtet.
Eine culpa in eligendo fällt nach den Feststellungen
des Obergerichts über die frühere journalistische Tätig-
keit Redaktor Rietmanns ausser Betracht. Aber auch
die Auffassung, die Verwaltungsorgane der NZZ hätten
den Artikel vor der Publikation durchsehen und dann
sein Erscheinen verhindern sollen, ist abzulehnen. Wenn
ein Zeitnngsunternehmen einen gutqualifizierlen Re-
daktor anstellt .. so krum ilim nicht zugemutet werden
dass es jeden seiner Artikel vor dem Ers.cbeineD kon-
trollieren lässt. Gerade darin besteht normalerweise
die Aufgabe eines verantwortlichen
Redaktors, dass
er im Rahmen der ihm gestellten Ziele im einzelnen
Falle
auf Gmnd seiner Sachkenntnisse selbständig
entseheidet, was publiziert und was nicht publiziert
werden soU. Er anein hat denn auch in der Regel nach
aussen mit seinem Namen für die Zeitung einzutreten.
Uebrigens wäre 'eine Kontrolle jedes einzelnen Artikels
vor dem Erscheinen bei einem Betriebe vom Umfange
der NZZ auch praktisch nicht möglich. Abgesehen von
dem dadurch bedingten Zeitverlust erfordert die Beur-
teilung
der Angemessenheit einer Publikation in sehr
vielen Fällen besondere journalistische Fachkenntnisse,
ein eingehendes
Studium der einzelnen Fragen, die bei
den Ueberwachungsorganen
nicht vOIausgesetzt werden
dürfen Schon aus diesen Gründen müssen sich daher
diese letzteren auf eine allgemeine Ueberprüfung
der
Einhaltung d'er Tendenz der Zeitung beschränken.
3.
-Auch hinsichtlich der Haftbarkeit Dr. Meiers
ist den Ausführungen des Obergerichts beizustimmen.
Zwar
hat der Chefredaktor nach 3 Abs. 5 des Organ i-
sationsstatutes
die Kontrolle über den Inhalt der
Zeitung auszuüben und in wichtigen Fällen über das
Erscheinen eines Artikels zu entscheiden. Allein so-
wenig wie für die Organe
der NZZ kann es sich für ihn
darum handeln, jeden einzelnen Artikel vor dem Er-
Obligationenreeht. N° 7.
scheinen zu durchgehen. Wiederum ist darauf hinzu-
weisen, dass eine solche Ueberprüfung ein spezielles
Studium der Details jeder einzelnen Frage voraussetzen
würde.
Da Dr. Meier aber neben seinem Amt als Chef-
redaktor auch noch sein eigenes Ressort, die Handels-
abteilung, zu versehen
hat, ist es angesichts des Um-
fanges des Zeitungsbetriebes gänzlich ausgeschlossen,
dass
er sich auch in allen Fragen der übrigen Abteilungen
stets auf dem Laufenden hält. 3 des Organisations-
statutes kann daher ebenfalls nur eine allgemeine Prüfung
im Auge haben. Allerdings weist er dem Chefredaktor
in besonders wichtigen Fällen ausdrücklich auch das
Recht und die Pflicht zu, über das Erscheinen einzelner
Artikel zu entscheiden, allein
damit will nur gesagt
werden, dass bei Meinungsverschiedenheiten
unter den
Redaktoren, oder -wenn es sich darum handelt, im
Redaktionskollegium die Stellungnahme der Zeitung
zu bestimmten Problemen festzulegen, seine Meinung
ausschlaggebend sein soll, zudem
kann im vorliegenden
Falle von einer solchen besonders wichtigen Publikation
nicht die Rede sein.Ueber die Stellung Dr. Meiers lässt
übrigens
auch - 7 des Organisationsstatutes keinen
Zweifel aufkommen. Wäre
er verpflichtet, jeden Artikel
vorgängig
der Aufnahme in die Zeitung zu prüfen und
zu genehmigen, so würde dem entsprechen, dass er nach
aussen für den ganzen Inhalt der Zeitung die Verant-
wortung übernehmen müsste, während 7 dies ausdrück-
lich
ablehnt und jeden Redaktor für seine Arbeit per-
sönlich verantwortlich erklärt.
4. -Die
Frage der Anwendbarkeit des Art. 49 OR
auf Redaktor Rietmann selbst hat die Vorinstanz da-
hin entschieden, dass zwar das Requisit der besonderen
Schwere
der Verletzung, nicht aber das Requisit der be-
sonderen
Schwere des Verschuldens gegeben sei.
Dabei
ist -sie mit Recht davon ausgegangen, für
die Bewertung
der Schwere der Verletzung sei nicht
massgebend, welchen Sinn der Verfasser dem Artikel
Obligationenrecht. N° 7. 59,
habe geben wollen, sondern wie seine Aeusserung seitens
des unbefangenen Lesers habe aufgefasst werden müssen.
Wenn nun Redaktor Rietmann ausführte, das VT sei
das
Organ der Alldeutschen, das den Vorwurf, dass
es
im Solde deutscher Interessen -im konkreten Falle
ausgedrückt
durch die AEG -stehe, ruhig über sich
ergehen lassen müsse,
so ist damit für jeden Dritten
klar gesagt, das VT und sein Redaktor lassen sich ihre
politische Stellungnahme bezahlen. Die Notiz
konnte
auch nicht bloss als Zitat oder als blosse Wiedergabe
eines Gerüchtes aufgefasst werden. Die Feststellung,
das
VT m ü s s e den Vorwurf über sich ergehen lassen,
enthält vielmehr die positive Behauptung, der Vorwurf
sei tatsächlich
nicht widerlegbar. Dieser Sinn wird
übrigens
durch den folgenden' Satz, in welchem von dem
Blatte mit verkaufter Seele die Rede ist, noch ver-
deutlicht.
Eine derartige Anschuldigung
ist zweifelsohne ge-
eignet, sowohl
den Besitzer als auch den Redaktor der
betreffenden Zeitung in seinen persönlichen Verhält-
nissen schwer zu verletzen.
Es wird ihnen damit be-
züglich einer für das allgemeine Interesse ausserordent-
lieh wichtigen
Frage vorgeworfen, sie lassen sich bei
ihrer Stellungnahme
nicht durch ihre Ueberzeugung,
sondern durch die Aussicht auf ökonomische Vorteile
leiten, ein Vorwurf, der, wenn
er berechtigt wäre, sie
in den Augen aller rechtlich Denkenden verächtlich
machen müsste.
Was die Verschuldensfrage anbelangt, so hat der
Beklagte geltend gemacht, er habe seine Behauptung
in guten Treuen aufgestellt. In dieser Hinsicht ist jeden-
falls richtig, dass
Rietmann seinen Artikel nicht etwa
im Bewusstsein der Unrichtigkeit der darin enthaltenen
Angaben publizierte. Das Beweisverfahren
hat ergeben,
dass ein Verdacht, die
AEG unterstütze das Vft, in Vor-
arlberg selbst bestand, dass der Beklagte davon von
vorarlbergischer Seite Kenntnis. erhalten, und dass er
auch in anderen Zeitungen ähnliche Verdächtigungen
gelesen
hatte.
Als schweres Verschulden im Sinne von Art. 49 OR
kann sich jedoch auch ein grob fahrlässiges Verhalten
darstellen. Dabei
ist im vorliegenden Falle die besondere
Schwere der erhobenen Anschuldigung
und sodann
die besonders grosse
Wirkung einer Bekanntmachung
vennittelst der Druckerpresse zu berücksichtigen. Der
Be!dagte musste sich klar sein über die weitgreifenden
Wirkungen, die seine Publikation in der verbreiteten
NZZ haben werde.
Er hätte daher alle Veranlassung
gehabt, sich genau
über die Begründetheit seiner Vor-
würfe
zu orientieren. Dieser Pflicht hat er nicht genügt.
Es steht fest, dass er, als er die Notiz über das VT
publizierte, sich im wesentlichen auf zwei Artikel des
Berliner Tagblattes
und der Tribune de Lausanne, die
eine ähnliche Anschuldigung,
aber nur ger ü c h t-
i s e, wiedergaben, und sodann auf die Aeusserungen
eInIger Vorarlberger Bürger verliess, die
ihm bei einer
Orientierungsfahrt schweizerischer Pressevertreter
im
Vorarlberg erklärt hatten, es gehe im Lande das G e-
r ü c h
t, das VT werde von alldeutscher Seite mit Geld
unterstützt. Objektive Tatsachen dagegen, die ihn be-
rechtigt hätten, diese Gerüchte als wahre Tatsache
wiederz1!-geben, konnte der Beklagte nicht anführen.
So lässt sich daraus,
dass. die AEG angeblich grosse
Interessen
an den Wasserkräften Vorarlbergs hat, nicht
folgeru, sie habe deswegen das VT gekauft, bezw. das
VT habe sich kaufen lassen. Ebensowenig kann aus dem
leidenschaftlichen Ton, den das VT hinsichtlich der
Anschlussfrage angeschlagen
hat, geschlossen werden,
es stehe
in fremdem Solde. Weiter aber beweist auch die
Tatsacne nichts, dass das VT die Anschuldigung in
der Tribune de Lausanne nicht zurückwies; es ist sehr
wohl möglich, dass Dr. Nägele die betreffende Num-
mer . nicht zu sicht bekommen hat. Die Behauptung
endlich, das VT habe auch die Verdächtigung durch
ObHgaUonenreeht. N° 7. 61
das Berliner Tagblatt über sich ergehen lassen, erweist
sich als geradezu unrichtig.
In der Nummer vom 5. Ok-
tober 1919 wird in einer Notiz der Redaktion die An-
schuldigung kategorisch zurückgewiesen und erklärt,
-es wäre schade
um die Druckerschwärze, wollte
man sich auf derart blödsinnige Behauptungen ein-
lassen.
Liegt
SChOll in dieser Wiedergabe von durch keine
tatsächlichen Grundlagen gestützten Gerüchten als be-
wiesene Tatsachen ein grobes Verschulden des Beklagten
so
ist dieses noch schwerer zu bewerten angesichts der
der Anschuldigung gegebenen besonderen
Fonn. Dass,
der Beklagte
dem VT ein stillschweigendes Zugeständ-
nis unterschob,
war geeignet, zum vornherein alle Zweifel
an der Richtigkeit seiner Darstellung auszuschliessen.
Gerade die
Behauptung aber, das VT habe den Vorwurf
über sich ergehen lassen müssen,
hätte der Beklagte
ohne weiteres als unrichtig erkennen können, wenn
er nur den Gang der Polemik in der von ihm angegrif-
fenen Zeitung sorgfältig verfolgt
hätte.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aber auch
davon nicht die Rede sein, dass der Beklagte Rietmann
durch das VT in einem Masse provoziert worden sei,
das sein Verschulden nicht
mehr als besonders schweres
im Sinne von Art. 49 OR erscheinen lasse. Zutreffend
führt der Beklagte allerdings aus. das VT habe die NZZ.
die Schweizer
Presse und die Schweiz im allgemeinen
mehrfach beschimpft. Richtig
ist ferner, dass das Bundes-
gericht in einem früheren Entscheide die
Haftung aus
Art. 49
OR wegen Provokation verneinte (AS 39 11 283).
Allein einmal
könnte von einer rechtlich erheblichen
Provokation
nur dann die Rede sein, wenn Redaktor
Rietmann dadurch in eine, eine ruhige Ueberlegung
hemmende, Gemütsbewegung
versetzt worden wäre,
wofür weder die
Akten noch insbesondere der streitige
Artikel selber irgendwelche Anhaltspunkte geben. So-
dann aber ist in allen Beschimpfungen, die sich gegen
die NZZ richten, nicht so sehr eine Provokation des
Beklagten, als vielmehr der NZZ zu sehen. Schliesslich
aber übersieht die Vorinstanz, dass der Beklagte auf
Beschimpfungen mit einer Ver leu m dun g, d. h. mit
positiv unwahren Anschuldigungen antwortete. Recht-
fertigte das Verhalten des VT auch noch so sehr eine
scharfe Zurückweisung, so durfte doch
Rietmann nicht
zu einem solchen Mittel der Gegenwehr greifen.
5. -Den Klägern
ist daher eine angemessene Summe
als Genugtuung zuzusprechen, und es kann -angesichts
der vorstehenden Erwägungen -die Auffassung des
Beklagten,
er sei in der Lage, dem Anspruch der Kläger
einen gleich grossen Anspruch aus Beschimpfung
ent-
gegenzuhalten, nicht geteilt werden. Dagegen ist aller-
dings das provokatorische Verhalten des
VT als wesent-
licher
Reduktionsgrund in Berücksichtigung zu ziehen.
Ferner geht aus der ganzen Kampfweise des VT hervor.
dass es seinerseits
nicht gewohnt ist, die persönlichen
Verhältnisse seiner Gegner zu respektieren. Diese Tat-
sache rechtfertigt die Annahme, weder der Redaktor,
noch die Eigentümer des Blattes empfinden in dieser
Hinsicht sehr fein. Eine Beeinträchtigung, für die, wie
sie ausführen,
nur eine hohe Genugtuungssumme ein
etwelches Aequivalent bedeute,
kommt daher nicht in
Betracht. Aus beiden Gesichtspunkten erscheint eine
weitgehende Reduktion des von den Klägern gefor-
derten Betrages, und zwar auf die Summe von 500 Fr.,
angemessen. Darüber hinaus ist dem' Leserkreis, dem
die Anschuldigung in erster Linie
bekannt geworden
ist, demjenigen der NZZ, von der dem VT erteilten
Satisfaktion
durch einmalige Publikation in diesem
Blatte Kenntnis zu geben.
6. -Bei der Kostenverteilung muss berücksichtigt
werden, dass die Kläger
mit der Klage gegen die NZZ
und Dr. Meier abgewiesen worden sind, dass sie eine viel-
fach übersetzte Forderung gestellt haben,
und dass
ihre Art der Prozessführung in erster Linie an der über- '
mässigen Ausdehnung des Prozesses schuld trägt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird hinsichtlich der Beklagten Dr. Meier
und NZZ abgewiesen, hinsichtlich des Beklagten Riet-
mann dagegen teilweise gutgeheissen und dieser letztere
verpflichtet, den Klägern als Genugtuung 500
Fr. zu
bezahlen und das Dispositiv dieses Urteils einmal auf
seine Kosten in der NZZ zu publizieren.
8. Arrit de 1a. IIe Section eivile du 25 ja.nvier 1922
dans la cause Cha.peron contre Veuve Cha.ppa.l.
Art. 522 CO, 512 CC. -Conditions de forme auxquelles est
soumise la validite du contrat d'entretien viager, en par-
ticulier obligation pour les deux parties contractantes.
de declarer leur volonte non seulement a l'officier public,
mais aussi aux temoins, lesquels doivent certifier cette
declaration par une attestation expresse.
A. -Le 19 decembre 1914, Edouard Cropt, notaire
a Vouvry, adresse un acte d' entretien viager dont
les passages suivants interessent le present pro ces :
Comparait Mme Rose Chaperon,femme de Joseph
autorisee .... laquelle declare ceder et abandonner
en toute propriete, aux charges et conditions suivantes,
a Charlotte, Romain, Andree et Louis Chaperon ....
presents, qui acceptent. les immeubles suivants (suit
) la designation).
CONDITIONS.
- Les cessionnaires devant entretenir et soigner
la cMante sa vie durant ainsi que son mari.. ... jusqu'a
l) leur -deces.
Au cas ou les beneficiaires Rose et Joseph Cha-