- Urteil der II. Zivilabteilung vom l4. September 199a
, i. S. Cooperativa Italiana. gegen Eesio.
Die A n fee h tun g von Ver ein s -und Gen 0 s s e n-
s ch a f s be sc h I ü .. s sen teht nur den Mitgliedern
zu. -
Dl Statuten konnen bel Wegfall gewisser Eigen-
schaften m der Person der Mitglieder den a u tom a t i-
s c h e n
Ver I u s t der 1 1 i t g 1 i e d s eh a f t vor-
snhen. -Verlust der Mitgliedschaft zufolge Austrittes aus
emem anderen Verband.
A. -Die Beklagte, die Societa Cooperativa Italiana
in Zürich, ist eine im Handelsregister eingetragene
Genossenschaft, die. nach ihren Statuten die Förderung
des sozIaldemokratIschen Zusammenwirkens bezweckt
Sie
betreibt in Zürich eine Speisewirtschaft und de
Verkauf von Wein. Mitglied der Genossenschaft ist
die italienische sozialdemokratische Sektion Zürich
eine Sektion
der mit der italienischen sozialdemokra
iscnen Partei in direkter Verbindung stehenden Ita-
hemschen sozialistischen Partei der Schweiz und so-
dann (Art. 7 der Statuten) jeder italienische Sozial-
demokrat, der mindestens einen Anteilschein von 10 Fr.
er,,: rben hat. Jedes Mitglied ist berechtigt, von dell Ge-
schaftsbü. hnrn Einsicht zu nehmen unter Vorweisung
dns personhchnn Anteilschetnes, sowie der Mitglied-
karte der SektIOn, aus der ersichtlich sein muss dass
der vorgeschriebene Beitrag bis auf die drei vnrher
gehenden Mo?ate bezahlt wurde (Art. 8 der Statuten).
Unter dem Titel Anteilscheine bestimmt Art. 40 der
Statuten: Sollte ein Mitglied aus irgend welchem
Grunde
der sozialdemokratischen Sektion nicht mehr
angehören, so kann es auch nicht mehr in der Genossen-
schaft bleiben. Der auf Anteilscheine einbezahlte Betrag
muss alsdann dem Betreffenden zurückerstattet werden
Wie sich. aus dnn Protokollen der Beklagten ergib ,
wurden dIe Gewmne aus dem Betrieb der Speisewirt-
schaft und aus dem Weinhandel regelmässig der Sektion
Zürich zugewiesen.
Unterm 14. Februar 1917 beschloss die Generalver-
sammlung
der Cooperativa, dass in Zukunft alle Mit-
glieder
der italienischen sozialistischen Sektion Zürich
ohne Einzahlung Mitglieder der Genossenschaft sein
sollten.
Die
Errichtung der Sovietrepublik, die Spaltung der
italienischen sozialistischen Partei in Italien im Januar
1921, die Gründung einer kommunistischen Partei in
Zürich im März 1921 veranlasste auch die Italienische
sozialistische
Partei in der Schweiz l, zu diesen Pro-
blemen Stellung zu nehmen. Auf Grund einer in den
einzelnen Sektionen vorgenommenen
Abstimmung wurde
auf einem Kongress in Zürich vom 9. u. 10. April 1921
konstatiert, dass die ( Italienische sozialistische Partei
in der Schweiz ) mit Mehrheit beschlossen hatte, bei der
sozialdemokratischen Partei zu verhleiben. Bei dieser
Abstimmung im Gesamtverein hatte die Sektion Zürich
mehrheitlich, nämlich
mit 35 gegen 19 Stimmen, kom-
munistisch gestimmt.
Am 15. April 1921 hielten die in der Sektion Zürich in
der Minderheit gebliebenen 19 Mitglieder eine Versamm-
lung ab, zu
der die kommunistische Mehrheit nicht ein-
geladen worden war.
In dieser Versammlun wurne
konstatielt, dass die 34 Mitglieder, die für den Ubertntt
zur kommunistischen Partei gestimmt hatten, aus der
italienischen sozialistischen Sektion Zürich und damit
auch aus der Cooperativa ausgeschieden seien, ferner
schritt die Versammlung, da der ganze Vorstand zur
Mehrheit gehörte, zur Wahl eines neuen Vorstandes.
der in
der Folge auch ins Handelsregister eingetragen
wurde.
Gegen dieses Vorgehen der Minderheit
protestierte
die Mehrheit in einer Versammlung vom 7. Mai 1921.
Am
20. Juni 1921 sodann erhob der zur Mehrheit ge-
hörende Kläger Bezio gegen die Cooperativa die
vor-
362 Obligatlonenrecht. N0 54.
liegende Klane auf Aufhebung der in der Versammlung
vom
5. April 1921 gefassten Beschlüsse und Löschung
d:s Elntrages, durch welchen die neuen Vorstandsmit-
glieder
1m Handelsregister vorgemerkt wurden. Zur Be-
gründun führte er aus, die Beschlussfassung vom 15.
April 1921 sei schon aus formellen Gründen nicht
richtige
Einladung dnr Mitglieder etc., ungültig, aber
uch I?atenell erscheme sie als anfechtbar; durch den
Übertntt zur kommunistischen Partei habe die Mehr-
heit
inre Mitgliedschaft nicht verloren, auch sei nicht
etwa
em Beschluss der Cooperativa, wonach die Vertreter
der
kommunistischen Richtung ausgeschlossen worden
w.äre , gefasst worden ; eventuell gehöre die Minderheit,
dIe sIch zu den communisti unitari,
im Gegensatz zu
den communisti puri, bekenne, selber nicht mehr zur
sozialdemokratischen Partei.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage,
und
mnchte geltend, durch ihre Stellungnahme in der Ab-
stImmung der Gesamtpartei sei die kommunistische
Mehrheit aus der
Sektion Zürich der Italienischen
sonialistischenl Partei in der Schweiz II ausgeschieden.
Dnese: Austntt habe für sie ipso jure den Verlust der
MitglIedschaft der Cooperativa zur Folge gehabt even-
tuell sei die Anfechtung des Beschlusses vom
15. April
1921 nach Art. 75 ZGB verspätet.
B. -Währen? die erste Instanz die Klage abwies,
hat das Obergencht des Kantons Zürich mit Urteil vom
18. März 1922 die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben.
C. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die Be-
rufung
der Beklagten, mit der sie Abweisung der. Klage
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da die Anfechtung der Beschlüsse juristischer
Personen -Vereine, Genossenschaften etc. -
nur de-
re . tgliedern zusteht, ist der Kläger zur Klage nur
legItImIert, wenn er zur Zeit, als die streitigen Beschlüsse
I
c
gefasst wurden, noch Mitglied der Beklagten war. Die
Vorinstanz
hat dies angenommen, weil entgegen der
Ansicht der Beklagten, die Mehrheit der Mitglieder der
Genossenschaft durch ihren
Austritt aus der Sektion
Zürich
der italienischen sozialistischen Partei in der
Schweiz ihre Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Ge-
nossenschaft nicht verloren habe.
Dabei äussert die Vorinstanz zunächst zu unrecht
Zweifel darüber, ob überhaupt für Personenverbände
nach
Art der Beklagten (für Aktiengesellschaften gelten
besondere Grundsätze) ein solcher automatischer Verlust
der Mitgliedschaft in den
Statuten vorgesehen werden
dürfe. Allerdings fallen dabei bloss interne Veränderungen
in der Person der Mitglieder, blosse Gesinnungswechsel,
schon der Beweisschwierigkeiten wegen als Ausschlies-
sungsgründe ausser Betracht.
Soweit es sich dagegen
um äusserlich in die Erscheinung tretende Ereignisse han-
delt, die ohne weiteres festgestellt werden können, wie
dies hinsichtlich des im
Streite liegenden Austrittes aus
einer andern Vereinigung zutrifft, besteht kein Grund,
einen besondern Ausschliessungsbeschluss
zu verlangen
(vgl.
vONTHUR I S. 544; EGGER N. 4zu Art. 70). Warum
durch die Zulassung derartiger Ausschlussbestimmungen
der Vereinsterror befördert würde, wie die erste Instanz
annimmt,
ist nicht einzusehen. Für ßie grosse Zahl
moderner Interessenverbände aber, die ihre Mitglieder
nach rein äusserlichen Eigenschaften rekrutieren (Haus-
eigentümervernine, Mietervereine etc.), würde es eine
unnütze Formalität bedeuten, wenn bei Wegfall
der für
die Mitgliedschaft in den Statuten vorausgesetzten
Eigenschaften
in der Person von Mitgliedern jeweils
ein besonderer Ausschliessungsbeschluss gefasst werden
müsste.
Zu untersuchen bleibt dagegen, ob wirklich die Sta-
tuten der Beklagten für den Fall des Austrittes aus der
Sektion Zürich den Verlust der Mitgliedschaft vorsehen.
Dabei
ist nicht schon entscheidend, dass unter dem
Obligationenrecht. NG 54.
Titel :Mitgliedschaft eine Bestimmung, wonach die
Mitgliedschaftsrechte
mit dem Austritt aus der Sektion
ohne weiteres dahinfallen, fehlt,
und dass auch in Art. 40
nicht ausdrücklich von einem automatischen Ausschluss
die
Rede ist, sondern nur allgemein davon, dass ein aus
der Sektion ausgeschiedener Genosse nicht mehr Mit-
glied
der Genossenschaft bl e i he n könne. Auch die Aus-
legung
der Statuten einer juristischen Person darf nicht
ausschliesslich auf den Wortlaut abstellen, sondern
muss alle Begleitumstände berücksichtigen, die einen
Schluss
auf den wirklichen Willen zulassen, der den
betreffenden
Satzungen zu Grunde liegt.
. Hievon ausgegangen zeigt
nun aber schon der italieni-
sche
Urtext des Art. 40 der Statuten, dass in der Tat der
Verlust der Mitgliedschaft in der Sektion ohne weiteres
den Verlust der Mitgliedschaftsrechte . gegenüber der
Genossenschaft
mit sich ziehen sollte. Zugegebenermassen
spricht Art. 40 in der italienischen Fassung nicht bloss
davon, dass
der aus der Sektion ausgetretene Genosse
nicht mehr in der Genossenschaft bleiben könne, sondern
dass
er seine Mitgliedschaft ver li e r e. Ins Handels-
'. register wurde allerdings eine deutsche Übersetzung
der Statuten eingetragen, alleiü den wirklichen Willen
der Genossen, derell Muttersprache das Italienische ist,
gibt jedenfalls die italienische Fassung wieder.
Ferner hat die Beklagte IDit Recht auf Art. 8 der
Statuten verwiesen, wonach für die Ausübung gewisser
lVlitgliedschaftsrechte der Nachweis verlangt wird, dass
die Pflichten der Sektion gegenüber erfüllt wurden.
Wenn diese Bestimmung auch nur den Spezialfall der
Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten regelt, so
geht doch aus ihr hervor, dass die Statuten die Mit-
gliedschaft
der Sektion als notwendige Grundlage der
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Ge-
nossenschaft
betrachten.
Endlich aber ist der automatische VerIust der Mit-
gliedschaft
mit dem Austritt aus der Sektion durch
die Verhältnisse auch innerlich begründet. Er entspricht
den engen Beziehungen, die zwischen den beiden Ver-
einigungen bestehen,
der Übereinstimmung in den
Verbandszwecken, der Tatsache, dass
nach dem Be-
schluss
vom 14. Februar 1917 die Mitglieder der Sektion
schlechthin auch Mitglieder der Cooperativa sein sollen,
der Verwendung ferner, die die Betriebsergebnisse der
Beklagten fanden. Alle diese
Umstände lassen die
Beklagte als eine eigentliche
Nebenunternehmung der
Sektion erscheinen, deren Mitgliedschaft
nach der Mei-
nung
der Statuten der Cooperativa von derjenigen der
Sektion
nicht getrennt werden sollte .
2. -
Zu Zweifeln könnte dagegen die Frage Anlass
geben, ob
überhaupt der Kläger und mit ihm die kom-
munistische Mehrheit aus
der Cooperativa ausgetreten
seien. DIe blosse
Stimm abgabe zu Gunsten der kommu-
nistischen Richtung bei Anlass der Abstimmung im
schweizerischen Gesamtverein bedeutete an sich noch
keineswegs, dass die kommunistisch Stimmenden sich
der sozialistisch stimmenden Mehrheit nicht unter-
ziehen wolltel1. Allein die kommunistische Mehrheit
der Sektion Zürich hat schon vor Beginn des Prozesses
der Beklagten gegenüber
durch den Anwalt des Klägers
zugegeben, dass sie
aus der Sektion ausgetreten sei
(Brief vom 23. Mai 1921),
und so dann hat der Kläger
im Prozesse selber immer nur bestritten, dass der Aus-
tritt aus der Sektion für ihn ipso jure den Verlust der
Mitgliedschaft zur Folge gehabt habe, nie dagegen.
dass
er tatsächlich aus der Sektion aus ge t r e te n sei.
Übrigens entspricht dies. wie aus der bei den Akten
liegenden Nummer des Avvenire del Lavoratore vom
15. April 1921 hervorgeht, offenbar auch den wirklichen
Verhältnissen. Die Genossen, die
für die kommunistische
Richtung gestimmt hatten. werden im genannten Blatte
durch ein kommunistisches Comitee zu neuem Zu-
sammenschluss in einen neuell Verband aufgefordert.
wobei
der betreffende Artikel vom Eintritt der Trennung
366 Obligationenrecht. Ne 55.
in der alten Partei als von einer vollzogenen Tatsache
spricht.
Der Kläger
ist daher zur Klage nicht legitimiert,
und es kann dahingestellt bleiben, ob im übrigen die Vor-
aussetzungen zur Anfechtung der streitigen Beschlüsse
gegeben wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab-
gewiesen.
55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. September 1922
i. S. Elektrizitätswerke des Xantons Zürioh gegen Benold.
Vertrag über Lieferung elektrischen
S t rom s. Rechtliche Natur: er ist KaUfvertrag, wenn
Vertragsgegenstand lediglich das Zuleiten des Stromes
ist. -:-Fällt der Stromlieferungsvertrag dahin, wenn die
Fabrik des Bezügers, für die der Strom ansschliesslich
bestimmt war, abgebrannt ist '
A. -Die Kläger, Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich, haben
am 26. September / 31. Dezember 1918
mit den Rechtsvorfahren des Beklagten, den Gebrüdern
Renold, welche
in Niederweningen eine Häckselfabrik
betrieben, auf die Dauer
von'10 Jahren, vom 1. Januar
1919 hinweg, einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen,
laut dem sie den Gebrüdern Renold, als Abonnenten,
elektrische Energie im
Umfang von zirka 30 KW für
Kraftbetrieb und Beleuchtung ihrer Häckselfabrik liefern
sollten. Die Kläger erstellten auf ihre Rechnung die
Hochspannungszuleitung bis
und mit dem Ausschalter
vor der Transformatorenstation der Abonnenten. Der
Vertrag ordnet sodann die Eigentumsverhältnisse an
den Installationen, setzt den Stromabgabepunkt, sowie
das Stromsystem und die Strornqualität fest, und regelt
Obligationenrecht. N° 55. 367
den Fall von Unterbrechungen in der Energielieferung.
Aus
Art. 7 sind folgende Vorschriften hervorzuheben :
Der Abonnent wird seinen ganzen Energiebedarf
bei den Werken decken, sofern
und soweit diese in
der' Lage sind, jenem Bedarf zu entsprechen. -Der
Abonnent verwendet die Energie
nur innerhalb seines
industriellen Etablissements
und gibt an Dritte keine
Energie
ab. Art. 8 ordnet die Strompreise, und
bestimmt am Schluss: Im Ganzen garantiert der
Abonnent den Werken einen Mindest-Nettobetrag jähr-
licher Strommiete von
1000 Fr.
Am 6. September 1919 brannten die Fabrik und das
Lagerhaus
der Gebrüder Renold ab. Diese machten den
Klägern
am 26 September 1919 hievon Anzeige, und
erklärten, durch dieses, auf höherer Gewalt beruhende
Brandunglück falle auch der Stromlieferungsvertrag
dahin
..
Die Kläger protestierten hiegegen mit Zuschrift vom
30. September 1919. Sie bestritten, dass höhere Ge-
walt vorliege, und machten geltend, dass auch eine
solche die Abonnenten nicht hindern würde, das
Eta-
blissement z. B. mit der Entschädigung der kantonalen
Brandassekuranz-Anstalt wieder aufzubauen,
und als-
dann den Energiebezug fortzusetzen. Dagegen erklär-
ten die Kläger sich aus Entgegenkommen zu einer
Sistierung des Stromlieferungsvertrages
für die Dauer
eines Jahres bereit, unter entsprechender Verlängerung
des Vertrages,
und in der Meinung, dass nach Ablauf
der
Frist sie ihre vertraglichen Rechte, also mindestens
den Anspruch
auf die vertragliche jährliche Minimal-
garantie wieder geltend machen werden.
Die
Gebriider Renold antworteten hierauf am 2. Ok-
tober 1919, sie seien einverstanden, dass der Vertrag
solange sistiert bleibe, bis sie nach Vollendung eines
Neubaues
in die Lage kommen, wieder elektrische Energie
zu benötigen, ohne Festlegung einer bestimmten
Zeit;
eine Aufrechnung der vertraglichen Minimalgarantie
AS 48 1 -1922