Trademark similarity of composite W marks

BGE 48 II 296Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II8 de jul. de 1921Partially Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The plaintiff, a Zurich clothing manufacturer, attacked the defendant’s later trademark, both signs being dominated by a prominent W. The Federal Court held that both were composite marks, but the W element dominated their overall impression and the defendant’s additional figurative and verbal elements did not avoid confusion. The appeal was therefore partially upheld: the defendant’s mark was declared invalid, deleted from the register, and its use prohibited. The damages claim failed for lack of substantiation and proof of actual confusion, and publication of the judgment was refused.

Sumário Omnilex

Art. 6 MSchG; distinction and likelihood of confusion between composite figurative marks dominated by a letter element: where the essential impression of both signs is governed by a prominently featured W-like element, secondary figurative framing and descriptive words do not suffice to dispel confusion if they lack distinctiveness and remain merely accessory. The assessment turns on the overall impression on the purchasing public, not on a meticulous side-by-side comparison. A mark that, in this sense, is likely to be confused with an earlier mark is invalid and must be deleted; claims for damages require concrete substantiation and proof of actual harm. Publication of the judgment is exceptional and may be refused where the confusion is not likely to persist after official cancellation.

Texto completo

Markenschutz. N° 45. Instanz eingelegte Eintragungsurkunde gemäss Art. a OG unberücksichtigt bleiben muss. 3. -Mit dem Hauptanspruch werden hier auch die . Unteransprüche, denen, wie der Kläger anerkennt. selbständige Bedeutung nicht zukommt, hinfällig. Dass nach dem Gesagten. von einer Pioniererfindung ernstlich nicht die Rede sein kann, bedarf keiner wei- tern Erörterung. 4. -Mit der Gutheissung der Widerklage entfällt ohne weiteres die Hauptklage. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 18. November 1921 bestätigt. VI. MARKENSCHUTZ .. PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 45. t1rteU der I. Zivilabtel1ung vom 3. AprU 1922 i. S. Weil lG eie-gegen We!sI. Markenrecht : Schutzfähigkeit einer Buchstabenmarke '1 Kri- terien der genügenden Unterscheidbarkeit zweier Marken- bilder im Sinne von Art. 6 MSchG. Urteilspublikation. A. -Die klägerische Firma Gustav Weil Oe, die in Zürich die Fabrikation von Herrenkonfektionsarti- keln und den Handel mit denselben betreibt, hat am 11. Februar 1920 zum Schutze ihrer Erzeugnisse unter Nr. 46,130 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum eine Marke eintragen lassen, die dadurch charakterisiert wird, dass zwischen den beiden äussern Schenkeln eines Markenschutz. N° 45.

senkrecht gestellten, breitgeformten lateinischen Buch- stabens W das halbbogenförmig unterstrichene Wort Marke angebracht und das ganze rechteckig umrahmt ist. Sie verwendet diese Marke auf ihren Geschäfts- papieren, Geschäftskarten, Einnäheetiquetten und ma(mte mit ihr auch anlässlich der schweizerischen Mustermesse in Basel Reklame. Unterm 7. Februar 1921 hat der Beklagte, der eben- falls die Herrenkleiderfabrika1;ion betreibt, für seine Artikel eine Marke Nr. 48.866 im schweiz. Marken- register eintragen lassen, die dadurch gekennzeichnet wird, dass ein hochgezogenes W in einen aussenseitig mit Zacken geschmückten, an den Seiten von zwei kurzen. rechteckig eingeschnittenen Bändern getragenen Kreis gestellt ist. Oberhalb des W, im Innern des Kreises sind die Worte Marque deposee in linearer Schrift und unterhalb des W. ausserhalb des Kreises die beiden Bänder halbbogenförmig verbindend, die Worte Genre specialite exclusif)l angebracht. Auch der Beklagte ver- wendet diese Marke auf seinen Geschäftskarten, Brief- köpfen, Couverts und Etiquetten. B. -Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin die Rechtsbegehren :

  1. Die Marke Nr. 48,866 des Beklagten sei als nichtig zu erklären und im Markenregister zu löschen.
  2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Marke auf seinen Erzeugnissen (Herren-und Knabenkleidern) und Geschäftspapieren zu entf.ernen, und' es sei ihm die künftige Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr zu untersagen.

Der Beklagte sei zu 5000 Fr. Schadenersatz, eventuell zu einer nach richterlichem Ermessen festzu- setzenden Entschädigung nebst 5 % Zins seit Klage- anhebung zu verurteilen. 4. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, das Urteil je einmal auf Kosten des Beklagten im Schweiz. Handelsamtsblatt, in der Schweiz. Textil-Detaillisten-

Markenschutz. Ne 45. Zeitung und in der Schweiz. Textil-Industrie, Konfek- tions-und 'Väsche-Zeitung zu publizieren. Zur Begründung beruft sich die Klägerin im wesent- lichen darauf, dass sich die Marke des Beklagten nicht hinreichend von ihrer eigenen unterscheide. da bei bei den Marken der grosse lateinische Buchstabe W den Hauptbestandteil bilde. Die klägerischen Erzeugnisse seien bereits als sogenannte W-Produkte bei der Kund- schaft eingeführt. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage, da eine Verwechslungsgefabr nicht bestehe. Soweit aber die Klägerin den Buchstaben Wals Marke beanspruche, handle es sich 'um ein Freizeichen und fehle ihr daher die Aktivlegitimation. C. -Durch Urteil vom 8. Juli 1921 hat das Handels- gericht des Kantons' Zürich die Klage abgewiesen, indem es die Verwechslungsmöglichkeit der angefoch- tenen Marke mit derjenigen der Klägerin verneinte. D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt unter Wiederholung der in der Vorinstanz gestellten Begehren; eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. E. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin die schriftlich gestellten Anträge erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätignng' des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass es sich weder bei der klägerischen, noch bei der ange- fochtenen Marke um eine reine Buchstabenmarke, son- dern bei bei den um eine zusammengesetzte, aus sprach- lichen und figurativen . Teilen bestehende Marke han- delt, sodass das in erster Linie in Betracht fallende W ähnliche Zeichen gleich wie die figurativen Bestand- teile, mit denen es' zu einem selbständigen Ganzen Markenschutz. N° 45.

vereinigt ist, nur als Bild wirkt und nur als solches in Verbindung mit jenen den Markenschutz beanspruchen kann. Ob dieses sprachliche Element grundsätzlich auch als reine Buchstabenmarke schutzfähig wäre, kann daher dahingestellt bleiben. Immerhin ist darauf hinzu- weisen, . dass nach dem alten Markenschutzgesetz vom 19. Dezember 1879 die Anfangsbuchstaben einer Ge- schäftsfirma nicht genügten, um eine Marke zu bilden, wie überhaupt neben die Geschäftsfirma oder an deren Stelle gesetzte, ausschlit'sslich aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehende Zeichen nicht geschützt werden konnten (Art. 4). Der Entwurf zur Revision dieses Bundesgesetzes ging über diese einschränkende Fas- sung hinaus und anerkannte in Art. 2, Abs. 2 ( die in einer charakteristischen Form gebrauchten Buchstaben und Ziffern als markenfähig. In der bundesrätlichen Botschaft vom 28. Januar 1890 wurde diese Neuerung damit begründet, dass es sich nicht rechtfertige, Ange- hörige der Vertragsstaaten (Interuat. Uebereinkunft vom 20. März 1883), deren Marken in der Schweiz in jeder Form zur Eintragung zuzulassen seien, soferu sie den gesetzlichen Erfordernissen des Ursprungslandes genüg- ten, besser zu stellen als die Inländer. In das geltende Markenschutzgesetz ist die erwähnte Bestimmung jedoch nicht aufgenommen worden, doch wird sie als im Gesetz enthalten angesehen werden dürfen. 2. -Für die Frage der Unterscheidbarkeit der beiden . Bildmarken ist nach ständiger Praxis darauf abzustellen. ob eine solche Aehnlichkeit der beiden Zeichen bestehe dass dieselben einzeln genommen nach ihrem Gesamteindruck vom kaufenden Publikum ver- wechselt werden können. Ob bei Nebeneinanderhalten der Zeichen durch sorgfältige Vergleichung Verschie- denheiten feststellbar sind, ist unerheblich, da erfahrungs- gemäss an die Aufmerksamkeit des Publikums in der Prüfung der Markenunterschiede keine grossen Anfor- derungen gestellt werden dürfen. Ein Beweis dafü abe:', dass der Beklagte nur an Grossisten liefere, dIe die

Markenschutz. N° 45. Marke entfernen und durch ihre eigene ersetzen, liegt nicht vor. Als charakteristisches. Hauptelement beider Marken erscheint nun dasW ähnliche Zeichen. Dieses prägt sich dem Gedächtnis des Abnehmers der darpit versehe- nen Ware ein. Dabei. ist allerdings das W in der Marke des Beklagten insofern abweichend ausgeführt, als es hochgezogen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aber hierin eine originelle Ausgestaltung, die eine Differenzierung des Erinnerungsbildes zu bewirken ver- möchte, nicht gesehen werden. Dies umsoweniger als das kaufende Pu.blikum hier von vorneherein annehmen muss, dass mit dem Zeichen auf die Herkunft der Ware hingewiesen werden will, während es sich anderseits in der Regel nicht Rechtpnschaft darüber gibt, ob und inwieweit noch andere Bestandteile zum Markenbilde gehören, sondern sich mit einer mehr flüchtigen Betrach- tung begnügt. In der Tat sind denn auch die Nebenteile der angefochtenen Marke, insbesondere die jeder Origi- nalität entbehrende kreisförmige Umrahmung nicht geeignet zur Erzielung eines einheitlichen, vom Buch- stabenbestandteil unterschiedenen Gesamteindruckes. Dem durch eine auffällige Ausführung scharf hervor- gehobenen, . in die ?vfitte des Kreises gestellten W gegfll- über erscheinen sie bloss als nebensächliches Beiwerk. Ebensowenig prägen sich die Worte Marque deposee )) und Genre specialite exclusif)) durch eigenartigen Inhalt dem Gedächtnis in einer Weise ein, dass durch sie die Gleichheit des den ganzen Zeicheninhalt beider Marken beherrschenden W in der Erinnerungsvorstel- lung beseitigt würde. Ein für den Gesamteindruck mit- bestimmendes Aehnlichkeitsmoment liegt sodann auch in der ungefähr gleichen Grösse der Bilder. Entgegen der -Vorinstanz muss daher angenommen werden, dass die angefochtene Marke bei den beteiligten Abnehmer- kreisen leicht zu Verwechslungen mit der klägerischen Marke Anlass geben kann. Markenschutz. N° 45.

  1. -Nach dit sen Ausführungen erweist sich die Marke Nr. 48,866 des Beklagten als nichtig und ist daher im schweiz. Markenregister zu löschen. Ebenso ist das Klagebegehren 2 auf Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung der Marke auf seinen Erzeugnissen (Herren- und Knabenkleidern) und Geschäftspapieren und auf Untersagnng der weitern Benützung derselben im Geschäftsverkehr zuzusprechen. Abzuweisen dagegen ist das Schadenersatzbegehren der Klägerin, da es in keiner 'V eise substanziert worden ist. Insbesondere -fehlt jeder Nachweis wirklicher Verwechslungen, zumal auf die von der. Klägerin veranlassten Schreiben der Firmen J. Guggenheim in Schaffhausen und Gebrüder Bloch in Winterthur nicht abgestellt werden kann. Auch die verlangte Veröffentlichung des Urteils rechtfertigt sich nach den Umständen nicht, da ange- sichts des kurzen Nebeneinanderbestehens der beiden Marken nicht anzunehmen ist, dass die durch den Ge- brauch der angefochtenen Marke geschaffene Unklar- heit ohne besondere Gegenmassnahmen weiterdauere und nicht schon durch die amtliche Bekanntmachung der Löschung gehoben werde (vgl. AS 40 11 288 ff.). Demnach erkennt das Bundesgericht :
  2. Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 1921 dahin abgeändert, dass die Klage- begehren 1 und 2 gutgeheissen werden.
  3. Demgemäss wird die vom Beklagten 3m? .Fe- bruar 1921 beim eidgenössischen Amt für geIstIges Eigentum hinterlegte Marke Nr. 48,866 als ungültig erklärt. Der Gebrauch der Marke wird dem Beklagten ver- boten. Die nichtige Marke ist aus dem Register d eid- genössischen Amtes für geistigesnEigentum zu streIchen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem

Palavras-chave

trademark similaritylikelihood of confusioncomposite markfigurative markletter markinvaliditydamagespublicationregister deletion

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the defendant’s composite W mark is sufficiently distinguishable from the plaintiff’s mark under trademark law.

Decisão extraída

The marks are not sufficiently distinguishable; the defendant’s sign creates a likelihood of confusion in the relevant purchasing public.

Fundamentação extraída

Both marks are dominated by a similarly prominent W-like element. The surrounding figurative and verbal additions are merely secondary and do not change the overall impression.

Questão jurídica principal

Whether the defendant’s registered trademark Nr. 48,866 must be declared invalid and removed from the register.

Decisão extraída

Yes. The mark is invalid and must be deleted from the register.

Fundamentação extraída

Because the sign is confusingly similar to the plaintiff’s earlier mark, trademark protection cannot be maintained.

Questão jurídica principal

Whether the defendant must remove the mark from goods and business papers and be prohibited from further use.

Decisão extraída

Yes. Removal and a future-use prohibition are ordered.

Fundamentação extraída

The invalidity of the mark entails cessation of its use in commerce and its removal from articles and business documents.

Questão jurídica principal

Whether the plaintiff is entitled to damages.

Decisão extraída

No. The damages claim was insufficiently substantiated.

Fundamentação extraída

There was no proof of actual confusion or concrete damage.

Questão jurídica principal

Whether the judgment should be published at the defendant’s expense.

Decisão extraída

No. Publication is not justified in the circumstances.

Fundamentação extraída

Given the short period of coexistence, the confusion was not expected to continue after official deletion of the mark.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.