Versicherungsvertrag. Nu 43.
angezeigt hatte, diese sich darauf beschränkte, noch
ein Dokument einzufordern, und sich bis über den
Ablauf
der Jahresfrist hinaus in keiner Weise darüber
aussprach, ob sie die Zahlungspflicht anerkenne oder
bestreite, sodass für die Klägerin kein Anlass bestand,
daran
zu denken, sie müsse vielleicht einen Prozess
führen, um die Versicherungssumme zu erlangen. Wird
auch angenommen, die Klägerin habe infolge dieser
Verhältnisse die Klageerhebung vor Ablauf der Aus-
schlussfrist ohne Verschulden versäumt bezw. vorerst
nicht nachgeholt, so kann
ihr aber doch nicht zugute
gehalten werden, sie habe auch dem Erfordernis der
sofortigen Nachholung der Klage nach Beseitigung des
Hindernisses -worunter die Umstände
zu verstehen
wären, wegen welcher
.ihr die Klageführung vorläufig
nicht zugemutet werden konnte - Genüge getan. Denn
zur Entschuldigung dafür, dass sie nicht alsbald, nachdem
die Beklagte
am 13. bezw. 20. April 1921 ihre Zahlungs-
pflicht bestimmt
und unzweideutig abgelehnt hatte,
sondern erst reichlich zwei Monate später das Gesuch
um Anberaumung der Sühneverhandlung stellte, welches
die Beklagte als vollständige Klage
im Sinne der frag-
lichen Versicherungsbedingung 'gelten lässt,
kann die
Klägerin nichts stichhaltiges vorbringen. Einmal ver-
mag es nicht zu ihrer Entschuldigung zu dienen, dass
sie zunächst noch durch
'Yeitere Korrespondenz die
Beklagte von der Unbegrundetheit ihrer Zahlungs-
verweigerung
zu überzeugen suchte, zumal nicht in
dem sub Fakt. A a erwähnten Falle, wo es erst nach
mehreren Wochen geschah. Auch
kann die Klägerin
nichts daraus
für sich herleiten, dass die Beklagte auf
diese Korrespondenz noch einlässlich antwortete, da
sie sich nichtsdestoweniger keineswegs etwa in Ver-
gleichsverhandlungen einliess, welche durch die Klage-
einreichung möglicherweise ungünstig beeinflusst wor-
den wären. Endlich
kann sich die Klägerin nicht darauf
berufen, dass noch ein Teil der Dokumente bei der
.,
Erfindungsschutz. N° 44.
Beklagten liegen geblieben waren, weil sie mit dem Ver-
langen
um deren Rückgabe nicht noch lange zuzu-
warten brauchte, sofern sie ihrer
für das Begehren um
Anberaumung einer Sühneverhandlung überhaupt be-
durfte. Die Voraussetzungen für die Restitution gegen
den Ablauf der Klagefristen liegen somit nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 6. März be-
stätigt.
V. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
44. Urteil cier L Zivilabteilung vom 3. Kai 19
i. S. Peyer gegen Unionbank A.-G.
Erfindungspatent : Bedeutung des Patentanspruches (Art. 5
PG). Das mit der technischen Gestaltung eines I.osbündels
zusammenhängende Lotteriesystem ist vom Patentschutz
ausgeschlossen. Stellung des Bundesgerichts zu einer tech-
nischen Expertise.
A. -Der läger J. E. Peyer ist Inhaber eines schwei-
zerischen
Patentes Nr. 83,310 vom 17. Novembnr 1919
für ein
Paquet de billets de loterie (Losbündel).
Der Patentanspruch
lautet: ( Paquet de billets de
loterie enfermes dans une
serie d'enveloppes scellees,
munies chacune
d'un talon detachable. tous les talons
d'une serie etant, en outre sceHes entre eux. l) Diesem
Anspruch sind drei Unteransprüche folgenden Inhalts
beigefügt:
- Paquet selon la revendication. carac-
terise par des enveloppes ayant chacune un talon separe
292 Ertlndungsschutz. N° 44.
du corps del'enveloppe par une partie affaiblie permet-
tant de detacher l'enveloppe de son talon., 2. Paquet
selon la revendication, caracterise par des parties deta-
chables formant les billets de loterie. 3. Paquet 'seIon
la revendication,
caracterise par des millets de scelle-
ment x traversant chaque enveloppe et des reillets 'de
scellement reunissant entre eux les talons de toutes
les ellveloppes de
la combinaison.
Mit Beschluss vom 15. Juli 1919 beWilligte der Re-
gierungsrat des Kantons Bern eine Lotterie zu Gunsten
des Wiederaufbaues der
Altstadt Erlach, worauf im
Januar 1920 eine Genossenschaft zum Zwecke dieses
Wiederaufbaues gegründet wurde, deren
Kapital zum
Teil aus dem Lotterieertrag gebildet werden sollte. Mit
der
Organisation und Durchführung der Verlosung im
Betrage von
1,000,000 Fr. betraute die Lotterie-
kommission
durch Vertrag vom '19.' Mai 1920 die
beklagte
Unionbank' A.-G. in Bern Diese brachte die
Lose in folgender Form in Verkehr: Mehrere einzeln
in Umschläge verschlossene Lose (5) sind zu einem
Bündel vereinigt
und zwar in der Weise, dass sie durch
einen festen Papierstreifen, der durch einen
unten an
jedem
Umschlag angebrachten' Schlitz hindurchgeführt
und mitte1st einer Oese geschlossen ist, zusammen-
gehalten werden.
Am 1. März 1921 erwirl te die Beklagte für solche
zu Bündeln vereinigte Lose für Lotterien ein schweize-
risches
Patent Nr. 88,760.
B. -Der Kläger erblickt in dieser Anordnung und
Verbreitung der Lose der Erlacherlotterie eine Ver-
1etzung seines Patentes Nr. 83,310; er hat deshalb beim
Handelsgericht' des
Kantons Bern Klage eingereicht
mit den Begehren:
' 1. Es sei zu erkennen, das von der Beklagten für
den Vertrieb der Lotterie für den Wiederaufbau
von
Alt-Erlach in Verkehr gebrachte Losmaterial sei eine
Nachahmung des Schweizerpatentes Nr. 83,310 (prov.
Nr.
98,145).
,
.'
Etilndungs5chutz. N° 44.
2.' Der Beklagten sei jede Nachahmung und jede
Verwendung dieses Losmaterials zu untersagen.
)j 3. Das vorhandene Losmaterial sei einzuziehen,
ebenso die vorhandenen Materialien
und Einrichtungen.
4. Die Beklagte sei dem Kläger gegenüber zu ange-
messenem Schadenersatz zu verurteilen.
D 5. Das Urteil sei auf Kosten der Beklagten im Schweiz.
Handelsamtsblatt
und in den in Art. 9 hienach genannten
Blättern je drei Mal zu veröffentlichen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und
widerklageweise Nichtigerklärung des klägerischen Pa-
tents Nr.83,310 verlangt, da eine schutzfähige Erfindung
nicht vorliege; zudem fehle das Erfordernis der Neuheit.
C. -Mit Urteil vom 18. November 1921 hat das
Handelsgericht des
Kantons Bern die Klage abgewiesen
und die Widerklage zugesprochen. ,
D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru-'
fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage.
K -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
des Klägers diese Begehren erneuert und eventuell
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung
und Anordnung eine,r neuen Expertise
beantragt.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung' der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz ist
zunächst die von der Beklagten gegenüber dem kläge-
rischen
Patent Nr. 83,310 erhobene Nichtigkeitsklage
auf ihre Begründetheit zu prüfen und je nach dem Aus-
gang, erst
in zweiter Linie zu untersuchen, ob die Be-
klagte die
Patentrechte des Klägers verletzt habe.
-Für die Frage der Rechtsgültigkeit des strei-
tigen
Patents ist mit dem angefochtenen Urteil davon
auszugehen, dass sich der Patentschutz nur auf das
beziehen kann, was
nach der Fassung der Anspruche
mit Inbegriff' der sog. Unteransprüche als Inhalt der
Erfindung ausgedrückt ist, wobei freilich die Patent-
beschreibung .und die zum Verständnis erforderlichen
Zeichnungen herangezogen werden dürfen, jedoch ledig-
lich zur Auslegung der
Ausprüche,. nicht aber zu
ihrer Ergänzung (vgl. AS 47 11 495). Hiernach nun
kann als Gegenstand der klägerischen Erfindung .. nur
ein Losbündel in. der besonderen Anordnung in Be-
tracht fallen. Das mit dieser technischen Gestaltung
zusammenhängende Lotteriesystem, wie es in den
NQu-
velles financieres vom Oktober 1920 als combi-
naison
financiere mit de.m Vorzuge einer Verteilung
der Gewinnchancen
und der Ermöglichung einer zuver-
lässigen Kontrolle geschildert wird
und worauf auch
der Vertreter des Klägers heute besonderes Gewicht
gelegt
hat, ist schon deshalb vom Patentschutz. ansge-
schlossen, weil es sich dabei um eine dem Erfinderrccht
entzogene
Art der geistigen Wirksamkeit handelt (vgl.
KOHLER, Lb. des Patentrechts, S. 24). Denn nach
ständiger
Recht prechung des Bundesgerichts gehört
zum Begriff der Erfindung die Erreichung eines wesent-
lichen Fortschrittes der Technik, eines technischen
Nutzeffektes
durch eine neue, originelle Kombination
von
Naturkräften (vgL AS 43 II 523). Die Vor-
instanz hat sich nun zur Abklärung der in Betracht
kommenden technischen Verhältnisse einer Expertise
bedient. Dieser gegenüber
ist die Ueberprüfungsbe-
fugnis des Bundesgerichts
der Natur der Sache nach
insofern eine beschränkte, als sie sich
nur auf die Frage
erstreckt, ob die Ausführungen des
Experten eine
allseitige
Prüfung und Würdigung der Verhältnisse
enthalten und nicht etwa auf aktenwidrigen oder rechts-
irrtümlichen Voraussetzungen beruhen.
Au:; den mündlich und schriftlich erstatteten Gut-
achten
ist nun zunächst die Feststellung für das Bun-
Erftndungslchutz. ,N. 44.
desgericht massgebend, dass das Verschliessen von
Losen in Ellveloppen schon
vor der Anmeldung des
klägerischen
Patents bekannt war. Ob auch die Vereini-
gung solcher Lose
zu Bündeln vorbekannt sei, lässt
der
Experte ununtersucht, stellt aber fest, dass es
allgemein gebräuchlich sei, Verkaufsgegenstände aller
Art in Paketen oder Bündeln von 5 oder 10 Stück oder
dutzendweise zum Verkaufe
zu bringen, sodass sich
der hieraus gezogene allgemeine Schluss auf das Fehlen
einer schöpferischen Idee bei der Bildung
von Los-
bündeln von selbst ergibt. Fragen
kann es sich daher
nur, ob die
Art und 'Veise der Vereinigung vorliegend
einen technischen
Fortschritt bedeute. Allein auch nach
dieser Richtung stellt der Experte, ohne die Frage
der Neuheit zu lösen fest, dass es in der Papierbranche
allgemein gebräuchlich sei, die Zusammenfassung einer
Mehrzahl gleicher Stücke (wie Briefbogen, Rechnungen,
Formulare) dadurch zu bewirken, dass
an denselben
längs einer Begrenzungskante abtrennbare Talons ange-
bracht und diese durch irgend ein bekanntes Mittel
(Agraffen, OeseIi, Leim) verbunden werden. Seine hieran
sich anschliessenden, von richtigen rechtlichen Gesichts-
punkten ausgehenden Ausführungen sind in ihrem
Schluss auf das Nichtvorhandensein einer Erfindung
durchaus überzeugend. 'Venn daher die Vorinstanz
diesem Gutachten, das in keiner Beziehung zu Aus-
setzungen Anlass gibt, gefolgt
und in rechtlicher Wür-
digung desselben zur Annahme gelangt ist, dass das
klägerische Losbündel lediglich ein Erzeugnis technischer
Geschicklichkeit bilde, so
kann hierin eine das Patent-
gesetz verletzende unrichtige Auffassung des recht-
lichen Erfindungsbegriffs nicht erblickt werden.
Inwieweit auf die
Eintragung der vom Kläger bean-
spruchten Erfindung in die deutsche Gebrauchsmuster-
rolle
. für die Frage der Patelltfähigkeit in der Schweiz
abzustellen wäre,
ist unter diesen Umständen umsowe-
niger zu prüfen, als die
erst in der bundesgerichtlichen
Markenschutz. N" 45.
Instanz eingelegte Eintragungsurkunde gemäss Art. a OG unberücksichtigt bleiben muss.
3. -Mit dem Hauptanspruch werden hier auch die
.
UnteransprÜChe, denen, wie der Kläger anerkennt,
selbständige Bedeutung
nicht zukommt, hinfällig.
Dass nach dem Gesagten. von einer Pioniererfindung
ernstlich nicht die Rede sein kann, bedarf keiner wei-
tern Erörterung.
4. -Mit der Gutheissung der Widerklage entfällt
ohne weiteres die Hauptklage.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 18. November
1921 bestätigt.
VI. MARKENSCHUTZ
.. PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
45. Orten c1er I. ZivilabteUung vom 3. April 1922
i. S. WeU 8G eie-gegen Welsl.
Markenrecht : Schutzfähigkeit einer Buchstabenmarke ? Kri-
terien der genügenden Unterscheidbarkelt zweier Marken-
bilder
im Sinne von Art. 6 MSchG. Urteilspublikation.
A. -Die klägerische Firma Gustav Weil Oe, die
in Zürich die Fabrikation
von Herrenkonfektionsarti-
keIn
und den Handel mit denselben betreibt, hat am
11. Februar 1920 zum Schutze ihrer Erzeugnisse unter
Nr. 46,130 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum eine
Marke eintragen lassen, die dadurch charakterisiert
wird, dass zwischen den beiden äussern Schenkeln eines
Markenschutz. N° 45. 297
senkrecht gestellten, breitgeformten lateinischen Buch-
stabens W das halbbogenförmig unterstrichene Wort
Marke angebracht und das ganze rechteckig umrahmt
ist. Sie verwendet diese Marke auf ihren Geschäfts-
papieren, Geschäftskarten, Einnäheetiquetten
und machte
mit ihr auch anlässlich der schweizerischen Mustermesse
in Basel Reklame.
Unterm 7. Februar 1921 hat der Beklagte, der eben-
falls
. die Herrenkleiderfabrikat,ion betreibt, für seine
Artikel eine Marke Nr. 48,866
im schweiz. Marken-
register eintragen lassen, die dadurch gekennzeichnet
wird. dass ein hochgezogenes W
in einen aussenseitig mit
Zacken geschmückten, an den Seiten von zwei kurzen,
rechteckig eingeschnittenen
Bändern getragenen Kreis
gestellt ist. Oberhalb des
W, im Innern des Kreises
sind die Worte Marque deposee in linearer Schrift
und unterhalb des W. ausserhalb des Kreises die beiden
Bänder halbbogenförmig verbindend, die Worte Genre
specialite
exclusif II angebracht. Auch der Beklagte ver-
wendet diese Marke
auf seinen Geschäftskarten, Brief-
köpfen. Couverts
und Etiquetten.
B. -Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin
die Rechtsbegehren :
- Die Marke Nr. 48,866 des Beklagten sei als nichtig
zu erklären
und im Markenregister zu löschen.
Der Beklagte sei zu verpflichten, die Marke auf
seinen Erzeugnissen (Herren-und Knabenkleidern) und
Geschäftspapieren zu entfernen, und' es sei ihm die
künftige Verwendung der Marke
im Geschäftsverkehr
zu untersagen.
3.
Der Beklagte sei zu 5000 Fr. Schadenersatz,
eventuell zu einer nach richterlichem Ermessen festzu-
setzenden Entschädigung nebst 5
% Zins seit Klage-
anhebung zu verurteilen.
4. Die Klägerin sei für berechtigt
zu erklären, das
Urteil je einmal auf Kosten des Beklagten im Schweiz.
Handelsamtsblatt.
in der Schweiz. Textil-Detaillisten-