Obligationenreeht. No 30.
Klägerin, sie habe in dieser Zeit mit niemand anders
verkehrt, sich als Vater des Kindes betrachtet habe.
Unter diesen Umständen könnte eine Anfechtung der
Vereinbarung wegen Irrtums in Frage kommen. Allein
es fehlt
nicht nur jeder Beweis für diese Behauptung,
sondern es
ergibt sich das Gegenteil aus der Deposition
der Mntter des Beklagten, die bezeugt, der Vater der
Klägerin habe ihr mitgeteilt, ihr Sohn und Fritschi
hätten mit seiner Tochter Umgang gehabt, worauf die
Zeugin sofort erklärt habe, dann müssten auch beide
zahlen.
Sie hat denn auch den Beklagten zur Eingehung
des
Abkommens veranlasst und dabei mitgewirkt, sodass
ihm die Tatsache des Umgangs der Klägerin mit Fritschi
nicht unbekannt sein konnte.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Februar 1922
i. S. lIäfiiger gegen Vo1;sbank Wolhusen-Ka.1ters.
B ü r g sc h a f t. Art. 509 Abs. 1 OR: Verantwortlichkeit
des Gläubigers für Verminderung der Sicherheiten. Die
Bestimmung gewährt dem Bürgen eine Einrede gegen die
Belangung aus der Bürgschaft. Eine Verminderung liegt
auch bei unstatthafter Verwendung der Sicherheiten zur
Deckung anderer, nicht verbürgter Forderungen g'egen den
Hauptschuldner vor. Entstehungsgeschichte des Art. 509
Abs. 1 rev. OR.
A. -Durch Urteil vom 29. Oktober 1921 hat das
Obergericht des Kantons Luzern erkannt :
Die Beklagte, Minna Häfliger, hat der Klägerin,
Volksbank Wolhusen - Malters, zu
bezahlen: 6711 Fr.
,
I
nebst Zins zu 6% seit dem 30. September 1920 und 1/
%
Kommission pro Quartal.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren, die
Klage sei völlig abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Siegfried Peyer, Zigarrenfabrikant in Malters,
stand mit der Klägerin im Geschäftsverkehr. Nachdem
er ihr am 22. Februar 1915 im Hinblick auf ein kurz
vorher gestelltes Kreditgesuch eine am 16. Februar 1911
auf seiner Liegenschaft Freihof in Malters errichtete
Gült von 2000 Fr. zu Pfand gegeben hatte, suchte er im
April 1915 beiihrum einen Kredit von 7000 bis 10,000 Fr
nach. 'Wegen der hiefür zu leistenden Sicherheit wandte
er sich an die Beklagte und an Fr!. Rosa Jenny in Zug,
und bat sie, als Bürgen eimustehen. Dem Frl. Rosa Jenny
schrieb er am 23. April, er würde der Bank für einen
Kredit von 10,000 Fr. als Sicherheit seine Lebnnsver
sicherungspolize, auf 10,000 Fr. lautend, übergeben, so-
wie Schuldbriefe
im Betrage von zusammen 6000 Fr.
auf seiner Liegenschaft, wornach nach seiner Meinung
genügend Deckung vorhanden sei. Am 1. Mai verhandelte
er mit der Klägerin und schrieb ihr am 2. Mai : Habe
Ihnen gestern noch vergessen, mitzuteilen, dass ich für
die betreffende Summe, für die Bürgen, eine Hinterlage
auf Ihrer Bank deponieren werde. Der Kredit wäre auf
Verlangen ganz auszubezahlen, ebenfalls würde ich die
schon
hinterlegte Gült zurückziehen. Am 3. :Mai schrieb
ihm die Klägerin: Wir bestätigen Ihnen unsere Unter-
redung vom 1. Mai und besitzen Ihr Geehrtes von gestern.
Mit Gegenwärtigem teilen wir Ihnen nun höflich mit,
dass wir gewünschten Kredit nur gewähren können,
wenn
Sie uns zu den genannten Bürgen noch einen uns
bekannten Nachbürgen stellen.
Peyer liess nun in den Tagen vom 1. bis 3. Mai auf
seiner Liegenschaft zum Freihof drei Schuldbriefe von
.198
je 2000 Fr. errichten. Laut Faustpfandverschreibung
vom 27. Mai übergab er dann der Klägerin diese drei
Schuldbriefe als
Pfand, und zwar, wie es in dem zur Ver-
schreibung verwendeten Formular heisst: für alle
Forderungen an Kapital. Zinsen, Provisionen und Kosten,
welche die genannte
Bank in irgend einer Form an ihn
zu stellen habe, oder haben werde.
Ebenso übergab er ihr eine auf den 1. Mai 1915 da-
tierte Bürgschaftsverpflichtung, unterzeichnet von Rosa
Jenny, einem Jos. Bugmann in Goldau, und von der
Beklagten, worin diese
auf einem gedruckten Formular
der Klägerin
eFklärten : hiermit als solidarische Bür-
gen
und Selbstzahler der Volksbank 'Wolhusen A.-G.
Malters zu haften für alle Forderungen, welche die
Bank
gegen Herrn Siegfried Peyer, Zigarrenfabrik, Malters, hat
oder haben wird bis zum Betrage von 10,000 Fr. Kapital,
plus verfallenen
'und laufenden Zinsen, Kommissionen
und Spesen. Die Bürgen verpflichten sich; im Falle der
Schuldner seiner Verpflichtung nicht pünktlich nach-
kommt, auf erste Aufforderung der Gläubigerin hin, das
verbürgte
Kapital samt allen verfallenen und laufenden
Zinsen, Kommissionen und Spesen der Volksbank Wol-
husen A.-G. einzubezahlen.
Für die Höhe der jeweiligen
Forderung anerkennen die Bürgen die Geschäftsbücher
der Volksbank W olhusen als auch für
sie' massgebend.
Die Unterschrift der Beklagten wurde am 28. Mai 1915
legalisiert.
Ausser diesen Sicherheiten
hatte Peyer der Klägerin
seine Lebensversicherungspolize bei der Allg. Versiche-
rungsgesellschaft in
Paris angeboten, welche er dieser
Gesellschaft für etwa 1000
Fr. verpfändet hatte. Auf
Ansuchen des
Peyer und der Beklagten erklärte sich die
Klägerin bereit, diese Polize in Paris einzulösen, und anl
27. Mai 1915 schrieb sie
an die Beklagte: ( Auf Ver-
anlassung des Herrn S. Peyer setzen wir Sie in Kenntnis.
dass fragliche Polize der Allgemeinen Versicherungs-
gesellschaft
in Paris lautend auf Herrn Peyer nächster
OblIgationenrecht. ND 30. 199
Tage von uns eingelöst wird. Herr Peyer wird also bis in
einigen Tagen Ihrem diesbezüglichen Wunsche Rechnung
getragen haben.
Am 15. Juni 1915 berichtete die Klägerin dem Peyer,
sie habe die Polize für seine Rechnung in Paris eingelöst
(wofür sie
ihn mit 1181 Fr. 85 Cts. belaste) und seinem
Depot einverleibt,
und sie gewärtige nun ( bezügliche
Pfandverschreibung
, worauf Peyer mit vom 12. Juni
1915 datierter Verschreibung die genannte Polize. auf
10,000 Fr. lautend, der Klägerin als Faustpfand ver-
schrieb
für alle Forderungen an Kapital, Zinsen
etc .... Ueber die Bewilligung des von Peyer nach-
gesuchten Kredites
enthält das Protokoll der Kredit-
kommission der Klägerin folgende,
vom 17. Juni 1915
datierte
Eintragung: Nr. 41. S. Peyer, Zigarrenfabrik
Malters, wünscht Kontokorrentkredit von
10,000 Fr.
gegen Hinterlage von 8000 Fr. Gült ab Freihof, Malters,
Vorg.
28,000, Würd. 34,000 Fr., Brand-Assek. 40,000 Fr.,
-
Leb.-Vers.-Polize von Fr....... ang.... d ..... .
Bürgschaft von Frl. Rosa
Jenny, Kollermühle, Zug,
Fr!.
Minna Häfliger, Zähringerstr., Luzern, Herr Jos.
Bugmann, Eisenhandlung, Goldau. Entsprochen.
-
-Am 31. Mai 1915 belief sich der Debet-Saldo
Peyers bei der Klägerin auf 1066 Fr., per Ende 1915 auf
5287 Fr., am 30. Juni 1917 auf 6270 Fr., und stieg
bis Ende 1917
auf 12,564 Fr., bis Ende Juni 1919 auf
26,631 Fr.
und bis Ende Dezember 1919 auf 27,917 Fr.
an.
Die Klägerin
hatte sich inzwischen auch weitere
Deckungen geben lassen, nämlich:
a) Am 7. November 1917 leisteten die Gebr. Weibel
in Malters der Klägerin für
Peyer Bürgschaft für alle
Forderungen, welche sie an denselben habe oder haben
werde bis zum Betrage von
6000 Fr.; auf dem Bürg-
schein
ist bemerkt, als Sicherheit für diese Bürgschaft
habe der Schuldner bei der Klägerin
drei Schuldbriefe
von je 2000 Fr. ab Freihof. Malters, angegangen den
1., . und 3. ai 1915 hinterlegt. (Es sind das die gleichen
dreI Schuldbnefe, welche die Klägerin bereits
auf Grund
der Faustpfandverschreibung vom 27. Mai 1915 besass).
. b)
Am 2. Januar 1918 unterzeichnete Peyer der Klägerin
eme .als
Erneuerung überschriebene Faustpfandver-
schreIbung (für c( alle Forderungen etc .... ), in welcher
ausser
en bereits genannten Pfändern (2000 Fr. Gült
ab FreIhof vom 16. Februar 1911, 6000 Fr., -drei
Schuldbriefe
ab Freihof vom 1.,2. und 3. Mai 1915, und
10;000 Fr. Lebensversicherung) als Hinterlagen be-
zeIchnet werden :
5000 Fr. Gült ab Freihof vom 15. Februar 1911, und
761 Fr. 90 Cts. Gült ab Brunnhof Kriens ang. 15
März 1916. ' .
c) Am 30. November 1918 leistete Gottfried Bucheli
Goldau,
der Klägerin Bürgschaft für alle Forderunge
d selben a Peyer bis zum Betrag von 5000 Fr. (Diese
Burgschaft ISt von Bucheli am 19. Dezember 1919 ein-
gelöst worden.)
3. -Am 15.
Oktober 1919 berichtete die Klägerin der
Beklagten und ihren beiden Mitbürgen, die Situation des
Hauptschuldners habe sich in den letzten zwei Jahren
derart verschlimmert, und die. Kontokorrentschuld des-
selben. sei
derart angewachsen, dass sie sich genötigt
sehe, Ihn
auf Pfandverwertung zu betreiben. Das wäre
a?er das Signal zum Zusammenbruch, deswegen lade sie
dIe Bürgen ein,
mit ihr über eine Sanierung zu unter-
handeln. Man fasste nun ein Arrangement ins Auge
dnhingenend, dass Peyer zu Gunsten der Bürgen auf
SeIne LIegenschaft eine neue Grundpfandverschreibung
von 10,000 Fr. bezw. 15,000 Fr. errichten und seine bei
der Klägerin
verpfändeten Gülten und Schuldbriefe von
zusammen 13,761 Fr. 90 Cts. im Nachgang der For-
derung der Klägerin den Bürgen verpfänden sollte. Die
KIngerin gab der Beklagten die Lebensversicherungs-
pollze heraus, und diese unterzeichnete am 30. Oktober
1919 für sich und ihre beiden Mitbürgen Jenny und Bug-
mann eine ihr vorgelegte Erklärung folgenden Inhalts :
Ich Unterzeichnete habe unterm 1. Mai 1915 im Verein
mit Frl. Rosa Jenny und Jos. Bugmann bei Ihrer Vor-
gängerin zu Gunsten des Siegfried
Peyer....... eine
Bürgschaft eingegangen im Betrag von 10,000 Fr., nebst
Zinsen, Kommissionen und Kosten. Diese Bürgschaft ist
inzwischen zu Ihren Gunsten abgeändert worden. Ich
bestätige hierdurch für mich und die andern zwei Bürgen,
dass
wir unsere obige Verpflichtung auch heute noch in
vollem Umfang anerkennen, und zwar so, wie sie ist und
s. Z. eingegangen wurde, nämlich als : Blankobürgschaft.
Am 5. Dezember 1919 widerrief die Beklagte diese Er-
klärung wegen Irrtums, und weil sie ohne Vorwissen
und Vollmacht der bei den andern Bürgen ausgestellt
worden
sei; sie gab auch der Klägerin auf deren Begehren
hin die Polize wieder zurück, jedoch mit dem Vorbehalt,
dass dieselbe wie bis
anhin für den von der Beklagten
verbürgten Kredit hafte.
Ferner stellte sie fest, dass die Klägerin die drei Gülten
von
6000 Fr. vom verbürgten Kredit weggenommen, und
damit einen andern Kredit gedeckt habe.
Die Klägerin
antwortete am 6. Dezember, Peyer habe
ihr allerdings Instrumente verpfändet, allein ledig-
lich zu
ihren Gunsten, ohne dass irgend einmal die Rede
davon gewesen wäre, dass die Bürgen Anspruch auf
etwelche Sicherung haben. Bei ihrer Erklärung vom
30. Oktober bleibe die Beklagte behaftet.
4. Am 11. Dezember 1919 betrieb die Klägerin den
Peyer für einen Kontokorrentsaldo per 31. Dezember 1919
von 27,917 Fr., nebst Zinsen, auf Pfandverwertung. Am
16. gl. Monats wurde über Peyer der 'Konkurs eröffnet.
5. -
Im November 1920 erhob die Klägerin gegen die
Beklagte beim Amtsgericht Luzern-Stadt die vorliegende
Klage
mit dem Begehren: Die Beklagte habe anzuer-
kennen,
ihr 6711 Fr., nebst Zins zu 6 % und 1/
% Kom-
missionen pro Quartal schuldig zu sein und zu be-
zahlen.
ObHgationenreeht.
NI 30.
Sie machte geltend :
zu
ihrer Gesamtforderung per 31. Dezem-
ber 1919 von Fr. 27,917.-
kommen noch die im Verlaufe des Ver-
fahrens bezahlten Unkosten, und er-
laufenden Zinsen, Kommissionen
und
Spesen von . . Fr. 1,623 .20
sodass sich ihre Forderung per 30. Sep-
ber 1920 auf . Fr. 29,540 .20
belaufe.
Daran seien der Klägerin eingegangen :
a) Zahlung des Bürgen Bu-
cheli . . Fr. 5250.-
b) Zahlung des Konkurs-
amtes aus dem Erlös
der
Pfänder: 740 Fr. plus
14,750 Fr. plus 2000 Fr. 17,490.-
c) Zahlung des Konkurs-
amtes als Konkursdivi-
dende
Fr. 89.-Fr. 22,829.-
sodass ein Aktivsaldo der Klägerin per
30. September 1920 bleibe von " . Fr. 6,711-
In diesem Betrag habe das .Betreibungsamt der Klä-
gerin am 13. Oktober 1920 einen Verlustschein bezw.
Pfandausfallschein ausgestellt.
Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage. Sie
bestritt zunächst die Richtigkeit der Von der Klägerin
im Konkurse Peyer eingegebenen Forderung, und ins-
besondere, dass sie
mit den geltend gemachten Unkosten,
Zinsen, Kommissionen und Spesen von der Gesamt-
forderung von
27,917 Fr. belastet werden könne. So-
dann machte sie geltend : Als Peyer im Mai 1915 einen
Kredit bis zu 10,000 Fr. benötigte, habe er sich ihn
beschafft durch Verpfändung der Schuldbriefe und der
Lebensversicherungspolize,
verstärkt durch Bürgschaft.
Auf Grund der in Aussicht gestellten Verpfändung der
Werttitel haben Bugmann und Jenny am 22. Mai und
di Beklagte am 28. Mai die Bürgschaft unterzeichnet.
Da die Schuldbriefe mit 6000 Fr. voll gutgeboten worden
seien,
und die Lebensversichernngspolize einen Erlös von
2000 Fr. ergeben habe, komme für die Haftung der
Bürgen nur noch ein Betrag von 2000 Fr. in Betracht.
Nun habe aber auch schon die am 22. Februar 1915 ver-
pfändete Gült
von 2000 Fr. zu Gunsten des verbürgten
Betrages verwertet werden müssen.
Was die im Jahre 1917 von den Gebr. Weibel geleistete
Bürgschaft anbelange, so
habe Peyer damals die drei
Schuldbriefe vom 1., 2. und 3. Mai 1915 gar nicht als Sicher-
heit bestellen können, weil dieselben ja bereits seit 1915
zur Sicherheit der Bürgschaft der Beklagten hafteten.
Uebrigens sei es die Klägerin selbst gewesen, welche den
Gehr. Weibel
diese Schuldbriefe gegeben habe, der
Schuldner Peyer habe hievon nichts gewusst. Dass die
Klägerin die Gebr. Weibel aus der
Bürgschaft entlassen
habe, sei
unstatthaft gewesen.
Die Anerkennung des Bürgschaftsaktes
durch die Be-
klagte vom 30. Oktober 1919 endlich sei nur unter dem
Druck der Verhältnisse
und auf täuschende Vorgaben
des Verwalters der Klägerin erfolgt,
und daher unver-
bindlich.
6. -
In der von der ersten Instanz durchgeführten
Beweisverhandlung deponierte
S. Peyer u. a. : Als er die
Beklagte
und die bei den Mitbürgen um ihre Bürgschafts-
leistung anging,
habe er ihnen schriftlich und mündlich
erklärt, dass ihnen zu ihrer
Sicherstellung sämtliche
Hinterlagen haften, welche
er bei der Klägerin bestellt
habe.
In dieser Meinung habe er selbst die Titel bei der
Klägerin hinterlegt. Als er die Gebr; Weibel um Bürg-
schaft ersuchte, habe ihm der Verwalter der Klägerin
gesagt,
man könne diesen gewisse Hinterlagen zuschrei-
ben. Auf die Hinterlage der Wertschriften
und der Bürg-
schaft vom Mai 1915 hin habe ihm die Klägerin einen
Kredit von 10,000 Fr. gewährt, davon 5000 Fr. Konto-
korrentkredit und 5000 Fr. Wechselkredit.
Der Hypothekenschreiber Meer, welcher die Bürg-
schaftserklärung der Beklagten legalisierte, bezeugte auf
Grund der mit ihr und Fr!. Jenny damals gepflogenen
Unterredung, dass beide Bürgen bei der Eingehung ihrer
Verpflichtungen vorausgesetzt haben, sie seien durch
Hinterlagen gedeckt.
7. -Das angefochtnne Urteil nimmt zu der Behaup-
tung der Beklagten, sie habe bei ihrer Bürgschaft auf die
der Klägerin
bestellte Pfänder zählen dürfen, sowohl
vom Gesichtspunkt des
Art. 28 OR als des Art. 509 OR
aus Stellung.
In Bezug auf Art. 28 OR führt es auf Grund des Zeu-
genbeweises aus.:
Es unterliege allerdings keinem Zweifel,
dass
Peyer den Bürgen eine hinreichende Sicherstellung
zugesichert habe, und es sei anzunehmen, dass sich die
Beklagte in der
Tat als durch Hinterlagen gesichert be-
trachtet, und wohl nur aus diesem Grund gebürgt habe.
Der Klägerin gegenüber könne sie sich gemäss Art. 28
Abs. 2 OR jedoch nur dann auf Täuschung berufen, wenn
die Klägerin ihrerseits bei Abschluss des Bürgschafts-
vertrages die Täuschung gekannt habe oder doch
hätte
kennen sollen. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht
geleistet.
Durch die Zuscluift vom 2. Mai 1915 habe
Peyer allerdings der Klägerin mitgeteilt, dass er die
Bürgen durch Hinterlagen sicl1erstellen werde. Allein aus
dieser Mitteilung habe die Klägerin noch nicht entnehmen
können, dass
Peyer dem Bürgen gegenüber in dieser Be-.
ziehung Zusicherungen gemacht habe,
und dass diese
sich
nur unter der Voraussetzung bereits erfolgter oder
noch erfolgender Sicherung als Bürgen verpflichteten.
Die Klägerin
habe ja auch nicht weiter mit den Bürgen
unterhandelt, und daher auch nicht Gelegenheit gehabt,
die
Gründ , welche allenfalls die Bürgen zur Eingehung
der VerpflIchtung bewogen, näher kennen zu lernen.
Der Berufung
auf Art. 509 OR so dann hält die Vor-
instanz entgegen, dass der Tatbestand dieser Bestim-
mung vorliegend nicht erfüllt sei; denn weder die bei
Eingehung der Bürgschaft der Klägerin schon verpfän-
Obllgationenreeht. N° 30. 205
dete Gült von 2000 Fr., noch die später hinzugekom-
menen Pfandgegenstände seien der Klägerin nach der
Auffassung des Gerichtes zu dem
ausschliesslichen
Zwecke übergeben worden, um die von der Beklagten
.
und ihren Mitbürgen verbürgte Schuld von 10,000 Fr.
sicherzustellen. Freilich habe
Peyer der Klägerin am
2. Mai 1915 geschrieben. dass er für die Bürgen eine
Hinterlage machen werde,
und als Zeuge seine Zusiche-
rungen bestätigt ; auch werde es sich
(wie näher ausge-
führt wird) bei der im Beschluss der Kreditkommission
vom 17.
Juni 1915 erwähnten 8000 Fr. Gült ab Freihof
Malters
um die am 22. Februar vorher übergebene Gült
von 2000 Fr. und die drei am 27. Februar hinterlegten
Schuldbriefe von je 2000 Fr. handeln. Allein dem gegen-
über sei einmal darauf .hinzuweisen, dass die bezüglichen
Faustpfandverschreibungen vorbehaltlos
lauten für alle
Forderungen, welche die Klägerin habe oder haben werde.
Mit keinem
Wort werde darauf Bezug genommen, dass
diese Pfandverschreibungen zur Sicherung der verbürg-
ten 10.000 Fr. haften, oder gar ausschliesslich haften
sollen, und ebenso folge auch aus dem Beschluss
der
Kreditkommission nicht, dass die hinterlegten vier Titel
nur für die kreditierten und verbürgten 10,000 Fr.
haften.
Und schliesslich stehe auch das ganze Verhalten
des Schuldners
Peyer im Widerspruch mit seinem Zeug-
nis: wenn die Wertschriften wirklich als ausschliessliche
Sicherheit für die Bürgen bestimmt gewesen wären,
so
hätte Peyer doch nicht just auf Grund dieser Titel neue
Kredite beanspruchen dürfen,
und gerade mit den-
jenigen. drei Titeln die Gebr. Weibel sichergestellt, die
nach Lage der
Sache als Hauptbestandteil der für die
Beklagte
und ihre l 'litbürgen bestimmten Sicherheiten
erscheinen mussten.
Mit dem Verhalten des Peyer stehe
umgekehrt das Verhalten der Klägerin
im Einklang:
Auf Grund der Hinterlagen habe die Klägerin dem Schuld-
ner neue Kredite bewilligt.
Am 4. Oktober 1917 habe sie
ihm sodann mitgeteilt, dass die Hinterlagen, insbesondere
Obligationenreeht. N-30.
die drei Schuldbriefe, den Vorschriften nicht in allen
Teilen entsprächen, dass sie aber, wenn Peyer einen
guten Bürgen in diese Titel stelle , weiter entgegen-
kommen werde, und in der Folge habe sie dann ihr Ein-
verständnis zur Verwendung der drei Schuldbriefe als
Sicherheit für die Gebr. Weibel erklärt. Neben der
Tat-
sache, dass kein Faustpfandakt eine Verhaftung der
lrinterlegten Titel
zu Gunsten der Beklagten und ihrer
Mitbürgen erkennen lasse,
und dass auch der Beschluss
der Kreditkommission vom 17.
Juni 1915 nicht für eine
ausschliessliche Verhaftung zu Gunsten der Bürgen
spreche, liege also auch ein übereinstimmendes Verhalten
von Gläubiger und Schuldner vor, das ebenfalls für die
Auffassung spreche, dass eine solche ausschliessliche
Ver-
haftung für die verbürgte Forderung nie erfolgt sei. -
Wenn das aber angenommen, d. h. davon ausgegangen
werde, dass die Hinterlagen nicht ausschliesslich
zur
Sicherstellung der Bürgen aus dem Akt vom 1. Mai 1915
dienten, so könne durch die anderweitige Verwendung
der Hinterlagen auch keine Verminderung der
Sicher-
heiten im Sinne des Art. 509 OR eingetreten sein, m. a. W.
es könne die Klägerin wegen dieser anderweitigen
Ver-
wendung nicht von der Beklagten verantwortlich ge-
macht werden.
8. -
Es ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflich-
ten, dass die streitige Bürgschaft aus dem Gesichtspunkt
der absichtlichen Täuschung (Art. 28
OR) nicht ange-
fochten werden kann. Die Beklagte
hebt übrigens in
ihrer, dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift
ausdrücklich hervor, sie habe in der Rechtsantwort die
Einrede der absichtlichen Täuschung
nur bezüglich der
Machination der Klägerin
vom 30. Oktober 1919 und
nicht etwa bezüglich der Eingehung der Bürgschaft
und
der Krediterteilung erhoben; denn damals seien die Ver-
hältnisse auf allen Seiten klar gewesen und niemand habe
sich geirrt.
In der Tat hat sie nicht behauptet, durch
falsche Vorspiegelungen,
man werde die von ihr zu ver-
bürgende Schuld durch Hinterlage von Wertpapieren
sicherstellen,
zur Eingehung der Bürgschaft verleitet
worden zu sein, sondern ihre Einrede
beruht im Gegen-
teil darauf, dass die Hinterlagen,
auf welche sie zählte,
für diese Schuld wirklich bestellt worden seien, die
Klägerin dieselben dann aber, ihrer vertraglichen
und
gesetzlichen Pflicht zuwider, zur Deckung weiterer, dem
Hauptschuldner gewährter Kredite verwendet habe. Die
Beklagte beruft sich
damit auf den dem Bürgen in Art.
509 OR gewährten Schutz, und die entscheidende Frage
geht dahin, welche Rechtswirkungen sich aus der An-
wendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden
Tat-
bestand ergeben.
9. -Nach Art.
509 OR ist der Gläubiger dem Bürgen
dafür verantwortlich, dass er nicht zu dessen Nachteil
die bei Eingehung der Bürgschaft vorhandenen, oder die
nachträglich erlangten
und ausschliesslich für die ver-
bürgte Forderung bestimmten anderweitigen Sicher-
heiten vermindere. Diese Bestimmung gewährt dem Bür-
gen zunächst einen Schadenersatzanspruch gegen den
seine Diligenzpflicht verletzenden Gläubiger ; nach fest-
stehender Praxis
steht ihm jedoch aus derselben bereits
auch eine Einrede gegenüber der Belangung aus der
Bürgschaft zu.
(HAFNER, Anm. 1 zu Art. 508 aOR;
STOOSS, Diligenzpflicht d. Gläubigers in Zeitsehr. d. bern.
Jur.-Ver.47
S. 535). Den Solidarbürgen kann der Gläubi-
ger freilich nach Art. 496
OR schon vor dem Haupt-
schuldner und vor der Verwertung der Pfänder belangen,
und wenn dies geschieht, so
kann sich jener seiner Zah-
lungspflicht
mit' der Berufung auf die bestellten Pfänder
nicht entziehen, weshalb es fraglich erscheint, ob dem
vor dem Hauptschuldner belangten Solidarbürgen die
gedachte Einrede zustehe. Diese Frage kann indessen
hier dalllngestellt bleiben, weil die Klägerin von ihrem
Rechte aus Art. 496
OR keinen Gebrauch gemacht, viel-
mehr bereits vor der Belangung der Bürgen die Be-
treibung des Hauptschuldners
und die Verwertung der
Obligationenreebt. N° 30.
Pfänder durchgeführt hat, sodass es sich bei der vor-
liegenden Klage
nur noch um die Haftung der Beklagten
für den Ausfall auf der verbürgten Forderung handelt.
Die Einwendung der Klägerin, die Beklagte könne sich
ihrer Klage gegenüber auf Art. 509 OR schon deshalb
nicht berufen, weil sie sich als Solidarbürge verpflichtet
habe, erweist sich deshalb als unstichhaltig.
10. -
Zur Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden
Falle die Voraussetzungen einer Einrede
aus Art. 509 OR
gegeben seien, ist festzustellen: a) welches die von der
Beklagten verbürgte Forderung sei? b) welche ander-
weitigen SicheFheiten
für diese Forderung in Betracht
kommen ? und c) ob und in we.lchem Masse eine Ver-
minderung
der Sicherheiten im Sinne des Artikels statt-
gefunden habe ? Hierüber ist zu bemerken :
ad a) Die Klägerln legt ihrer Klage' den Saldo aus der
Schlussahrechnung mit dem Hauptschuldner zu Grunde,
den sie auf den Betrag von 29,540 Fr. 20 Cts. bezüfert,
und macht geltend, nach Abzug des Erlöses aus den
sämtlichen anderweitigen Sicherheiten von diesem Saldo
verbleibe ein
von der Beklagten und ihren Mitbürgen
zu deckender
Rest im Betrag der Klagesumme. Die Be-
klagte dagegen steHt sich auf den Standpunkt, die von
ihr beanspruchten anderweitigen Sicherheiten müssen von
dem Betrag des bei der Bürgschaftsleistung gewährten
Kredites von 10,000 Fr. apgezogen werden; denn nur
für eine Schuld in diesem Betrage (samt Zinsen etc.)
habe sie gebürgt, und zwar im Vertrauen darauf, dass die
damals bestehenden und erlangten anderweitigen Sicher-
heiten
für diesen Forderungsbetrag ausreichen. Wenn
nun lediglich auf den Wortlaut des Bürgschaftsaktes ab-
zustellen wäre, so
müsste offenbar der Auslegung der
Klägerin beigepflichtet
werden; denn nach dem Text
des von ihnen unterzeichneten Formulars erklären die
Bürgen: ce zu haften für alle Forderungen, welche die
Bank gegen Herrn Peyer ..... hat oder haben wird bis
zum Betrage von 10,000 Fr. plus verfallenen und laufen-
Obllgationenrecbt. N° 30. 209
den Zinsen, Kommissionen und Spesen, und hiernach
würden also Gegenstand der Verbürgungschlechthin alle
gegenwärtigen
und zukünftigen Forderungen der Bank
an Peyer bilden, während dagegen das Mass der Haftung
der Bürgen auf den angegebenen Maximalbetrag be-
schränkt wäre. Hievon ausgegangen, hätte es die Klä-
gerin dann allerdings in der Hand gehabt, nachträglich
den Kredit von 10,000 Fr. nach Belieben zu erhöhen,
Bürgschaft und Pfänder auch für den erhöhten Kredit in
Anspruch zu nehmen und auf diese Weise das Vertrauen
der Bürgen darauf illusorisch zu machen, dass die For-
derung, für welche sie haften, in ihrem vollen Betrag
gleichzeitig durch Hinterlagen gedeckt sei. Neben dem
Wortlaut des Bürgschaftsaktes ist jedoch auch auf die
übrigen,
zur Ermittlung des Vertragswillens dienlichen
Momente abzustellen
(BGE 44 II S. 64; PRAXIS VII
Nr. 62). Nun ergibt sich aus den Akten, dass die vor-
liegende
Bürgschaft nur zur Deckung eines Kredites von
10,000 Fr. nachgesucht worden ist, und dass die Klä-
gerin am 17. Juni 1915 den Kredit, auf die streitige
Bürgschaft
und die damals verlangten Hinterlagen hin,
auch tatsächlich auf diese Summe als Maximalbetrag
angesetzt
hat. Wenn aber (wie unten noch darzutun sein
wird) die Klägerin bei Entgegennahme
der Bürgschaft
darüber nicht im Zweifel sein konnte, dass die Bürg-
schaft im Vertrauen auf die gedachte Nebendeckung ein-
gegangen werde, so muss sie
nach Treu und Glauben die
Auslegung gelten lassen, wornach Gegenstand der Ver-
bürgung eine Forderung aus dem damals ins Auge ge-
fassten
und gewährten Kredit von maximal 10,000 Fr.
bildet.
ad b) Fragt es sich nun, welche anderweitigen Sicher-
heiten die Klägerin
für diese verbürgte Forderung
erlangt habe, so sind das : einmal die bereits im Februar
vom Hauptschuldner hinterlegte Gült von 2000 Fr. ;
denn
nach der Feststellung der Vorinstanz ist dieser
Titel in den von der Klägerin laut Protokolleintrag vom
AS 48 II -19'2"2
210
OLIinIIUonellr 'cht. N° 30.
Juni 1915 vorgemerkten Hinterlagen unter der Bezeich-
nung
8000 Fr. Gült ab Freihof inbegriffen; ferner die
drei
am 1.,2. und 3. Mai 1915 errichteten Schuldbriefe
von je 2000 Fr. auf den Freihof , und endlich die
Lebensversicherungspolize des Hauptschuldners Peyer
von nominell 10,000 Fr. Dass die Klägerin wusste, dass
die Beklagte die Bürgschaft speziell auch
mit Rücksicht
auf diese letztere Deckung einging, ergibt sich aus ihrer
Zuschrift an die Beklagte vom 27. Mai 1915. Unbestrit-
tenermassen . erreichte der Erlös aus der Versteigerung
dieser Hinterlagen den Betrag der verbürgten Kapital-
forderung. und es boten demnach diese anderweitigen
Sicherheiten
der Beklagten für das Risiko aus ihrer Ver-
bürgung, abgesehen von ihrer Haftung für Zinsen,
Kommissionen etc:. volle Deckung.
ad c) Bei der Frage, ob die Klägerin zum Nach-
teile der Bürgen diese, für die verbürgte Forderung
erlangten' anderweitigen Sicherheiten vermindert habe,
ist zunächst festzuhalten, dass eine solche Verminderung
nicht
nur dann vorliegt, wenn der Gläubiger die Sicher-
heiten preisgibt oder vernachlässigt, sondern auch darin
liegen kann, dass
er sie eigenmächtig und zu Unrecht ander-
weitig verwendet, insbesondere. zu unstatthafter Deckung
anderer, ihm gegen den Hauptschuldner zustehender
Forderungen.
Nun erfassen allerdings die Verpfändungs-
akte in ihrer generell gehaltenen Formulierung die frag-
lichen Pfänder nicht
nur-für den damals gewährten
Kredit, sondern für alle Forderungen
... , welche die
Bank an den Hauptschuldner in irgend welcher Form
zu stellen hat oder haben wird . Allein auch hier scheitert
die Versteifung
auf den Wortlaut an den Geboten von
Treu
und Glauben, und zwar aus folgenden Gründen:
Wie die Vorinstanz selber feststellt, unterliegt es keinem
Zweifel, dass der Hauptschuldner den Bürgen eine hin-
reichende Sicherstellung zugesiehert
hat, und sie zieht
aus den Aussagen der
Zeugen PeYl?r und Meer, sowie einer
Zuschrift des
J. Bngmann an die 'Amtsgerichtskanzlei
Luzern-Stadt vom 18. Februar 1921 mit Recht den
Schluss, dass die Beklagte bei Eingehung der Bürgschaft
sich in der
Tat durch Hinterlagen als sichergestellt be-
trachtet, und sich wohl nur aus diesem Grunde zur Ueber-
nahme der Bürgschaft habe bewegen lassen. Andrerseits
hatte der Hauptschuldner Peyer der Klägerin am 2. Mai
1915, im Hinblick auf sein kurz vorher gestelltes Kredit-
gesuch mitgeteilt, dass
er für die benreffende Summe,
für die Bürgen, eine Hinterlage auf Ihrer Bank dep?-
nieren werde. Aus dieser Zuschrift ersah die Klägenn
mit aller Deutlichkeit, dass Peyerdie Pfänder zur Sicher-
steIlung der Bürgen bestimmte, ihr dieselben also für die
von diesen verbürgte Schuld geben wollte, und dass dem-
nach, wenn auch die Pfandverschreibung
in der ange-
gebenen Weise allgemein lautet, die
Pfänder nnch de:n
Willen des Pfandgebers doch unter allen Umstanden In
erster Linie zur Deckung dieser verbürgten
Schuld
haften, und daher im Falle einer spätem Erh?hung
des Kredits für einen weitem Forderungsbetrag Jeden-
falls
nur subsidiär in Anspruch genommen werden
sollten.
Hat aber die Klägerin diese anderweitigen Sicher-
heiten speziell zum Zweck der von der B:klagten
verbürgten Kreditschuld erlangt, so .wurde sIe. nanh
Art. 509 OR dieser dafür verantwortlIch, das.s s .e dne
genannten Sicherheiten nicht zu ihrem NachtnIl fnr dne
Vermehrung des Kredits verwende. lnde SIe di:s,.In
der angegebenen Weise, dennoch tat, vnrmmderte SIe Im
Effekt zum
Nachteil der Beklagten dIe Deckun , auf
welche diese rechnete" und nach' der Vertragsmelllung
rechnen durfte. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt, dl.e
Klägerin habe aus der Mitteilung eyers vom. 2. MaI,
wofür die Hinterlagen bestimmt selen, noch m t en
nehmen können, dass Peyer den Bürgen gegenuber m
dieser Beziehung Zusicherungen gemacht habe, und dass
diese sich
nur unter der Voraussetzung bereits erfolner
oder noch erfolgender Sicherungen als Bürgen verpflich-
teten,
so übersieht sie dabei, dass Art. 509 OR eben von
der Prresumption ausgeht, dass die Bürgschaft mit Rück-
sicht auf die
vom Hauptschuldner oder Dritten be-
stellten anderweitigen Sicherheiten eingegangen werde
(s.
HAFNER, Anm. 3 a zu Art. 508 aOR), wie das auch
der Lebense.rfahrung entspricht,
und dass die Klägerin
wusste, dass die Beklagte sich
um die von Peyer zu lei-
stende Deckung bekümmerte, beweist ihre Zuschrift vom
27. Mai 1915
an sie wegen der Einlösung der Lebens-
versicherungspolize.
11. -
Zur Begründung ihrer Annahme, dass der Tat-
bestand des Art. 509 OR nicht gegeben sei: hat die Vor-
instanz hauptsächlich darauf abgestellt, dass weder die
bei Eingehung der Bürgschaft schon verpfändete Gült,
noch
die später hinzugekommenen Pfandgegenstände der
Klägerin zu dem ausschliesslichen
Zweck übergeben
worden seien, die von
der Beklagten verbürgte Schuld
von
10,000 Fr. sicherzustellen. Dies ist jedoch nicht
entscheidend.
Es kommt nicht darauf an, ob die Pfand-
gegenstände nach der Pfandverschreibung ausser der
verbürgten Schuld überhaupt eventuell auch noch für
andere Schulden Peyers
an die Klägerin haften sondern
darauf, in welchem Verhältnis zu der verbürgten 'Schuld
diese andern Schulden aus
den Pfändern Befriedigung
erlangen sollten, m. a. W., ob die Vertragsmeinung bei
Eingehung der Bürgschaft
und bei der Pfandbestellung
nicht
dahin gegangen sei,. dass die Pfänder in erster
Linie zur Deckung der verbürgten Forderung verwendet
werden,
und damit vorab zur Sicherstellung der Bürgen
dienen sollten, was auf Grund der vorstehenden
Er-
wägung eben zutrifft. Fürs erste ist zu beachten, dass
Art.
509 keineswegs bezüglich aller anderWeitigen Sicher-
heiten verlangt, dass sie für die verbürgte Forderung
ausschliesslich bestimmt worden seien, sondern nur
bezüglich der nachträglich erlangten ; hier aber sind die
streitigen Hinterlagen teils vor, teils bei Anlass der Ein-
gehung
der Bürgschaft bestellt worden. Zudem erhellt aus
der Entstehungsgeschichte dieser
Bestiminung (s. STOOSS,
a. a. O. S. 536), dass man hinsichtlich der nachträg-
lich erlangten Sicherheiten darauf abstellen wollte,
ob
sie speziell für die verbürgte Forderung bestimmt worden
seien, oder sich auf diese etwa
nur' dank einer im Bank-
verkehr üblichen generellen Klausel beziehen. Die Ab-
änderung gegenüber
aOR. Art. 508 (welcher die Ein-
schaltung
und ausschliesslich für die verbürgte For-
derung
bestimmten nicht enthielt) wurde bei der
Revision des Bundesgesetzes veranlasst durch eine Ein-
gabe des Verbandes zürcherischer Kreditinstitute, welche
auf die Gepflogenheit der Banken hinwies,
in ihren
Faustpfandverschreibungen die Bestimmung aufzu-
nehmen, dass das Pfandrecht auch bestellt gelte für
weitere Guthaben, welche zu Gunsten der
Bank bereits
bestehen oder erst entstehen werden,
und die Frage
aufwarf, ob, wenn nun der Schuldner eines Bürgschafts-
darlehens
)J später bei der gleichen Bank ein Darlehen
gegen Hinterlage von Wertschriften erhebe, bei der
Liquidation dieses
Faustpfanddarlehens II die dafür be-
stimmten Pfänder
nur mit Zustimmung der Bürgen des
früher erhobenen
Bürgschaftsdarlehens aushingegeben
werden dürfen.
Um den Banken in einem solchen Falle
die Herausgabe ohne Rücksichtnahme
auf die gedachte
stereotype Verpfändungsklausel zu erlauben, stellte
Re-
gierungsrat Keller in der Expertenkommission zur Re-
vision des
OR den Antrag, zu sagen: die ... . vor-
handenen oder vom Hauptschuldner speziell in Bezug auf
die verbürgte Forderung nachträglich erlangten Sicher-
heiten , und' die Expertenkommission stimmte dieser
Redaktion bei.
Im Entwurf vom Jahr 1919 ist dann das
Wort speziell)) durch ausschliesslich ersetzt worden.
Es ist aber aus den Materialien nicht ersichtlich, dass
damit eine materielle Aenderung bezweckt worden wäre,
und es hätte auch kein Grund dafür vorgelegen; dass ein
und dieselbe Hinterlage zugleich für zwei sukzessiv ent-
standene Forderungen ausreichend sei, und mit Rücksicht
hierauf von den Beteiligten, sei
es von Anfang an oder
214 ObHgationenrecht. N° 30.
erst nachträglich, absichtlich für beide zusammen be-
stimnt w.0rden sein kann, ist sehr wohl denkbar ; wes-
h m emem solchen Falle darum, weil die Sicherheit
mch ausschliesslich für die eine oder andere Forderung
benhmmt war, die in Art. 509 OR statuierte Diligenz-
p!hcht des Gläubigers zessieren sollte, ist nicht wohl
emzusehen.
12. -Die aus Art. 509 OR erhobene Einrede der Be-
knagten erweist sich somit als begründet. Es ist auch
nIcht anzunehmen, dass diese durch ihre Erklärung
vom 30. Oktober 1919 nachträglich darauf wirksam
verznchtet habe. Einmal steht diese Erklärung, wornach
es
SICh von Anfang an um eine sog. Blankobürgschaft
gehandelt habe,
nach dem Gesagten mit dem wirklichen
Vertragswillen im
Widerspruch; auch liegt nichts dafür
:01', ass di.e Bü:gschaft, wie es in der Erklärung heisst,
mZWIschen
1m Emverständnis der Beklagten zu Gunsten
der Klägerin abgeändert worden sei. Ob die Einrede der
Täuscnung, welche die Beklagte gegenüber der Berufung
auf . dIese Erklärung erhoben hat, begründet sei, kann
dahmgestellt bleiben; denn es ergibt sich aus den
Akten, dass sie nur im Hinblick auf das damals unter
den Parteien verhandelte Sanierungsprojekt abgegeben
wurde,
elc ann nicht zur Durchführung gelangte;
so
hat di Klagerm Ja auch die Lebensversicherungspolize
ekhe SIe der Beklagten qamals übergeben hatte, von
dIeser zurückverlangt und wieder in Empfang genommen.
13. -Da, " ie bereits bemerkt, nach der DarstellunG
beider Parteien der Kapitalbetrag der verbürgten For
derung durch den Erlös der Hinterlagen, auf welche die
eklagte in erster Linie Anspruch zu erheben bnrechtigt
1st, gednckt erscheint, so könnte es sich nur noch fragen,
ob und m welchem Umfange die Beklagte für Zinsen und
Konssionen . hafte. In dieser Beziehung fehlt es aber
an .. elllnr hinrenchenden Substantiierung der Klage. Die
Klagenn hat dIe Zmsen und Kommissionen mit welchen
sie den
Hauptschuldner belastete, auf Gnndlage ihres
Obligationen recht. N° 31.
gesamten Verkehrs mit dem Hauptschuldner berechnet,
was
nach dem bereits Gesagten gegenüber den Bürgen
nicht zulässig erscheint.
Für eine ziffermässige Ausschei-
dung derjenigen Beträge, welche die Klägerin auf der
verbürgten Forderung an Zinsen etc. eventuell fordern
könnte,
gibt die klägerische Abrechnung keine genügen-
den Anhaltspunkte.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 1921
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
31. Auszug a.us dem trrteil der I. Zivila.bteilung
vom 7. Mirz 1922
i. S. Steiner gegen Staub, Wismer Siegfried.
Art. 1 1 9 0 R. Objektive Lieferungsunmöglichkeit illfolge
Versetzens einer Schweizerfirma auf die französische schwarze
Liste?
A. -Der Beklagte ist unter der Firma Ferdinand
Steiner, vVeinhandlung in Winterthur, im zürcherischen
Handelsregister eingetragen.
Er betreibt ausserdem unter
der Firma Ferdinand Steiner, Vins en gros, ein Geschäft
in Vilafranca deI Panades (Spanien). Von dieser Firma
kauften die Kläger Staub, Wismer Siegfried in Zürich
im Herbst 1916 zu verschiedenen Malen spanische Weine
von
100 und 11
Gehalt zu Preisen von 35 Fr. bis 39 Fr.
per hl. Die Lieferung war ( franco gare Cette oder
franeo gare Cerbere vorgesehen. Da jedoch der Be-
klagte
am 18. Oktober 1916 schrieb, die Verhältnisse
seien gegenwärtig so, dass ein
Transport via Cerbere,
d. h. auf dem Landweg, voraussichtlich nicht möglich
sei, ersuchten die Kläger
mit Telegramm vom 27. Ok-