oben umschriebenen, in 32 der Vollziehungsverord-
nung aufgeführten Gründe rechtfertigen sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen
und es werden die angefochtenen Ent-
scheide des Erziehungsrates und des Regierungsrates
des
Kantons Luzern vom 4. August und 9. September
1922 aufgehoben.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
55. 'tJ'rteU vom 15. Dezember 1922
i. S. Frei gegen St. Gallen.
Art. 45 B V. Die Niederlassung darf nicht wegen Entziehung
der bürgerlichen Ehren und Rechte infolge blosser frucht-
loser Pfändung oder -in Kantonen, wo die Armenpflege
der Heimatgemeinde obliegt --wegen Unterstützungsbe-
dürftigkeit oder deswegen verweigert werden, weil die in
Frage stehende Person von der bisherigen Wohngemeinde
unter Zusicherung der Arbeitslosenunterstützung für die
in der neuen bestehende Karnnzzeit abgeschoben worden ist.
A. -Der Rekurrent, Bürger von Mogelsberg, wohnte
früher in Walzenhausen
und erhielt dort die Arbeitslosen-
unterstützung.
Er zog dann nach St. Margrethen, nach-
dem ihm der Gemeinderat von Walzenhausen ver-
sprochen
hatte, die Unterstützung weiter zu gewähren,
solange
er sie am neuen Aufenthaltsort noch nicht erhalte.
Der Gemeinderat von St. Margrethen verweigerte ihm
aber die Niederlassung, und eine hiegegen erhobene
Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
am 1. September 1922
mit folgender Begründung ab :
Niederlassungsfreiheit. N° 55.
Gemäss Art. 45 der Bundesverfassung hat jeder Schwei-
zer das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes
an jedem
Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein
oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift be-
sitzt. Dieser Grundsatz erfährt
aber durch die nach-
folgenden Bestimmungen dieses Artikels gewisse Ein-
schränkungen, so
unter anderm dadurch, dass dem-
jenigen, der der öffentlichen Wohltätigkeit des neuen
Wohnortes
zur Last fällt, die Niederlassungsbewilligung
wiederum entzogen werden kann. Aus demselben Grunde
kann dem Niederlassungskanton vernünftigerweise nicht
das Recht bestritten werden, die Niederlassung zu
verweigern. wenn es klar auf der Hand liegt, dass der
Einziehende
auf fremde Unterstützung angewiesen ist
(BURCKHARDT, Kommentar, Seite 413). Nun geht aus
den Vorlagen hervor, dass Jakob Frei nicht in der Lage
ist, sich
und seine Familie ohne fremde Hülfe in St. Mar-
grethen durchzubringen, ansonst seine frühere Wohn-
aemeinde ihm nicht
noch während der Karenzzeit die
:"
Arbeitslosenunterstützung zukommen lassen müsste. Nach
den verfassungsrechtlichen Bestimmungen genügt
nun
aber diese Unterstützung nicht, um Jakob Frei die
Niederlassung in St. Margrethen zu bev.illigen. weil
Arbeitslosenunterstützungen während der Karenzzeit
in diesem Sinne unzulässig sind
und weil eine solche
Zahlung
nur eine zeitlich beschränkte ist, da angenommen
werden muss dass
mit dem Ablauf der Karenzzeit
diese
Unterstützung in Wegfall kommt. Anders würde
die Sache liegen, wenn Walzenhausen gemäss Art.
des Bundesratsbeschlusses betreffend Arbeitslosenunter-
stützung dauernd einen Zuschlag zu dem für Frei nicht
ausreichenden Verdienste bewilligt
hätte. Dies im Zu-
sammenhang
mit den frühern fruc htlosen Betreibungen
lässt die angefochtene Niederlassungsverweigerung durch
die Gemeinde St. Margrethen aus armenrechtlichen
Gründen begründet erscheinen.
" .
B.-Gegen diesen Entscheid hat Frei am 20. Oktober
1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben
und der Regierungsrat bezw. der Gemeinderat von
St. Margrethen anzuweisen, dem Rekurrenten die nach-
gesuchte Niederlassung zu bewilligen
I).
Es wird geltend gemacht : Der Rekurrent hat richtige
Ausweisschriften abgelegt
und ist heute weder in den
bürgerlichen Ehren herabgesetzt noch armengenössig !...
Es liegt auch absolut kein Anhaltspunkt vor, dass der
Rekurrent und seine Familie nach ihrem Einzuge auf
fremde Hülfe zu ihrem Unterhalte angewiesen wäre.
Wenn der RegieJ'lmgsrat behauptet, die Tatsache, dass
der Rekurrent Arbeitslosenunterstützung bezogen habe,
und weil seine frühere Wohngemeinde ihm noch während
der Karenzzeit diese Unterstützung zukommen lasset
berechtige
zur Annahme, Frei sei unterstützungsbe-
dürftig, so befindet er sich damit im Irrtum. Gemäss
Art. 34 des geltenden Bundesratsbeschlusses betr. die
Arbeitslosenunterstützung darf die Arbeitslosenfürsorge
nicht als Armensache behandelt werden und es darf
daher aus dem Bezuge dieser Unterstützung auch nicht
gefolgert werden, derselbe sei im Sinne von Art. 45 der
BV unterstützungsbedürftig.
C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und zur Begründung ausgeführt: Es ist uns
wohlbekannt, dass die Arbeitslosenfürsorge nicht als
Armensache
behandelt werden darf und dass aus dem Be-
zuge
der Arbeitslosenunterstützung keinerlei armenrecht-
liche Konsequenzen
abgeleitet werden können, sei es
inbezug
auf die Niederlassungsfreiheit, noch sonstwie.
Unstatthaft aber ist der Missbrauch der Arbeitslosen-
unterstützung zur Verschleierung armenrechtlicher Lei-
stungen und damit zur Umgehung der im Bundesrats-
beschluss betreffend Arbeitslosenunterstützung aufge-
stellten schützenden Bestimmungen, wie diejenige
der
Karenzzeit etc. Nun handelt es sich in vorliegendem
Falle nicht
um eine Differenzzulage im Sinne von Art. 9
Niederlassungsfreiheit. N° 55.
des erwähnten Bundesratsbeschlusses, um Jakob Frei
die Übernahme von Arbeit ausserhalb des Wohnortes
zu ermöglichen, sondimt offensichtlich um eine Unter-
stützung dieser Familie während der Karenzzeit im
andern Kanton, um dann nachher die weitere Fürsorge
für dieselbe dem Nachbarkanton zu überlassen. Damit
wird aber diese Leistung ihres Charakters als Arbeits-
losenunterstützung entkleidet und schliesst ein solches
Vorgehen geradezu eine missbräuchliche Verwendung
des eventuell
vom Bunde beanspruchten Anteils in sich.
Im weite rn haben Erkundigungen bei der Heimat-
gemeinde Mogelsberg ergeben, dass diese die Familie
Frei in Walzenhausen schon lange regelmässig
unter-
stützte und im Rechnungsjahre 1921/22 gegen 600 Fr.
aus der Armenkasse für dieselbe auslegte. Aus der ganzen
Sachlage
geht deutlich hervor, dass es sich bei Jakob Frei
um den Einzug einer schon seit langer Zeit armenge-
nössigen Familie
handelte. Wir sind der Meinung, dass,
wenn es, wie
in diesem Falle, klar auf der Hand liegt,
dass die Einziehenden
auf fremde Unterstützung ange-
wiesen sind
und der Wohnsitzwechsel nicht zur Existenz-
verbesserung, sondern lediglich
zur Entlastung der
bisherigen Wohngemeinde erfolgt, gestützt auf Art. 45
der Bundesverfassung die Niederlassung verweigert wer-
den kann.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Dass dem Rekurrenten die Niederlassung in St. Mar-
grethen verweigert worden ist,
bildet eine offensichtliche
Verletzung des
Art. 45 BV. Eine derartige Massnahme
ist nach dieser Verfassungsbestimmung im Kanton
St. Gallen, wo unbestrittenermassell nicht die örtliche
Armenpflege
besteht, bloss dann zulässig, wenn der die
Niederlassung begehrende Schweizerbürger infolge eines
strafgerichtlichen Urteils nicht
im Besitze der bürger-
1iehen
Rechte und Ehren ist. Diese Voraussetzung
trifft aber hier nicht zu. Sofern dem Rekurrenten wegen
482 Staatsrecht.
blosser fruchtloser Pfändung im Kanton St. Gallen die
bürgerlichen Rechte
und Ehren durch gemeinderätliche
Verfügung entzogen worden sein sollten, so könnte
das
eine Verweigerung der Niederlassung nicht rechtfertigen
(AS
46 I S. 223). Die Ansicht des Regierungsrates, Art.
BV lasse diese Massnahme stets zu, wenn es klar
auf der
Hand liege, dass die in Frage stehende Person
auf fremde Unterstützung angewiesen sei,
ist unhaltbar.
Indem Art. 45
BV in Abs. 4 nur den Kantonen, wo die
örtliche Armenpflege besteht,
unter Umständen ge-
stattet, die Niederlassung den Kantonsangehörigen zu
verweigern, die
picht arbeitsfähig oder bereits dauernd
der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen sind,
gibt
er deutlich zu erkennen, dass in andern Kantonen
diese Massnahme
auf. Grund von Unterstützungsbe-
dürftigkeit nicht ergriffen werden darf. Das ergibt
sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 45
(vgl.
BLOCH, Niederlassungsrecht, S. 53). Diejenigen, die
dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit
zur Last fallen,
müssen sich
mit Rücksicht hierauf nur insofern eine Be-
schränkung
der Niederlassungsfreiheit gefallen lassen,
als sie nach Art. 45 Abs. 3 aus dem ürte, wo sie sich bisher
als Niedergelassene aufgehalten und die öffentliche
Wohltätigkeit
in Anspruch genommen haben, ausge-
wiesen werden können,
und zudem ist das bloss dann
zulässig, wenn ihre Heimatgemeinde oder
ihr Heimat-
kanton trotz amtlicher Aufforderung keine angemessene
Unterstützung gewährt (vgl.
SALlS, Bundesrecht II
Nr. 631; AS 21 S. 937; 22 S. 362; 23 S.13; 33 I S.62;
BLOCH a. a. O. S. 52).
Durch die Einführung der örtlichen Arbeitslosenfür-
sorge
ist allerdings für das ganze Gebiet der Eidgenossen-
schaft ein ähnlicher Rechtszustand geschaffen worden,
wie
er bisher in den Kantonen mit örtlicher Armenpflege
bestand; da aber jene Fürsorge nach Art. 34 des Bundes-
ratsbeschlusses betreffendArbeitslosenunterstützung nicht
als Armensache behandelt werden darf, so kann die Be-
t
'I
Niederlassungsfreiheit. N° 55.
stimmung des Art. 45 Abs. 4 BV über die Zulässigkeit der
Niederlassungsverweigerung
auf solche, die die Arbeits-
losenunterstützung beziehen, nicht analog angewendet
werden. Der erwähnte Bundesratsbeschluss
enthält auch
keine Vorschrift über die Verweigerung der Nieder-
lassung gegenüber Arbeitslosen.
Der Hinweis des Re-
gierungsrates darauf, dass die Unterstützung, die die
Gemeinde Walzenhausen dem Rekarrenten während der
in Art. 7 des Bundesratsbeschlusses
betr. Arbeitslosen-
unterstützung vorgesehenen Karenzzeit gewährt, sich
nicht mehr als Arbeitslosenfürsorge darstelle,
ist unbe-
helflich ; denn selbst wenn diese Auffassung richtig wäre,
so bedeutete das nicht, dass der Rekurrent während
der
genannten Zeit der öffentlichen Wohltätigkeit der Ge-
meinde St. Margrethen zur Last fiel (vgl. BLOCH a. a. O.
S. 56), ganz abgesehen davon, dass dies an und für .sich
weder die Verweigerung der Niederlassung
rechtfertigte,
noch zu deren Entziehung genügte.
Es mag stossend sein, wenn Gemeinden oder Kantone
Arbeitslose dadurch abschieben, dass sie ihnen für die
in
der neuen Wohngemeinde bestehende Karenzzeit die
Arbeitslosenunterstützung zusichern und auf diese Weise
den Zweck der Karenzzeit vereiteln. Hiegegen kann aber
nur auf dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge selber
Schutz gesucht werden.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 1. September
1922 aufgehoben.