402 Staatsrecht.
auf den Durchschnitt mehrerer vorangehender Geschäfts
jahre, wieder andere auf das mutmassliche Ergebnis
des laufenden
Jahres usw. Bei der Abgrenzung der
Steuerhohe"lten im interkantonalen Verhältnis kann
dabei nur verlangt werden, dass der einzelne Kanton
für das Geschäftsjahr oder die Geschäftsjahre, die der
Einschätzung eines Steuerjahres zu Grunde zu lngen
sind, keine grössere Quote vom Vermögen oder Ertrag
des Unternehmens zur Besteuerung heranzieht, als
ihm nach richtiger Ausscheidung zukommt. Die Re-
kurrentin wird im August 1922 für das Steuerjahr 1923
verlangen
könllen, dass das Ergebnis des Geschäfts-
jahres 1921 in der angegebenen Weise berücksichtigt
werde.
Aus dem Gesagten
folgt bereits auch, dass die Be-
schwerde
nicht geschützt werden könnte, selbst wenn
der richtige Antrag -Gutheissung in dem Sinne, dass
die Landessteuerkommission auf die materielle Ein-
schätzung der Rekurrentin einzutreten habe -gestellt
wäre oder wenn man diesen Antrag als stillschweigend
gestellt
betrachten wollte.
Demnach erkennt das ßundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
47. Urteil vom aso Oktober 1922
i. S. Aktiengesellschaft Böchling Oie gegen Zürich .
Art. 46 Abs. 2 BV. Stille Gesellschaft zum Zwecke des
Betriebes eines Handelsgeschäftes. Recht des Kantons
.. des Geschäftssitzes zur Besteuerung des auswärts wohnen-
den stillen Gesellschafters für seinen Anteil am Geschäfts-
vermögen und -ertrag.
A. -In Zürich wird von Robert Böhringer ein
Kohlen-
und Holzgeschäft geführt; sein Name ist als
Doppelbesteuerung; N° 47.
Geschäftsfirma im Handelsregister eingetragen. Am
- Juli 1906 hatte Böhringer mit der Gesellschaft Gt'br.
Röchling in Basel, der Rechtsvorgängerin der Rekurreu-
tin, einen ( Vertrag zur Fortführung der Firma Böhringer
als stille Gesellschaft abgeschlossen, woraus folgende
Bestimmungen hervorzuheben
sind: 1. Die Firma
Robert Böhringer und die Firma Gebr. Röchling haben
heute folgenden Vertrag mit einander abgeschlossen,
welcher eine Veränderung
der Firma Böhringer im
Handelsregister nicht veranlassen und von beiden Kon-
trahenten als streng vertraulich behandelt werden. soll.
- Röchling übergibt an Böhringer eine Bareinlage
von 120,000 Fr. 3. Die Geschäftseinlage von Böhringer
beträgt ebenfalls 120,000 Fr. und besteht aus Liegen-
schaft,
Inventar. und Warenvorräten. 4. Die Forde-
rungen und Schulden, die Böhringer bis zum 1. Juli 1906
kontrahiert hat, bleiben zu dessen persönlichen Lasten
resp. Gunsten. 5. Zweck des Geschäftes ist der Handel
mit Kohlen und Koks sowie Brennholz jeglicher Art,
jedoch "ird ausdrücklich zur Bedingung gemacht,
dass die
Firma Böhringer ihr Hauptaugenmerk auf den
Verkauf von Ruhrprodukten des Kohlenkontors Mül-
heim a. d.
Ruhr richtet. 6. Böhringer übernimmt
die verantwortliche Leitung des Geschäftes und bezieht
dafür einen Monatsgehalt von 450 Fr. 7. Zur Unter-
stützung Böhringers tritt, gleichzeitig als Vertrauens-
mann der Firma Röchling Herr Faesi in das Geschäft
ein, dem die
Prokura erteilt wird. Während Böhringer
sich
hauptsächlich den äussern Geschäften, wie Verkauf
etc., widmet, soll Faesi die Buchhaltung, Korrespondenz
ete. führen.
- Die Firma Röchling wird ausschliess-
lieher
Lieferant sämtlicher Kohlen und Koks, die be-
nötigt werden. 10. Alle wichtigen Geschäftsfragen
sind gemeinsam zu besprechen und behält sieJ!, die
Firma Röchling speziell vor, 'in allen Punkten von
irgend welcher Bedeutung mitzureden,wie. ihr auch
das Recht zusteht, jederzeit von sämtlichen Büchern
Staatsreeht.
und Belegen Einsicht zu nehmen. 11. Die Bilanz
ist alljährlich
auf Ende April fertigzustellen. 12. Auf
Mobilien sind jährlich bis
zu 20 % abzuschreiben,
während die Abschreibung auf Immobilien näherer
Vereinbarung vorbehalten bleibt.
13. Vorräte sind
nach Abschreibung von
10 bis 15% für Griesgehalt zum
Selbstkostenpreis
in die Bilanz aufzunehmen. Bei rück-
gehender
Konjunktur sind entsprechende Abschrei-
bungen vorzu.nehmen, auf keinen Fall
aber dürfen die
Vorräte höher wie zum Tagespreis eingestellt werden.
14. Das Benefice soll wie nachstehend verteilt werden:
5 % Zinsen den . beiden Teilhabern auf das eingelegte
Kapital. Der
Rest wird gleichmässig verteilt. 15.
Böhringer kauft zur Erweiterung und Vergrösserung
des Geschäftes
im Einverständnis mit Röchling die
Liegenschaft des
H. Schneebeli-Bucher. 16. Ein ganzer
oder teilweiser
Verkauf der beiden Liegenschaften darf
von Böhringer
nur mit ausdrücklicher' Genehmigung
von Röchling erfolgen
und ist ein allfälliger Mehrerlös
den beiden Teilhabern je zur Hälfte gutzuschreiben ....
17. Bei Auflösung des Vertrages sind jedem Kontra-
henten seine Einlagen in Natura oder Bar zurückzuer-
statten, jedoch kann Röchling-seine Einlage nur bis
zur Höhe von 76,300 Fr. in .Bar verlangen, während
für den
Rest mit 43,700 Fr. Liegenschaften und In-
ventar übernommen werden muss. Die zürcherische
Steuerkommission setzte
für die Jahre 1919 und 1920
das steuerpflichtige Vermögen des Böhringer zunächst
auf 459,000 Fr. und das steuerpflichtige Einkommen
auf 70,400 Fr. fest. Darauf machte Böhringer geltend,
dass er,
da die Rekurrentin bei seinem Geschäft beteiligt
sei, für die Geschäftsaktiven und den Geschäftsgewinn
nur
zur Hälfte besteuert werden könne. Die Steuer-
kommission hielt diesen Standpunkt für begründet
und setzte daher die Taxationen auf
234,000 Fr. und
41,900 Fr. herab. Andrerseits teilte nun das Steueramt
des Kantons Zürich der Rekurrentin mit Schreiben
Doppelbesteuerung. N
o
47.
vom 26. April 1922 mit, . dass sie als stille Teilhaberin
bei Böhringers Kohlengeschäft
in Zürich vermögens-
und einkommenssteuerpflichtig sei.
Am 20. Juni 1922
erklärte es ihr dann weiter, dass sie für das Jahr 1919
ein Einkommen von 28,400 Fr. und ein Vermögen von
136,000 Fr. versteuern müsse.
B. -Gegen die Verfügung vom 26. April hat die
Aktiengesellschaft Röchling
Oe am 24. Juni 1922
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung.
. Die Rekurrentin
führt aus: Die Verfügung schliesse
eme verfassungswidrige Doppelbesteuerung
in sich. Sie
habe ihren Sitz, ihre kaufmännischen Bureaux und
ihr ager in Basel und sei daher hier für ihr Kapital
und Ihren Ertrag steuerpflichtig. In Zürich könne sie
nur für ihre dort liegenden Grundstücke, nicht aber
für ihre stille Beteiligung beim Kohlengeschäft Böhringer
besteuert werden, weil
dort keine ständigen Anlagen
oder Einrichtungen bestünden, mitte1st deren sich ein
qualitativ oder
quantitativ wesentlicher Teil ihres Be-
triebes vollziehe. Sie sei in ihrer Stellung einer stillen
Teilhaberin grundsätzlich als Darleiherin und nicht
als Gesellschafterin
zu betrachten ; denn die Beteiligung
komme
im Handelsregister nicht zum Ausdruck, die
Rekurrentin habe keine Schuldenhaftung
Dritten gegen-
über übernommen, nehme
am Verlust nicht teil und sei
im Konkurs des Böhringer wie ein gewöhnlicher
Gläu-
biger zu behnndeln. Eventuell werde auch behauptet,
dass eine Verletzung des Art. 4 BV vorliege.
C. -Der flegierungsrat des Kantons Zürich hat
zur Beschwerde bemerkt: Nach steter Praxis des
Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen
hat der
Kanton des Sitzes eines gesellschaftlichen Geschäfts-
unternehmens das Recht, das gesamte
in seinem Gebiet
befindliche Gesellschaftsvermögen zu besteuern, auch
wenn ein Teilhaber auswärts wohnt (BGE
41 I S. 70).
Massgebend für den Entscheid des vorliegenden Re-
Staatl!recht.
kurses ist daher einzig die Frage. ob. die .Renurrentin
als Teilliaber der in Zürich domizilierten Firma Rob.
Böhringer
zu gelten habe oder als blosne. parleihens-
geberin. Es liegt keine Kommanditgesellschaft vor.
Diese Feststellung
kann jedoch noch ninht, zur Gut-
heissung des Rekurses
führen,. denn im tnuerrecht
ist aller Regel ,nach mehr auf die wirtschaftliche Be-
deutung als ,auf die rechtliche Erscheinung der Tatsachen
abzustellen (BGE
45 I S. 26). Übrigens kennt die schweiz.
Zivilrechtsprechung auch die
stille Gesellschaft . Die
stille Gesellschaft
ist die Beteiligung an einem unter
fremder
Firma. geführten Geschäft. Der stille Gesell-
schafter
ist nur einfacher Gesellschafter, und er haftet
nur nach den Vorschriften über die einfache Gesell-
schaft. (Komm. FICK ,zum OR, H. Teil, Anm. 3 zu
Art. 590). Wenn daher der Vertrag zwischen Böhringer
und der Rekurrentin eine Rechtsform gewählt hat,
welche keiner ausdrücklichen Gesellschaftsform des
schweizerischen Obligationenrechts entspricht, so folgt
daraus
noch'nicht, dass zwischen den Kontrahenten
kein Gesellschaftsverhältnis, sondern
ein biosses Schuld-
verhältnis hat eingegangen werden wollen. Massgebend
bei der Auslegung des Vertrages
ist für die Besteuerung
neben der wirtschaftlichen
;Bedeutung' dnr tillen
Beteiligung der Willen der Kontrahenten. Zivilrechtlieh
stellt
er sich als Gesellschaftsvertrag dar. Wortlaut
und Inhalt widersprechen dein Darleihensvertrag gemns,s
Art. 312 ff. OR. Sein Inhalt ist die vertragsmässige
Bindung von zwei Personen zur Erreichung eines ge-
meinsamen
Zweckes mit gemeinsamen Mitteln (O.SER,
Art. 530), also ein Gesellschaftsvertrag. Da es sich
steuerrechtlich
um eine Gesellschaft handelt, und die
Rekurrentin
am Kapital und Gewinn dieser Gesellschaft
beteiligt ist, so
ist i,hre Steuerpflicht im Kanton Zürich
für ihr in der Gesellschaft liegendes Kapital und den
Ertrag aus der Gesellschaft nach 2 Ziff. 3 litt. ades
Doppelbesteuerung. N° 47.
zürcherischen Steuergesetzes und gemäss der Praxis
des Bundesgerichts zu Art. 46 BV gegeben.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
hat sich zur Beschwerde wie folgt geäussert: Der
zwischen Robert Böhringer und der Firma Röchling
Oe, Aktiengesellschaft in Basel, abgeschlossene Ver-
trag hat zwischen den Parteien ohne Zweifel ein Ge-
sellschaftsverhältnis und zwar eine einfache Gesellschaft
(OR Art. 530 ff.) begründet. Die Veltragsparteien haben
sich
zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
verbunden. Dieser gemeinsame Zweck geht dahin, in
Zürich ein Handelsgeschäft (Kohlen, Koks sowie Brenn-
holz jeglicher
Art, ::) des Vertrages) zu betreiben. Die
Verfolgung dieses gemeinsamen
Zweckes geschieht auch
mit gemeinsamen Mitteln und mit gemeinsamen
Kräften
.. Denn es sind nicht nur beide Parteien mit
Kapitalien beteiligt, sondern sie stellen auch ihre Ar ...
beitskraftdem Geschäfte zur Verfügung; nämlich die
Rekurrentin dadurch, dass sie zur
Unterstützung
Böhringers
und gleichzeitig als Veltrauensmann der
Firma
Höchling Herrn Faesi ins Geschäft Böhringers
entsandte.
Ergibt sich aus diesen Umständen, dass das
Rechtsverhältnis der Parteien dasjenige einer einfachen
Gesellschaft ist, so fragt sich im weitern, ob der Teilhaber
einer einfachen Gesellschaft, der stille Teilhaber, seine
Beteiligung
am Sitze des . Geschäftes zu versteuern hat.
Diese Frage ist u. E. zu bejahen, sofern es sich uUt
natürliche 'Personen ha.ndelt, da der stille Teilhaber
einer
Firma in ähnlicher Weise Mitinhaber ist, wie der
Kollektivgesellschafter oder der Kommanditär. Aktien-
gesellschaften aber und Genossenschaften sind als. ju-
ristische Personen nach der bundesgerichtlichen Doppel-
besteuerungspraxis
in erster Lillie an ihrem Sitze und
daneben noch
an denjenigen andern Orten steuerpflich-
tig, wo sie Grundeigentum besitzen oder wo ein wesent-
licher Teil ihres Geschäftsbetriebes
mittelstfester und
dauernder Einrichtungen vor sich geht. Nun kann es
keinem Zweifel unterliegen, dass die Rekurrentin so-
wohl ihren
Sitz in Basel hat als auch ihren Geschäfts-
betrieb
in Basel vollzieht. In Zürich ist sie nur in der
Weise beteiligt, dass sie durch Hingabe eines Kapitals
dem
Robert Böhringer die Möglichkeit gewährt, sein
Geschäft weiter
zu betreiben und eventuell zu ver-
grössern, wenn sie sich auch einen gewissen Einfluss
auf die Geschäftsführung der
Firma Böhringer wahrt.
Immer aber handelt es sich nicht
um ihren eigenen
Geschäftsbetrieb, sondern
um denjenigen des Robert
Böhringer. Bei .dieser Sachlage kann die Rekurrentin
in Zürich nicht als steuerpflichtig behandelt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Auf die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung
muss das Bundesgericht eintreten,
da sie rechtzeitig
erhoben worden
und auch ohne Erschöpfung des kan-
tonalen Instanzenzuges zulässig ist.
Dagegen
kann das Bundesgericht den eventuellen
Rekurs wegen Verletzung des Art. 4
BV nicht materiell
beurteilen, weil die Rekurrentin noch die oberen kanto-
nalen Instanzen, die Finanzdirektion
und die Ober-
rekurskommission (vgl. 7 des zürcherischen Steuer-
gesetzes) anrufen konnte.
- -Das Kohlengeschäft, bei dem die Rekurrentin
still beteiligt ist, wird
in ZÜrich in ständigen körper-
lichen Anlagen
und Einrichtungen betrieben. Nach der
Praxis des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen
kann daher das darin steckende Vermögen des Ge-
schäftsinhabers, sowie das ihm daraus zufliessende
Einkommen
im Kanton Zürich besteuert werden (vgl.
AS 41 I S. 70; 48 I S.94). Dagegen, dass die Rekurrentin
in Zürich
mit der Vermögens-und der Einkommens-
steuer belegt wird, lässt sich somit vom
Standpunkt des
Art. 46 Abs. 2
BV aus nichts einwenden, wenn sie neben
Böhringer Inhaberin des von diesem geführten Kohlen-
Doppelbesteuerung. N° 47. 409
geschäftes ist und die Steuerauflage . ihrEm Anteil am
Geschäftsvermögen und -ertrag trifft. Sind diese Vor-
aussetzungen vorhanden, so ist die Besteuerung zu-
lässig, obwobl die Rekurrentin eine Aktiengesellschaft
ist, ihren
Sitz in Basel hat und dort ein anderes Geschäft
betreibt.
Mit den beiden Kantonsregierungen
ist davon auszu-
gehen, dass durch den Vertrag vom 1.
Juli 1906 zwischen
Böhringer
und der Rekurrentin ein Gesellschafts- nd
nicht ein Darlehensverhältnis begründet worden 1st.
Der Vertrag
erklärt das ausdrücklich, und seine Be-
stimmungen zeigen klar, dass
mit gemeinsa?Ien räften
und Mitteln ein gEmeinsamer Zweck, der gewmnbnngende
Betrieb des Kohlen-
und Holzgeschäftes. erreicht werden
soll' es handelt sich keineswegs nur darum, dem Böhrin-
ger 'den Gebrauch eines Kapitals gegen ein Entgelt,
das auch
in einem Gewinnanteil bestehen kann (vgl. AS
28 II S. 245 ff.), zu überlassen. Im Vertrage wird der
Zweck des Geschäftes umschrieben, sowie angegeben,
mit welchen gemeinsamen Mitteln und -im grossen
und ganzen -auf welche Weise der Betrieb vor sich
gehen, insbesondere die Bilanz aufgestellt
w:erden soll.
Der Vertrag bestimmt, dass Böhringer gegen em Honorar
die Leitung zu besorgen habe, gewährt
ber. der . Re-
kurrentin ein Mitwirkungsrecht und garantIert Ihr emen
gewissen Einfluss oder eine gewisse Aufsicht durch die
Erteilung der
Prokura an einen Mann ihre Vertrauen ;
zudem beteiligt sie sich
mit der Kohlenlieferung bel
Geschäftsbetrieb. Sodann wird festgesetzt, dass dIe
Rekurrentin und Böhringer
je gleich grosse Kapitalien
ins Geschäft legen müssen
und der Gewinn ihnen je
zur Hälfte zufalle ; aus 4 ist ferner zu schliessen, d:u's
die nach dem Vertragsabschluss im Geschäftsbetneb
begründeten Forderungen
und Schulden emeinschaf
lieh übernommen werden sollen. Zweifellos 1st auch, WIe
Böhringer vor den kantonalen Instanzen geltend ge-
macht hat, ein Verlust mangels einer entgegenstehenden
Vereinbarung -unter Vorbehalt seiner Verantwort-
lichkeit
für die Geschäftsführung -je zu Hälfte von
ihm und der Rekurrentin zu tragen. Endlich zeigt die
Liquidationsbestimmring des
17 ebenfalls, dass man es
mit einem Gesellschaftsverhältnis zu tun hat.
Besteht aber ein solches Verhältnis zwisch.en der
Rekurrentin
und Böhringer, so sind sie beide Inhaber
des Geschäftes, auf das sich der Vertrag bezieht; das
Geschäftskapital gehört ihnen gemeinsam und der
Geschäftsgewinn bildet ihr gemeinschaftliches Ein-
kommen. Dem steht der Umstand nicht im Wege, dass
das Geschäft
icht unter einer gemeinsamen Fimla,
sondern lediglich unter dem Namen Böhringers betrieben
wird. Das
hat bloss zur Folge, dass man es mit einer
einfachen,
statt mit einer Kollektiv-oder -bei be-
schränkter
Haftung eines Gesellschafters -einer Kom-
manditgesellschaft zu
tun hat und dass Böhringer im
Geschäftsverkehr mit Dritten diesen gegenüber allein
berechtigt und verpflichtet wird (Art. 543 OR). Er
handelt aber dabei für Rechnung der Gesellschaft, und
daher gehören Sachen, dingliche Rechte oder Forde-
rungen, die er auf diese Weise erwirbt, ihm und der
Rekurrentin gemeinschaftlich. (Art. 544
OR). Eine
Ausnahme hievon besteht nur für die Geschäftsgrund-
stücke, sofern diese bloss
auf den Namen Böhringers
im Grundbuch eingetragen sind, indem dieser dann
deren AlleineigentÜller ist. noch würde es sich dabei
wohl
zur Hälfte um fiduziarisches Eigentum handeln,
und zudem wäre die Rekurrentin im übrigen gleichwohl
Mitinhaberin des Geschäftes.
Demgemäss
ist es bundesrechtlich zulässig, sie in
Zürich für ihren Anteil am Geschäftsvermögen und
-ertrag zu besteuern, wie es im vorliegenden Fall ge-
schehen ist. Die hiegegen erhobene Beschwerde muss
daher abgewiesen werden.
Eine Besteuerung der erwähnten
Objekte in Bnel
wäre dagegen bundesrechtswidrig ; docb hat sich die
Doppelbesteuerung. N° 47.
Rekurrentin. in dieser Beziehung nicht beschwert. Ihr
Antrag richtet sich nur gegen die zürcherische Steuer-
verfügung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 35. -Voil' aussi n° 35.
VI.
GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. NI'. 36. -Voir n° 36.
A8 48 1-1922