174 Staatsrecht.
sein. Die Gründe, die für eine solche Spaltung der Bezüge
eines Gesellschafters
in Arbeitsentgelt und Gewinnanteil
sprechen (s. namentlich das Urteil Brandeis, AS
34 I
S. 673), treffen gleicherweise auch zu, wenn alle Gesell-
schafter
am Sitze der Gesellschaft wohnen, es aber für
die Abgrenzung der Steuerhoheit gegenüber einem
Kan-
ton, wo ein sekundäres Steuerdomizil der Gesellschaft
besteht,
auf jene Unterscheidung und Spaltung ankommt.
Das Wesentliche
und Entscheidende ist dabei eben das,
dass bundesrechtlich zwar der Steuerort des Gesellschafts-
sitzes, was
Kapital und Ertrag der Gesellschaft anlangt,
dem Steuerort des Wohnsitzes des Gesellschafters vor-
geht, dass aber
der letztere massgebend bleib.t, soweit die
Bezüge des Gesellschafters sich als Arbeitsentgelt
dar-
stellen. Handelt es sich nur um einen Kanton, so ist es
gleichgiltig, ob
er aus dem Gesichtspunkt des Gesell-
schaftssitzes oder des Wohnortes des Gesellschafters
besteuert Die Unterscheidung wird aber bedeutsam, so-
bald mehrere Kantone mit konkurrierenden SteueranspfÜ-
chen
in Frage stehen. Daher muss im Fall der Rekurrentin
festgestellt werden, dass
Zürich nicht sowohl als Kanton
des Sitzes der Gesellschaft, sondern als Wohnorts-
kanton der bei den Gesellschafter berechtigt ist, deren
Bezüge zum Teil als Arbeitsentgelt
zu besteuern, dass
dieser Teil steuerrechtlich infolgedessen für die
Gesell-
schaft nicht zum Reingewinn, sondern zu den Unkosten
gehört,
und dass daher Bern; das als Nebensteuerort der
Gesellschaft
nur eine Quote des Reingewinns zur Steuer
heranziehen kann, sich der Besteuerung jenes Betrages zu
enthalten hat.
3. -Was sodann die Höhe des Betrages anbetrifft,
der aus dem angegebenen Grunde unter die zürcherische
Steuerhoheit fällt, so sind zwar interne Abmachungen
der Gesellschafter über ihre Saläre für die interkantonale
Steuerabgrenzung nicht unbedingt
massgebend; es be-
steht aber auch kein Grund, sich davon zu entfernen,
wenn sie als den Verhältnissen ungefähr angemessen
er-
Doppelbesteuerung. N° 25.
scheinen Das ist hier der Fall. Bei einem Geschäft von
der Grösse
und Bedeutung des von der Rekurrentin be-
triebenen
und mit Rücksicht auf die heutigen Geldver-
hältnisse
ist eine Entschädigung der beiden Gesellschafter
für ihre Tätigkeit im Geschäft von je 12,000 Fr. als keines-
wegs übersetzt zu bezeichnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 12. Sep-
tember 1921, soweit angefochten, aufgehoben und die
H,eranziehung
der von den beiden Gesellschaftern der
Rekurrentin bezogenen Saläre
von zusammen 24,000 Fr.
zur Besteuerung im Kanton Bern als unzulässig erklärt.
25. Urteil vom 12. Kai 1922 i. S. Iiahnloser gegen
Zürich Steuer-Ober-Rekurskommission.
Besteuerung eines Kantonseinwohners für ein im Auslande
betriebenes Erwerbsunternehmen bezw. seinen Anteil als
Gesellschafter
daran .. Zulässigkei t nach kantonalem (zür-
cherischen) Steuerrecht. Das aus Art. 46 Abs. 2 BV folgende
Verbot der Besteuerung ausländischer Grundstücke eines
Kantonseinwohners erstreckt sich auch auf den Grund-
stücksertrag. Begriff des Ertrages in diesem Sinne. Erklärt
das kantonale Steuergesetz nur einen bestimmten Bruch-
teil des in einem ausländischen Unternehmen investierten
Kapitals und des Gesamtreingewinnes desselben als im
Kanton steuerpflichtig, so darf auch dieser Bruchteil
nur von dem beweglichen Geschäftsvermögen und dem
auf es entfallenden Gewinne unter Ausschluss des Liegen-
schaftsbesitzes und -ertrages berechnet werden, gleichgültig
welche
Quote der Gesamtaktiven die Liegenschaften aus-
machen. .
A. -Der Rekurrent Dr. A. Hahnloser, Augenarzt
in Winterthur, ist Kommanditär mit 30,000 L. E. (Livres
Egyptiennes) unter. Beteiligung am Gewinn
und Verlust
bei det Kommanditgesellschaft P. Hahnloser Oe
in Alexandria und Teilhaber zu 1/
bei der Paul Hahn-
loser Estate in Alexandria. Zweck der ersteren Gesell-
schaft ist der Handel in Rohbaumwolle ; daneben ist
sie an einer Entkörnungsfabrik in Alexandria beteiligt ;
der Wert der betreffenden Liegenschaften soll im Jahr 1918
zirka
3000 L. E. betragen haben : der Geschäftsbetrieb
spielt sich unbestrittermassen ausschliesslich in Aegypten
ab.
Über die Paul Hahnloser Estate )) machte der
Rekurrent im kantonalen Verfahren gegenüber der
Finanzdirektion des
Kantons Zürich folgende An-
gaben : Paul "tJahnloser Estate in Alexandrien ist eine
einfache Gesellschaft mit drei gleichberechtigten Teil-
habern, Dr. A. Hahnloser in
Winterthur, Gustav Adolf
Hahnloser in Zürich. und Dr. jur. E. Hahnloser in
Alexandria. Der Gesellschaft gehören Grundstücke sowie
Wertpapiere. Hauptzweck
ist die Verwertung der Grund-
stücke: dazu kommt noch der Handel mit Wertpapieren.
Alle drei Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust
beteiligt
und beziehen keine Zinsen für ihre Anteile. Alle
Aktiven liegen in Aegypten. J) Im staatsrechtlichen Be-
schwerdeverfahren
vor Bundesgericht hat er dazu er-
gänzend ausgeführt: Die Gesellschaft besitzt seit
langem verschiedene Liegenschaften,
darunter die Hälfte
pro indiviso an dem grossen landwirtschaftlichen Gute
Melha) von zirka 860 feddans Grundfläche (1' feddan
:; : 4000 m
). Dieses Hauptaktivum gehörte seit über
zehn
Jahren zum Estate und dessen Verwertung)) bestand
darin, dass es in jahrelanger mühevoller Arbeit amelioriert
wurde, bis es schliesslich als Pflanzland für Baumwoll-
plantagen zu gebrauchen war
und dadurch mit Gewinn
verkäuflich wurde.
Daneben wurden allerdings gelegent-
lich noch Liegenschaften hinzugekauft
und verkauft. '
Das neue Steuergesetz des Kantons Zürich vom 25.
November 1917
bestimmt im Abschnitt B. Besteuerung
der natürlichen
Personen: 1. Einkommenssteuer,)) in
10. Kantonseinwohner, die ausserhalb des Kantons
Doppelbesteuerung. 'No 25.
Liegenschaften besitzen oder in anderen Kantonen ein
Erwerbsunternehmen betreiben, können von ihrem Ge-
samteinkommen denjenigen
Betrag in Abzug bringen,
für den sie
nach dem. Bundesrecht betr. das Verbot der
Doppelbesteuerung am Orte ihres Grundbesitzes oder
Geschäftsbetriebes steuerpflichtig sind.
Kantonseinwohner,
dje im Ausland ein Erwerbs-
unternehmen betreiben, können von ihrem Gesamtein-
kommen
die. Quote in Abzug bringnn, die dem Ver-
hältnis ihres auswärtigen Geschäftsertrages zu ihrem
Gesamtgeschäftsertrag entspricht,
mit der Beschränkung
jed.och, dass mindestens ein Drittel ihres ganzen Rein-
gewinnes aus Geschäftsbetrieb
im Kanton Zürich steuer-'
pflichtig bleibt.
Analog heisst es im Abschnitt B. 2. Ergänzungs-(Ver-'
mögens-)steuer in
23. Kantonseinwohner, die ausserhalb des Kantons
Liegenschaften besitzen oder in anderen Kantonen ein
Erwerbsunternehmen betreiben, können
von ihrem Rein-
vermögen diejenige Quote in Abzug bringen, für die
sie nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der
Doppelbesteuerung
am Orte ihres Grundbesitzes oder
Geschäftsbetriebes steuerpflichtig sind.
Kantonseinwohner, welche im Auslande ein Erwerbs-
unternehmen betreiben, können von
ihrem Reinver-
mögen eine Quote in Abrechnung bringen, die dem Ver-
hältnis ihres auswärtigen beweglichen Geschäftskapitals
zu ihren gesamten beweglichen Geschäftsaktiven
ent-
spricht, mit der Einschränkung jedoch, dass mindestens
ein
Drittel ihres reinen Geschäftsvermögens im Kanton
Zürich steuerpflichtig bleibt. )
Bei der ersten Einschätzung
auf Grund dieses Ge-
setzes
vertrat der Rekurrent in seiner Steuer-Erklärung
den Standpunkt, dass er für seine Beteiligungen an den
Gesells.chaften
P. Hahnloser Oe und Paul Hahnloser
Estate )J im Kanton' Zürich weder der Einkommens-
steuer noch der Ergänzungssteuer unterliege,
und' be-
gründete dies im weiteren Verlaufe gegenüber den zur
Entscheidung über Steuerpflichtfragen zuständigen Be-
hörden (Finanzdirektion
und Oberrekurskommission)
wie folgt: 10 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Steuergesetzes,
aus denen die Steuerpflicht einzig hergeleitet werden
könnte, bezögen sich
nur auf Erwerbsunternehmungen,
die teils im Kanton Zürich, teils im Auslande betrieben
werden, sich über das Gebiet jenes
und eines auswärtigen
Staates erstrecken. Denn nur in diesem Falle könne von
einem Verhältnis zwischen ausländischem Geschäftsertrag
und Gesamtgeschäftsertrag, bezw. ausländischen Ge-
schäftsaktiven
und Gesamtgeschäftsaktiven gesprochen
werden.
Nur mlter dieser Voraussetzung kö.nne deshalb
auch der Grundsatz Anwendung finden, dass mindestens
1/
des ganzen Reingewinns aus Geschäftsbetrieb und
mindestens 1 j 3 des' ganzen Geschäftskapitals im Kanton
Zürich steuerpflichtig bleibe. Aus Abs. 1 der bei den Para-
graphen in Verbindung mit dem feststehenden Grund-
satze der bundesrechtlichen Doppelbesteuerungspraxis.
wonach Liegenschaften auch im internationalen Ver-
hältnis der Besteuerung
am Orte ihrer Lage und nicht
des Wohnsitzes des Eigentümers unterstehen, sowie aus
der Fassung von
23 Abs. 2 selnst, folge ferner eventuell,
dass
mit dem fraglichen Drittel bei reinen Ausland-
geschäften auf alle Fälle nur der dritte Teil des beweg-
lichen Geschäftsvermögens bezw. des
auf dieses ent-
fallenden Teiles des Geschäftsertrages gemeint sein könne
und die zum Unternehmen gehörendeiI Liegenschaften
sowie
ihr Ertrag ausser Betracht fallen müssten. Es
könnte daher der Ergänzungssteuer jedenfalls höchstens
unterworfen
sein: 1/
des Anteils des Rekurrenten am
beweglichen Gesellschaftsvermögen der Paul Hahnloser
Estate und 1/
seiner Kommandite bei der Firma
. P. Hahnloser eie nach Abzug des Anteils des R,e-
kurrenten am Liegenschaftsbesitze dieser Firma. Ent-
sprechend wäre eventuell bei Berechnung des steuer-
pflichtigen Drittels vom Reingewinn aus Geschäfts-
betrieb vorzugehen.
Doppelbesteuerung. N° 25.
Die kantonale Finanzdirektion lehnte jedoch diese
Auffassung
ab und verfügte am 29. Dezember 1921, der
Rekurrent habe einen Drittel seines Anteils am (gesamten)
Kapital und Gewinn der Firma Paul Hahnloser Esnate
und einen Drittel seinef' Kommanditeinlage und semes
Gewinnanteils bei der
Firma P. Hahnloser Oe im Kan-
ton Zürich zu versteuern. Umfang und Vert dieser
Kapital-
und Gewinnanteile zu bestimmen, werde Sache
der Einschätzungsorgane sein, denen der Rekurrent zu
diesem
Zwecke die Auskunft zu geben habe, welche nötig
sei, um die Wertbestimmung den Vorschriften des
z-qrcherischen Steuerrechts entsprechend .tneffe zu.
können, es sei denn,. er übernehme das RISIko uber-
schätzt zu werden.
Einen dagegen gerichteten Rekurs verwarf die Ober-
rekurskommission am 27. Mai 1921 mit der Begründung:
( Der Rekurrent wohnt im Kanton Zürich und hat daher
nach
2, 8 und 16 StG im Kantone seine gesamten
. Einkünfte
und sein ganzes Vermögen zu versteuern,
gleichgültig worin es bestehe
und wo es liege. Ein-
schränkungen bestehen nur, soweit sie durch andere Be-
stimmungen des Steuergesetzes oder
durch die bundes
gerichtliche Praxis betreffend das Verbot der Doppnl
besteuerung gegeben sind. Das Steuergesetz enth?lt
in der Tat in 10 Abs 2 und 23 Abs. 2 solche Em-
schränkungen der Steuerpflicht zu Gunsten von Kan-
tonseinwohnern, die im Ausland ein Erwerbsunternehmen
betreiben.
Wenn diese Ausnahmsbestimmungen auf
den Rekurrenten, wie
er behauptet, nicht zutreffen
würden so wäre die Folge nicht, dass
er im Kanton
Zürich' für sein ausländisches Vermögen und Ein-
kommen nicht steuerpflichtig wäre, sondern dass
er
dafür vorbehältlich der Bestimmungen des Bundes-
recht , im ganzen Umfang steuerpflichtig wäre. Diese
Ausnahmebestimmungen treffen aber hier zu. Aller-
dings
hat der Gesetzgeber bei ihrer Formulierung in
erster Linie ein Erwerbsunternehmen vor Augen gehabt,
das teils
im Kanton Zürich und teils im Ausland betrieben
180 .. Staatsrecht.
wird. Allein sein Gedanke. dem im Gesetz ein unvoll-
ständiger Ausdruck
gegeben worden ist,. ging weiter. Es
ist nicht daran zu zweifeln, dass der Fall einbezogen
werden wollte, dass das
Unternehmen ganz im Ausland
betrieben wird ; denn es lässt sich gar kein Grund denken,
weshalb der Gesetzgeber den Kantonseinwohner für ein
solches
Unternehmen so viel ungünstiger hätte behandeln
wollen, als für ein anderes, das zu einem vielleicht ver-
schwindend kleinen Teil auf den Kanton, im übrigen
aber auf das Ausland entfällt. )
Vas die Frage betrifft, ob der Rekurrent auch für
im Auslande
gelegene Grundstücke und deren Ertrag
steuerpflichtig sei, so geht aus 23 Abs. StG soviel
mit Sicherheit hervor, dass unter allen Umständen ein
Drittel des reinen Geschäftsvermögens im Kanton
Zürich zu versteuern sei, mag dieses aus beweglichem
oder aus beweglichem
und unbeweglichen Gut bestehen.
Mehr als einen Drittel, genauer gesprochen :
mehr als
den gesellschaftsmässigen Anteil des Rekurrenten
an
einem Drittel, wollen die Steuerbehörden aber nicht
heranziehen. Sie haben also keineswegs noch Abzüge
mit Rücksicht auf Liegenschaftenbesitz zu machen.
Solche Abzüge können nur dann in Frage kommen,
wenn sich der
Steueranspruch auf mehr als einen Drittel
des reinen Geschäftsvermögens richtet. Hinsichtlich der
Besteuerung des
Geschäftsentrages macht 10 Abs. 2
StG überhaupt keinen Unterschied zwischen Ertrag
von beweglichem und Ertrag von unbeweglichem Ver-
mögen, sodass auch die Steuerbehörden keinen zu machen
haben.
))
Auch' das bundesrechtliche Verbot der Doppelbe-
steuerung, soweit es sich
auf internationale Verhältnisse
erstrecke
-so wird im weiteren ausgeführt -fordere
. keine andere Lösung.
Zweck der Gesellschaft PalI I
Hahnloser Estate ist nach den Ausführungen des Re-
kurrenten die
Verwertung der Grundstücke )) und der
Handel
mit Wertpapieren. Da eine andere Art der Ver.
Doppelbesteuerung. N° 25.
wertung nicht genannt wird, darf angenommen werden,
dass die Gesellschaft Handel
mit Grundstücken und
Wertpapieren treibe. Dann aber sind diese Grundstücke
lediglich Gegenstände ihres Handelsverkehres,
und der
aus ihrem
Umsatz erzielte Geschäftsgewinn ist Handels-
gewinn, nicht
Ertrag aus Grundstücken, weder land-
wirtschaftlicher noch industrieller, auch nicht Gewinn
aus Wertzuwachs
(BE 32 I Nr. 38; 46 I NI'. 32; 45 I
Nr. 37). Dieser Handelsgewinn unterscheidet sich seiner
Natur nach durchaus nicht von demjenigen aus dem
Umsatz von beweglichen Sachen und braucht deshalb,
auch wenn er
im Ausland gemacht wird, nicht steuerfrei
gelassen
zu werden. Ebensowenig ist das der Fall mit dem .
Kapitalwert dieser
Grundj)tücke, die lediglich als
Waren und nicht als Betriebsanlagen, in denen das
Kapital der Gesellschaft dauernd investiert wäre, er-
scheinen. Im übrigen ergibt sich aus der (Bilanz der Ge-
sellschaft Paul Hahnloser Estate, dass der Kapitahyert
dieser Grundstücke weniger als ein Drittel des ge-
samten Reinvermögens der Gesellschaft ausmachen
soll, sodass, wenn die Grundstücke von der Besteuerung
auszunehmen wären, vom
Standpunkt des Bundes-
rechts aus immer noch mehr als zwei
Drittel der Steuer-
berechnung zu Grunde gelegt werden dürften, während
die zürcherischen Steuerbehörden,
wie bereits hervor-
gehoben, nicht
mehr als den gesellschaftsmässigen
Anteil des
Rekurrenten an einem Drittel des gesamten
Reinvermögens zu Grunde legen wollen. Also
ist mit
Rücksicht auf Liegenschaften von Paul Hahnloser
Estate auch bundesrechtlich kein Abzug zu machen.
Anders könnte die Sache
mit Bezug auf Grundeigentum
von
P. Hahnloser eie liegen. Nach den Angaben des
Rekurrenten
betreibt diese Gesellschaft eine Ent-
körnungsfabrik, sowie Handel in Rohbaumwolle. Sie
soll also
ein Fabrikgrundstück besitzen. aus dem sie
einen industriellen
Ertrag bezieht. Nun ist aber der
Rekurrent nach seinen' Angaben an diesem Unter-
nehmen nur als Kommanditär mit einer festen Kapital-
einlage beteiligt, die ihm Zins und Gewinnanteil ein-
trägt. Auf dem Gebiet des Zivilrechts kann darüber ge-
stritten werden, ob der Kommanditär als Gesamteigen-
tümer Anteil an den Aktiven der Gesellschaft, also auch
an ihren Liegenschaften habe (ZR 3 Nr. 49; 7 Nr. 37).
Wirtschaftlich und steuerrechtlich aber erscheint er als
an einem fremden Unternehmen beteiligt, dessen Grund-
eigentum nicht sein Grundeigentum
ist (ZELLER, Kom-
mentar zu OR Art. 590 Nr. 1 Daraus folgt, dass auch
mit Rücksicht auf Liegenschaften von P. Hahnloser
Oe bundesrechtlich kein Abzug zu machen ist.
Die zu der grundsätzlichen Frage der An.wendbarkeit
von 10 Abs. 2 und 23 Abs. 2 StG auf reine Auslands-
geschäfte angerufenen
2, 8 und 16 dieses Gesetzes
lauten: ..
2. Steuerpflichtig sind:
-
natürliche Personen, die im Kanton wohnen;
-
juristische Personen, die ihren Sitz im Gebiete
des Kantons haben ;
-
auswärts domizilierte natürliche
und juristische
Personen:
a) die Inhaber, Teilhaber und Kommanditäre von im
Kanton bestehenden Erwerbsunternehmen sind,
b) die Eigentum oder Nutzniessung an im Kanton
gelegenem Grundeigentum haben,
c) die Eigentum oder Nutzniessung an im Kanton
von Behörden verwaltetem Vermögen haben, soweit das
Bundesrecht betreffend Verbot der Doppelbesteuerung
eine solche Besteuerung
zulässt.'l
-
Als steuerpflichtiges Einkommen gelten die
gesamten Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Erwerbs-
tätigkeit, Vermögens
ertrag oder anderen Einnahme-
. quellen, insbesondere;
-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
-
Einkünfte aus der Ausübung eines Berufes;
-
. .. ............... .
Doppelbesteuerung. N° 25.
-
Einkünfte aus dem Betriebe eines Geschäftes
oder Gewerbes
und aus der Bewirtschaftung von Grund-
eigentum ;
-
Kapital-,
Pacht-und Mietzinse;
6 ....................... .
-
der Kapitalgewinn auf Vermögensobjekten, insbe-
sondere Grundstücken und Wertpapieren;
-
und 9 ................... .
-
Der Ergänzungssteuer unterliegt das reine
Vermögen des Steuerpflichtigen nach dem
Verkehrswerte.
. B. -Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission
hat Dr. A. Hahnloser die staatsrechtliche Beschwerde
ans Bundesgericht ergriffen.
Er hält daran fest, dass die
Einkommens-
und Ergänzungssteuerpflicht für aus-
schliesslich im Ausland betriebene Erwerbsunterneh-
mungen eines Kantonseinwohners weder aus den
10
Abs. 2
und 23 Abs. 2 noch aus 2, 7 und 16 des StG
hergeleitet werden könne, eventuell dass dabei jedenfalls
der ausländische Liegenschaftsbestand eines solchen
Unternehmens und dessen Ertrag ausscheiden müssten,
und ficht die entgegengesetzte Auffassung der Ober-
rekurskommission als willkürlich, im Hauptpunkte
überdies in ihren Folgen die formelle Rechtsgleichheit
und hinsichtlich der Behandlung des Irnmobilien-
besitzes und -ertrages Art. 46 Abs. 2 BV verletzend an.
Da die letztere Frage für die Berechnung des eventuell
steuerpflichtigen Anteils des Rekurrenten bei der
Firma
P. Hahnloser oe praktisch nur geringe Bedeutung
besitze, werde immerhin hier
auf das Eventualbegehren,
dass der Drittel
nur vom Anteil des Rekurrenten am
beweglichen Vermögen dieser Firma berechnet werden
dürfe. verzichtet, womit indessen die
auf die Ablehnung
dieses
Antr.ages bezüglichen Erwägungen des ange-
fochtenen Entscheides nicht als richtig
anerkannt sein
sollen.
Die Rekursanträge
lauten: es sei in Aufhebung des.
Entscheides der Oberrekurskommission bezw. der Ver-
AS 48 I -1922
184 Staa
fügung der Finanzdirektion zu erkennen, der Rekurrent
sei für seine Beteiligungen an den heiden ägyptischen
Gesellschaften
im Kanton Zürich in keiner Beziehung
steuerpflichtig, eventuell er.
habe hier einen Drittel
seines Anteils am Kapital und Gewinn der Firma Paul
Hahnloser Estate und einen Drittel seiner Kommandit-
einlage und seines Gewinnanteiles bei der Firma P. Hahn-
loser Oe ZU versteuern, wobei jedoch der Drittel des
Anteils
am Kapital und Gewinn der Paul Hahnloser
Estate lediglich vom beweglichen Vermögen dieser
Gesellschaft llnd seinem
Ertrag berechnet werden dürfe.
C. -Die Oberrekurskommission hat auf Gegen-
bemerkungen ver:zichtet .. Der Regierungsrat. von Zürich
hat namens. des Kantons Zürich auf Abweisung der Be-
sch:werde angetragen und dabei zum Eventualstand-
punkte hinsichtlich der Behandlung des Anteils am
Grundstückbesitze und -ertrage der P. Hahnloser
Entate ausgeführt.:
Gegenüber den Bemerkungen der Rekursschrift halten
wir dara'n fest, dass die Paul HahnloserEstate mit ihren
Grundstücken
Handel treibt. Diese Grundstücke und
der mit ihrem Handel erzielte Gewinn haben daher nicht
den Grundsätzen über die Besteuerung des unbeweg-
lichen Vermögens zu folgen: Eventuell wäre mass-
gebend,
ob wir uns damit, dass wir einen Drittel des
ausländischen Geschäftsvermögens
und -ertrages be-
.Steuern, der Besteuerung. von ausländischem Grund-
eigentum schuldig machen oder nicht. Das aber be-
streiten wir im vorliegenden Falle unbedingt, da die
beweglichen Aktiven
und ihr Ertrag grösser als ein
Drittel ist. Sollte immerhin im Einschätzungsverfahren
festgestellt werden, dass der Vermögenswert der Liegen-
schaften .und ihr Anteil am Reinertrag grösser als zwei
, Drittel ist, so würden wir dann unter Vorbehalt unseres
ersten
Standpunktes anerkennen, dass wir' insownit
unsere Steueransprüche ermässigen müssten.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Bes-chwerdebe-
Doppelbesteuerung. Ne 25. 185
gründung, der Antwort sowie einer von den Parteien
erstatteten Replik und Duplik, soweit wesentlich, in den
nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.
Das Bundesgerichi iieht in Erwägung:
- -Die Frage, ob und inwiefern die zürcherische
Steuergesetzgebung die
Besteuerung eines Kanton
einwohners für seine Auslandsunternehmungen, bezw.
seine Beteiligungen
an solchen gestattet, kann vom
Bundesgericht nicht frei, sondern nur aus dem Gesichts-
punkte des Art. 4 BV, der Willkür (Verletzung klaren
Rechtes) und rechtsungleichen Behandlung geprüft
werden. Ein solcher Verstoss gegen klares Recht kann
aber in der analogen Anwendung der Art. 10 Abs. 2 und
23 Abs. 2 StG auch auf diesen Tatbestand dann von
vorneherein . nicht erblickt werden, wenn andernfalls die
Folge die wäre, dass
der Pflichtige den ga n zen Kapital-
wert seiner Beteiligung an dem betreffenden Unternehmen
und den ga n zen Gewinnanteil daran im Kanton zu.
versteuern
hätte. Da alsdann die Heranziehung der er-
wähnten Vorschriften, d. h. die Beschränkung der Be-
steuerung auf einen Drittel beider, für ihn eine Ver-
günstigung enthält -die durch die Wesensgleichheit
des Falles
mit den in 10 Abs. 2 undl23 Abs. 2 unmittel-
bar geregelten gefordert sein mag, aber tatsächlich eben
doch dazu führt, ihn vor einer sonst nach dem Gesetz
eintretenden noch
stärkeren Belastung zu bewahren,-
kann er sich darüber mit Grund nicht beklagen. Jene
Voraussetzung, von der der angefochtene Entscheid
ausgeht,
ist aber aus Art. 4 BV nicht anfechtbar. Wenn
der Rekurrent dagegen einwendet, dass die 8 und 16
StG,
auf welche dafür u. a. verwiesen wird, nur den
steuerrechtlichen Begriff des Einkommens bezw.
der der
Ergänzungssteuer unterliegenden ,Werte in sachlicher
Beziehung umschreiben, keine
Regel' über die terri-
toriale Abgrenzung der Steuerhoheit aufstellen wollen,
so übersieht er, dass die Oberrekurskommission sich für
186 Staatsrecht.
ihre Ansicht auch nicht bloss auf diese Bestimmungen,
sondern
in erster Linie auf. den 2 Ziff. 1 des Gesetzes
gestützt hat. Die Auffassung, dass durch die letztere Vor-
schrift der Kantonseinwohner grundsätzlich -unter
Vorbehalt von Ausnahmen, die in den nachfolgenden
speziellen Bestimmungen des Gesetzes
gemacht werden
oder
durch das Bundesrecht bedingt sind -hinsichtlich
all e s dessen, was sachlich zu seinem Einkommen oder
Vermögen gehört, ohne
Rücksicht auf die geographische
Lage des letzteren
und Herkunft des ersteren, im Kanton
steuerpflichtig erklärt werde, lässt sich aber sehr wohl
vertreten. Sie fipdet eine Stütze darin, dass die Steuer-
pflicht dieser Kategorie von Personen in 2 Ziff. lohne
jede Einschränkung oder erläuternden Zusatz ausge-
sprochen wird,
währen f hinsichtlich der auswärts domi-
zilierten Ziff. 3 jeweilen noch die Eigenschaft,
in der
sie der zürcherischen Steuerhoheit unterstehen sollen-
Inhaber, Teilhaber oder Kommanditäre von im Kanton
bestehenden Erwerbsunternehmungen, Eigentümer oder
Nutzniesser von im Kanton gelegenen Grundstücken
oder im Kanton von Behörden verwaltetem Vermögen
genau angibt.
Darin kann aber ohne Willkür zugleich
auch schon eine Beschränkung. der Steuerberechthrung
auf die betreffenden Werte und deren Ertrag und dnmit
ine interkantonale und internationale Kollisionsregel
m dem von der Oberrekurskommission angenommenen
und vom Rekurrenten bestritfenen Sinne erblickt werden
aus
der sich per argumentum e contrario der beanstandet
Schluss hinsichtlich der Stellung des Kantonseinwohners
ergibt.
Es spricht dafür auch die allgemeine Betrachtung,
dnss überhaupt bei Subjektssteuern wie der allgemeinen
Emkommens-
und Reinvermögensstener -unter Vor-
behalt gewisser durch die Natur der Sache gebotener
Ausnahmen
und soweit nicht Rücksichten auf das
bundesstaatliche Verhältnis zwischen Kantonen und auf
einen billigen Ausgleich ihrer widerstreitenden In-
teressen oder auf die Vermeidung übermässiger Be-
Doppelbesteuerung. No 25. 187
lastung des Pflichtigen eine andere Regelung erheischen
-die
Anknüpfung der Steuerberechtigung an die per-
sönliche Zugehörigkeit des VerIil.ögens-und Einkommens-
trägers
und nicht der einzelnen Vermögens-und Ein-
kommensteile zum Staatsgebiet als das dem 'Vesen der
Abgabe Entsprechende erscheint. Ferner dass ein ver-
nünftiger Grund nicht ersichtlich ist, der den Gesetz-
geber
hätte bestimmen können, Unternehmungen eines
Kantonseinwohners, die irgendwie,
wenn auch nur zu
einem ganz kleinen Teile
auf das Gebiet des Kantons
übergreifen, hier für mindestens einen Drittel der Ge-
samtaktiven und des Gesamtertrages steuerpflichtig
zu erklären, die Steuerpflicht dagegen vollständig
ent-
fallen zu Jassen, wenn sich der Geschäftsbetrieb aus-
schliesslich
im Auslande abspielt. Auch kann natürlich
daraus, dass das Gesetz hinsichtlich des umgekehrten
Falles im Kanton bestehender Erwerbsunternehmungen
auswärts wohnender Personen,
um sie ebenfalls steuer-
rechtlich erfassen zu können, dem Territorial-und nicht
dem Domizilprinzip folgt ( 2 Ziff. 3, 11, 24), nicht
die Pflicht für den Gesetzgeber hergeleitet werden, das-
selbe hinsichtlich
der Auslandunternehmungen von Kan-
tonseinwohnern zu tun. Die verschiedene Behandlung
der beiden Tatbestände durch den Gesetzgeber recht-
fertigt sich vom Standpunkte des Art. 4 BV hinlänglich
dadurch, dass jene auswärts wohnenden
Pflichtigen zum
Kanton eben nur durch das betreffende Unternehmen
in Beziehung stehen, während der im Kanton wohnende
ihm mit seiner ganzen Person angehört und infolgedessen
hier
auch Vorteile geniesst, die für den auswärtigen
Geschäftsinhaber ausser
Betracht fallen. Es kann daher
auch die gerügte Verwendung zweier widerstreitender
Prinzipien bundesrechtlich solange
und in dem Umfange
nicht beanstandet werden, als nicht das Bundesrecht
gegen die Ausdehnung der internen Steuerhoheit auf
das in auswärtigen Unternehmungen angelegte Kapital
und das daraus fliessende Einkommen als solche wegen
188 Staatsrecht.
der Kollision mit den besser begründeten Steueran-
sprüchen des betreffenden auswärtigen Staates aus dem
anderen Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung Schutz
gewährt.
Nun wendet freilich der Rekurrent noch ein, dass die
Anwendung der
10 Abs. 2 und 23 Abs. 2 StG auf
reine Auslandsbetriebe überdies zu einer ungleichen
steuerlichen Belastung der Kantonseinwohner selbst
bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
und da-
mit wiederum zu einem Verstoss gegen die Rechtsgleich-
heit führe. Während der Kantonseinwohner, der neben
dem Auslandsgeschäfte noch ein solches
im Kanton
betreibe, danach für das erstere, selbst wenn beide Be-
triebe nichts miteinander
zu tun hätten, tatsächlich
keine Steuern zu
entri(!hten brauche, sobald das im in-
ländischen Geschäfte angelegte Vermögen
und dessen
Ertrag mehr als 2/
des Gesamtkapitals und -ertrages
beider Unternehmungen ausmache, bleibe der Ange-
hörige eines freien Berufes, dem das Gesetz eine solche
Zusammenrechnung von Berufseinkommen
und Gewinn
aus Beteiligung
an einer ausländischen Unternehmung
nicht gestatte, in allen FäHen einfach für einen
Drittel
des letzteren neben dem Berufseinkommen steuerpflichtig.
Es sei dies die notwendige Folgerung daraus, dass
10
Ahs.2 StG nur einen Drittel des ganzen Reingewinns
aus Geschäftsbetrieb
und nicht etwa des Reingewinns
aus dem ausländischen
Geschäftsbetrieb schlechthin
als mindestens im Kanton versteuerbar erkläre. Der
Schluss ist aber sofort nicht mehr zwingend, wenn
man
mit dem oben Gesagten davon ausgeht, dass eben die
Bestimmung überhaupt so, wie sie gefasst ist,
zUnächst
nur den Fall internationaler, über das Gebiet des Kantons
und eines auswärtigen Staates sich erstreckender ein-
heitlicher Unternehmungen
im Auge hat und treffen
kann und ihre Anwendung auf reine, selbständige Aus-
landsgeschäfte daher keine unmittelbare,. sondern
nur
eine analoge sein kann, die sich zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung. Na 25.
18 )
sonst für den Pflichtigen eintretenden noch stärkeren
Belastung aufdrängt,
da alsdann nichts entgegensteht,
auch die Zusammenrechnung von ausländischem
und
inländischem Geschäftsertrag zur Berechnung des minimal
im Kanton steuerbaren Drittels auf jenen ersten Fall zu
beschränken, sodass sie
da nicht mehr verlangt werden
kann,
wo man es mit zwei selbständigen, von einander
sachlich unabhängigen Geschäftsbetrieben zu
tun hat.
Von einer Verletzung der formellen Rechtsgleichheit
könnte daher
nur dann die Rede sein, wenn die rekurs-
beklagten Behörden (Finanzdirektion
und Oberrekurs-
kommission) tatsächlich
in der Praxis anders vorge-
gangen wären, d. h. auch in derartigen Fällen die Zusam-
menfassung des Ertrages beider Geschäfte
zu einer Ein-
heit und die Beschränkung der Steuerpflicht auf einer
Quote dieser Gesamtsumme zugelassen, nicht den ge-
samten
Ertrag des Inlandsgeschäftes plus einen Drittel
desjenigen des Auslandsgeschäftes als steuerpflichtig
erklärt
hätten. Dass dies zutreffe, vermag aber der Re-
kurrent selbst nicht zu behaupten. Selbst wenn es
der
Fall wäre, würde übrigens daraus nicht folgen, dass er
nach dem Rekursantrage -für seine Beteiligungen
an den Gesellschaften P. Hahnloser oe und Paul
Hahnloser Estate im Kanton Zürich überhaupt, schlecht-
hin steuerfrei zu lassen wäre, sondern
nur dass ihm als
Angehörigen eines freien Berufes die gleiche Stellung
eingeräumt werden müsste wie dem Inhaber eines
Er-
werbsunternehmens im Kanton, d. h. dass die für den
Fall des Zusammentreffens eines solchen
mit einem
Auslandsunternehmen aufgestellten Grundsätze
aU .h auf
ihn Anwendung finden müssten.
2. -Anders
verhält es sich mit dem Eventualbe-
gehren des Rekurrenten, dass der steuerpflichtige Drittel
seiner Beteiligung
an der Firma Paul Hahnloser Estate
nur vom Anteil am beweglichen Vermögen dieser Gesell-
schaft und dessen Ertrage
und nicht an den Gesamt-
aktiven
und dem Gesamtertrage berechnet werden dürfe.
Es muss schon auf Grund von Art. 46 Abs. 2 BV geschützt
werden, sodass die Frage, ob nicht in der abweichenden
Behandlung dieses
Punktes durch die Oberrekurs-
kommission zugleich ein willkürlicher Verstoss gegen die
Vorschrüten des kantonalen Steuerrechts selbst liegt,
unerörtert bleiben kann. Wenn das Bundesgericht in
ständiger Praxis der erwähnten Verfassungsvorschrift
insofern auch internationale Bedeutung zuerkannt
hat,
als es gestützt darauf die Besteuerung eines schweize-
rischen Einwohners durch den Wohnsitzkanton für im
Ausland gelegenen Grundbesitz ausschloss, falls dieser
bereits
dort versteuert werden muss, -eine Voraus-
setzung, deren Zutreffen hier nicht
bestritten ist und
durch die vom Rekurrenten beigebrachten Belege als
nachgewiesen gelten
mll:ss -so liess es sich dabei nicht
nur durch das Bestreben leiten, den Inländer vor über-
mässiger Steuerbelastung zu schützen.
Es war dafür
aUch die Rücksicht auf eine sachgemässe Abgrenzung der
Steuerhoheiten massgebend (AS 44 I S. 24 Erw. 1). Der
Grund aber, der von diesem Gesichtspunkte aus dazu
führen muss, das Besteuerungsreclit
in Bezug auf Liegen-
schaften ausschliesslich dem
Staate ihrer Lage zuzu-
sprechen, besteht
in ihrer Eigenschaft als Teil des Ge-
bietes des betreffenden Staates, einer territorialen Be-
ziehung, die wegen ihrer
Stärke und Unveränderlichkeit
auch die Besteuerung hier als das Gegebene
und allein
Natürliche erscheinen lässt (Ebenda
46 I S. 239). Dieses
für die Ausscheidung der Steuerhoheit massgebende
Kriterium bleibt bestehen, gleichgiltig zu welchem
Zwecke
der Pflichtige die Grundstücke erworben hat, ob er sie
zu behalten
und selbst zu bewerben oder bei' erster
günstiger Gelegenheit weiterzuveräussern, damit Handel
zu treiben beabsichtigt, sodass auch
für die Zuteilung
des Besteuerungsrechtes ein Unterschied danach
nicht
gemacht werden kann, wie denn die Auffassung der
Oberrekurskommission, wonach im letzteren Falle das
Grundstück steuerrechtlieh wie ein Mobile (als Ware)
zu
Doppelbesteuerung. N° 25.
behandeln wäre, in der bundesgerichtlichen Doppel-
besteuerungspraxis keinerlei Stütze findet.
Es muss
daraus weiter gefolgert werden, dass auch da, wo die
kantonale Steuergesetzgebung, wie
in Zürich, den Kan-
tonseinwohner grundsätzlich nicht für das ganze in einem
Auslandsunternehmen angelegte Kapital, sondern
nur
für einen Bruchteil desselben als im Kanton steuer-
pflichtig erklärt, dieser Bruchteil wiederum
nur von
den b ewe g li ehe n Akt i v endes Unternehmens
unter Ausschluss des dazu gehörenden Liegenschaften-
besitzes berechnet werden darf, ohne Rücksicht darauf,
welche Quote der Gesamtaktiven der letztere ausmacht.
Selbst wenn sie kleiner sein sollte als diejenige ideelle
Quote der Gesamtaktiven, die nach dem Gesetze grund-
sätzlich steuerfrei bleiben soll, liegt doch
in der Berechnung
der steuerpflichtigen Summe
in einem Bruchteil des
Gesamtkapitals eine Einbeziehung
auch der Liegen-
schaften in die Steuerveranlagung, die wegen der aus-
schliesslichen Steuerhoheit des ausländischen
Staates
über diese als unzulässig betrachtet werden muss. Dazu
kommt entscheidend, dass der entgegengesetzte Stand-
punkt, welchen, die zürcherischen Behörden eventuell
zur Rechtfertigung des heute streitigen Steueranspruchs
vertreten,
im Erfolge auch eine mit Art. 4 BV nicht
verträgliche Situation schaffen müsste, indem dabei der
Umfang der Steuerpflicht
trotz gleicher Höhe der allein
der inländischen Besteuerung zugänglichen beweglichen
ausländischen Geschäftsaktiven für den einzelnen
Pflich-
tigen ein ganz verschiedener würde, je nachdem das
Wertverhältnis der ausserdem zu dem betreffenden
Unternehmen gehörenden Liegenschaften zu jenen sich
gestaltet. Dieser Einsicht scheint sich denn
auch der
zürcherische Gesetzgeber nicht verschlossen zu haben.
Allerdings erklärt
23 Abs. 2 in fine allgemein mindes-
tens einen Drittel des
reinen Geschäftsvermögens ))
als im Kanton steuerpflichtige. Nachdem zuvor in Abs. 1
hinsichtlich aller
ausserhalb des Kantons) also auch
der im Ausland, nicht nur der in einem andern Kanton
gelegenen Liegenschaften das bundesrechtliche Doppel-
besteuerungsverbot vorbehalten ist, muss
aber doch
wohl angenommen werden, dass es sich dabei
nur um
eine ungenaue Ausdrucksweise handelt und bloss das
im Kanton gelegene bewegliche und unbewegliche plus
dem ausländischen beweglichen Geschäftsvermögen ge-
meint ist. Nur aus der Tatsache, dass die ausländischen
Liegenschaften
auf Grund des Abs. 1 von vorneherein
ausscheiden sollen, lässt es sich ferner wohl erklären,
dass Abs. 2 dem Vorbehalt des Schlussatzes vorangehend
lediglich vom Abzug derjenigen Quote,
welche dem
Verhältnis
des' auswärtigen b ewe g I ich e n Ge-
schäftskapitals zu den gesamten b
ewe g I ich e n
Geschäftsaktiven, und nicht derjenigen, welche dem
Verhältnis der ausländischen Geschäftsaktiven über-
haupt zu den gesamten Geschäftsaktiven entspricht,
redet. Jedenfalls
hätte es zur Widerlegung dieser Argu-
mente, welche der Rekurrent schon im kantonalen
Verfahren geltend gemacht lhatte, eingehenderer Aus-
führungen bedurft. Durch die blosse Berufung
auf den
Wortlaut des Abs. 2 Schluss atz können sie unter diesen
Umständen noch nicht als
entlcräftet gelten.
Das Gesagte gilt zunächst jedenfalls für die Vermögens-
(Ergänzungs-)steuer.
Es muss sich aber auch beziehen
auf die Einkommenssteuer in dem Sinne, dass auch hier
der Besteuerung im
Kanton Zürich nur ein Drittel des
auf das bewegliche Vermögen der Paul Hahnloser Estate
entfallenden Teiles des Gesamtreingewinns, bezw. des
Anteiles des Rekurrenten h i e r a n,
unter Ausschluss
des Ertrages aus Liegenschaftsbesitz, unterworfen sein
kann. Auch bei der Versteuerung des Ertrages eines
Grundstückes so
gut wie bei derjenigen seines Wertes ist
Steuerobjekt das Grundstück, nur die Art der Berechnung
der Steuer ist verschieden (AS 41 I S. 181). Wenn das
Bundesgericht von dieser grundsätzlichen
Betrachtung
ausgehend im interkantonalen Verhältnis angenommen
Doppelbesteuerung. N° 25.
hat, dass die bessere Steuerberechtigung des Liegen-
schaftskantons nicht
nur die Besteuerung des Liegen-
schaftswertes, sondern auch das daraus fliessende Ein-
kommen umfasse, so muss dieser Grundsatz deshalb in
ganz gleicher Weise auch für internationale Konflikts-
fälle gelten. Die
im angefochtenen Entscheide der Ober-
rekurskommission angeführten Urteile widersprechen
dem nicht. Es wird darin lediglich ausgeführt, dass da,
wo das streitige Einkommen nicht aus dem Grundbesitze
als solchem fliesst, sondern das Ergebnis ein mitte1st
desselben
unter Zuhilfenahme darauf angebrachter ma-
schineller Einrichtungen ausgeübten i n d u s tri e 11 e n
Betriebes ist, eine Spaltung des Geschäftsgewinnes in
Liegenschaftserträgnis und Ertrag der gewerblichen
Tätigkeit nicht beansprucht werden könne,
sondern
jener in seiner Gesamtheit als Erwerbseinkommen nach
den für solches
gelttmden Reggln behandelt werden
dürfe. Dass aber ein derartiger
Tatbestand hier vorliege,
behaupten auch die Finanzdirektion
und die Ober-
rekurskommission nicht. Als Liegenschaftsertrag, der
nach dem Gesagten für die Berechnung des im Kanton
Zürich steuerbaren Drittels vom Gesellschaftsgewinn,
bezw. vom Anteile des Rekurrenten
am letzteren ausser
Ansatz bleiben muss,
hat dabei nicht nur die Grundrente
im engeren
Sinne (Pacht-und Mietzinse), sondern auch
das Ergebnis auf eigene Rechnung erfolgter landwirt-
schaftlicher Bewerbung der Grundstücke
zur Gewinnung
irgendwelcher Bodenerzeugnisse
(AS 46 I S. 239 ff.)
sowie ein bei der Veräusserung allenfalls erzielter Mehr-
erlös (Wertzuwachs) zu gelten (a. a.
O. 45 I S. 285),
letzteres
unter allen Umständen insoweit, als derselbe
die Folge einer
auf die Wertsteigerung des Objektes
während der Eigentumsdauer verwendeten Tätigkeit
(Ameliorierung) ist. Inwieweit vielleicht für reine
Speku-
lationsgewinne aus gewerbsmässigem An-und Verkauf
von Liegenschaften, die nicht auf die erwähnte Ursache
zurückgeführt werden können, eine andere Behandlung
Staaurecnl.
am Platze wäre, d. h. sie wenigstens internationalrecht-
lich einem gewöhnlichen Gewinn aus Handelsbetrieb
gleichgestellt werden
könnten, mag für heute dahin-
gestellt bleiben.
Denn einmal steht nicht fest, dass die
Firma Paul Hahnloser Estate wirklich den rein speku-
lativen Handel mit Grundstücken in dem erwähnten
Sinne zu ihrem Zwecke habe: die Angaben des Rekurren-
ten vor der Finanzdirektion rechtfertigen diesen Schluss
noch nicht und die dagegen sprechenden Ausführungen,
welche
im staatsrechtlichen Rekursverfahren über die
Natur des Geschäftsbetriebes gemacht worden sind,
können
durch btosse Bestreitung nicht beseitigt werden :
sie konnten, soweit es sich
nm die Beurteilung des
Streites aus Art. 46 BV handelt, ohne Rechtsnachteil
erst vor Bundesgericht angebracht werden, weil für
Doppelbesteuerungsbeschwerden das Erfordernis
der Er-
schöpfung der kantonalen Instanzen nicht gilt. So dann
lässt sich auch die Frage selbst nicht wohl allgemein
beantworten.
Es wird dafür, sofern man überhaupt eine
solche Unterscheidung zulassen will, immer
auf die Ver-
hältnisse des einzelnen Falles ankommen, die erst dem
Verkaufserlös seinen näheren
Charakter aufdrücken. Es
wird Sache der kantonalen Einschätzungsorgane sein,
die Verhältnisse
in. dieser Beziehung abzuklären, fest-
zustellen, ob sich
unter den Einkünften der Firma
während der Veranlagungsperiode auch solche befinden,
die
in . die letzterwähnte Kategorie eingereiht werden
können
und gegebenenfalls zu der Frage der Steuer-
pflicht derselben im Kanton neuerdings Stellung zu
nehmen, bezw. einen
Entscheid der Finanzdirektion
darüber zu provozieren. Gegenüber einer dem Rekurrenten
ungünstigen Lösung bleibt ihm die Befugnis, neuerdings
das Bundesgericht anzurufen, gewahrt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Hauptbegehren der Beschwerde wird abge-
wiesen, das Eventualbegehren dagegen
im Sinne der
Gerichtsstand. Ne 26.
Erwägungen gutgeheissen und demgemäs der Entschend
der Oberrekurskommission vom 27. Mal 1921 und dIe
Verfügung
der Finanzdirektion vom 29. Dezember 1920
insoweit aufgehoben.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
26. Urteil vom 10. Februar 19 i. S. ZiDgg
gegen Bichteramt III lern.
Art. 59 BV : Massgebend ist der Wohnsitz zur Zeit der Ein-
leitung des Prozesses. Die Frage, mit welcher andl,:ng
des Klägers, bezw. Richters der Prozess als emgelel.tet
gilt und der Gerichtsstand fixiert wird, beantwortet SIch
nach kantonalem Prozessrecht.
Der Rekurrent Zingg ist, nachdem er einer ihm an
seinem gegenwärtigen Wohnorte Waltenschwil, Kan-
ton Aargau, zugestellten Vorladung keine Folge ge-
leistet
hatte, durch Kontumazialurteil des Gerichts-
präsidenten
III von Bern vom 26. September, zugestellt
4. Oktober 1921,
auf Klage des heutigen Rekursbe-
klagten Joder verpflichtet worden, an den Kläger
220 Fr. samt Zins seit 15. März 1921 sowie die Kosten
des Verfahreris
zu bezahlen.
Durch Eingabe vom 26. November 1921 hat er gegen
dieses Urteil die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage auf Aufhebung. Er
macht geltend, dass es sich um eine persönliche An-
sprache (Kaufpreisforderung) handle, für die er nach
Art. 59 BV in Waltenschwil, wo er seit dem Früh-
jahr 1921 )) wohne,. hätte gesucht werden müssen.
Der Gerichtspräsident III von Bern und der Re-