habe, ist demnach als gegen Art. 45 BV verstossend
zurückzuweisen und festzustellen, dass Flawil sich mit
dem an?eb.otenen Wohnsitzausweise zu begnügen hat
(was bel richtiger Auslegung übrigens offenbar schon
auf Grund des
kantonalen Rechtes, Art. 6 Ziff. 2 des
st. ?anischen Gesetzes über Niederlas'3ung und Fremden-
polIzei der Fall wäre).
2. -D!e Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und
43 BV WIrd dadurch gegenstandslos. Auf diejenige wegen
Verletzung von Art. 46 BV aber ist deshalb nicht ein-
zutreten, weil von der
Gemeinde Fl3Wil und dem Kanton
St. Gallen, soweit ersichtlich, bis jetzt Steueransprüche
an den Rekurrenten nicht erhoben worden sind. Mit
der Feststnl1ung, dass, so wie die Dinge liegen, Zürich
als
Wohnsitz des Rekurrenten anzusehen ist, ist übrigens
solchen Ansprüchen der Boden entzogen.
'
Demnach erkennt das Bundesgericht :
D Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
begrundet
erklärt und der angefochtene Entscheid, in-
sofer:n er den Rekurrenten zur Einlage seines Heimat-
schems
venhält, aufgehoben, in der Meinung, dass der
Rekurrent mnert neu zu setzender Frist in Flawil einen
Wohnsitzausweis
zu hinterlegen hat.
Doppelbesteuerung. N° 24.
V. DOPPELBESTEUERUN G
DOUBLE IMPOSITION
24. Urteil vom 2S. Ja.nua.r 1922 i. S. Terlinden Oie
gegen Bern und Zürich.
Kollektivgesellschaft mit steuerpflichtigem Nebenbetrieb in
einem anderen Kanton. Der Kanton des Sitzes kann den-
jenigen Teil der Bezüge der beiden am Sitze wohnenden
Gesellschafter, der als Arbeitsentgelt betrachtet werden
kanri, vorweg besteuern, sodass die dem Kanton des Ne-
benbetriebes zur Besteuerung überlassene Quote des Rein-
gewinns sich nicht darauf erstreckt.
A. -Die Kollektivgesellschaf
i
Terlinden oe, Klei-
derfärberei und chemische Waschanstalt in Küsnacht
(Zürich) hat eines ihrer zahlreichen Depots in der Stadt
Bern. Für die Besteuerung im Jahre 1919 wurde das steuer-
pflichtige Einkommen der
Firma Terlinden Oe aus
diesem Depot im Jahre 1918 von der bernischen kanto:"
nalen Rekurskommission
auf 3400 Fr. festgesetzt. Eine
Herabsetzung verlangende Beschwerde der Firma wies
das kantonale Verwaltungsgericht
durch Urteil vom
12. September, zugesteHt 26. Oktober 1921, ab. Unbe-
stritten war, dass 2/
des Gesamtreinertrages der Firma
dem Kanton Zürich zur Besteuerung zufallen und dass
von dem verbleibenden
1/
5,81 % auf das Depot in Bern
entfallen. Dagegen war u. a. streitig, ob bei Bestimmung
des Gesamtreinertrages je
12,000 Fr., welche die heiden
in Küsnacht wohnenden Kollektivgesellschafter Heinrich
und Max Terlinden im Jahre 1918 als Salär bezogen
und an ihrem Wohnort versteuert hatten, als Geschäfts-
unkosten abzuziehen seien, wie die Firma beanspruchte.
Das Verwaltungsgericht lehnte dies
mit der Begründung
ab: die Praxis des Bundesgerichts (AS 33 I S. 712;
34 J S. 668), wonach der Kollektivgesellschafter denjeni-
gen Teil seiner Geschäftsbezüge, der als Arbeitsentgelt
betrachtet werden könne, an seinem Wohnort zu ver-
steuern habe, gelte nur für den Fall, wo dieser Wohnort
in einem andern Kanton liege als der Hauptsitz der
Gesellschaft. Andernfalls sei die
Tätigkeit der Geschäfts-
leitung durch einen Vorausbezug des
Kantons des Haupt-
sitzes berücksichtigt. Das sei auch hier bei einem Voraus-
bezug des Kantons Zürich von 2/
des Gesamteinkommens
geschehen.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 23. Dezember
hat die Firma Terlinden Oe beim Bundesgericht
beantragt: Es sei die Besteuerung der Saläre der
Kollektivteilhaber
Vater und Sohn Terlinden im Betrag
von zusammen 24,000 Fr. durch den Kanton Bern, weil'
eine Doppelbesteuerung,
und Verletzung von Art. 46
Abs. 2 BV darstellend, als unzulässig zu erklären und das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
12. September 1921 in diesem Sinne aufznheben. )) Zur
Begründung wird ausgeführt: Das Salär der Anteilhaber
einer Kollektivgesellschaft
'gehöre zu deren Betriebs-
unkosten, ganz gleich wie die Gehälter
,des Personals.
Die Besteuerung dieses Salärs stehe
nach der bundes-
gerichtlichen Praxis dem
Kanton des Wohnortes der
Gesellschafter zu; ein anderer ,Kanton habe keinerlei
Recht, es irgendwie zu besteuern. Es sei daher unzulässig,
bei der Bestimmung des Gesamtreinertrages der
Firma
als Grundlage der Besteuerung'für das Depot in Bern die
24,000 Fr. Saläre der im Kanton Zürich wohnhaften bei-
den Gesellschafter einzubeziehen.
C. -Das Verwaltungsgericht und die Zentralsteuer-
verwaltung von Bern haben die Abweisung des Rekurses
beantragt. Der Regierungsrat von Zürich hat sich dem
Antrag des. Rekurses angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da Zjirich für das Jahr 1919 Fr. 24,000 Bezüge
der beiden Teilhaber der
Rekurrentin aus der Gesell-
,
!
Doppelbesteuerung. N° 24. 173
schaft als Salär bei den' Gesellschaftern besteuert und
gleichzeitig Bern für das Depot der Rekurrentin in der
Stadt Bern einen verhältnismässigen Anteil an jenen.
24,000
Fr. als Bestandteil des Reingewinns, der Gesell-
schaft zur Steuer heranzieht, so liegt eine interkantonale
Doppelbesteuerung vor, um deren Besdtigung die Re-
kurrentin das Bundesgericht angehen kann.
- -Nach den bundesrechtlichen Regeln über das
Verbot
der Doppelbesteuerung ist der Geschäftsgewinn
(wie auch das Kapital) einer Kollektivgesellschaft
a deren
Sitz
zu versteuern, soweit nicht ein sekundärer Steuerort
des Geschäftsbetriebes in einem andern Kanton besteht,
, der für eine Quote des Gewinns mit dem Sitze konkur-
riert. Wohnt ein Gesellschafter in einem andern Kanton
als demjenigen des Sitzes der Kollektivgesellschaft, so
unterliegt sein Anteil
am Geschäftsgewinn der Besteue-
rung nicht an seinem Wohnort, sondern am Sitze der
Gesellschaft, gleichgültig, ob hier nach kantonalem
Recht die Gesellschaft als solche oder der einzelne
Gesellschafter als Steuersubjekt behandelt wird. Doch
wird dabei derjenige Teil der Bezüge des betreffenden
Gesellschafters, der als
Entgelt fiir seine Arbeitsleistung
im Geschäfte betrachtet werden kann, steuerrechtlich
nicht
zum Gewinn, sondern zu den Geschäftsunkosten
gerechnet,
und es ist dann in dieser Hinsicht der allge-
meine Grundsatz der Steuerpflicht
am Wohnort wirksam,
d. h. der fragliche
Betrag ist vom Gesellschafter an seinem
Domizil zu
rsteuern (AS 33 I S. 712; 34 I S.668 und
mehrere nicht publizierte Urteile). Bei der Frage, ob ein
gewisser Teil der Bezüge eines Gesellschafters steuer-
rechtlieh
nicht als Gewinn, sondern als Geschäfts-
unkosten anzusehen ist,
standen sich bisher immer der
Kanton des. Sitzes der Gesellschaft und der Kanton des
Wohnortes des Gesellschafters gegenüber, während
im
heutigen Fall der Kanton des Sitzes und derjenige eines
sekundären Geschäftsortes der Gesellschaft in Betracht
kommen. Die Lösung kann aber auch hier keine andere
174 Staatsrecht.
sein. Die Gründe, die für eine solche Spaltung der Bezüge
eines Gesellschafters
in Arbeitsentgelt und Gewinnanteil
sprechen (s. namentlich das
Urteil Brandeis, AS 34 I
S. 673), treffen gleicherweise auch zu, wenn alle Gesell-
schafter
am Sitze der Gesellschaft wohnen, es aber für
die Abgrenzung der Steuerhoheit gegenüber einem
Kan-
ton, wo ein sekundäres Steuerdomizil der Gesellschaft
besteht, auf jene Unterscheidung
und Spaltung ankommt.
Das Wesentliche
und Entscheidende ist dabei eben das,
dass bundesrechtlich zwar der
Steuerort des Gesellschafts-
sitzes, was
Kapital und Ertrag der Gesellschaft anlangt,
dem Steuerort des Wohnsitzes des Gesellschafters vor-
geht, dass aber
der letztere massgebend bleib.t, soweit die
Bezüge des Gesellschafters sich als Arbeitsentgelt
dar-
stellen. Handelt es sich nur um einen Kanton, so ist es
gleichgiltig, ob
er aus dem Gesichtspunkt des Gesell-
schaftssitzes oder des Wohnortes des Gesellschafters
besteuert. Die Unterscheidung wird aber bedeutsam, so-
bald mehrere Kantone mit konkurrierenden Steueransprü-
chen in Frage stehen. Daher muss im Fall der Rekurrentin
festgestellt werden, dass Zürich nicht sowohl als
Kanton
des Sitzes der Gesellschaft, sondern als Wohnorts-
kanton der bei den Gesellschafter berechtigt ist, deren
Bezüge zum Teil als Arbeitsentgelt zu besteuern, dass
dieser Teil steuerrechtlich infolgedessen
für die Gesell-
schaft nicht zum Reingewinn, sondern zu den Unkosten
gehört, und dass daher Bern; das als Nebensteuerort der
Gesellschaft nur eine Quote des Reingewinns zur Steuer
heranziehen kann, sich der Besteuerung jenes Betrages zu
enthalten hat.
3. -Was sodann die Höhe des Betrages anbetrifft,
der aus dem angegebenen Grunde
unter die zürcherische
Steuerhoheit fällt, so sind zwar interne Abmachungen
der Gesellschafter über ihre
Saläre für die interkantonale
Steuerabgrenzung nicht unbedingt
massgebend; es be-
steht aber auch kein Grund, sich davon zu entfernen,
wenn sie als den Verhältnissen ungefähr angemessen
er-
Doppelbesteuerung. N° 25.
scheinen. Das ist hier der Fall. Bei einem Geschäft von
der Grösse und Bedeutung des von der Rekurrentin be-
triebenen
und mit Rücksicht auf die heutigen Geldver-
hältnisse
ist eine Entschädigung der beiden Gesellschafter
für ihre Tätigkeit im Geschäft von je 12,000 Fr. als keines-
wegs übersetzt zu bezeichnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 12. Sep-
tember 1921, soweit angefochten, aufgehoben und die
H,eranziehung
der von den beiden Gesellschaftern der
Rekurrentin bezogenen Saläre von zusammen 24,000 Fr.
zur Besteuerung im Kanton Bern als unzulässig erklärt.
25. Urteil vom 12. Xa.i 1922 i. S. Rahnloser gegen
Zürich Steuer-Ober-Bekurskommission.
Besteuerung eines Kantonseinwohners für ein im Auslande
betriebenes Erwerbsunternehmen bezw. seinen Anteil als
Gesellschafter
llaran .. Zulässigkei t nach kantonalem (zür-
cherischen) Steuerrecht. Das aus Art. 46 Abs. 2 BV folgende
Verbot der Besteuerung ausländischer Grundstücke eines
Kantonseinwohners erstreckt sich auch auf den Grund-
stücksertrag. Begriff des Ertrages in diesem Sinne. Erklärt
das kantonale Steuergesetz nur einen bestimmten Bruch-
teil des in einem ausländischen Unternehmen investierten
Kapitals und des Gesamtreingewinnes desselben als im
Kanton steuerpflichtig, so darf auch dieser Bruchteil
nur von dem bewegHchen Geschäftsvermögen und dem
auf es entfallenden Gewinne unter Ausschluss des Liegen-
schaftsbesitzes und -ertrages berechnet werden, gleichgültig
welche
Quote der Gesamtaktiven die Liegenschaften aus-
machen. .
A. -Der Rekurrent Dr. A. Hahnloser, Augenarzt
in Winterthur,
ist Kommanditär mit 30,000 L. E. (Livres
Egyptiennes) unter. Beteiligung
am Gewinn und Verlust