Entscheidungen' der Schuldbetreibungs.
C. SANIERUNG VON HOTELUNTERNEHMUNGEN
ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES
HOTELlERES
15. Eeachluss vom 21. Januar 1921
i. S. Ruwer-Winiger und. Emn gegen J. J.. Widmers Erben.
Verordnungen des Bundesrates vom 18. Dezember 1920 betref-
fend die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren für
Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot (HPfNV), Art. 55,
und vom 27. Oktober 1917 betr. Ergänzung und Abänderung
der Bestimmungen des SchKG über den NacWassvertrag
(PfStV) ; Vertrag zwischen der Schweiz und FrankreIch über
den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zi-
vilsachen
vom 15. Juni 1869, Art. 6-9.
Die vor dem 1. Januar 1921 gestützt auf die letztere Verord-
nung eingeleiteten Verfahren sind in Anwendung der Be-
stimmungen dieser Verordnung fortzusetzen (Erw. 1).
Frage der Zulässigkeit eines Nachlass-bezw. Pfandstundungs-
bezw. Pfandnachlassverfahrens in der Schweiz, wenn der
Schuldner in Frankreich wohnt (Erw. 2).
Frage der Zulässigkeit der Zusammenfassung verschiedener
Personen (speziell Miteigentümer einer Liegenschaft) in einem
einzigen
Verfahren (Erw. 3).
Aussetzung der Anordnung der Oberexpertise, solange über
diese Fragen nicht rechtskräftig entschieden ist (Erw. 2
und 3).
Besitzt der Schuldner Vermögnn im Auslande, so sind darüber
Feststellungen zu machen (Erw. 3).
A. -Am 20. Mai 1920 stellte Bankier J. Bösch in
Luzern als Vertreter der Erben des Herrn J. A. Widmer,
sel.,nämlich
Frau Witwe Rose Widmer-Puppo in Menton,
Frau Elisabeth Angst geb. Widmer in Menton und Frau
Lydia Cheurlot geb. Widmer in Paris beim Amtsge-
richtspräsidenten
von Luzern-Land das Gesuch um Be-
willigung einer Nachlasstundung, welche sich indessen
nur auf die Schweizer-Gläubiger bezieht . und um
Stundung der durch die Liegenschaft Kurhof Sonnen ...
und KOllkurskammer. No 15.
berg in der Gemeinde Kriens, welche den genannten
Personen, ersterer
zur Hälfte, letzteren zu je einem Viertel,
zu Miteigentum gehört, pfandversicherten Forderungen
(Gülten) gemäss der
PfStV vom 27. Oktober 1917. Durch
Entscheid vom 26. Mai entsprach der Amtsgerichts-
präsident dem Gesuch.
In der öffentlichen Bekannt-
machung des Sachwalters vom 28. Mai ist bemerkt:
Die Stundung bezieht sich ausschliesslich nur auf den
Betrieb der Liegenschaft Kurhof Sonnenberg
samt Zu-
gehör in der Gemeinde Kriens. Gegen den Entscheid
des Amtsgerichtspräsidenten führte
der Grundpfand-
gläubiger
Max Brun staatsrechtlichen Rekurs wegen
Verletzung
von Art. 4 BV mit der Behauptung, Voraus-
setzung des Pfandstundungsgesuches sei, dass der Schuld-
ner einen allgemeinen Betreibungsort in der Schweiz
habe, was bezüglich der in Frankreich wohnenden
Ge-
suchsteller nicht zutreffe, und dass er ein Gewerbe be-
treibe; das Hotel Sonnenberg sei aber verpachtet. Fer-
ner wurde in ,der Rekurseingabe auch bemerkt, die
Erben Widmer seien infolge ihrer sonstigen Vermögens-
lage imstande, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der
Liegenschaft Sonnenberg auch ohne die Pfandstundung
zu erfüllen, da sie wertvolles Grundeigentum und erheb-
liches fahrendes Vermögen in Menton besitzen, wo sie
ein sehr gutgehendes Hotel betreiben. Die
staatsrecht-
liche Abteilung des Bundesgerichts wies den Rekurs durch
Urteil vom 15. Juli ab, u. a. mit der Begründung, die
Frage,
ob es zulässig sei, die Wirkungen der Stundung
und des Nachlasses auf die mit dem Betrieb des Kur-
hauses und der Liegenschaft Sonnenberg zusammen-
hängenden Schulden zu beschränken,
und ob ein auf die
Stundung der Pfandschulden beschränkter N
achlass-
vertrag auf solche Weise und unter solchen Umständen
bewilligt werden dürfe, könne
in diesem Verfahren nicht
erledigt werden; vielmehr werden zunächst die Nach-
lassbehörden darüber zu befinden haben.
B. -Durch Eingaben v()m 10. Januar haben die
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Pfandgläubiger Anton Huwiler und Max Brun beim
Bundesgericht das Begehren
um Bezeichnung neuer
Sachverständiger gestellt.
Sie werfen zunächst die Vor-
frage
auf, ob nicht der Nachlassbehörde eine Weg-
leitung
zur Aufhebung oder zum Widerruf des Ver-
fahrens oder dessen Erstreckung auf die einzelnen
Schulden oder auf Verwerfung der Pfandstundung zuzu-
stellen bezw. ob nicht die Nachlassbehörde
auf die Mängel
des ersten Gutachtens aufmerksam zu machen
und eine
Korrektur der darin enthaltenen irrigen Schlussfolge-
rungen
anzuordnen sei, indem sie darauf hinweisen, dass
eine einfache Gesellschaft oder eine Erbengemeinschaft,
wie die
Erben Widmer sie bilden, nicht einen Nachlass-
vertrag abschliessen können ; die einer solchen gewährte
Nachlasstundung sei daher jederzeit von Amtes wegen
aufzuheben. Ferner bezeichnen sie die Beschränkung des
Verfahrens auf einen Teil der Gläubiger als unzulässig
und führen aus, nach dem Gerichtsstandsvertrag mit
Frankreich komme dem Nachlassvertrag internationale
Wirkung zu, weshalb eventuell die gerichtliche Inven-
tarisierung des in Menton liegenden, in einem dortigen
Hotel investierten Vermögens, sowie des
Privatver-
mögens
') anzuordnen sei. Weiter werfen sie die Frage
auf, ob das Stundungsverfahren nicht gemäss Art. 55
HPfNV vom 18. Dezember 1920 überhaupt hinfällig
geworden sei. Das
Gutacht,en der Experten der Nach-
lassbehörde selbst fechten sie
in einigen Punkten an,
vor allem bezüglich der Frage, ob sich die Stiundung
nicht bei Herbeiziehung des sonstigen Vermögens der
Gesuchstellerinnen unnötig erweisen würde.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Art. 55 der HPfNV vom 18. Dezember 1920
bestimmt, dass die
PfStV vom 27. Oktober 1917 auf
- Januar 1921 ausser Kraft trete, jedoch die Wirkungen
der auf Grund dieses Erlasses ausgesprochenen
Stun-
und Konkurskammer. N° 15. 49
dungen bestehen bleiben. Dieser Wortlaut lässt darauf
sehliessen. dasss nach dem
- Januar 1921 gestützt auf
die PfStV weitere Stundungen nicht mehr ausgesprochen
werden könnten, auch dann nicht, wenn das Gesuch
schon vorher gestellt wurde.
Er ist aber offenbar zu eng.
Denn einerseits erscheint die Weiterführung eines nach
der
PfStV eingeleiteten Verfahrens unter Anwendung der
Vorschriften der
HPfNV nicht angängig. Zunächst ist
das Pfandnachlassverfahren ausdrücklich
auf Hotels be-
schränkt, während das Pfandstundungsverfahren von
jedem Gewerbetreibenden in Anspruch genommen wer-
den konnte. Dürften im übrigen die Voraussetzungen des
Verfahrens, wenn sie nach den PfStV gegeben waren,
im allgemeinen den Erfordernissen der
HPfNV aller-
dings ebenfalls entsprechen und wäre es vielleicht denk-
bar, dass ein über die Fragen der Art. 2 und 10 PfStV
bereits eingeholtes Gutachten, das für das Pfand na ch-
lassverfahren nicht mehr erforderlich ist, in der Folge
einfach unbeachtlich
würde, sowie dass nachträglich
noch eine Schätzung durch die nach der
HPfNV vom
Bundesgericht zu ernennende Pfandschätzungskommis-
sion veranlasst würde, so
steht der Fortführung des
Verfahrens nach den neuen Vorschriften doch zwin-
gend der Umstand entgegen, dass die angegangene Be-
ht rde zur Durchführung des Pfandnachlassverfahrens
vielleicht
gar nicht zuständig ist, dann nämlich, wenn
der Regierungsrat die
0 b e r e Nachlassbehörde als hie-
für zuständig bezeichnet
hat. Es bedarf keiner weiteren
Ausführungen dass in denjenigen Kantonen, in welchen
dieses Hindernis nicht besteht, nichts anderes gelten
kann.
Und da die PfStV das in Art. 32 HPfNV vor-
gesehene
Recnt zum Rekurs gegen die Eröffnung des
Verfahrens an das Bundesgericht noch nicht kannte,
wäre es den Pfandgläubigern im Falle
der Fortsetzung
eines schon früher eingeleiteten
Verfahrens nach den
Bestimmungen der neuen Verordnung einfach abge-
schnitten. Anderseits aber geht es auch nicht an, das
AS 47 I1I -t9U
50 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
begonnene Pfandstundungsverfahren -das vielleicht
nur infolge trölerischer Machenschaften eines Gläubigers
vor dem 1. Januar 1921nicht mehr abgeschlossen werden
konnte -einfach gänzlich hinfällig zu erklären. Dem-
nach müssen die vor dem 1. Januar 1921 gestützt auf
die PfStV eingeleiteten Verfahren auch nach diesem
Zeitpunkte in Anwendung der Bestimmungen dieser
Verordnung fortgesetzt werden können. Dies entspricht
auch dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass
neue
Prozessgesetze auf bei ihrem Inkrafttreten bereits an-
hängige Verfahren dann nicht Anwendung finden, wenn
altes
und neuns Recht auf ganz verschiedenen Grund-
lagen beruhen und infolgedessen durch das Ineinander-
greifen von neuem und altem
Recht grosse Schwierig-
keiten entstehen würden, sondern dass jene nach den
Vorschriften des früheren Prozessgesetzes
zu Ende zu
führen sind (vgI. WACH, Zivilprozess, S. 216; HELLWIG,
System, S. 27). Dass dem hier ein öffentliches Interesse
entgegenstehen sollte,
ist nicht einzusehen.
2. -Dagegen
ist es fraglich, ob nicht Gründe interna-
tionalrechtlicher Natur der Fortsetzung des vorliegenden
Verfahrens entgegenstehen. Gemäss Art. 6 bis 9 des
Ver-
trages zwischen der Schweiz und Frankreich über den
Gerichtsstand
und die Vollziehung von Urteilen in Zivil-
sachen vom 15.
Juni 1869 kann über einen in Frank-
reich wohnenden Schuldner nicht in der Schweiz ein
Konkursverfahren
mit Beschränkung auf die hier loka-
lisierten Aktiven und Passiven, sondern nur ein einheit-
liches Konkursverfahren an seinem Wohnort in Frank-
reich durchgeführt werden. Das gleiche dürfte mit Bezug
auf den Nachlassvertrag gelten, da dieser ja nichts
anderes als ein Surrogat des Konkurses darstellt
und
sich übrigens nach der positiven Vorschrift des Art. 8
leg. cit. seine Wirkungen
auf beide Länder' erstrecken.
Als Nachlassverfahren '
aber ist auch das Pfandstun-
dungsverfahren anzusehen, da es, nach Art. 2 i. f. PfSfV
nur in Verbindung mit einem allgemeinen Nachlassver-
und Konkurskammt'f. c 15.
'- 1
trag durchgeführt werden kann. Es erscheint somit
zweifelhaft, ob ein solches Verfahren
mit Bezug auf
die in Frankreich wohnenden Gesuchstellerinnen in der
Schweiz überhaupt, und speziell auch, ob dessen
Be-
schränkung auf die in der Schweiz liegenden Aktiven
und die
damit verbundenen Passiven zulässig ist; denn
die Gesuchstellerinnen bilden
ja nicht etwa eine in der
Schweiz domizilierte Handelsgesellschaft, die
im Handels-
register eingetragen wäre und über deren Vermögen ein
vom Privatkonkurs oder -nachlassvertrag verschiedenes
Konkurs-oder Nachlassverfahren durchgeführt werden
könnte. Ueber diese Frage
ist in dem vom heutigen
Impetranten Brun anhängig gemachten staatsrechtlichen
Rekursverfahren
nicht entschieden worden, einmal weil
er sie nicht aufgeworfen hatte, und ferner weil die staats-
rechtliche Abteilung des Bundesgerichts davon ausging,
es sei zunächst der Entscheid der Nachlassbehörde über
die Genehmigung des Nachlassvertrages selbst zu fällen.
Nun
ist allerdings die Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer, deren Kompetenz auf die Anordnung der
Oberexpertise
und die Lösung der damit im Zusammen-
hang stehenden Fragen beschränkt ist, zu einer eigenen
Entscheidung in diesem
Punkte nicht befugt. Hingegen
st.eht es ihr zweifellos zu, wenn ihrer Auffassung nach
die Grundlage
für ein solches Expertiseverfahren, näm-
lich ein gültiges Nachlass-bezw. Stundungsverfahren
fehlt, die Anordnung der
beantragten Expertise auszu-
-setzen,
bis dil; Zulässigkeit des Verfahrens rechtskräftig
festgestellt ist,
damit nicht gänzlich unnütze Kosten
verausgabt werden müssen.
In diesem Sinne sind die
Akten
an die Nachlassbehörde zurückzuweisen, damit
sie zunächst hierüber einen Entscheid fälle, der alsdann
gemäss Art. 178
OG durch staatsrechtlichen Rekurs beim
Bundesgericht angefochten werden kann. Uebrigens
kann
auch erst dann, wenn feststeht, ob die Beschränkung des
Nachlassyerfahrens auf das hier lokalisierte Vermögen
der Gesuchstellerillnen zulässig ist, eine zutreffende
52 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Fragestellung an die Experten stattfinden, da bis dahin
zweifelhaft ist,
ob die Frage nach Art. 2 Ziff. 1 PfStV
mit oder ohne Rücksicht auf das in Frankreich liegende
Vermögen der Gesuchstellerinnen zu lösen sein wird.
3. -
Sollte sich das Verfahren nicht aus dem erwähnten
Grunde als unzulässig erweisen, so wird weiter zu prüfen
sein -
und auch diese Frage soll abgeklärt werden, bevor
neue, allfällig unnütze Expertenkosten erwachsen -ob
eine
Zusammenfassung der drei als Erben Widmer be-
zeichneten Gesuchstellerinnen
in einem einzigen Nachlass-
und Pfandstundungsverfahren statthaft erscheint, trotz-
dem sie keine . Handelsgesellschaft bilden, ja sogar die
Erbschaft geteilt zu haben scheinen und also kein wei-
terer Zusammenhang unter ihnen besteht, als dass sie
Eigentümer von ideellen Anteilen einer und derselben
Liegenschaft sind, wobei
nicht einmal ein solidarisches
Schuldverhältnis hinsichtlich
der Grundpfandschulden
vorliegt, indem diese ausnahmslos
in Gülten bestehen,
die eine persönliche
Haftung für das Kapital überhaupt
nicht, und für die Zinsen erst nach Wegfall der Pfand-
haftung begründen (Art. 851 und 818 ZGB). und zwar
gemäss Art. 649
ZGB wohl nicht als Gesamtschuld der
Miteigentümer, sondern nur im Verhältnis ihrer Eigen-
tumsanteile. Abgesehen davon, dass
auch die Durchfüh-
rung eines einheitlichen Konkursverfahrens über meh-
rere Personen einzig
aus dem Grunde, weil eine Liegen-
schaft in ihrem Miteigenhirn steht, nicht angängig er-
sehiene, spricht gegen die
Zulässigkeit eines derartig
vereinigten Verfahrens
vor allem der Umstand, dass die
Frage, ob den Gesuchstellerinnen ohne die
Stundung
der Weiterbetrieb des Hotels über die Kriegszeit hinaus
nieht möglich sei, nicht 'einheitlich beantwortet werden
kann, sondern für jede derselben im Hinblick auf ihre
gesamten Vermögensverhältnisse besonders geprüft wer-
den muss, ob
ihr Zahlungen aus ihren sonstigen Ver-
mögen möglich sind, zu welchem Zwecke von einander
völlig unabhängige Untersuchungen
über ihre ökono-
und Konkurskammer. N° 15.
misehen Verhältnisse anzustellen sind. Deshalb hätte
die Naehlassbehörde richtig erweise vor Anordnung der
Expertise über die Frage entscheiden sollen und ist es
jedenfalls zweckmässiger, wenn sie es
vor Anordnung
der Oberexpertise tut, in einer Weise, dass alsdnnn' ein
allfälliges Rechtsmittelverfahren sich sofort
daran wird
anschliessen können.
Sei es nun, dass das Verfahren
einheitlich fortgesetzt werde, sei
es, dass es -nach der
HPfNV -von den Gesuchstellerinnen oder einzelnen
von
ihnen neu eingeleitet werde, so müssten nach den
vorstehenden Ausführungen
unter allen Umständen Fest-
stellungen über ihr sonstiges Vermögen gemacht werden,
was bisher nicht geschehen ist.
Mit der biossen Einlegung
der Bilanz und der Ertragsrechnung über das Geschäft
in, Menton
kann es nicht sein Bewenden haben; viel-
mehr muss nach Möglichkeit deren Richtigkeit nachge-
prüft und auch erforscht werden, ob den Gesuchstelle-
rinnen
nicht noch weiteres Vermögen zu Gebot steht.
4. -Ueber die Frage, ob von einem Gewerbebetrieb
der Gesuchstellerinnen gesprochen werden könne, obwohl
sie das
Hotel Sonnenberg verpachtet haben, hat die
Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer keinen An-
lass, sich
im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens aus-
zusprechen; sie muss vorläufig offen bleiben. Sollten
die
zuständigen Instanzen endgültig das eingeschlagene
Verfahren als zulässig erklären, so würde die
Schuld-
betreibungs-und Konkurskammer auf das vorliegende,
rechtzeitig angebrachte Begehren nachträglich noch ein-
zutreten
und die verlangte Oberexpertise einzusetzen
haben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammel' :
Auf das Gesuch wird zur Zeit nicht eingetreten, und
die Akten werden im Sinne der Erwägungen an die
Nachlassbehörde zurückgewiesen.