:UO SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 54.
54. Entscheid. vom 24. Dezember 1921 1. S. Mauch.
Art. 47, 174. Ziff. 2 SchKG: Gesetzwidrige Betreibung des
Handlungsunfähigen ist nichtig. Bei nicht manifester
Geisteskrankheit ist Voraussetzung die Pendenz des Ent-
mündigungsverfahrens.
A. -: Auf Verlangen der Schweizerischen Bankgesell-
schaft
In Aarau stellte das Betreibungsamt Aarau am
28.
September dem Samuel Mauch einen Zahlungsbefehl
für 100,000 Fr. zu. Hiegegen erhob Fürsprech E, IsIer,
der durch ihm am 18. Oktober zugestellten Beschluss
von der Nachlassbehörde zum Sachwalter des Mauch
bezeichnet worden war,
am 19. Oktober beim Gerichts-
präsidenten nachträglichen Rechtsvorschlag,
unter Beru-
fnng darauf, dass Mauch während der Rechtsvorschlags-
fnst ununterbrochen auf Reisen abwesend war. Mitte
November
brachte der von Mauch mit Zustimmung des
Sachwalters bestellte Vertreter ein Gutachten des frü-
he:en Direktors der Irrenanstalt Königsfelden, Fröhlich,
bel, wonach Mauch von einem schweren organischen
Hirnleiden befallen sei, das
ihn -und zwar schon seit
längerer Zeit -hindere, vernmiftgemäss
und in seinem
Interesse zu handeln.
Darauf sistierte der Gerichtsprä-
sident am 17. November das Verfahren betreffend nach-
träglichen Rechtsvorschlag
bis zur Erledigung des V er-
fahrens
vor der AB betr. Nichtigkeit der Zustellung des
Zahlungsbefehls))
und hob als Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs unter Anrufung des
Art. 47 Abs. 2
SchKG die Zustellung des Zahlungs-
befehles als nichtig von Amtes wegen auf, das 'Betrei-
bungsamt gleichzeitig anweisend, den Zahlungsbefehl
der Vormundschaftsbehörde zuzustellen.
B. -In Gutheissung der von der Schweizerischen
Bankgesellschaft erhobenen Beschwerde
hat die ober-
gerichtliche Aufsichtskommission
über die Betreibungs-
und Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5,1. 211
vom 2. Dezember elie Verfügung der untern Aufsichts-
behörde aufgehoben.
C. -Diesen, Samuel Mauch am 9. Dezember zuge-
stellten Entscheid
hat S. Hess, der am 18. November
von der Vormundschattsbehörde zu dessen Vertreter
gemäss Art. 386 Abs. 2
ZGB ) ernannt worden war, am
17. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen, mit
den Anträgen, ihn aufzuheben und die Verfügung des
Gerichtspräsidentell zu bestätigen, eventuell den nach:..
träglichen Rechtsvorschlag zuzulassen.
Die Scllllldbeireibungs-und Konkurskammer ::ieltt
in Erwägung:
- -Wie sich aus Art. 173 Ziff. 2 SchKG ergibt und
vom Bundesgericht übrigens bereits mehrfach festge-
stellt wurde,
ist eine in gesetzwidriger Weise gegen einen
handlungsunfähigen
Schuldner geführte Betreibung nich-
tig und daher in jedem Stadium des Verfahrens von
Amtes wegen aufzuheben (AS
30 I S. 431 Sep.-Ausg. 7
S. 171 und dortige Zitate). Allein eine derart gesetz-
widrige Betreibung eines Handlungsunfähigen liegt nur
dann vor, wenn der Schuldner, obwohl er einen gesetz-
lichen Vertreter
hat oder doch die Vormundschafts-
behörde
mit dem Entmündigungsverfahren befasst ist,
nicht am Wohn-bezw. Amtssitz des Vertreters bezw. der
Vormundschaftsbehörde betrieben
und die Betreibungs-
urkunden nicht ihnen zugestellt werden.
Solange dagegen
die Vormundschaftsbehörde weder um die Eröffnung
des Entmündigungsverfahrens angegangen worden
ist
noch es aus eigener Initiative eröffnet hat und auch
keinerlei äussere Umstände vorliegen, welche dem Be-
treibungsamt die Einleitung eines solchen Verfahrens
als geboten erscheinen lassen -was
im vorliegenden.
Falle
nicht mit Fug behauptet werden könnte -, ver-
stösst die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuld-
ner selbst nicht gegen Art. 47 SchKG, ist daher auch dann
nicht nichtig, wenn der Schuldner damals nicht hand-
AB !(i In -1922 15
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N? 54.
lungsfäbig war, ein Entmündigungsgrund also schon
damals bestand, und
kann demgemäss von den Auf-
sichtsbehörden nicht nachträglich aufgehoben werden
(AS 25 II S. 299 f. Sep.-Ausg. 2 S. 97 f.). Insbesondere
liegt es dem Betreibungsamt nicht ob, der Zustellung
vor gängig von sich aus danach zu forschen, ob der
Schuldner allfällig wegen ('JCisteskrankheit oder Geistes-
schwäche nicht urteilsfähig sei.
Ueber diese dem mate-
riellen Zivilrecht angehörende Frage zu befinden, steht
ihm, und ebensowenig den Aufsichtsbehörden, nicht zu,
ganz abgesehen davon, dass sich das
Verfahren vor den
letzteren für
die' hiefür nötige Instruktion auch nicht
eignet.
2. -Die danach notwendig werdende Entscheidung
über die Zulässigkeit des nachträglichen Rechtsvor-
schlages fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichts-
behörden, sondern wird vielmehr vom Gerichtspräsi-
denten von Aarau zu treffen sein, der
denn auch das
Verfahren nur sistiert hat.
Demnach erkennt die Schuldbelr-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiYiJabteilungen). N0 55. 213
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
55. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1921
i. S. Ersparniska.sse des Amtsbezirks Interlaken gegen Boss.
Gemeinsamer Erwerb eines Grundstückes auf der ZwanCis-
versteigerung durch zwei HypothekarsoUdarbürgcll ; Rechts-
folgen. Aus gemeinsamem Angebot mehrerer an einer
Zwangsversteigerung entsteht Solidarhaftung für die über-
bundenen Hypothekarschulden. OR Art. 143, 530, 5-fJ ;
SchKG Art. 1 Abs. 1 ; VZG Art. 59.
.4. -Am 29. September 1905 liess Fritz Kaufmann,
Eigentümer des Hotcls Bellevue auf der Schynigen
Platte, eine dieses Grundstück im zweiten Hange be-
lastende Pfandobligation für 62,000 Fr. zu Gunsten
der Klägerin, Ersparniskasse des Amtsbezirks Inter-
laken, errichten.
In der Folge leistete der Beklagtc
Johann Boss zusammen mit Samuel Baumann, Peter
Tschienner und Alfred WeITen Solidarbürgschaft für
diese Pfandobligation. Im Jahre 1915 geriet Kauf-
mann in Konkurs. Auf der zweiten Steigerung erwar-
ben der Beklagte
und Verren gemeinsam das Hotel
um 120,000 Fr. Dabei wurde ihnen die Pfandobligation,
die nicht fällig war,
in dem durch von Kaufmann ge-
leistete Abzahlungen auf 60,500 Fr. herabgesetzten
Betrage überbunden.
Seither sind der Beklagte und Wer-
ren als Miteigentümer des Hotelgrundstückes im Grund-
buch eingetragen.
B. -Mit der vorliegenden, zufolge von Prorogation
beim Bundesgericht direkt eingereichten Klage stellt
die Ersparniskasse das Rechtsbegehren :
Es sei ge-
richtlich zu erkennen, es hafte der Beklagte solidarisch
(und nicht bloss anteilmässig, d. h.
zur Hälfte) mit AI-