Invalid debt enforcement against incapable debtor requires pending guardianship proceedings

BGE 47 III 210Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III29 de set. de 1905Dismissed

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At the request of the creditor, a payment order was served on Samuel Mauch. After a guardian had been appointed and a medical opinion suggested serious brain disease, the district president and then the cantonal supervisory authority treated the service as void and ordered service on the guardianship authority. The Federal Tribunal reversed, holding that service on the debtor himself is not void merely because he may have lacked capacity; voidness arises only where a guardianship authority is already involved or proceedings are pending, or where external circumstances clearly require such intervention. The admissibility of late objection had to be decided by the district president, not by the supervisory authorities.

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Art. 47, 173 Ziff. 2, 174 Ziff. 2 SchKG; Nichtigkeit der Betreibung gegen handlungsunfähigen Schuldner. Eine gegen einen handlungsunfähigen Schuldner gerichtete Betreibung ist nur dann nichtig, wenn der Schuldner bereits einen gesetzlichen Vertreter hat oder wenn das Entmündigungsverfahren hängig ist bzw. die Vormundschaftsbehörde bereits befasst wurde und die Betreibungsurkunden daher an Vertreter oder Behörde zuzustellen wären. Ist dagegen weder ein Entmündigungsverfahren anhängig noch die Vormundschaftsbehörde von sich aus tätig geworden, so ist die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner selbst nicht nichtig, auch wenn nachträglich fehlende Urteilsfähigkeit bzw. ein Entmündigungsgrund festgestellt wird. Die materielle Frage der Handlungsfähigkeit ist nicht von den Aufsichtsbehörden im Betreibungsrecht zu prüfen, sondern gehört in den Zuständigkeitsbereich des ordentlichen Richters (consid. 1-2).

Texto completo

:UO SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 54. 54. Entscheid. vom 24. Dezember 1921 1. S. Mauch. Art. 47, 174. Ziff. 2 SchKG: Gesetzwidrige Betreibung des Handlungsunfähigen ist nichtig. Bei nicht manifester Geisteskrankheit ist Voraussetzung die Pendenz des Ent- mündigungsverfahrens. A. -: Auf Verlangen der Schweizerischen Bankgesell- schaft In Aarau stellte das Betreibungsamt Aarau am 28. September dem Samuel Mauch einen Zahlungsbefehl für 100,000 Fr. zu. Hiegegen erhob Fürsprech E, IsIer, der durch ihm am 18. Oktober zugestellten Beschluss von der Nachlassbehörde zum Sachwalter des Mauch bezeichnet worden war, am 19. Oktober beim Gerichts- präsidenten nachträglichen Rechtsvorschlag, unter Beru- fnng darauf, dass Mauch während der Rechtsvorschlags- fnst ununterbrochen auf Reisen abwesend war. Mitte November brachte der von Mauch mit Zustimmung des Sachwalters bestellte Vertreter ein Gutachten des frü- he:en Direktors der Irrenanstalt Königsfelden, Fröhlich, bel, wonach Mauch von einem schweren organischen Hirnleiden befallen sei, das ihn -und zwar schon seit längerer Zeit -hindere, vernmiftgemäss und in seinem Interesse zu handeln. Darauf sistierte der Gerichtsprä- sident am 17. November das Verfahren betreffend nach- träglichen Rechtsvorschlag bis zur Erledigung des V er- fahrens vor der AB betr. Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls)) und hob als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs unter Anrufung des Art. 47 Abs. 2 SchKG die Zustellung des Zahlungs- befehles als nichtig von Amtes wegen auf, das 'Betrei- bungsamt gleichzeitig anweisend, den Zahlungsbefehl der Vormundschaftsbehörde zuzustellen. B. -In Gutheissung der von der Schweizerischen Bankgesellschaft erhobenen Beschwerde hat die ober- gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5,1. 211 vom 2. Dezember elie Verfügung der untern Aufsichts- behörde aufgehoben. C. -Diesen, Samuel Mauch am 9. Dezember zuge- stellten Entscheid hat S. Hess, der am 18. November von der Vormundschattsbehörde zu dessen Vertreter gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB ) ernannt worden war, am 17. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen, mit den Anträgen, ihn aufzuheben und die Verfügung des Gerichtspräsidentell zu bestätigen, eventuell den nach:.. träglichen Rechtsvorschlag zuzulassen. Die Scllllldbeireibungs-und Konkurskammer ::ieltt in Erwägung:

  1. -Wie sich aus Art. 173 Ziff. 2 SchKG ergibt und vom Bundesgericht übrigens bereits mehrfach festge- stellt wurde, ist eine in gesetzwidriger Weise gegen einen handlungsunfähigen Schuldner geführte Betreibung nich- tig und daher in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen aufzuheben (AS 30 I S. 431 Sep.-Ausg. 7 S. 171 und dortige Zitate). Allein eine derart gesetz- widrige Betreibung eines Handlungsunfähigen liegt nur dann vor, wenn der Schuldner, obwohl er einen gesetz- lichen Vertreter hat oder doch die Vormundschafts- behörde mit dem Entmündigungsverfahren befasst ist, nicht am Wohn-bezw. Amtssitz des Vertreters bezw. der Vormundschaftsbehörde betrieben und die Betreibungs- urkunden nicht ihnen zugestellt werden. Solange dagegen die Vormundschaftsbehörde weder um die Eröffnung des Entmündigungsverfahrens angegangen worden ist noch es aus eigener Initiative eröffnet hat und auch keinerlei äussere Umstände vorliegen, welche dem Be- treibungsamt die Einleitung eines solchen Verfahrens als geboten erscheinen lassen -was im vorliegenden. Falle nicht mit Fug behauptet werden könnte -, ver- stösst die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuld- ner selbst nicht gegen Art. 47 SchKG, ist daher auch dann nicht nichtig, wenn der Schuldner damals nicht hand- AB !(i In -1922 15

Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N? 54. lungsfäbig war, ein Entmündigungsgrund also schon damals bestand, und kann demgemäss von den Auf- sichtsbehörden nicht nachträglich aufgehoben werden (AS 25 II S. 299 f. Sep.-Ausg. 2 S. 97 f.). Insbesondere liegt es dem Betreibungsamt nicht ob, der Zustellung vor gängig von sich aus danach zu forschen, ob der Schuldner allfällig wegen ('JCisteskrankheit oder Geistes- schwäche nicht urteilsfähig sei. Ueber diese dem mate- riellen Zivilrecht angehörende Frage zu befinden, steht ihm, und ebensowenig den Aufsichtsbehörden, nicht zu, ganz abgesehen davon, dass sich das Verfahren vor den letzteren für die' hiefür nötige Instruktion auch nicht eignet. 2. -Die danach notwendig werdende Entscheidung über die Zulässigkeit des nachträglichen Rechtsvor- schlages fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichts- behörden, sondern wird vielmehr vom Gerichtspräsi- denten von Aarau zu treffen sein, der denn auch das Verfahren nur sistiert hat. Demnach erkennt die Schuldbelr-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiYiJabteilungen). N0 55. 213 H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 55. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1921 i. S. Ersparniska.sse des Amtsbezirks Interlaken gegen Boss. Gemeinsamer Erwerb eines Grundstückes auf der ZwanCis- versteigerung durch zwei HypothekarsoUdarbürgcll ; Rechts- folgen. Aus gemeinsamem Angebot mehrerer an einer Zwangsversteigerung entsteht Solidarhaftung für die über- bundenen Hypothekarschulden. OR Art. 143, 530, 5-fJ ; SchKG Art. 1 Abs. 1 ; VZG Art. 59. .4. -Am 29. September 1905 liess Fritz Kaufmann, Eigentümer des Hotcls Bellevue auf der Schynigen Platte, eine dieses Grundstück im zweiten Hange be- lastende Pfandobligation für 62,000 Fr. zu Gunsten der Klägerin, Ersparniskasse des Amtsbezirks Inter- laken, errichten. In der Folge leistete der Beklagtc Johann Boss zusammen mit Samuel Baumann, Peter Tschienner und Alfred WeITen Solidarbürgschaft für diese Pfandobligation. Im Jahre 1915 geriet Kauf- mann in Konkurs. Auf der zweiten Steigerung erwar- ben der Beklagte und Verren gemeinsam das Hotel um 120,000 Fr. Dabei wurde ihnen die Pfandobligation, die nicht fällig war, in dem durch von Kaufmann ge- leistete Abzahlungen auf 60,500 Fr. herabgesetzten Betrage überbunden. Seither sind der Beklagte und Wer- ren als Miteigentümer des Hotelgrundstückes im Grund- buch eingetragen. B. -Mit der vorliegenden, zufolge von Prorogation beim Bundesgericht direkt eingereichten Klage stellt die Ersparniskasse das Rechtsbegehren : Es sei ge- richtlich zu erkennen, es hafte der Beklagte solidarisch (und nicht bloss anteilmässig, d. h. zur Hälfte) mit AI-

Palavras-chave

debt enforcementvoid serviceincapacityguardianship proceedingslate objectionsupervisory authoritypayment order

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Questão jurídica principal

Whether service of a payment order on an allegedly incapable debtor is void ex officio.

Decisão extraída

Service is void only if the debtor is already under representation or guardianship proceedings are pending; mere later-discovered incapacity is insufficient.

Fundamentação extraída

A debt enforcement started directly against the debtor is not unlawful merely because he lacked capacity, unless the guardianship authority had already been seized or initiated proceedings and the documents should have been served on the representative or authority.

Questão jurídica principal

Whether the supervisory authorities could annul the payment order and decide on late objection.

Decisão extraída

The supervisory authorities lacked competence to decide the admissibility of the late objection; that question belonged to the district president.

Fundamentação extraída

The legality of service and the question of late objection are distinct; the latter is for the competent judicial authority, not for supervisory review.

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