Railway composition agreement confirmed despite disputed creditor votes

BGE 47 III 108Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III15 de set. de 1921Granted

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The Federal Court confirmed the composition agreement of Gornergratbahngesellschaft in a railway restructuring case. It held that votes cast by banks on bearer bonds were valid, including votes for bonds deposited with the bank itself, because possession of bearer bonds sufficed and no bondholder objected. The court further found that the plan met the statutory confirmation criteria: despite remaining debts exceeding the estimated asset value, the restructuring improved solvency over time, imposed the main burden on shareholders, and treated the creditor groups equitably. The treatment of unsecured interest claims of first mortgage bondholders was left open, but did not prevent confirmation.

Sumário Omnilex

Art. 68 Ziff. 2 VZEG; confirmation of a composition agreement for a railway undertaking; creditor protection and voting rights. Bearer bonds confer voting legitimacy by possession; votes exercised by a depositary are not invalid merely because the institution also holds bonds for its own account, absent an excess of mandate or objection by entitled bondholders. For confirmation, the agreement need not render the undertaking immediately solvent; it suffices that the plan plausibly secures reorganization, consolidates liabilities, and imposes sacrifices proportionate to the creditor hierarchy, with shareholders bearing the principal loss. The comparison with bankruptcy loss is to be made in light of the future maturity structure and expected operating development, not solely by reference to current liquidation value (consid. 1-2).

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108 Sanierung VOll Eisenbahnunternehmungen. N° 32. gälte und sie während des Verfahrensbetreiben könn- ten und bezahlt werden dürften...... Die Stundung ist gleich der bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens zu gewährenden Stundung in analoger Anwendung von Art. 296 SchKG öffentlich bekannt zu machen und dem Betreibungsamt am Sitze der Gesellschaft, sowie dem Eidgenössischen Eisenbahndepartement als Pfandbuch- führer mitzuteilen. H. BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN DECISIONS DES SECTIONS CIVlLES 32. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilq vom G. Juli 1921 i. S. Gornergratbahngesellschaft. Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter- nehmung. Erw. 1: Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger: a) Stimmrecht bei Inhaberobligationen. b) Ausstellung eines Stimmrechtsausweises durch dIe Depotstelle an sich selbst. e) Behandlung der Eisenbahnpfandg1äubiger mit ihrer nicht mehr pfandversicherten Zinsforderung. Erw. 2: VZEG Art. 68 Züf. 2 : a) Verhältnis der Summe der nach Durchführung des Nachlassvertrages verbleibenden Schulden zum Schät- zungswert des Vermögens. b) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zu demjenigen der Aktionäre. e) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zum mutmassJichen Konkursverlust. -Welcher Kapitalisierungsfaktor ist der Verkehrswertschätzung zu Grunde zu legen ? d) Verhältnis der Opfer der Gläubigergruppen unter- einander. -Unter welchen Voraussetzungen und Be- schränkungen können Kurrentforderungen bestehen bleiben? '

  1. -Aus der Tatsache, dass an der Gläubigerver- sammlung verschiedene Banken für ei.le grössere An- Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 32. 109 zahl von Obligationen mit nicht aufeinanderfolgenden Nummern das Stimmrecht ausübten, muss geschlossen werden, dass sie die ihnen von ihren Klienten zur Ver- tretung an der Gläubigerversammlung übergebenen Obligationen bei der Deposition zur Erlangung des Stimmrechtsausweises als eigene ausgegeben haben. Allein da es sich um Inhaberobligationen handelt, waren sie durch deren Besitz hiezu legitimiert, und es bestünde deshalb nur dann ein Anlass, die Gültigkeit dieser Stimmabgabe in Zweifel zu ziehen, wenn anzu- nehmen wäre, dass sie die ihnen erteiltenVoUmachten überschritten hätten, indem sie die Zustimmungser- klärungen in eigenem Namen abgaben. Hißfür liegt jedoch kein Anhaltspunkt vor, da von keinem Obli- gationär eine Einwendung gegen die Art und Weise der Ausübung des Stimmrechts durch die Banken an- gebracht worden ist. Ebensowenig besteht Anlass, bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses diejenigen Obligationen nicht mitzuzählen, für welche die Serner Handelsbank auf Grund eines von ihr selbst ausgestellten Stimmrechtsausweises das Stimmrecht ausgeübt hat. Denn nachdem der Sachwalter mit Zustimmung der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer die Berner Handelsbank als DepotsteIle anerkannt hatte, obwohl si selbst am Zustandekommen des Nachlassvertrages in hohem Masse interessiert war, ist nicht einzusehen. aus welchem Grunde es als unzulässig zu bezeichnen wäre, dass sie, gleichwie für irgendwelche bei ihr de- ponierten Obligationen, auch für diejenigen den Stimm- rechtsausweis ausstellte, die sie, sei es auf Grund eigeneIl Gläubigerrechts, sei es auf Grund eines Auftrages zur Interessenwahrung an der Gläubigerversammlung, selbst besass. Danach ist der Vertrag als angenommen zu betrachten, da von der ersten Gruppe sämtliche ihr Stimmrecht ausübenden Gläubiger, die zudem rund 1/. des gesamten Forderungsbetrages der Gruppe vertraten, zugestimmt haben, während in der zweiten Gruppe.

110 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 32. in welcher es wegen der teilweisen Umwandlung der Forderungen in Aktien allerdings einer qualifizierten Mehrheit von 2/

bedurfte (VZEG Art. 65 Abs. 2), Einstimmigkeit sämtlicher Gläubiger erzielt worden ist. Freilich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob di Obligationäre I. Hypothek, weil sie nach Art. 40 Ziff. 6 VZEG in Verbindung mit dem BRB betreffend Abände- rung des VZEG vom 7. Mai 1918 nur für fünf Jahres- zinse ein Pfandrecht geniessen, für den ungedeckten Teil ihrer Zinsforderungen nicht auch noch in die Gruppe der laufenden Gläubiger hätte eingereiht werden sollen (Art. 63 Abs. 2 VZEG). Allein da die übrigen Kurrent- gläubiger nur . auf Grund einer Anmeldung auf den Schuldenruf des Sachwalters stimmberechtigt ge- wesen wären (vgl. Art. -59 Abs. 2 VZEG), eine solche Anmeldung aber von keiner Seite erfolgt ist, steht jeden- falls nichts im Wege, das Ergebnis der Abstimmung der ersten Gruppe ohne weiteres auch als für die Gruppe der Kurrentgläubiger massgebend zu betrachten, und kann dahingestellt bleiben, ob, sofern die librigen Kur- rentgläubiger in einer besonderen Gruppe abgestimmt hätten, das Ergebnis der Abstimmung in der ersten Gruppe mit Bezug auf den Betrag der ungedeckten Zinse nicht einrach zum Ergebnis der Abstimmung in jener Gruppe hätte hinzu gerechnet werden dürfen. 2. -Der derart angeT'ommene Nachlassvertrag ist genignet, die Interessen der Gläubiger. zu wahren, wie es Art. 68 Ziff. 2 VZEG für die Bestätigung durch das Bundesgericht voraussetzt. Zwar übersteigt die Summe der Schulden der Gesellschaft auch nach seiner Durchführung den Schätzungswert ihres Vermögens. AllE in daraus darf nicht geschlossen werden, er sei nicht geeignet, eine Sanierung herbeizuführen. Denn nicht nur i'itder Zinsfllss für die nächstenl fünf Jahre über- haupt, und von da an mindestens noch für die Schul- den H. und IH. Hypothek vom Betriebsergebnis ab- hängig, sondern es sind auch sä,mtliche Schulden auf Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N0 32. 111 längere Zeit Irin aus konsolidiert, indem das Anleihen

  1. Hypothek erst im Jahre 1931, das Anleihen II. Hypo- thek und die Bankschuld erst von 1926 an in zehnjähr- lichen Raten zurückzuzahlen sind, letztere vor 1936 zudem nur aus einem sich allfällig ergebenden Ueber- schuss über die Aufwendungen für die Einlagen in den Erneuerungsfonds, den Zinsendienst und die Amorti- sation der
  2. Hypothek hinaus. Bei dieser Sachlage kommt es nicht so sehr darauf an, ob der im Falle einer Liquidation im gegenwärtigen Zeitpunkt zu erwartende Erlös aus dem Vermögen der Gesellschaft die verblei- bnnden Schulden zu . dt)cken vermöchte, als vielmehr darauf, ob diese in dem spüteren Zeitpunkt des Verfalls der Verbindlichkeiten in der Lage sein wird, dafür aufzukommen. Dies darf unter der Voraussetzung, dass der Fremdenverkehr mindestens im Laufe einiger Jahre "lieder anwachse, die den Sanierungen aller von ihm abhängigen Eisenbahnen zu Grunde gelegt werden muss, ansonst sie sich von vornehercin als unmöglich erwiesen. füglieh bejaht werden. Abgesehen hievon ver- mag die Herabsetzung des Aktienkapitals tun 800,000 Fr. nicht nur zur Tilgung des Passivsaldos, sondern auch zur Schaffung dnes beträchtllchell Aktivsaldos zu dienen, der für den unerwarteten Fall, dass sich auch in einem kQmmenden Jahr der Betrieb verlustreich gestalten sollte, als Verlustreserve in Frage kommt. Wird sonach der Sanierungszweck, soweit überhaupt errcichbar,durch den vorliegenden Nachlassvertrag erfüllt, so erscheint er den Interessen der Gläubiger aber auch insofern angemessen, als, wie es sich gebührt, die Aktionäre durch die erwähnte Herabsetzung des Grundkapitals das grösste Opfer auf sich nehmen und die VOll den Gläubigern verlangten Opfer nieht über rlasjellige hinaus- gehen, was die Sanierung unabw0isbar erheischt, lind insbesondere nicht so gross sind, wie sie im Falle der Konkursliquidation sein würden. Denn da die Experten der aus der Kapitalisierung des muhnasslichen Betriebs-

112 Sanierung von Eisenbahnunterllehmungen. N° , 32. resultates gewonnenen Schätzung des Verkehrswertes den Kapitalisierungsfaktor 100: (3 .zu Grunde gelegt haben, ist diese offenbar zu hoch ausgefallen und muss ange- nommen werden, dass im Falle der Konkursliquidation mindestens auch ein grösserer. Teil der rückständigen Zinse des Anleihens I. Hypothekverlort'nginge. Nun wer- den ja aber durch den Nachlassvertrag fünf Jahreszinse in Obligationen Il. Hypothek, die sich im Range dem . nleihen selbst unmittelhar ansl'hliesst, umgewandelt, und die einzigen Opfer der Obligationnrc I. Hypothek bestehen sonach darin, dass ihnen die Hinausschiebung der Zahlung di.eser Zinsen wi auch der Rückzahnung des Anleihenskapitals selbst, für eine Uebergangspenode von 5 Jahren die Umwandlung des fenten Zinsfusses in einen vom Betriebsergebnis abhängigen, der Verzicht auf einen Jahreszins, der ihnen, weil nicht pfandge- sichert, ohnehin verloren ginge. und die Hintanstellung ihrer Hypothek um höchstens 100,000 Fr. für den Fall, dass sich zur Aufrechterhaltung des Betriebes und rich- tigen Instandhaltung der Bahnanlage die Aufnahme eines Kredites als notwendig erweIsen sollte, auferlegt werden während anderseits' der'Anleihcnszins für die Zeit, um w:lche die Anleihensdauer verlängert wird, eine Erhöhung um 1/

% auf 5 % erfänrt. Noch vorteilhafter erscheint die durch den Nachlassvertrag . den Bank- kreditoren anaewiesene Stellung, da nach dem Ausge- führten ihre Fnrderungen im Konkurse aller Voraussicht nach vollständig ausfallen würden. -Die Bestimmungen des Nachlassvertrages wahren, wie Art. GB Ziff. 2 VZEG ferner verlangt, auch zwischen den einzehien Gläubiger- gruppen ein Verhältnis, das der Billigkeit und dem bisherigen Range der Forderungen genügend' Rechnnng trägt. Nicht nur bleiben den Anleihensglä. bigenn hre Forderungen an Kapital sowohl als an rucks:andngnn Zinsen mit ein7jger Ausnahme eines ohnehin mcht mehr pfandversicherten und somit . auf alle Fälle als verloren zu betrachtenden Jahreszinses, sondern Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 32. 113 unter Vorbehalt der allfällig hauptsächlich durch ihre Interessen gebotenen Aufnahme eines Kredites -auch der Rang ihres Pfandrechts gewahlt, und wird den rück- ständigen Zinsen ein jenem unmittelbar anschliessender Pfandrechtsrang eingeräumt; vielmehr "ird auch die Rückzahlung des Anleihens nur um fünf Jahre, auf 1931, hinausgeschoben, der für die nächsten fünf Jahre geltende variable Zinsfuss in den I. Rang gestellt und mit Kumulation versehen und der feste Zinsfuss für die Zeit der Verlängerung der Anleihensdauer auf 5 % erhöht, während die Forderung der Bankkreditoren, soweit sie überhaupt nicht mit Prioritätsaktien abgefunden werden, in einem auch für den variablen Zinsfuss geltenden nachgehenden Rang versetzt, von der zeitlichen Be- schränkung und der Kumulation des auf höchstens

/

% begrenzten variablen Zinsfusses abgesehen und die Rückzahlung in die Zeit von 1927-1936 verlegt, also auf 5 bis 15 Jahre hinausgeschoben wird, so zwar, dass sie nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüberden Obligationären, soweit fällig, gefordert werden darf. Fraglich kann nur erscheinen, ob es angängig sei, die Forderung der Verwaltungs räte bestehen zu lassen, obwohl die Obligationäre auf einen Jahreszins verzichten und die Bankkreditoren für einen Teil ihrer Forderungen

  • der im wesentlichen die aufgerechneten Zinsen dar- stellt - mit Prioritätsaktien abgefunden werden. Allein gerade weil die letztere Forderung im übrigen aufrecht bleibt, trotzdem sie im Konkurs voraussichtlich ver- loren ginge, kann daran kein Anstoss genommen werden, zumal da es sich um einen verhältnismässig kleinen Betraa handelt und sich die eben erwähnten Opfer der o . . versicherten Gläubiger nur auf Akzessorien beziehen. Immerhin muss verlangt werden, dass die Schuld nicht bezahlt wird" solange den Anleihensgläubigern I. Hypo- thek nicht der volle Zins ausgerichtet werden kann, wozu sich die Gesellschaft auf Veranlassung des Instruk- tionsrichters bereits verpflichtet hat (vgl. sub F!lkt. F), . AS 47 UI -t9U

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 33. sowie dass sie unverzinslich bleibt, gleichwie ja die Pfandobligationäre selbst bis dahin für die neuen Obligationen von 225 Fr. keinen Zins erhalten. Die Ausbezahlung der noch nicht bezogenen Dividenden an die gleiche Beschränkung zu knüpfen besteht wegen der Geringfügigkeit des Betrages kein Anlass. 33. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilung vom 16. September 1921 i. S. Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp. A.-G. VZEG Art. 51 Abs. 4 : Für den Beschluss der Prioritätsak- tionäre genügt die ehifache Mehrheit im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VZEG. ---ist auch dann zu befolgen, wenn neue Prioritäts- aktien mit Vorrang geschaffen werden. Ausserdem erwiess sich aber auch die Annahme des Nachlassvertrages durch die Prioritätsaktionäre als notwendig. Zwar sieht Art. 51 Abs. 4 VZEG dieses Erfordernis nur für den Fall ,der Umwandlung der Prioritätsaktien in Stammaktien vor. Allein das gesetz- geberische Motiv dieser Regelung ist nicht darin zu finden, dass die Prioritätsaktionäre ohne Einwilligung ihrer Mehrheit nur ihres Vorranges vor den Stammaktio- nären nicht sollen beraubt werden können. Vielmehr ist sie als Ausfluss des allgemeinen Gedankens aufzufassen, dass ihnen ihr Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Liquidationsergebnis überhaupt nicht gegen den Willen ihrer Mehrheit entzogen werden darf. Eine Beeinträchtigung die.ses Vorzugsrechts findet aber nicht weniger auch dadurch statt, dass eine neue Kategorie von Prioritätsaktien geschaffen und ihr der Vorrang vor den bisherigen Prioritätsaktien eingeräumt wird, mag letzteren ihr Vorrang vor den Stammaktien auch gewahrt bleiben. Da dem gemeinen Aktienrecht das Institut einer besonderen Versammlung der Priolitätsaktionäre Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 34.

fremd ist, war diese in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 4 VZEG vom Sachwalter einzuberufen, wie es geschehen ist. Die dabei erzielte einfache Mehrheit genügt; denn das Gesetz verlangt für einen derartigen Beschluss, abgesehen von der Vorschrift des Art. 65 Abs. 1 VZEG, eine qualifizierte Mehrheit nicht. C. Sanierung von Hotelunternehmungen. Assainissement des en treprises höteliAres. 34. Entscheid vom 15. September 1921 i. S. tnrich. HPfNV Art. 32, 38, 43: Rekurse gegen Entscheidungen der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren sind bei den Nachlassbehörden selbst einzureichen. In Erwägung: dass der Entscheid über die Bewilligung oder Ver- weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens gemäss Art. 19 SchKG an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (HPfNV Art. 32); dass betreibungsrechtliche Rekurse im Sinne des Art. 19 SchKG an die Schuldbetreibungs-und Kon- kurskammer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sie sich richten, einzureichen sind (Art. 6 der Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuld- . betreibungs-und Konkurssachen) ; dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen selbst einzureichen sind; dass auf beim Bundesgericht selbst eingereichte Re- kurse nach ständiger Rechtsprechung nicht eingetreten wird; , erkennt die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Palavras-chave

composition agreementbearer bondscreditor votingrailway restructuringcreditor hierarchyshareholder sacrificebankruptcy comparison

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Questão jurídica principal

Whether the composition agreement was validly accepted by the creditors, including votes cast on bearer bonds and votes exercised by a deposit bank for bonds deposited with itself.

Decisão extraída

The agreement was validly accepted. Bearer bondholders were entitled to vote by possession; the banks had no basis to vote invalidly, and no objection was raised by any bondholder. Votes cast by Berner Handelsbank for bonds it held itself were also counted.

Fundamentação extraída

Possession of bearer bonds legitimized the vote. There was no indication that the banks exceeded any mandate by voting in their own name, and the bank’s status as depositary did not make self-issuance of voting certificates impermissible for bonds held by it.

Questão jurídica principal

Whether the composition agreement satisfied the confirmation requirements of Art. 68 No. 2 VZEG, especially in light of the remaining debt load, creditor sacrifices, and treatment of different creditor groups.

Decisão extraída

The agreement sufficiently protected creditor interests and met the statutory confirmation requirements.

Fundamentação extraída

Although remaining debts still exceeded the estimated asset value, the plan consolidated liabilities over time, improved the company’s prospects, and shifted the greatest sacrifice to the shareholders through capital reduction. The burdens imposed on secured creditors and banks were not excessive compared with probable bankruptcy losses, and the inter-creditor ranking remained equitable.

Questão jurídica principal

Whether unsecured interest claims of first mortgage bondholders had to be placed among current creditors.

Decisão extraída

The court left the point open, but held that the result reached for the first group could be applied to current creditors because no current creditor had been admitted after debt notice and no separate vote had been taken.

Fundamentação extraída

Since other current creditors would only have been entitled to vote after filing claims in response to the debt notice, and none had done so, there was no procedural obstacle to treating the first group’s voting result as decisive for the current-creditor group.

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