Entscheidungen der Schu!dIJetreibungs-
5. Entsoheid vom 1. März 1921 i. S. Nachlass Schn ck.
Amtliche Erbschaftsliquidation :
SchKG Art. 49: Betreibuug gegen die Erbschaft zulässig für
vom Liquidator namens der Liquidatiollsmasse eingegangene
Schulden, dagegen
unzulässig für Erbschaftsschulden, auch
soweit sie pfandversichert sind. Nichtigkeit solcher Be-
treibungen (Erw. 1).
ZGB Art. 593 Abs. 3, 597: Rechtsstellung der Gläubiger
während der amtlichen Erbschaftsliquidation, insbesondere
bei im Laufe des Verfahrens eintretender Ueberschuldung
(Erw.2). .
A. -Ueber den Nachlass des am 6. Juni 1917 ver-
storbenen Eigentümers des Hotels Axenfels
in Morschach,
P. Schnack, wurde auf Verlangen der Erben die amtliche
Liquidation angeordnet
und Franz Ehrler in Schwyz
zum Erbschaftsverwalter ernannt. Bisher versilberte
dieser im wesentlichen
nur die 'Yeinvorräte; dagegen
verschob
er die Veräusserung des Hotels. Am 29. Oktober
1919 hob die Kreditanstalt in Luzern für eine Forderung
von 222,848 Fr. 35 Cts. gegen' die Nachlassenschaft
P. Schnack sel., vertreten durch den amtlichen Liqui-
dator Herrn Franz Ehrler in Schwyz Betreibung auf
Verwertung eines aus
336 Obligationen des von Schnack
ausgegebenen
5 % Hypothekaranleihens bestehenden
Faustpfandes an. Hiegegen führte Ehrler am
25. Ok-
tober 1920 unter Berufung auf Art. 49 SchKG Beschwerde
mit dem Antrage auf Aufhebung der Betreibung.
B. -Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Schwyz
hat durch Urteil vom 11. Januar die Beschwerde wegen
Verspätung abgewiesen.
e. -Gegen diesen ihm am 26. Januar zugestelIbm
Entscheid hat Ehrler am 3. Februar unter Erneuerung
seines Beschwerdeantrages den Rekurs an das Bundes-
gericht eingelegt.
und Konkurskammer. N0 5.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer fiehl
in Erwägung:
- -Der Rekurs vertritt die Auffassung, aus Art. 49
SchK.G ergebe .sich, dass eine Erbschaft nur solange
als
SIe unverteIlt oder als die amtliche Liquidation
nicht eröffnet sei, als
Objekt von Betreibungen in Frage
kommen könne,
und dass daher jede Betreibung gegen
eine Erbschaft, die nach den Vorschriften des Art.
ff. ZGB liquidiert wird, weil gegen ein nicht existieren-
des Rechtssubjekt gerichtet, nichtig sei.
,. In dieser Allgemeinheit kann dieser Ansicht nicht
beigepflichtet werden. Wenn auch das
ZGB sich darüber
nicht ausdrücklich ausspricht, so ergibt sich doch aus
der Art und Weise, wie es die amtliche Liquidation der
Erbschaft geordnet hat, als zwingende Konsequenz,
dass das Erbschaftsvermögen als ein vom
VermöGen
der Erben ausgesondertes Separatvermögen erscheint.
das
mit dem im Konkurs zu verwertenden Massavermögen
und
mit dem im Nachlassvertrag par abandon de l'actif
an die Gläubiger zur Liquidation abgetretenen Vermögen
auf gleiche Linie gestellt werden muss. Wie nun hin-
sichtlich. des ersteren das Gesetz in Art. 240, mit Bezug
auf das letztere die gerichtliche Praxis -vgI. AS
41 III
'Ni'. 34 -festgestellt hat, muss ein solches Sonderver-
mögen auch aktiv und passiv prozessfähig sein, und
daraus folgt, dass für dasselbe auch Betreibungen müssen
angehoben
und dass es selbst auch muss betrieben werden
können, soweit es der
Zweck der Liquidation mit sich
bringt.
Nun
verträgt sich die Betreibung' eines solchen Li-
quidationsvermögens für
Erh,gehaftsforderungen, die aus
'der Liquidation bezahlt werden müssen, nicht mit dem
Grundgedanken der amtlichen Liquidation.
Diese hat
vielmehr eine Generalliquidation im Auge, ,,,ie sie im
Konkurs vorgesehen ist, und diese darf daher durch
ein separates Vorgehen einzelner Gläubiger so wenig
12 Entscheidungen d Schuldbetreibungs-
gestört werden als im Konkurs, wo auch begrifflich
eine Betreibung der Konkursmasse für Konkursfotde-
rungen ausgeschlossen ist.
Solche Betreibungen sind
daher
in der Tat, weil gegen zwingende Normen ver-
. stossend, als nichtig
in jedem Stadium des Verfahrens
aufzuheben
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es
sich
. um gewöhruiche oder um Pfandverwertungsbe":
treibungen handelt,
da nach dem schweizerischen Rechte
die Universalliquidation sich auch auf die mit Pfand-
rechten belasteten Massagegenstände bezieht
und die.
Pfandgläubiger ein Aussonderungsrecht nicht besitzen.
Dagegen
ist kenn gesetzgeberischer Grund einzusehen,
weshalb nicht, wie
im Konkurs für Mnsaschulden
(vgl. AS Sep.-Aug. 16 S. 343, Ges.-Ausg. 39 I S: 585)
so bei der amtlichen Liquidation der Erbschaft dIe Be-
treibung für
Schulden -mÖglich sein sollte, welche der
Liquidator namens der Liquidationsmasse erst einge-
gangen
ist und die natürlich aus der Masse in erster
Linie getilgt werden müssen. Diese Gläubiger
für ihre
Befriedigung auf eine blosse Beschwerde gegen den
li-
quidator zu verweisen, ginge nicht an.
Wenn also Art. 49
SchKG allerdings eine über die
. blosse Normierung des Betreibungsortes hinausgehende
Bedeutung
hat, so würde es doch zu willt gehen, darin
das
Verbot j e der Betreibung gegen eine in amtlicher
Liquidation befindliche Erbschaft zu
ernlicken.
Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um eine
Erbschaftsforderung, für die eine
separate Betreibung
nach dem Gesagten freilich als absolut ausgeschlossen
betrachtet werden muss.
2. -Dadurch werden die Pfandgläubiger nicht, wie
der Rekursgegner besorgt, rechtlos. Selbstverständlich
darf ihre Rechtsstellung durch die Ausschliessung der
Zwangsvollstreckung nicht über Gebühr
beeinträcJ1-
tigt werden. Insbesondere dürfen die Erben nicht eine
Hinausschiebung der Liquidation auf längere. Zeit be-
anspruchen,
auch wenn begründete Aussicht bestehen
und Konkurskammer. N° 5.
sollte, dass sie in einem späteren Zeitpunkt ein besseres
Ergebnis zeitigen würde,
und es darf den Glä.ubngern,
wenn ihre Forderungen fällig sind, die Befnedigung
nicht vorenthalten werden, nachdem ihnen die Befugnis,
sich auf dem Wege der Zwangsvollstreckung selbst Be-
friedigung
zu suchen,' entzogen worden ist. Vielmehr
steht ihnen, und insbesondere auch den Pfandgläubige:n,
bei Verschleppung der Liquidation das Recht. zu,
SIch
wegen Reehtsverweigerung bei der zuständigen . Auf-
sichtsbehörde und
in letzter Linie allfällig durch staats-
rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht zu beschweren,
gleichgültig,
ob sie von der Behörne selbst besongt wird
oder ein Erbschaftsverwalter
daIDlt beauftragt 1St. Das
Beschwerderecht
kann ihnen nicht etwa deswegen ab-
gesprochen werden, weil
Art .. 595 Abs. 3 ZGB nu den
Erben ein Beschwerderecht einräumt. Denn emmal
bezieht sich diese Vorschrift offenbar
nur auf positive
Liquidationsmassnahmen, die anzufechten freilich aus-
schliesslich den
Erben vorbehalten bleiben muss. Ferner
aber kann den Gläubigern, wenn sie selbst gemäss Art.
ZGB die amtliche Liquidation verlangt haben,
unmöglich versagt werden. nötigenfalls durch Beschwer-
dnführung zu erwirken, dass sie wirklich aunh durch-
eeführt werde, obwohl es an einer ihnen das Beschwerde-
recht einräumenden Vorschrift fehlt ; alsdann aber geht
es nicht
an das Beschwerderecht der Gläubiger im Falle,
dass
die E ben die Liquidation verlangt haben, lediglich
deswegen zu verneinen, weil es
im Gesetze nicht vor-
gesehen ist. -
Stellt sich aber im Laufe .des Venahrens
heraus, dass die Erbschaft überschuldet 1st, so smd dIe
Gläubiger berechtigt,
beim Konkursrichter den Antrag
auf Eröffnung des Konkurses über die Erbschaft gemäss
Art. 597
ZGB zu stellen (vgl. J.mGER, Note 4 zu Art.
193). Denn während bisher vorausgesetzt war, dass
sie voll befriedigt werden, erscheinen ihre Forderungen
nunmehr gefährdet,
und infolgedessen istjede einzenne
Gläubiger daran interessiert, nicht nur dass die AktIv-
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
masse nicht durch die Teilnahme zweifelhafter Forde-
rungen an der Liquidation vermindert, sondern insbe-
sondere auch, dass sie durch Anfechtung nachteiliger
Rechtshandlungen des Erblassers vermehrt werde. Gegen
ersteres sich wirksam
zur Wehr zu setzen vermag ihm
nur das konkursrechtliche Kollokationsverfahren die
Möglichkeit
zu verschaffen, und die paulianische An-
fechtbarkeit wird
nur durch die Konkurseröffnung über-
haupt begründet, da von der Ausstellung von Verlust-
scheinen
im Anschluss an eine nicht konkursmässige
amtliche Erbschaftsliquidation natürlich nicht die Rede
sein kann.
Es erweist sich somit als notwendig, die Kon-
kurseröffnung über die Erbschaft auch
nonh nachträg-
lich zuzulassen, gleichgültig, in welchem
Stadium sich
die amtliche Erbschaftsliquidation befindet.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der
Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung
Morschach Nr. 49 aufgehoben.
ß.
Entscheid vom 7. Käl'l1921 L S. Steinme1er.
SchKG Art. 50 Abs. 1 : Zulässigkeit der Betreibung um Sitze
der Geschäftsniederlassung' auch für nichtkontraktliche
Schulden. Form der Geltendmachung der Einrede, es handle
sich nicht um eine Schuld der Geschäftmiederlassung, ins-
besondere wenn ein Titel für definitive Rechtsöffnung
vorliegt.
A. -Der in München wohnende Rekurrent besass in
Biel eine Geschäftsniederlassung. In der Folge verlegte
er diese nach Solothurn. Am 17. Januar liess der ( Staat
Bern seinem dortigen Vertreter Dr. Schenker durch das
Betreibungsamt Solothurn einen
Zahlungsbefehl für
Einkommenssteuer pro 1918 und 1919 zustellen. Dr.
Schenkcr erhob Rechtsvorschlag, den er unter anderem
und Konkurskammer. N° 15
damit begründete, dass es sich nicht um eine auf Rech-
nung der Geschäftsniederlassung des Rekurrenten
in
Solothurn eingegangene Verbindlichkeit handle, und
führte mit gleicher Begründung auch. Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde
. mit dem Antrag auf Aufhebung
der Betreibung.
B. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn
hat die Beschwerde durch Entscheid vom 3. Februar
abgewiesen und Dr. Schenker eine Busse von 10 Franken
auferlegt. Den Erwägungen ihres Entscheides ist zu
entnehmen: Die vom Schuldner erhobene Einrede
könne nicht durch die Aufsichtsbehörde entschieden
werden. sondern sei durch Erhebung des Rechtsvor-
schlages dem Entscheid des
Richters zu unterstellen
Für die Einreichung der Beschwerde habe absolut kein
rechtliches Interesse bestanden,
da sie neben dem
Rechtsvorschlag vollständig .überflüssig sei, was dem
Vertreter des Beschwerdeführers auf Grund des Ent-
scheides vom 17 Dezember 1920 (durch den eine ähn-
liche Beschwerde des Rekurrenten erledigt worden war)
bereits vollständig klar sein musste I).
C. -Gegen diesen ihm am 14. Februar zugestellten
Entscheid
hat der Schuldner am 24. Februar vor 18 Uhr
den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrage,
er sei aufzuheben und die Betreibung sei als
nichtig zu erklären, eventuell sei die seinem Vertreter
auferlegte Trölbusse aufzuheben. Er macht geltend:
Art. 50 Abs. 1 SchKG sei seinem Vortlaut nach nur
auf vom Schuldner eingegangene Verbindlichkeiten an-
wendbar, wozu die vom
Staate auferlegten Steuern nicht
gehören. Auch beziehe sich eine Steuerforderung des-
Kantons Bern nicht auf die Geschäftsniederlassung des
Rekurrenten
in Solothurn. Beide Einreden seien vor
den Aufsichtsbehörden geltend zu machen; die letztere
könne gemäss
Art. 4 des Konkordates betreffend die
Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung
öffentlich-recptlicher Ansprüche
und Art. 81 Abs .. t