im vorliegenden Falle. nicht ersichtlich ist. wieso die
Versteigerung
nicht ein dem Jetztwert der Sache ent-
sprechendes Ergebnis zeitigen sollte und der Steigerungs-
erlös
auch nieht teilweise durch aus der Aufhebung
des Miteigentums erwachsende Schadenersatzansprüche
Dritter absorbiert wird. also in vollem Umfange den
Miteigentümern verbleibt. so erscheint die Aufhebung
nicht unzeitig. Es ist dabei eben zu berücksichtigen.
dass, wenn eine Wertsteigerung wirklieh
in Aussicht
steht, dies auch im Resultate der Steigerung seinen
Ausdruck finden wircl. Dagegen hat der einzelne Mit-
eigentümer keillen Anspruch auf weitere Aufrechter-
haltung des l Iliteigentums. wenn den Minigentümern
daraus erhebliche Lasten erwachsen, zumal wenn. wie
es nach den Annahmen der Experten im vorliegenden
Falle zutrifft.
ein' besseres Resultat nicht vor Ablauf
einiger Jahre erzielt werden könnte und auch nicht mit
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. dass der alsdann
möglicherweise zu erzielende Mehrerlös die
in der
Zwischenzeit notwendig gewesenen Aufwendungen für
me Verzinsung des Hypothekarkapitals zu decken ver-
möchte.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 1. Oktober
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROITS DES OBLIGATIONS
11. Urteil der I. mvilabteiluDg vom gl. JaDuar 1921
i. S. von N"lGC1erhäusem gegen Stirn;ma11D.
Verkauf von RollbahnmateriaI. Zustandekommen des Ver-
trages 'I Tragweite des militärischen Veräusserungsverbotes.
,
.4 -Die RechtsvOIgingerin des heutigen Kiägers,
Fmna F. A. Stirnimann. die in OlLen-Hammer den
Handel mit Ba!1IIllLc:chinen für Strassen, Hoch-und Tief
bau. Rollmaterial und Bauwerkzeugen betrieb, trat im
.lanuar 1918 mit er:1 Beklagten von 1' iederhäusern
in Unterhand1ung zwenks Ankaufs eines Geleises. das
dieser zur Verwendung auf seinen Bauplätzen in einem
Werkhof in Olten liegen hatte.
Im Verlauf der Unte.rhandlungen schrieben F.
. A. Stirnimann dem Beklnen am 21. Januar 1918
folgenden
Brief: ZufoJge unserer mündlichen Verein-
l) barung best.jtigen wir. V in Ihnen gekauft zu haben :
11 zn. 300 :Meter Geleise 500 mm Spur, 60 mrrl hoeh, 4
11 Stück Kippwage'l 500 l. Inhalt. 4 Stiick schmiedei-
seme Drehscheiben, 4 Stück Plnttformwagen 500 mm
Spur, zum Pauschalprei ... von Fr. 2500.-Konditionen:
11 Ware ab Hof, zahlbar bei Wegnahme . .,
Schon am gleichen Tage verkauften die Käufer das
Geleise an C. Suter. Inhaber eines Baugeschäfts in Lu-
zem, weiter. Der Beklagte hatte aber das Geleise auch
der Torfausbeutegenossenschaft Ferriere Stamm in
Gampelen angeboten. die ihrerseits auf Lieferung drang.
F. A. Stirnimann zahlten dE'n von ihnen angegebenen
Kaufpreis
von 2500 Fr. am 25 .. Januar per Posteheck
ein, und sehrieben am folgenden Tage dem Beklagten,
60 Obligationenrecht. N° 11.
dass sie den Kaufgegen'3tand wegnehm.en werden. Da
der Beklagte sich jedoch weigerte, das Geleise heraus-
zugeben. hoben sie gegen ihn die vorliegende Klage-
an, mit dem Rechtsbegehren auf Uebergabe des Ge-
leises gegen Zahlung de'3 Kaufpreise'3 "Von 2500 Fr. Am
9. September 191R i'3t die Firma F. A. Stirnimann
erloschen; ihre Aktiven
und Passiven sind auf F. Stirni-
mann übergegangen, welcher nunmehr als Kläger auf-
tritt.
B. . Gemäss dem vom Beklagten gestellten Antrag
hat das Amtsgericht Olten-Gösgen die Klage abgewiesen.
Das Oberoericht des Kantons Solothurn dagegen hat
,..
auf AppellatIOn der Klägerschaft durch. Urteil vom
14. Februar 1920 die Klage als begründet erklärt und
demgemäss erklärt: (f Der Beklagte hat dem Kläger
gegen Zahlung von 2500 Fr. ab seinem Werkhof in
Olten zirka 300 Laufmeter Geleise 500 mm Spurweite
und 60 mm hoch, vier Stück Kippwagen mit 500 I.
l) Inhalt, vier Stück schmiedeiserne Drehscheiben und
vier Stück Plattform-Wagen mit 500 mm Spur zu
Eigentum zu übergeben, unter dem Vorbehalt, dass
II die Bewilligung des Schweiz. Militärdepartementes,
)1 bezw. des Territorialkomniandos 11 in Neuenburg,
welche Bewilligung der Beklagte einzuholen hat, er-
)l folgt.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag
auf gänzliche Abweisung der Klage, eventuell auf Rück-
weisung der
Sache an die Vorinstanz zur Aktenergän-
zung durch Einvernahme des als
Zeugen angerufenen
Oberstleutn. Bodmer.
D. -Der Kläger hat Abweisung der Berufung be-
antragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der vom Beklagten in erster Linie eingenommene
Standpunkt, der Kaufvertrag, dessen Erfü1lung verlangt
wird. sei gar nicht zustande gekommen, erledigt sich
durch die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz,
welche hiebei entscheidend auf die Aussagen des Bureau-
fräuleins des Klägers, Helene Jaggi, abgestellt
hat.
Aus diesem, von der Vorinstanz als durchaus glaub-
würdig bezeichneten
Zeugnis ergibt sich, dass Helene
J
aggi das kIägerische Bestätigungsschreiben vom 24.
Januar 1918 persönlich dem Beklagten auf sein Bureau
-gebracht hat, dass der Beklagte am Nachmittag des-
selben Tages
in Abwesenheit des Klägers auf dessen
Bureau gekommen ist und sich geäussert hat, er habe
dlJs Geleise nun um 450 Fr. teurer anderweitig verkauft
und könne es dem Kläger nicht geben, endlich dass
letzterer am Kaufvertrage festhielt
und der Beklagte
daraufhin zugab, das Geleise am Vormittag an die
klägerische
Firma verkauft zu haben. Ferner ist fest-
gestellt, dass die Kaufsbestätigung Ferriere-Stamm erst
n
ach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger
und des Weiterverkaufes an Suter beim Beklagten ein-
getroffen ist.
Der Rechtsschluss, den die Vorinstanz
aus diesen Feststellungen auf das Zustandekommen
des Vertrages gezogen hat,
ist umsoweniger zu bean-
standen, als schon der
Umstand, dass der Beklagte
auf das klägerische Bestätigungsschreiben nicht geant-
wortet hat, dafür spricht, dass in demselben der Inhalt
der vorausgegangenen mündlichen Vereinbarung richtig
wiedergegeben war. Die Bestreitung des Kaufsahschlusses
geht daher vom
Standpunkt der dem Bundesgericht
zustehenden Nachprüfungsbefugnis fehl.
2. -Der Beklagte
macht weiter geltend, das Kauf-
geschäft sei rechtswidrig, weil es gegen ein zwingendes
Veräusserungsverbot der Militärbehörde verstosse, und
deshalb gemäss
Art. 20 OR nichtig. In dieser Hinsicht
ist davon auszugehen, dass schon im Januar 1917 im
Kanton Solothurn auf Weisung des Eidg. Militärdepar-
tements eine Bestandesaufnahme des Rollbahnmate-
rials von
500 bis 1000 mm Spurweite stattgefunden hatte,
62 Obligationenredlt. N° 11.
und dabei laut Bekanntmachung des Baudepartements
im kantonalen Amtsblatt verfügt worden war, das Ma-
terial dürfe ohne Bewilligung des Territorialkommandos
II in Neuenburg weder verkauft, noch anderweitig ver-
w:endet werden. Es fragt sich, welches die rechtliche
Tragweite dieser Verfügung, die unbestrittenermassen
zur Zeit des Kaufsabschlusses in Kraft stand, ist: ob
damit das Kaufgeschäft schlechthin, oder nur die Ver-
äusserung, d. h. die Eigentumsübertragung, ohne Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde als nichtig erklärt
werden wollte, was darauf hinausliefe. dass das Kauf-
geschäft als solehes zwar giiltig wäre, aber bei Nicht-
genehmigung dahinfallen würde. .
Stellt man bei Entscheidung dieser Frage nur auf
den Wortlaut der Beschlagnahmeverfügllng ab, so mag
scheinen, dass die' Kaufsabschlüsse selber bei mangeln-
der Genehmigung durch die Militärbehörde als un-
gültig erklärt werden wollten. Das scheint denn auch
nach der (von Oberstleutnant Bodmer unterzeiehneten)
Zuschriftzu schliessen, die derTerritorialdienst des Mi1i-
tärdepartements am 2. Mai 1918 an Ferriere und Stamm
gerichtet hat, die Auffassung der Militärorgane gewesen
zu sein. Allein diese Auffassuitg ist für den Richter
nicht verbindlich. Vielmehr ist für die Auslegung der
Beschlagnahmeverfügung, welche als vorübergehende
militärische Massnahme
aut einem ganz besonderen
Zweck
heraus erlassen worden ist, in erster linie dieser
Zweck massgebend, der.
dahin ging, dass das Militärde-
partement sich davon unterrichten wollte, welche Vor-
räte an Rollbahnmaterial vorhanden seien und in wessen
Händen sie liegen ; ferner wollte das Militärdepartement
eine Aufsicht darüber haben, an wen die Vorräte durch
allfälJige Veräusserungsgeschäfte übergehen sollten, und
sich hier ein Einspruchsrecht vorbehalten. Zur Errei-
chung dieses Zweckes bedurfte es aber nicht einer Mit-
wirkung beim Kaufgeschäft selbst; es genügte, dass
dem Territorialdienst hievon Anzeige gemacht und des-
ObllganDearec:ht. N0 11. 63
sen Genehmigung vor der Uebergabe des Kaufgegen-
standes eingeholt wurde. Ihrer ganzen Natur nach rich-
tete sich die Beschlagnahmeverfügung nicht an den
Verkehr als solchen und die an diesem Beteiligten, son.
dem an die Bntzer und eventuellen Verkäufer von
Rollmaterial. Also wollte in Wirklichkeit nicht das obli-
gatorische
Knufgeschäft nichtig erklärt werden, wenn
ohne Genehmigung des Territorialdienstes abgeschlossen,
sonnem nur ?ie Gültigkeit des dinglichen Rechtsge-
häfts der EInentumsübertragung von der Einholung
dieser Genehmigung abhängig gemacht werden. In
ä1lnlichem Sinne hat das Bundesgericht andere, durch
Knegsveror?nungen aufgestellte Veräusserungsverbote
ausgelegt; Insbesondere hat es angenommen, dass das
Verbot des Verkaufes von Pikettpferden ohne Erlaub.
nis der Militärbehörde sich nicht sowohl auf das Kauf-
geschäft, als auf den Wechsel des Standortes beziehe
und dass es zu weit gienge, an Zuwiderhandlungen di;
Fnlge der Nichtigkeit des Kaufvertrages zu knüpfen.
(SIehe rteil vom 15. Mai 1919 i. S. Stalder c. Buri. Vergl.
ferner
über das Erfordernis der Genehmigung von Kauf-
. verträgen durch die Baumwollzentrale die Urteile vom
2. DezeInber 1919 i. S. Hoffmann c. Fehrlin Oe und
vom 5. Juli 1920 i. S. Papazoglou c. Schweizer Oe
wie über das Verhältnis solcher Fälle überhaupt zu;
Rer.htswidrigkeit nach deutschem BGB SEUFF. ARCH.
75 Nr. 146).
3. -
Hieraus folgt, dass der zwischen den Parteien
abgeschlossene Kaufvertrag an sich giiltig und nur die
Ausführung
durch die Genehmigung des Territorial-
kommandos
bedingt war. Wenn nun die Vorinstanz
den Beklagten, dem die Einholung der Genehmigung
oblag,
zu der Uebergabe des Geleises unter dem Vor-
b t verpflichtet hat, dass ihm die Bewilligung von der
Militärbehörde erteilt werde, so ist klar dass hierin
nicnt eine unzulässige weitere Beschwerung liegt, wie
er In der Berufungsschrift dartun will. Sollte aber, wie
-64 Obligationenrecht. No. 12.
.zU vermuten i!,t, die Beschlagnahme nunmehr aufgehoben
und infolgedesseh das Erfordnrni der Genehmigung
weggefallen sein,
so wären damIt dl; durch den V.ertrag
bem-ündeten Verpflichtungen bereIts zu unbedmgten
o .
,geworden.
Demnach erkennt da') Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
'Übergerichts des Kantons Solothu:n. vom 14. Februar
1920 im Sinne der Erwägungen bestätIgt.
12. Urteil der L Zivilabtei1ung vom 1. Februar 1921
i. S. Btuder gegen Waagenfa.brilt Btuder A.-G.
F ir me n r e eh t. Verletzung des Rechts der Kliigerin auf
ausschliessliehen Gebrauch ihrer Firma deswegen verneint.
weil die an sich gesetzllliissig gebildete Firma des Bnklagten,
die dieser trotz erfolgter Löschung im Verkehr weIter ver-
wendet hat, sich von jener Firma mit nreichender .Deu
lichkeit unterscheidet. Zulassung der Führung emes :t:'amI-
liennamens in der klägerisehen AktlengesellsehaftsfIrma.
Unlauterer Wettbew erb. Anwendbarkeit vo Art ..
48 OR und Art. 2 ZGB neben den besonderen fIrmen-
rechtlichen Bestimmungen.
Annahme illoyaler Konkurrenz
mit Rücksicht auf die durch die Umstände begndete Ge-
fahr der Verwechslung belder Geschäfte. BeJahung der
Schadens ersatzpflicht des Beklagten wegen Verschuldens.
Kriterien für die Bemessung der Entschädigung.
A. Jean Studer Vater betrieb seit Jahnn in Olte
.eine Waagenfabrik. Laut Erklärung vom 14. al
1918 verkaufte er an diesem Tage sem ganzes Geschäft
an Dr. W. Lincke in Zürich, für sich oder zu anden
ner zu bildenden Aktiengesellschaft, zum relSe V )ll
.300,000 Fr. ; er erklärte sich dabei mit der BeWßhaltung
'Seines Namens in der neuen Firma einverstauden. Ferner
"Verpflichtete er sieh, kein Konkurrenzunternehmen zu
Obligationenrecht. No. 12. 65
gründen, noch sich an einem solchen direkt oder indirekt
zu beteiligen.
Gleichen Tages wurde in
Zürich die klägerische Aktien-
gesellschaft errichtet, die
unter der Firma Waagen-
fabrik Studer A.-G. den Weiterbetrieb der Fabrik über-
nahm; Dr. Lincke wurde Präsident, Jean Studer Vater
Mitglied des Verwaltungsrates.
Am 15. Mai 1918 gingen
die zum Geschäft gehörenden Liegenschaften in das
Eigentum der Klägerin über.
Nachdem diese die Fabrikation einige
Zeit betrieben
hatte, wurde sie gewahr, dass der Beklagte
Jean Studer
Sohn
in Olten ein eigenes Geschäft zur Herstellung von
Waagen gegründet
hatte, und. dass er ihr entgegen ar-
beite.
Am 16. September 1918 liess der Beklagte auf
dem
Handelsnteramt Olten folgende Eintragung vor-
nehmen:
Inhaber der Firma Jean Studer, Waagenfabrik
Olten ist Jean Studer, Sohn, von und in Olten. Natur
des Geschäftes: Spezialität Waagenfabrikation ; Ge-
schäftslokal: Olten-Hammer. Firmaunterschrift des
Inhabers: Jean Studer, Waagenfabrik. Dieser Ein-
tragung war
am gleichen Tage die Löschung der alten
Firma
Jean Studer, Waagenfabrik Olten durch Jean
Studer Vater vorausgegangen ; als Löschungsgrund wurde
angegeben : Verkauf des Geschäftes.
Auf Begehren der Klägerin wurde die Bekanntmachung
der neuen Firma Jean Studer, Waagenfabrik Olten
im Handelsamtsblatt durch den Gerichtsprnsidenten
von Olten-Gösgen bis auf weiteres untersagt.
B. -Am 28. September 1918 hob die Klägerin gegen
den Beklagten die vorliegende Klage an,
mit den' Be-
gehren: ..
- Der Beklagte sei zu verhalten, den Gebrauch der
Firma Jean Studer, Waagenfabrik in Olteh zu unter-
lassen und deren Löschung im Handelsregister zu be:"
wirken .
- Er habe zu unterlassen, ( den Namen seines Vaters
.als Geschäftsteilhabers zu verwenden ).
AS 47 11 -19!1