schränkt. Auf diese Verhältnisse hatte die Beklagte
von vorneherein Rücksicht tu nehmen; es lag ihr ob.
zu prüfen, ob sie bestimmt darauf rechnen könne, der
zu übernehmenden Verpflichtung zu genügen. Wenn
sie diese Diligenz ausser Acht gelassen hat, und sich in der
Folge die Möglichkeit, dass der bisherige Mieter im Miete-
besitz geschützt würde, verwirklichte. so war dies ein
Umstand, den sie zu vertreten hat. Sie kann sich somit
durch Berufung auf Unmöglichkeit nicht befreien,.
und es ist daher die Klage in Uebereinstimmung mit
der Vorinstanz grundsätzlich gutzuheissen.
2. -Den erstattungspflichtigen
Schaden hat der
Vorderrichter in Bestätigung des Urteils. der ersten
Instanz auf 8000 Fr. nebst 5% Zins seit 4. August 1920
bestimmt. Ob für diese Schadensberechnung eine Exper-
tise anzuordnen sei, wie sie von der Beklagten vor den
kantonalen Instanzen angetragen wurde und auch
vor Bundesinstanz eventuell angerufen wird, betrifft
eine Frage des kantonalen Prozessrechts, deren Lösung
sich der
Ueberprüfung des Bundesgerichts entzieht.
Da für die Ausmessung der Entschädigung wesentlich
Gegenstand tatsächlicher Feststellung bildende Momente
ausschlaggebend sind. die
zu -würdigen der kantonale
Richter besser in der Lage ist als das Bundesgericht.
ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte zu
bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
11. Februar 1921 bestätigt.
ObligatioJienreeht. N° 36
36. tfrtell a.r II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1921
i. S. Nörpel-Böss1er gegen Neumeyer.
OR Art. 439, 456 Abs. 1 und 102 ff. : Auftrag zur Spedition
nach Deutschland ohne durchgehenden Frachtbrief. Ver-
lust des Frachtgutes während des Transports auf den deut-
schen Reichseisenbahnen.Ersatzpfiicht des Spediteurs
für das Frachtgut nach der deutschen Eisenbahnverkehrs-
ordnung in deutscher Währung, bei Verzug ausserdem für
den Kursverlust. Umrechnung in Inlandswährung.
A. -Am 9. September 1919 beauftragte der Kläger
d Beklagten, 5 Kisten Baumwollwaren per Frachtgut
linksrheinisch an die Firma A. Warmuth in Berlin zu
spedieren und deren Versicherung vorzunehmen .
Nach Ankunft in Köln wurden die Kisten am 29. Sep-
tember mit deutschem Eilfrachtbrief den deutschen
Reichseisenbahnen
zur Weiterbeförderung übergeben.
Diese lieferten jedoch
am 14. Oktober nur 3 Kisten an
den Empfänger -ab und bescheinigten das Fehlen der
beiden andern Kisten auf dem Frachtbrief. Am 30. Okto-
ber stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung für den
Wert der zwei verloren gegangenen Kisten ... llimBetrage
von 32,854 Fr. 55 Cts., und am 14. Januar 1920 über-
sandte er ihm den ihm vom Empfänger übermittelten
Frachtbrief
und ersuchte ihn, ihm den Betrag für die
verloren gegangenen Kisten raschmöglichst zukommen
zu lassen. Auf Drängen
dt s Klägers leistete der Beklagte
am 6. Mai 1920 Zahlung im Betrage von 10,000 Fr. Noch
im gleichen Monat kamen die beidem Kisten in Berlin
zum Vorschein. Am 31. Mai forderte der Beklagte den
Kläger zur Rückerstattung der Abschlagszahlung auf.
Der Kläger verweigerte jedoch die Zurücknahme der
beiden Kisten und verlangt mit der vorliegenden Klage
Schadenersatz im Betrage von 23,511 Fr. 75 Cts., samt
6 % Zins seit 6. Mai 1920, der Beklagte dagegen mit
Widerklage Rückerstattung der bezahlten 10,000 Fr.
nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920.
204 ObHgaUooenreeht. N° 36.
B. -Durch Urteil vom 21. Januar 1921 hat das Han-
delsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Betrage
von 10,572 Fr. 60 Cts., nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920
zugesprochen.
C. -Gegen dienes ihm am 5. Februar zugestellte Urteil
hat der Beklagte am 24. Februar die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt
mit den Anträgen :
I. Es sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen
und die Widerklage zu schützen.
" Eventuell sei in Abweisung der Klage und in Gutheis-
sung der Widerklage der Beklagte berechtigt, den Wert
der Ware mit 80,676 Mk. 87 Pf. zu bezahlen.
Subeventuell sei bei grundsätzlichem Scht;ltz der Klage
und bei Umrechnungspflicht der Mark in Franken der
Markkurs
im Mai 1920 zu Grunde zu legen.
II. (Rückweisung.)
D. -Am 10. März hat sich der Kläger der Berufung
angeschlossen
mit dem Antrage auf Gutheissung der
Klage
in vollem Umfang.
E. -Am 24. Mai hat der Klägu seine Anschlussberu-
fung wieder zurückgezogen.
F. -In der Verhandlung vom 26. Mai hat der Beklagte
zur Begründung seiner Berufung ausführen lassen, der
Fall des Verlustes des Transportgutes liege gar nicht vor, .
eventuell
habe er in deutscher Währung Ersatz zu leisten,
subeventuell wäre
der Umrechnung der Kurs im Zeit-
punkte des Verzuges, Mai i920, zu Grunde zu legen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Da die zwei Kisten Baumwollwaren, für welche
der Kläger vom Beklagten Ersatz verlangt, beini Trans-
port auf den deutschen Reichseisenbahnen zeitweilig
verschwunden sind,
ist sein Anspruch nach dem für
diese geltenden Eisenbahntransportrecht
zu beurteilnn
Art. 456 Abs 1 OR), und zwar, da die Sendung nicht
auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes befördert
wurde, nach der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung.
ObligaUonenrecht. N° 36. 205
Auf das ihm günstigere Recht des internationalen Ueber-
einkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr könnte
sich
der Kläger nur dann berufen, wenn der Beklagte auf
Grund des
ihm erteilten Speditionsauftrages zur Beför-
derung
der Sendung mit einem durchgehenden Fracht-
brief verpflichtet gewesen wäre. Allein da der Kläger,
der eine deutsche Einfuhrbewilligung nicht besass,
wünschte, dass der Transport nach Berlin nicht
auf dem
kürzesten Wege, sondern
(e linksrheinisch ll, d. h. auf
dem Umwege durch das Loch im Westen Deutschlands
erfolge, wofür
er einer Einfuhrbewilligung nicht bedurfte,
dx;ängte es sich geradezu auf, von der Beförderung auf
Grund eines internationalen Frachtbriefes abzusehen,
dessen Verwendung der Einfuhr ohne Bewilligung leicht
hindernd
in den Weg hätte treten können, und es ent-
sprach denn auch, wie die Vorinstanz feststellt, der Ge-
brauch von Teilfrachtbriefen in solchen Fällen der
Ue-
bung. Bei dieser Sachlage kann es dem Beklagten jeden-
falls nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn
er die letztere Art und Weise des Transportes wählte
(Art. 97 OR).
- -Ist danach über den Anspruch des Klägers nicht
nach Staatsvertragsrecht, sondern nach interndeutschem
Recht zu entscheiden, dessen Anwendung im Berufungs-
verfahren der Kontrolle des Bundesgerichts nicht
unter-
liegt (arg. e contrario Art. 57 OG), so muss es dabei sein
Bewenden haben, dass die Vorinstanz, trotzdem das
Frachtgut nachträglich wieder zum Vorschein gekommen
ist,
in Anwendung dieses fremden Rechts den Beklagten
für dessen Verlust
haftbar erklärt und als zu ersetzenden
Wert den gemeinen Handelswert am Orte der Absendung
im Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung bezeichnet
hat, der, wejl der Absenderort in Deutschland liegt, wie
auch
der Ersatzanspruch aus deutschem Rechte her-
geleitet wird,
in deutscher Währung zu bestimmen ist.
Schweizerisches
Recht kommt dabei nur insofern zur
Anwendung, als nach diesem die Frage zu entscheiden
206 Obligationenreeht. N° 36.
ist, ob, weil diese in fremder Währung bestimmte Schuld
in der Schweiz zu erfüllen ist, der Beklagte dem Kläger
ausserdem noch den Kursverlust zu ersetzen hat, der
diesen infolge des seitherigen Sinkens des Markkurses
trifft. Das Bundesgericht ist daher einzig in dieser Bezie-
hung zur Ueberprüfung des angefochtenen Urteils zustän-
dig. Gemiiss konstanter Praxis des Bundesgerichts (vgl.
BGE 21, 445 f. Erw.7) wird ein Anspruch auf Vergütung
der Kursdifferenz als Folge des Verzuges in der Zahlung
derartiger Schulden zugelassen. Damit ist auch gnsagt,.
dass er nur den seit der Inverzugsetzung eingetretenen
Kursverlust umfasst, die durch das Schreiben vom 14.
Januar 1920 stattgefunden hat. Zum gleic4en Resultat
gelangt man .übrigens auch ausgehend von der Ueber-
legung, dass Art. 456 OR bezweckt, die Verantwortlich-
keit des Spediteurs und Frachtführers auf dasjenige zu
beschränken, was
er selbst von der öffentlichen Trans-
portanstalt verlangen kann. Denn da der Kläger den das
Fehlen der beiden Kisten verurkundenden
Frachtbrief
ebenfalls am 14. Januar 1920 den Beklagten übersandte,
konnte dieser die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen
die
Bahn auch erst damals geltend machen ( 99 der Eisen-
bahnverkehrsordnung)
und hat. ihm die Bahn jedenfalls
nicht von einem früheren als diesem Zeitpunkt an für den .
ihm aus ihrem allfälligen Zahlungsverzuge erwachsenen
oder erwachsenden
Schaden einzustehen. Darauf, dass
das Frachtgut -in Relation zum gesunkenen Wechsel-
kurs
-in diesem Zeitpunkt einen höheren Wert als zur
Zeit der Annahme zur Beförderung gehabt haben mag,
kommt dabei nichts an, da nach der ausdrücklichen Vor-
schrift des 88 der Eisenbahnverkehrsordnung . auf den
Wert im letzteren Zeitpunkt abzustellen ist, obwohl die
Ersatzforderung naturgemäss
rst in einem späteren
Zeitpunkt entstanden und fällig geworden sein kaIUl.
Höheren Ersatz hönnte der Kläger freilich wohl dann
verlangen, wenn der Beklagte hiefür durch die genommene
Versicherung gedeckt
wurde; doch kann dieser vor Bun-
ObUptIoJlelll'eeht. N-36. 207
desgericht neu vorgebrachten Tatsache im vorliegenden
Prozess keine Beachtung geschenkt werden.
3.
-Demnach beschränkt sich der Schadenersatz-
anspruch des Kmgers auf den gemeinen Handelswert
der Ware in Köln am 29. September 1919, der von der
Vorinstanz
auf Grund des von ihr eingeholten Gutach-
tens auf 80,676 Mk. 87 Pf. festgestellt worden ist, ver-
mehrt um die Kursdifferenz auf diesem Betrag zwischen
dem 14. Januar 1920 und dem Zahlungstage. Nachdem
der Beklagte selbst eine Anzahlung in inländischer Wäh-
rung geleistet hat, erscheint es nicht unzulässig, die Scha-
dnersatzsumme -durch Umrechnung des Betrages
von 80,676 Mk. 87 Pr. zum Kurse vom 14. Januar 1920
-in Inlandswährung zu bestimmen. Eine Zinsv( rgütung
kommt dabei nicht in Frage, da in der Klage Zinsen erst
vom 6. Mai an gefordert werden, die an diesem Tage vom
Beklagten geleistete Zahlung aber zur vollständigen Til-
gung seiner Schuld hingereicht haben dürfte. Für den
Fall, dass sie den
Betrag der Schuld überstiegen haben
sollte,
ist der Beklagte berechtigt, den Ueberschuss zu-
rückzufordern, da nicht einzusehen ist, aus welch anderem
Grund
er eine seine Schuld übersteigende Zahlung
geleistet
hätte als aus Irrtum über seine Schuldpflicht
(Art. 63
OR), immerhin nur mit Zinsen seit dem 31. Mai,
dnm Tage des Rückforderungsbngehrens.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Unter Vormerknahme vom Rückzug der Anschluss-
berufung wird die
Hauptberufung dahin teilweise be-
gründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Han-
delsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar1921
der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 80,676 Mk. 87 Pf.
in Schweizerfranken zum Kurse vom 14. Januar 1920
zu bezahlen ; hieran ist die Zahlung des Beklagten von
10,000 Fr., Wert 6. Mai 1920, anzurechnen, und der sich
allfällig zu Gunsten des Beklagten ergebende
Saldo ist
samt Zins zu 6 % seit 31. Mai 1920 zurückzuerstatten.