Nidwalden die Gült des Rekurrenten von 5000 Fr.
auf der Liegenschaft Zürcherstrasse 12 und 14 in Luzern
nicht besteuern darf.
9. Urteil TOm aa. Januar lsa1
i. S. Senn gegen Beni und Solothurn.
Doppelbesteuerungsverbot. Teilung der Steuerhoheit in Be-
ziehung auf Vermögen und Vermögensertrag in einem
Falle, wo eine dauernde Familienniederlassung getrennt
vom zivilrechtlichen Wohnsitz des Familienhanptes besteht.
A. -Der Rekurrent Hermann Senn von Zofingen
lebte his 1919
in Galizien. Seine Familie, bestehend aus
der Ehefrau und zwei Kindern, wohnte seit 1908 in
Basel. Im Oktober 1919 kam der Rekurrent in die
Schweiz und liess sich in Krattigen, Kanton Bern,
nieder. Er führt daselbst eigenen Haushalt und beabsich-
tigt, dort solange zu bleiben, als es die Umstände ge-
statten. Berulliche Tätigkeit übt er keine aus.
Seit demMärz 1920 wohnt die Familie des Rekurrenten
in Dornach, wo er ihr eine Wohnung gemietet hat. Die
Ehefrau hat sich der dortigen anthroposophischen Be-
wegung angeschlossen, welcher der Rekurrent fernsteht.
Der jüngste Sohn geht von Dornach aus in die Schule in
Basel. Die Niederlassungsbewilligung . in Dornach ist
auf den Namen des Rekurrenten ausgestellt. Der Rekur-
rent besucht seine Familie gelegentlich in Dornach, und
diese bringt bei ihm in Krattigen die Ferien zu. Eine
Wiedervereinigung der Familie ist zur Zeit nicht in
Aussicht genommen. Als Ort einer solchen käme weder
Krattigen noch Dornach in Betracht. I
Für das Steuerjahr 1920 taxierte sich der Rekurrent
in Krattigen mit 4367 Fr. Einkommen H. Klasse, nämlich
Fr. Kapitalzinsen und 200 Fr. Pension, mit der
I
t
Doppelbesteuerung. N° 9. 65
Bemerkung: Die Gemeinde Dornach, woselbst meine
Familie niedergelassen,'
behält sich die Besteuerung der
Hälfte meines obigen Einkommens vor. ' Die Bezirks-
steuerkommission des Oberlandes verfügte
am 20. No-
vember, dass der Rekurrent den ganzen Betrag seines
Einkommens, nämlich
4300 Fr., in Krattigen zu ver-
steuern habe.
In Dornach gab der Rekurrent am 11. April 1920
folgende Selbsttaxation ab : Steuerpllichtiges Vermögen
115,900 Fr., Einkommen (Kapitalzinsen und Pension)
Fr.; eine Doppelbesteuerung in den Kantonen
m und Solothurn bitte zu vermeiden. ) Die Steuer-
.
kommission Domach beanspruchte die Steuer vom ganzen
Vermögen und Einkommen des Rekurrenten.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 20. Novem-
ber 1920 hat sich der Rekurrent Senn beim Bundesgericht
über Doppelbesteuerung beschwert mit dem Antrag, das
Bundesgericht möge entscheiden, ob und eventuell in
welchem Masse er in Krattigen oder Dornach steuer-
pflichtig sei.
C. -Der Regierungsrat von Bem hat beantragt, es
sei das ausschliessliche
Recht der Besteuerung des Re-
kurrenten dem Kanton Bern und der Gemeinde Krattigen
zuzusprechen. Der Rekurrent habe seinen Wohnsitz
in Krattigen, der Aufenthalt der Familie in Dornach
diene nur dem vorübergehenden Zweck des Schulbesuchs
der Kinder und könne daher nach der bundesgericht-
lichen
Praxis keine Teilung der Steuerhoheit begründen.
D. -Der Regierungsrat von Solothum hat beantragt,
es sei das ausschliessliche Recht der Besteuerung des
Rekurrenten dem Kanton Solothurn 'und der Gemeinde
Dornach zuzuerkennen. Dornach sei der wirkliche
Wohnsitz des
Rekurrenten und seiner Familie; der Re-
kurrent halte sich nur aus Gesundheitsgrunden vorüber-
gehend
in Krattigen auf. Sollte angenommen werden,
der
Rekurrent habe sein Domizil in Krattigen, so habe
eine Teilung der Steuerhoheit einzutreten.
AS .i7 I -1921
E, Auf Veranlassung des Instruktionsrichters-hat
der Rekurrent seinen Rekurs nachträglich in tatsächlicher
Hinsicht ergänzt. Seine Angaben, die einen zuverlässige.Q
und glaubwürdigen Eindruck machen, sind oben bei der
Darstellung unter A verwertet worden.
Das Bundesgericllt zieht in Erwägung:
- -Der Rekurs ist 'rechtzeitig erhoben gegenüber
dem Entscheide der Bezirksstenerkommission des ber-
nischen Oberlandes. Damit ist das Rekursrecht auch
gegenüber der kollidierenden Besteuerung des Rekur-
renten in Dornach gewahrt. In Krattigen und in Dornach
hat sich sodan der Rekurrent bei der Sdbsttaxation
gegen Doppelbesteuerung verwahrt, sodass eine vorbe-
haltlose Anerkennung
4er vollen Steuerhoheit im einen
oder andern Kanton nicht in Frage kommen kann.
-
Der Rekurrent hat sein bürgerliches Domizil
in Krattigen und nicht in Dornach. Er hält sich ständig
am erstern Orte auf, führt dort eigenen Haushalt und
beabsichtigt, daselbst zu bleiben, bis etwa unbestimmte,
noch
nicht vorauszusehende Umstände ihn veranlassen
könnten, sich an einem andern Orte niederzulassen. In
Dornach wohnt allerdings die Familie des Rekurrenten
in einer von ihm gemieteten Wohnung, und die Nieder-
lassungsbewilligung für die Familie
lautet auf seinen
Namen. Allein der
Rekurrent hat sich, abgesehen von
gelegentlichen Besuchen, nie in Dornach aufgehalten,
wie
er ja schon seit vielen Jahren von seiner Familie
getrennt lebt. Die Beziehungen des Rekurrenten zu
Dornach
treten daher durchaus zurück hinter denjenigen
zu Krattigen,
wo sich der überwiegende Mittelpunkt
seiner Lebensverhältnisse befindet.
3.
-l fit der Feststellung des bürgerlichen Domizils
des Rekurrenten in
Krattigen ist auch sein dortiges
Steuerdomizil grundsätzlich gegeben. Nach der neueru
Praxis (BGE
40 I r. 26 und zahlreiche nicht publi-
zierte lTrteile, vgl. auch 11 I r. 5 und 22), tritt eint
Doppelbesteuerung. N° 9.
1)7
Teilung der Steuerhoheit ein, wenn eine vom Wohnsitz
des Familienhauptes getrennte,
auf die Dauer berechnete
Familienniederlassung in einem andern Kanton besteht.
Das ist hier der Fall. Die Niederlassung der Familie des
Rekurrenten in Dornach dient keineswegs nur, wie der
Regierungsrat
von Bern ausführt, dem vorübergehenden
Zweck des Schulbesuches von Kindern, sondern erklärt
sich in erster Linie aus der Beteiligung der Ehefrau an
der anthroposophischen Bewegung in Dornach und
beruht insofern auf einem Momente von nicht von vorn-
herein beschränkter zeitlicher Dauer. Sie
hat im Ver-
hältnis zum Domizil des Rekurrenten in Krattigen auch
deshalb dauernden Charakter, als eine Wiedervereini-
gung der Familie
am letztem Orte überhaupt nicht in
Frage kommt. Es besteht daher ein zweiter Steuerort
des Rekurrenten
in Dornach, der mit dem Steuerdomizil
in Krattigen in der Weise konkurriert, dass der Rekur-
rent an beiden Orten je zur Hälfte besteuert werden
kann.
4. -
In den bisherigen Fällen, wo bei dauernder
vom Domizil des Familienhauptes getrennter Familien-
niederlassung eine Teilung der Steuerhoheit verfügt
wurde, handelte es sich
um die Besteuerung des Arbeits-
verdienstes, während
man es beim Rekurrenten, abge-
sehen von einer unbedeutenden Pension, mit der Be-
steuerung des Vermögens und des Vermögensertrages
zu
tun hat. Es ist indessen kein entscheidender Grund
ersichtlich, weshalb nicht auch hier die Teilung eintreten
sollte.
Da der Rekurrent ausser der Pension keinen
Erwerb
hat, muss der Unterhalt der Familie fast aus-
schliesslich aus dem
Ertrag des Vermögens bestritten
werden, sodass hier das Vermögen als Einkommensquelle
dieselbe Rolle spielt, wie in den früheren Fällen der Ar-
beitsverdienst. Die Teilung der Steuerhoheit
unter
solchen Umständen beruht aber überhaupt nicht allein
auf der Erwägung, dass die Aufwendung für den
Unter-
halt der Familie am Orte der Familienniederlassung der
68 Staatsrecht.
Steuer unterliegen sollte, sondern ebensosehr auf dem
allgemeinem Gedanken, dass die getrennte Familien-
niederlassung einen
dem W,olmsitz des Familienhauptes
gleichwertigen
Steuerort zur Entstehung bringen kann,
woraus sich die Teilung der Steuerberechtigung nicht
nur für das Erwerbseinkommen, sondern auch in Bezug
auf Vermögen und Vermögensertrag ergibt. (So wurde
im Falle Depuoz, BGE 4.4 I Nr. 5, die Teilung nicht
sowohl deshalb abgelehnt, weil ausschliesslich die Ver-
mögensbesteuerung in Betracht' kam, sondern vielmehr
wesentlich deshalb,
weil die besondere Familiennieder-
lassung keinen.
dauernden Charakter hatte.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird dnhin gutgeheissen, dass der Rekur-
rent in Krattigen für sein Einkommen H. Klasse und in
Dornach für Vermögen und Einkommen nur je zur
Hälfte besteuert werden kann.
10. Urteil vom 2S. Kä.rz 19m.
i. S. Streiff gegen Ziirich und Bern.
Verbot der Doppelbesteuerung; Steuerdomizil des sogenannten
Sommerbewohners. Ein solches entsteht regehnässig nicht
durch einen Aufenthalt von 4 bis 5 'Vochen in einem eigenen
Chalet an einem Saisonkurort.
.A.. -Der Rek"rrent Fritz Streiff wohnt in Aathal-
Seegräbt'n, Kanton Zürich. Er besitzt eit 1917 ein Chalet
in Wengen. Kanton Bern, das :er im Jahre während 4
bis 5 Wochen bewohnt. Auch im Sommer 1919 hielt
er sich mit seiner Familie während 30 bis 35 Tagen dort
auf, wobei die Mahlzeiten im Hotel eingenommen wur-
den. Gestützt auf Art. 17 Ziff. 2 des .bernischen Steuerge-
setzes vom 7. Juli 191:';, wonach steuerpflichtig Personen
DGppelbesteuenmg. N° 10. 69
sind, die sich, ohne Ausweispapiere zu deponieren oder
sonstwie
Niederlassung zu erwerben, über 30 Tage im
Jahr auf eigenem Grundbesitz im Kanton aufhalten,
wurde der Rekurrent in Wengen pro 1919 (abgesehen von
der Besteuerung für die Liegenschaft) steuerpflichtig
erklärt für ein Einkommen 11. Klasse (aus Kapitalzinsen)
von 5000 Fr., indem angenommen ',vurde, von dem Ge-
samteinkommen dieser
Art des Rekurrenten entfalle
zeitlich
jener Betraf! auf den Aufenthalt in Wengen.
Eine
vom Reku.rrCnren hiegegen ergriffene Beschwerde
wurde
von der kantonalen Rekurskommission am 23. Ok-
tober 1920 abgewiesen. Andererseits lehnte es das kan-
tonale
Steueranlt Zürich am 12. .Januar 1921 ab. die in
" Vengen zur Steuer herangezogenen 5000 Fr. von dem
am Wohnsitz des Rekurrenten steuerpflichtigen Gesamt-
einkommen abzuziehen.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 14. Januar
1921 hat sich Streift beim Bundesgericht wegen Doppel-
besteuerung beschwert.
Er verlangt in erster Linie, es
sei die Besteuerung
in Wengen mit 5000 Fr. Einkommen
11. Klasse als unzulässig zu erklären, da durch den kurzen
Aufenthalt
in seinem dortigen Chalet kein Steuerdomizil
in Wengen begründet werde. Eventuell wird verlangt,
dass Zürich der Besteuerung in Wengen Rechnung zu
tragen habe durch eine entsprechende KÜl'?ung des
steuerpflichtigen Einkommens.
C. -
Der Regierungsrat Bern hat auf Abweisung des
Rekurses. soweit er sich gnen die Besteuerung in Wengen
richtet, angetragen. Er verweist auf die erwähnte Bestim-
mlmg des kantonalen Steuergesetzes, nach
der die ange-
fochtene Besteuerung in Wengen habe erfolgen müssen
und die mit der bundesrechtlichen Praxis betreffend das
Verbot der Doppelbesteuerung übereinstimme. Nach
dieser begründe
dn Aufenthalt ausserhalb des Wohnsitz-
kantons auf eigener Liegenschaft ein Steuerdomizil
für die Zeit des Aufenthaltes, sofern dadurch nach den
begleitenden
Umständen gewisse festere Beziehungen