Grundlage für die Berechnung der Handänderungsge-
bühr gewählt wird, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes
entspricht. Als solche darf aber ohne Willkür die Katas-
terschatzung angesehen werden, besonders wenn, wie
hier, eine
Nachprüfung derselben vorbehalten wird.
Wie andere Kantone verfahren. ist unerheblich. Die
Mehrzahl
der Fälle sodann, von denen die Rekurrentin
behauptet, dass in Baselland anders vorgegangen worden
sei,
betrifft nicht solche (' sellschaftsumwandlungen,
und im Fall Röchling Oe stand. wie der Regierungsrat
berichtet, die Katasterschatzung nicht über dem Ueber-
nahmepreis.
Selbst wenn dem anders wäre, wäre zudem
der Vorwurf der Willkür nicht begründet, sobald, wie
dies zutrifft, die Abweichung
VOll der bisherigen Praxis
sachlich begründet erscheint.
Demnach erkennt lias Bunde. ;gaichl:
Der Rekurs wird abge ,iesen.
2. Urteil vom 5. Februar 1921
i. S. Gemeinnützige Gesellschaft von. Burgdorf
gegen Bern Regierungsra.t.
Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes (Bern), wonach
Zuwendungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken
von tier Erbschaftsteuer befreit sind. Verweigerung der
Anwendung in einem einzelnen Falle, weil der bedachte
Verein sich nach elen Statuten lediglich allgemein die
Förderung wohltätiger und gemeinnütziger Bestrebungen,
nicht konkrete, zum vorneherein individuell bestimmte
Unternehmungen dieser Art zum Zwecke setze, und daher
für eint' dem Gl'setze entsprechende Verwendung keine
genü!!ende Irewühr hentehe. Villkür.
.- . -I ),:s bemische Erbschaftssteuerge.setz vom
r, .. prii 191!1 hestimmt:
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
(( Art. 6. Von der Pflicht zur Entrichtung der Erb-
schafts-und Schenkungssteuer sind befreit :
Ibis4 ......
5; Oeffentliche und gemeinnützige, wohltätige oder
religiöse Anstalten und Stiftungen im Kanton, insbe-
sondere Spitäler,
Sanatorien, Armen-, Kranken-, Waisen-,
Schul-
und Erziehungsanstalten, Invaliden-, Kranken-
und Pensionskassen, Theater, Bibliotheken, Museen. Er-
bringt eine private Anstalt, Stiftung, Gesellschaft oder
ein Verein mit Sitz im Kanton Bern an Hand ihrer
Statuten und Rechnungen den Nachweis, dass sie einen
gleichartigen
Zweck wie die vorstehend genannten
Anstalten verfolgt, so hat sie ebenfalls Anspruch auf
Steuerbefreiung. Der Entscheid kommt dem Regierungs-
rate zu. )
Am 12. August 1919 starb in Burgdorf Anna Lanz
yon Eriswil. Zu ihrem Erben hatte sie unter Belastung
mit der Pflicht zur Ausrichtung einer Anzahl von Ver-
mächtnissen die Gemeinnützige Gesellschaft von Burg-
dorf eingesetzt. Das dieser infolgedessen (nach Abzug
der Vermächtnisse) zufallende Reinwnnögen beträgt
114,520 Fr.
Die Gemeinnützige Gesellschaft VOll Burgdorf ist im
Jahre 1821 gegründet und im Jahre gS:) -in Anwen-
dung der Satzung 27 des hernischen Zivilgesetzbuches
vom bernischen Grossi'1I Rate als juristische Person
(Verein
im Sinne des Obligationenrechts) anerkannt
worden. Im Jahre 1912 hat sie sich mit Genehmigung des
Regierungsrates
neue Statuten gegeben, aus denen llneh-
folgende Bestimmungen hervorzuheben sind:
,. . Die Gesellschaft bezweckt die Hebung des
geistigen
und leiblichen Wohls der Einwohner Burg-
dorfs.
Zu rliest'm Zweckt'
0)
gründet und unterhält sie selbständige gt'mein-
nützige Anstalten und Institutionen, so gegenwicirtig ...
b) unterstützt sie wohltiitigr oder gemeinnützigf', 'on
anderen Korporationen, Gesellschaften oder Privaten in
hiesiger Ortschaft gegründete Anstalten und Einrich-
tungen örtlichen Charakters durch finanzielle Betei-
ligung und, wo es gewünscht wird, durch persönliche
Mitbetätigung. Solche
Institutionen sind gegenwärtig ...
e) schenkt sie ihre Aufmerksamkeit überhaupt der
Aufmunterung und Ausbreitung alles dessen, was gemein-
nützig
ist und dem allgemeinen Wohle der hiesigen
Bevölkerung dient.
"
(, 6. Die Hauptversammlung entscheidet über alles
dasjenige, was
nicht durch die Statuten oder die Regle-
mente in die Befugnis der Direktion oder der Kommis-
sionen gelegt
ist; die nachfolgenden Geschäfte hat sie
jedoch als ullübertragbar selbst
zu erledigen:
i) die Schlussllahme 'über allfälliges Ausdehnen der
Gesellschaftstätigkeit auf neue Gebiete.
., 18. Die zur Erfüllung der Gesellschaftszwecke
llohvendigeu : Httel bestehen aus
- den : fitgHederbeiträgell.
. den Zinserträgnissen der angelegten Kapitalien,
- den eventuellen Staatsbeiträgen,
- den Zuwendungen an die Gesellschaft durch Schen-
kungen, letztwillige
Verfügung' und dergleichen. Die
letzteren sind, soweit
nicht etwas anderes verfügt oder
vorgeschrieben wird, stets dem freien Kapitalvermögen
der Gesellschaft einzuvcrbleihen und zinstragend anzu-
legen. Für die Kapitalanlagen ist ,"or allem auf grösst-
mögliche Sicherheit
Bedacht zu nehmen. Den mit der
Verwaltung betrauten Organen ist jede Spekulation mit
Geldern der Gesellschaft unter persönlicher Verant-
wortung und Haftbarkeit strcngstens untersagt.
(, 20. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft soll
das übrig bleibende Vermögen nur zu örtlichen gemein-
nützigen
Zwecken verwendet werden, welche die Gesell-
schaft zu
bestimmen haben wird. Vermögensteile, welche
der Gesellschaft
durch Schenkungen oder Legate mit
Zweckbestimmung zugekommen sind, sollen, wo immer
möglich. ihrer Bestimmung erhalten bleiben. ),
Gleich.heit vor dem Gesetz. N° 2.
Nach der Jahresrechnung der Gesellschaft für 191H
betrug ihr Vermögen am Ende dieses Jahres Fr. 559,379
82 Cts., wovon zweckbestimmt )i 419,592 Fr. 35 Cts.,
zu freier Verwendung)) 139,787 Fr. 47 Cts.
Als
von der Gesellschaft selbst gegründete und
unterhaltene Anstalten und Institutionen) im Sinne
von 1 litt. a der Statuten zählen diese auf: die Hülfs-
krankenkasse, das Greisenasyl, die Stipendienausteilung
an unbemittelte Knaben und Mädchen, Jünglinge und
Jungfrauen hiesiger Stadt zur Förderung der Schul-und
Berufsbildung
)), als von ihr lediglich unterstützte, durch
aIldere Verbände gegriindete Anstalten und Einrich-
tungen örtlichen Charakters nach
litt. b ebenda die
Ferienversorgung
armer Schulkinder, den Handfertig-
keitsunterricht an Schüler des Gymnasiums und der
Primarschule, die Handwerkerschule, die Mädchen-Fort-
bildungsschule,
den Lesesaal in der unt.eren Stadt, die
Kinderkrippe, die Kleinkinderschulen, die Jugendbiblio-
theken des Gymnasiums, der :' 'Iädchensekllndarschule
und der Primarschule, die Bekleidung armer Schulkinder,
den Patrollatsverein für schwachbegabte Kinder, die
Arbeitsabende für
unbemittelte :' Iädchen, die Tuber-
kulosebekämpfung des freiwilligen Krankenvereins, den
'erkehrs-und Verschöncrungsyerein, den Rittersaal-
ynrein, die Schiffmannsche (ethnographische) Sammlung
des Gymnasiums. )l
Ein von der Gesellschaft unter Berufung auf die
Rechnung für 1919, die gedruckten Jahresberichte für
1890 bis 1913 und die Statuten gestelltes Gesuc l um
Befreiung der Lanz'schen Erbschaft von der Erbschafts-
steuer wies der Regierungsrat des Kantons Bern durch
Entscheid
vom 12. Oktober 1920 ab mit der Begrün-
dung: Der nach dem Gesetze Art. 6, Ziff. 5 zweiter
Satz geforderte Nachweis
der Verfolgung eines gleich-
wertigen Zweckes wie die im ersten Satz der Ziff. 5
genannten Anstalten und Stiftungen kann nicht als
unanfechtbar geleistet gelten. Die Gemeinmützige Ge-
sellschaft Burgdorf dient keinem bestimmten, gru nd-
sätzlich festgelegten Zweck im Sinne der genannten
gesetzlichen Bestimmungen, sondern sie nennt als ihrell
eigentlichen Zweck in den Statuten die Hebung des
geistigen und leiblichen Wohles der Einwohnerschaft
Burgdorfs,
behält sich jedoch die jetzige wie zukünf-
tige freie 'Vahl der Mittel und Wege hiezu vor. Die
Gesellsc.haft stellt sich also damit auf den Boden des
freien Selbstbestimmungsrechtes ftir ihre Betätigung -
dies jedenfalls insoweit als es ihr in der Hauptkassa-
rechnung Seite 27 aufgeführtes Vermögen zu freier
Verwendung
von 139,787 Fr. anbetrifft. Der WIlle, sich
bezüglich
der Verwendung dieses Vermögens bezw. der
Erträgnisse desselben und auch der nicht an besondere
Auflagen geknüpften Zuwendungen
an die Gesellschaft
freie
Hand zu wahren; ist in den Statuten wiederholt
und sehr deutlich kundgegeben, so z. B. in den 6
litt. i, 18 Ziff. 4, 1, litt. a und bund 20. Und
gerade dieser Umstand ist es, der die Behörde der Grund-
lage beraubt, auf der sie einen dem Gesuche entgegen-
kommenden Entscheid fassen könnte.
Er macht den
Nachweis unmöglich, dass die gemeinnützige
Gesell-
schaft mit ihrem ganzen Vermögen bezw. den Erträg-
nissen aus demselben einem der durch das Gesetz aner-
kannten Zwecke diene. Es mag zugegeben werden, dass
dies mit den sogenannten zweckbestimmten Fonds der
Gesellschaft im Gesamtbetrage YOIl annähernd 420,000
Franken geschieht, und aus diesem Grunde ist bisher
denn auch der Gesellschaft stets für Zuwendungen an
diese Fonds Befreiung yon der Abgabe bewilligt worden.
'Veiter zu gehen, also diese Vergünstigung auch auf
das frei verwendbare Vermögen oder künftige erb-
oder schenkungsweise Anfälle an dasselbe auszudehnen,
ist, wie dargetan, schon durch das Gesetz
selber aus-
geschlossen. Auch ein teilweiser Nachlass kann aus den
angeführten Gründen nicht in Frage kommen.
B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats
hat die Gemeinnützige Gesellschaft von Burgdorf die
I
I
I
I.
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 2.
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die. Rekurrentin als private
gemeinnützige Gesellschaft den Nachweis ihrer Wirk-
samkeit im gemeinen Nutzen erbracht und Anspruch
auf Befreiung von der Erbschaftssteuer habe. Als Be-
schwerdegrund wird Rechtsverweigerung (willkürliche
Auslegung
und Anwendung von Art. 6 Ziff. 5 des Erb-
schaftssteuergesetzes) geltend gemacht.
C. -Der Regierungsrat von Bern hat Abweisung
der Beschwerde beantragt. Er verweist zur Begrün-
dqng im allgemeinen auf die Erwägungen des angefoch-
tenen Entscheides und fügt bei, wie berechtigt die darin
vertretene Auffassung sei, gehe u. a. daraus hervor,
dass die
Rekurrentin dem Verkehrs-und Verschöne-
rungsverein finanzielle
Unterstützung zukommen lasse,
trotzdem diesem der Charakter der Gemeinnützigkeit
und Wohltätigkeit sicher abgesprochen werden müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 6, Ziff. 5 Satz 1 des bernischen Erb-
schaftssteuergesetzes erstreckt sich die Befreiung von
der Erbschaftssteuer auf alle öffentlichen Anstalten
lind Stiftungen ( gemeinnützigen oder wohltätigen I
Charakters überhaupt. Die anschliessend angeführten
Fälle solcher Anstalten haben nach dem klaren Wort-
laute des Gesetzes insbesondere , nur die Bedeutung
von Beispielen, nicht einer erschöpfenden Aufzählung.
Danach kann aber auch unter dem ( gleichartigen
Zweck
, den private Vereine oder Gesellschaften
nach
Satz 2 ebenda nachweisen müssen, um ebenfalls
die Steuerbefreiung beanspruchen zu können,
nur ein
wohltätiger .oder gemeinnütziger Zweck schlechthin
ver-
standen sein. Mit anderen "Worten es muss dafür genügen,
dass die
Tätigkeit, welche der Verein sich satzungsgemäss
zum Zweck gesetzt hat und die er tatsächlich entfaltet,
skh ausschliesslich auf die Förderung gemeinnütziger
10 Staatsrecht.
Unternehmungen, unter Ausschluss der Verfolgung
irgendwelcher Erwerbszwecke oder anderer individueller
Interessen seiner Mitglieder richtet. Die Auffassung des
Regierungsrats, dass diese
Unternehmungen von vorne-
herein durch die Statuten individuell genau bestimmt
und abgegrenzt sein müssten, um Zuwendungen an den
Verein als steuerfrei erscheinen zu lassen, findet im Wort-
laut des Gesetzes keinerlei Stütze. Es fehlt dafür auch
.an irgend einem vernünftigen inneren Grunde. Der Ge-
danke, welcher
der Bestimmung des Art. 6, Ziff. 5 zu
Grunde liegt, kann wie bei ähnlichen Vorschriften
anderer kantonaler Gesetzgebungen
nur der sein, das
Zustandekommen
und Bestehen solcher Unternehmungen
zu erleichtern, die, wenn nicht die private Initiative sie.
schaffen würde, dem Staate selbst auffallen würden
oder
an deren Förderung er doch, weil sie dem allge-
meinen Nutzen dienen, selbst ein wesentliches
Inte-
resse hat. Von diesem Standpunkte aus kann es aber
für den Staat durchaus glei hgültig sein, welcher Ver-
wendung schliesslich das Vermächtnis entgegengeführt
wird, sofern sie
nur eine ( gemeinnützige im Sinne
des Gesetzes ist.
Es wäre widersinnig und daher will-
kürlich die Steuerbefreinung
für Zuwendungen an einen
Verein, dessen Bestrebungen satzungsgernäss ausschliess-
lieh gemeinnützige sind
und sein dürfen, zu verweigern,
weil die Zuwendung nicht
für einen ganz bestimmten
Zweck dieser
Art erfolgt sei und damit den Erblasser zu
zwingen, die
Art der Verwendung des Geldes von vorne-
herein selbst festzulegen,
statt sie dem besseren 'Vissen
und Ermessen anderer Personen überlassen zu können.
So liegen aber die Dinge hier. Wenn schon die Erblas-
serin
Anna Lanz an die Einsetzung der Rekurrentin als
Erbin keine bestimmten Auflagen geknüpft hat, ist
diese doch deshalb in der Art der Verfügung über den
Vermögensanfall nicht frei , sondern durch die Be-
stimmungen der Statuten gebunden, wonach die Mittel
-der Gesellschaft unter Ausschluss jeder Erwerbsbetäti-
I
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
gung ausschliesslich zu Unternehmen verwendet werden
dürfen, welche der
Hebung des leiblichen und geistigen
Wohles
der' Einwohner Burgdorfs )) dienen, oder wie
1 litt. c erläuternd sagt, zur Aufmunterung dessen,
was gemeinnützig
ist und demal1 gemeinen
Wohle der hiesigen Bevölkerung dient. Damit cha-
rakterisiert sich
aber die Gesellschaft unzweifelhaft als
eine gemeinnützige
im Sinne des Gesetzes. Es steht
.auch nicht im Belieben der Vereinsorgane, ob sie sich
an diese Zwecksetzung halten wollen. Nach Art. 74
ZGB
kann eine Unwandlung des Vereinszweckes keinem
Mitgliede aufgenötigt werden und gegenüber Vereins-
beschlüssen, welche gegen diesen Zweck verstossen,
steht jedem Mitgliede das Recht der Klage beim Richter
zu (Art. 7;) ebenda). Um trotzdem die Anwendung von
Art. 6 Ziff. 5 des Erbschaftssteuergesetzes abzulehnen,
kann deshalb die blüsse Vermutung, dass möglicher-
weise der
Verein das Geld doch zu einer den Satzungen
fremden Bestimmung verwenden könnte, nicht aus-
reichel1. Sonst könnte dasselbe auch gegenüber einem
Verbande geschehen, der sich ausschliesslich die
Ver-
wirklichung eines einzelnen ganz bestimmten, aner-
kanntermassen
unter die Vorschrift fallenden Unter-
nehmens zum Zwecke gesetzt hat, und es wäre jene
iiberhauptillusorisch. Es müssten dafür bestimmte
Anhaltspunkte aus dem bisherigen Gebaren des Vereins
beigebracht werden können, weshalb denn auch das
Gesetz für die
Beantwortung der Steuerbefreiungsfrage
auf die Statuten und Rechnungen)) des betreffenden
Verbandes, d. h. auf die satzungsgemässe Umschreibung
seines Tätigkeitsbereiches
und seine tatsächliche bis-
herige Geschäftsführung
als Grundlagen verweist. Sol-
che Tatsachen
haben aber hier nicht namhaft gemacht
werden können. Der einzige Vorfall, auf den sich der
Regierungsrat, nicht im angefochtenen Entscheide, aber
nachträglich in der Beschwerdeantwort als Beispiel
für die Verwendung von Geldern zu einem nicht gemein-
nützigeu Zv.;ecke beruft, nämlich der Beitrag von 1000
Franken an den Verkehrs-und Verschönerungsverein.
ist schon deshalb nicht beweisbildend, weil es sich auch
hier
trotz der Behauptung des Gegenteils augenschein-
lich um die Förderung von Bestrebungen -Hebung des
Verkehrs, Anlage von 'Vegen u. s. w. -handelt, die
im Interesse des allgemeinen Vohles liegen und die
sonst, wenn vielleicht auch nicht ganz in derselben
Form, das Gemeinwesen selbst an
Hand nehmen müsste.
Zudem
hat man es dabei mit einer im Vergleich zur
ganzen sonstigen Tätigkeit des Vereins so untergeord-
neten
Summe zu tun, dass sie auch deshalb für die zu
entscheidende Frage nicht ernstlich in
Betracht zu
fallen vermag.
Der angefochtene Entscheid lässt sich
demnach
nicht nach sachlichen Gründen aus dem Ge-
setze ableiten, sondenl offenbar nur aus fiskalischen
Rücksichten erklären, die bei der Anwendung
der
streitigen Gesetzbestimmung nach deren ratio keine
Rolle spielen dürfen,
und kann vor Art. 4 BV nicht
standhalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-
scheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 12.
Oktober 1920 aufgehoben.
3.
Urteil vom 25 Februar 1921 i. S. Fölmll gegen lIämikon
und Regierungsra.t des ltantons Luzern.
Steuergesetz mit Rückwirkung. Verletzung des Art. 4 BV ?
A. -Am 28. Juli 1919 nahm der Grosse Rat des
Kantons Luzern ein Gesetz betreffend die teilweise
Abänderung des Steuergesetzes vom
30. November 1892
an, das infolge unbenützten Ablaufs der Referendums-
J
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.
flist am 27. September 1919 in Kraft trat. Dasselbe
ermächtigt in 20 die Gemeinden, den bei der Ver-
ttusserung oder Enteignung eines im Gemeindegebiet
gelegenen Grundstücks erzielten Mehrerläs gegenüber
dem Erwerbspreis
mit einer Mehrwertssteuer gemäss
den weiterhin aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen
zu belegen. Die
Steuer ist nach 30 vom Veräusserer
zu bezahlen. 32 lautet: ( Die Gemeinde kann be-
schliessen, dass die vYertzuwachssteuer auch bei Ver-
äusserungsgeschäften zur Anwendung komme, welche
vor Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses abgeschlos-
seil worden sind. Diese Rückwirkung kann auf ein
Jahr, frühestens aber auf 1. Juli 1919 ausgesprochen
werden.
)) Am 28. März 1920 beschloss die Gemeinde-
versammlung von Hümikon, dass alle seit dem 1. Juli
1919 veräusserten Liegenschaften der Vertzuwachs-
steuer unterliegen solltell.
B. -Gestützt hierauf wurde der Landwirt Peter
Fölmli, der am 12. September 1919 seine in Hämikon
gelegene Liegenschaft an Leodegar
Stricher verkauft
hatte, durch den Gemeinderat von Hämikon mit einer
Wertzuwachssteuer von 392 Fr. belegt. Hiegegen be-
schwerte sich Fölmli beim Regierungsrat von Luzern,
igdem er in erster Linie geltend machte, dass es den
Grundsätzen der allgemeinen Rechtssicherheit
und von
Treu und Glauben widerspreche. einem Gesetze rück-
wirkende
Kraft zu geben, wie es in 32 des Abänderungs-
gesetzes zum Steuergesetz geschehen sei ; sodann wurde
auch die
Höhe der Steuer beanstandet. Der Regierungs-
rat verwarf in seinem Entscheid yom 3. November
1920 den grundsätzlichen Einwand des Beschwerde-
führers, weil der Gesetzgeber kompetent gewesen sei,
eine Bestirrunung, wie sie
32 des Ahünderungsge-
setzes enthält, zu erlassen und weil
er dahlit den Zweck
verfolgt habe, allen
Versuchen, den, Wirkungen der
Steuer sich zum "oraus zu entziehen; entgegenzu-
1 treten, wofür auf die Botschaft des Regierungsrates