ziehung .in Bezug auf 5000 Fr. Vermögen und dessen
Ertrag vorliege. Insoweit bleibt somit die erwähnte
Nachsteuerauflage aufrecht.
Demnach erkennt das Bllndesgericht :
- Auf die Rekurse gegen die Entscheidungen des
Regierungsrates des
Kantons Solothurn Nr. 2800 vom
- Juni und Nr. 4042 vom 9. August 1920 wird nicht
eingetreten, ebenso nicht
auf den Rekurs ge.gen den
Entscheid Nr.
2799 vom 12. Juni 1920, soweit dadurch
dem Rekurrenten wegen ungenügender Versteuerung
des Gehaltes
i;l den Jahren 1913 und 1914 eine Nach-
steuer auferlegt worden ist.
Im ibrigen werden die Rekurse teilweise im Sinne
der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss die Ent-
scheidungen des Regierungsrates Nr. 2799 vom 12. Juni
1920 und Nr. 4041 vom 9. August 1920, soweit dadunh
dem Rekurrenten wegen ungenügender Versteuerung
von Vermögen
und Kapitalzinsen eine Nachsteuer auf-
erlegt wird, aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 7, 14 und 15. Voir aussi n° 7, 14 et 15.
H. HANDELS-UND' GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
5. Urteil vom 93. Kirz 1991
i. S. Bierbnuerei am Uetliberg gegen Zürich.
Eine Verfügung, wodurch die Eröffnung eines Lichtspielthea-
ters wegen mangelnden Bedürfnisses nicht zugelassen witd
hält vor Art. 31 BV nicht stand.
A. -Nach 2 einer zürcherischen Verordnung vom
16. Oktober 1916 bedürfen die Errichtung und der
HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 5. 35
Betrieb von Kinematographentheatern der polizeilichen
Bewilligung des Gemeinderates
)), die ( nur erteilt werden
darf, wenn die allgemeinen bau-, sicherheits-,
gesund-
heits-, feuer-und verkehrspolizeilichen Anforderungen
erfüllt
sind . Auf Grund dieser Bestimmung ersuchte
die Bierbrauerei am Uetliberg den Gemeinderat von
Örlikon um die Be willigung zur Umwandlung eines ihr
gehörenden, in Örlikon liegenden Saalgebäudes in ein
Kinematographentheater.
Der Gemeinderat wies das
Gesuch ab, weil in Örlikon schon ein solches Theater
besteht und er annahm, dass ein Bedürfnis für ein zweites
ni,cht vorhanden sei. Dieser Entscheid wurde vom Re-
gierungsrat des Kantons Zürich am 11. Dezember 1920
mit foigender Begründung bestätigt : ( Im vorliegenden
Rekursfalle handelt es sich
um die Streitfrage, ob der
Gemeinderat Örlikon pflichtig ist, die
Errichtung und
den Betrieb eines zweiten Kinematographentheatets in
Örlikon zu bewilligen und auf die Prüfung des vorge-
legten Projektes in bau-, sicherheits-, gesundheits-, feuer-
und verkehrspolizeilicher Hinsicht einzutreten, obschon
er davon überzeugt ist, dass kein Bedürfnis nach einem
solchen
Theater besteht und daher dessen Errichtung
den Interessen des öffentlichen Wohls direkt widerstreitet.
Diese Streitfrage
kann nicht bloss durch die Interpreta-
tion von 2 der Verordnung über die Errichtung. und
den Betrieb von Kinematographentheatern und Film-
verleihgeschäften vom 16. Oktober 1916 entschieden
werden; vielmehr ist auf das Gesetz über das Markt-
und Hausierwesen zurückzugreifen, zu welchem die
zitierte Verordnung die blosse Ausführung umschreibt.
Die Vorschrift des
14 des Markt-und Hausier gesetzes
delegiert den Ortspolizeibehörden ausdrücklich das Recht,
die Bewilligung für Schaustellungen nach 8, alinea e.
des Gesetzes zu verweigern. Es handelt sich speziell
um die Ausübung folgender Berufe : Menagerien,
Pano-
ramas, Bildergalerien, Karussels, Schauspieler, Sänger,
Musikanten, Kunstreiter, Seiltänzer, Taschenspieler etc.
36 Staatsrecht.
Zu dieser Gruppe von Berufen gehört auch der Betrieb
von Kinotheatern. Bei allen diesen Gewerben handelt
es sich nicht um notwendige oder nützUche Veranstal-
tungen im Sinne höheren, wissenschaftlichen oder Kunst-
interesses, sondern um bloss Unterhaltung und Be-
lustigung des
Publikums, die dazu noch oft zum Teil
von zWeifelhaftem Wert sind und erhebliche unnütze
Ausgaben verursachen. Die Absicht dns Gesetzgebers
liegt
im Hinblick auf den Charakter der genannten Be-
rufe
klar zu Tage. Er wollte den Behörden die Mittel-in
die Hand geben, im Interesse des öffentlichen Wohls
derartige Veranstaltungen
je nnch Umständen zu unter-
sagen oder zu beschränken. Aus diesem Gmnde knüpft
das Markt-und Hausiergesetz an die kantonale Patent-
erteilung nicht ohne weiteres ein Recht der Schausteller
nach Belieben
in -allen Gemeinden und zu jeder Zeit
auftreten zu dürfen, sondern erteilt den Ortsbehörden
die ausdrückliche Befugnis, zu entscheiden, ob sie in
ihren Gemeinden solche Veranstaltungen zulassen wollen
oder nicht. Es handelt sich bei den Kinovorstellungen.
e überhaupt bei der ZJIlassung von Veranstaltungen
Irgend. welcher
Art zur Belustigung und Unterhaltung,
heutzutage nicht mehr
nur ausschliessUch darum zu
verhindern, dass mehr oder weniger -anstössige Dar-
bietungen verboten werden, sondern die Behörden haben
nachgerade allen Anlass
und die Pflicht, zu verhüten,
dass die Gelegenheit zum Besuch von solchen Veranstal-
tungen, die kein höheres wissenschaftliches, erzieherisches
oder Kunstinteresse bieten, in einem ungesunden Mass
der Bevölkerung . förmlich aufgedrängt wird. Örlikon
gehört zu den wenigen Gemeinden im Kanton, die schon
ein Kinotheater besitzen. Ausserdem
übt dort eine Renn-
bahn für den Radsport eine grosse Anziehungskraft
aus. Die Einwohner von Örlikon sind überdies jederzeit
in der Lage, mit Leichtigkeit die vielen Vergnügungs-
anlässe der
angrenzenden Stadt Zürich zu besuchen.
Beim weit überwiegenden (grösseren) Teil der Bevölke-
,.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 5.
.37
rung herrscht eine seltene Einmütigkeit darüber, dass
mit der Errichtung eines zweiten Kinotheaters sich die
Schaustellungen
dort alliu sehr häufen würden und zu
reichliche Gelegenheit geboten würde, für die im Grunde
nichtige oder sogar moralisch schädUche Unterttaltung
leichtfertige Ausgaben zu machen. Dass überdies kine-
matographische Darstellungen
auf viele Zuschauer, na-
mentlich auf jugendliche Personen, schädlich wirken,
ist und wird schon längst durch die Strafuntersuchungen
gegen Jugendliche fortwährend erwiesen
und bildet die
ständige Klage der Vormundschafts-und Armenbehörden.
Bni dieser Sachlage erwächst der Ortsbehörde, welcher
die Handhabung des Markt-und Hausiergesetzes und
der Sittenpolizei im engem und weiteren Sinne zusteht,
direkt
die. Pflicht, ein Übermass an öffentlichen Belusti-
gungen in der Gemeinde durch Verweigerung der Zu-
lassung von Schaustellern von Amteswegen zu bekänipfen.
Nach kantonalem
Recht ist der Gemeinderat zu der
von ihm getroffenen Massnahme berechtigt.
Eine Ver-
letzung von gesetzlichen Vorschriften liegt nicht vor.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass die beanstandete
. Massnahme dem Art. 31 BV über die Handels-und Ge-
werbefreiheit widerspreche. Durch die angefochtene
Ver-
weigerung der Bewilligung wird die Handels-und Ge-
werbefreiheit der Schausteller
nur örtlich und zeitlich
beschränkt, aber nicht aufgehoben.
Es wird ihnen bloss
verboten, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten
Ort aufzutreten. Der Brauerei am Uetliberg wird nicht
schlechthin untersagt, Kinotheater einzurichten und zu
betreiben. Die Bewilligung zu dieser Ausübung in der
Gemeinde Örlikon wird ihr nur momentan und für die
nächste Zukunft verweigert.
Dadurch ist nicht ausge-
schlossen, dass sie diesen
Erwerb )) anderswo oder unter
veränderten Verhältnissen später in Ör)jkon doch be-
treiben kann. Wenn Art. 31 BV unter anderem den
Kantonen das ausdrückliche Recht gibt, im Hinblick
auf das öffentliche Wohl der Errichtung von Wirt-
. ,Staatsrecht.
schaften Beschränkungen aufzuerlegen, so darf nach
dem Sinn und Geist dieser Vorschrift darauf geschlossen
werden, die Kinos wären
der gleichen Ausnahmestellung
unterworfen worden, wenn sie
in Zahl und mit dem
Einfluss, wie sie
heute in Erscheinung treten, schon zur
Zeit des Entstehens der Bundesverfassung bestanden
hätten. Es war und ist von jeher der Wille des Gesetz-
gebers gewesen, Erscheinungen, die auf grosse Teile des
Volkes ungünstig einwirken, durch entsprechende An-
wendung der Gesetze
zu bekämpfen. Dies kann hier
ohne Bedenken eintreten,
da es geschehen kann, ohne
den vorhandenen verfassungsrechtlichen Vorschriften
Zwang antun zu müssen. Muss der Geme,indebehörde
das
Recht zuerkannt werden, nach ihrem Ermessen
Schaustellungen
zu bewilligen oder zu verhindern, so
muss sie auch
berechtigt; erklärt werden, derartige Ver-
anstaltungen nach Umständen auch bis zu einem ge-
wissen Grad zuzulassen, ohne dass
später Abgewiesene
nur aus der Abweisung an sich ungleiches Recht ableiten
können.
)l
B. -Die Brauerei am Uetliberg ficht diesen Entscheid
an wegen Verletzung von Art. 31 und 4 BV und bean-
tragt dessen Aufhebung. Es wir.d ausgeführt : Die Kino-
verordnung vom 16.
Oktober 1916 sei keine Ausführung
zu einzelnen Bestimmungen . des kantonalen Gesetzes
über das Markt-
und Hausierwesen vom 17. Juni 189 1.
Sie ordne das -Kinowesen erschöpfend und sehe nicht
vor, dass ein den öffentlichen Anforderungen entspre-
chender Kinobetrieb mangels Bedürfnisses oder aus an-
dern Gründen verboten werden könnte, was auch mit
Art. 31 BV nicht vereinbar wäre. Die Gleichstellung eines
ständigen Kinobetriebes
mit den in 8 e des genannten
Gesetzes erwähnten Schaustellungen ohne höheres wissen-
schaftliches oder Kunstinteresse sei auch
tatsächliyh
unzutreffend. Gerade die Rekurrentin beabsichtige, nur
künstlerische Darbietungen von erzieherischem Werte
aufführen zu lassen. Die entscheidenden Erwägungen
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 5.
des angefochtenen Entscheides: die Zulässigkeit, neue
Kinobetriebe mangels Bedürfnisses zu verweigern, die
Gleichstellung von Kino und Wirtschaft, das Streben,
die Bevölkerung nach Möglichkeit von Geldausgaben
abzuhalten, die Vergnügungssucht einzudämmen und
aus diesem Grunde die Zahl der Kinos zu beschränken,
alle diese Erwägungen stünden
im Widerspruch mit
dem Grundsatz der Gewerbefreiheit und der daran an-
schliessenden bundesrechtlichen Praxis, wie sie speziell
im Entscheide des Bundesrates in Sachen Hoffmann
und Meier vom 10. Februar 1911 und in den Urteilen des
BlIndesgerichts vom 19. November 1914 in Sachen Held
gegen Neuenburg, und vom 7. Dezember 1916 in Sa-
chen Speck gegen Zürich zum Ausdruck komme. Even-
tuell werde bestritten, dass in Örlikon kein Bedürfnis
für ein zweites Kinotheater vorhanden .sei.
e. -Der Regierungsrat Zürich hat die Abweisung des
Rekurses
beantragt. Die Begründung ist zwar sehr aus-
führlich,
bringt aber derjenigen des angefochtenen Ent-
scheides gegenüber nichts wesentlich neues. Es wird be-
tont, dass sich der Entscheid sehr wohl auf das Markt-
und Hausiergesetz stützen konnte, das neben der Kino-
verordnung auf die Kinobetriebe, die
unter 8 e fielen,
anwendbar sei.
Ein Teil der Kinovorstellungen sei
ihteresse-
und wertlos und ein noch grösserer Teil sei
moralisch schädlich, wofür auf
Berichte verschiedener
Amtsstellen über ihre Erfahrungen
im Kinowesen Bezug
genommen wird. Die Schädlichkeit wachse
mit der Zahl
der Kinos, da die Konkurrenz die Kinounternehmer
zwinge, vom Mittel der Sensation weitgehenden Ge-
brauch zu machen. Solange der
Kino' nicht durch staat-
lichen oder kommunalen Betrieb zu einem wertvollen
Volkserziehungsmittel gemacht, sondern
dem privaten
Unternehmertum überlassen sei, müsse es zulässig sein,
die Veranstaltungen kinematographischer Vorstellungen
von einer Bewilligung abhängig zu machen und diese,
soweit das öffentliche Wohl durch ein
zu grosses Über-
Staatsleeht.
handnehmen derselben Schaden leide, zu verweigern.
Es handle sich hiebei darum, der übermässigen Über-
handnahme blosser Vergnügungsstätten Einhalt zu tun
und so ihre schädlichen Wirkungen auf ein erträgliches.
Mass zu vermindern.
Dass die Rekurrentin in dem' be-
absichtigten Kino für höhere Kunstinteressen bahn-
brechend wirken werde, sei nicht glaubwürdig und nicht
anzunehmen. Sie würde sich dem Geschmacke des Publi-
kums an zügigen ) Films anpassen müssen. Der Ent-
scheid habe nur den Charakter einer örtlichen und zeit-
lichen Einschränkung im Interesse des öffentlichen
Wohls. Die
Rekurrentin werde dadurch nicht gehindert"
sich im Kanton im Kinowesen zu betätigen. Es handle
. sich hier nicht bloss um den Fall der Rekurrentin, son-
dern um die grundsätzliche, das ganze Schaustellerwesen
umfassende Frage,
ob 14 des kantonalen Markt-und
Hausiergesetzes verfassungswidrig sei. Wäre es der Fall,
so stünden die Behörden den Schädigungen, die mit dem
Schaustellenvesen
in allen seinen Spielarten für das
Volkswohl verbunden seien, machtlos gegenüber. Die
einschränkende
Bestimmung von Art. 31 c BV müsse
analog
auf die. Kinos anwendbar sein, die im. Gegensatz.
zu den
Wirtschaften überhaupt keinem Bedürfnis ent-
sprächen. Jedenfalls sei die Beschränkung hier auch aus
Art. 31 e herzuleiten, indem zwischen notwendigen und
nützlichen Gewerben und solchen, die nur zur Belusti-
gung dienen, ein gewisser Unterschied gemacht werde.
Der in Örlikon bestehende Kino spiele nur einige Tage
in der Woche und könne sich nur mit Mühe über Wasser
halten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Art. 31 BV garantiert mit der Freiheit des
Handels und der Gewerbe das wirtschaftliche System
der freien Konkurrenz (BGE 45 I 357). Die freie Kon-
kurrenz bedingt aber, dass die Zahl der Gewerbetreiben-
den
nicht durch Gesetz oder Verfügung eingeschränkt,.
Handels-und Gewerbefreiheit. o 5. 41
sondern dass jeder, der allfällig bestehende allgemeine
Anforderungen erfüllt,
zur Ausübung des fraglichen Ge-
werbes zugelassen wird. Die Beschränkung
der Zahl der
Personen, die an einem Orte ein bestimmtes Gewerbe
benreiben dürfen, stellt sich geradezu als Negation der
freIen Konkurrenz dar, da sie die zugelassenen Personen
vom Wettbewerb weiterer schützt und die nicht zuge-
lassenen
vom Wettbewerb ausschliesst. Sie steht auch
im Widerspruch mit dem aus Art. 31 in Verbindung mit
Art. 4 BV fliessenden Postulat der Gleichbehandlung
aller
PersoneN, die ein Gewerbe betreiben oder betreiben
wpllen. So ist denn insbesondere auch die Beschränkung
der Betriebe eines Gewerbes aus dem Gesichtspunkt
des Bedürfnisses mit der Handels-und Gewerbefreiheit
nvere.inbar. Nach Art. 31 e sind allerdings Verfügungen
uber dIe Ausübung von Gewerben zulässig, soweit es sich
darum handelt, aus Gründen des öffentlichen Vohles
schädlichen Wirkllngen einzelner Gewerbe entgegen-
zutreten.
Solche gewerbepolizeiliche Verfügungen dürfen
aber den Grundsatz der Handels-und Gewerbefreiheit
selbst
nicht beeinträchtigen ), sie dürfen daher niemals
so
weit gehen, dass etwa für ein Gewerbe die Bedürfnis-
klausel aufgestellt wird, selbst wenn gewisse Erwägungen
des allgemeinen Interesses hiefür sprechen sollten,
da
mit der Unterbindung des freien Wettbewerbes für das
betreffende Gewerbe und der damit gegebenen ungleichen
Behandlung der Gewerbegenossen nicht bloss eine polizei-
liche Regelung
über die Gewerbeausübung getroffen,
sondern die Gewerbefreiheit
im Prinzip selbst aufge ....
hoben wäre. Die nachteiligen Folgen eines Gewerbes
für die Volkswohlfahrt mögen unter Umständen sogar
dazu führen, dass die kantonalen Behörden das Gewerbe
überhaupt verbieten können, wenn weniger einschnei-
dende Beschränkungen sich als ungenügend erweisen.
Das Verbot muss dann aber für alle Unternehmer dieses
Gewerbes gleichmässig gelten
und es darf nicht bloss
einzelne treffen
und sie vom freien Wettbewerb mit den
andern ausschalten. Auch solche Gewerbe, die zu Miss-
räuchen Anlass geben und daher eingehender polizei-
licher Regelung rufen, stehen eben doch grundsätzlich
unter dem Schutz der Gewerbefreiheit.
Die Zulässigkeit des Bedürfnisartikels
für das Wirt-
schaftsgewerbe folgt aus dem besondern Vorbehalt der
litt. c bei Art. 31 BV. Mit den durch das öffentliche Wohl
geforder1;en Beschränkungen, denen die Kantone darnach
die
Ausüb!lng des Wirtschaftsgewerbes (und den Klein-
handel
mit geistigen Getränken) unterwerfen können,
ist, jedenfalls in erster Linie, wenn nicht ausschliess-
lieh, die Beschränkung der Wirtschaften nach Massgabe
des öffentlichen Bedürfnisses als Mittel
zur ßekämpfung
des Alkoholismus gemeint (BGE 38 I 463 ; 41 I 48 ff.).
Es ist eine grundsätzliche Ein s ehr ä n k u n g der
Handels-
und Gewerbefreiheit für ein bestimmtes ein-
zelnes Gewerbe.
Vor der Partialrevision der BV vom
Jahre 1885 hatte der Bundesrat in ständiger, von der
Bundesversammlung gebilligter
Praxis darall festge-
halten, dass
mit Rücksicht auf die Gewerbefreiheit der
Betrieb einer Wirtschaft nicht von der Bedürfnisfrage
abhängig gemacht werden dürfe, wennschon
er nicht
. verkannte, dass gewichtige Gründe für eine Beschrän-
kung der Zahl der Wirtschaften bestehen (SALIS IINr.921,
- Auf I. Nr. 644). Die analoge Ausdehnung dieser für das
Wirtschaftsgewerbe bestehenden
Ausnahne von der Ge-
werbefreiheit
auf andere Gewerbe, bei denen ähnliche
Motive für eine Beschränkung nach
Massgabe des Bedürf-
nisses angeführt werden,
ist von der Praxis immer abge-
lehnt worden und erscheint als ausgeschlossen (SALIS II
Nr. 847, Apothekergewerbe ; BBI 1906 I 78, private
Irrenanstalt; BBl 1911 III 882, Kino, der vom Rekurs
angeführte Fall Hoffmann
und Meier).
- -Dass
der Betrieb eines Lichtspieltheaters t;in
Gewerbe im Sinne von Art. 31 BV ist, steht in der bundes-
rechtlichen
Praxis fest (BGE 40 I 480 und die dortigen
Zitate)
und wird vom Regierungsrat nicht bestritten.
Handels-und Gewerbefreiheit. Ne, ,5.
Dieser Betrieb geniesst daher grundsätzlich. und zwar
in jeder Beziehung, den Schutz der Gewerbefreiheit.
Es steht ausser Zweifel, dass mit dem Kinematogl'aphen
erhebliche Gefahren
für das allgemeine Vohl verbunden
sind,
und weitgehende Beschränkungen des Kinogewerbef
mögen daher nach Art. 31 e als zulässig erscheinen, um
jenen Gefahren nach Möglichkeit zu begegnen. Die
Beschränkung
aber der Zahl der Ki nos entsprechend
dem Bedürfnis ist nach dem Gesagten mit Art. 31 BV
nicht vereinbar, indem sie sich weder auf litt. e dieser
Bestimmung, noch
im Wege der Analogie auf litt. c
stützen lässt. Das hat schon der Bundesrat in dem er-
wähnten Rekursentscheid in Sachen Hoffmann und
Meier ausgesprochen, und auch das Bundesgericht kann,
solange die Verfassungsgarantie der Haudels-und Ge-
werbefreiheit in der bisherigen Form und Tragweite zu
Recht besteht, zu keinem andern Schluss gelangen.
- -Durch den angefochtenen Entscheid des
Regii"-
rungsrates
in Verbindung mit dem Beschluss des Gemein-
derates Örlikon
ist das Gesuch der Rekurrentin, ihl' die
Eröffnung eines Kinos
in Örlikon zu bewilligen, wegen
mangelnden Bedürfnisses nach einem weitern solchen
Theater in der genannten Gemeinde abgewiesen worden,
ohne dass das Gesuch auf der Grundlage
der kantonalen
Kitloverordnung geprüft worden wäre.
Das war naeh
Art. 31 BV unzulässig. Die Bedürfnisklausel lässt sieh
hier auch nicht dadurch halten, dass die Massnahmt'.
wie es vom Regierungsrat geschieht, als örtlich und
zeitlich beschränkt hingestellt wird. Die Bedürfnisfragf'
kann für ein Gewerbe mit bloss lokaler Bedeutung, wit,
den Kinematographen, schon nach der Natur der Sache
regelmässig jeweilen nur für das Gebiet einer Gemeind,:
oder für Teilgebiete eiut'r Gt'meilldt erhoben werdelI ,
lind zeitlich ist die Ablehnung des Gesuches der Rekur-
rentin nicht beschränkt, sondern
sir gilt auf unbestimmte
Zeit und offenbar solange, als die Bediirfnisverhältniss
in ÖrHkon sich nicht änderu.
E:-, sind dalwr alk diejenig"p
44 Staatsrecht.
Folgen damit verknüpft, die überhaupt die Wirkung
der BedürfnisklauselJürein Gewerbe sind. Auch auf das
Gewicht der Gründe des öffentlichen Wohles, die der
Regierungsrat für die Beschränkung der Zahl der Kinos
anführt, kann nach den Ausführungen in Erwägung 1
nichts ankommen. Dass der
vom Regierungsrat im Ent-
scheid, wenn auch nicht mehr ausdrücklich in der Ant-
wort, betonte Zweck; das Publikum vor unnötigen und
leichtfertigen Ausgaben zu bewahren, keine Verfügung
über den Kinobetrieb
im Sinne von Art. 31 e zu stützen
vermag,
hat das Bundesgericht früher schon ausgespro-
chen (BGE 0 I Nr. 56); umsoweniger kann dieser
Zweck die Bedürfnisklausel für Kinematographen recht-
fertigen.
Da der Entscheid. des Regierungsrates wegen Ver-
letzung der BV aufgehoben werden muss, bedarf die
Frage keiner Erörterung, ob er, abgesehen von der Ga-
rantie der Gewerbefreiheit, nach kantonalem Recht
haltbar wäre. Ebensowenig ist im übrigen zu prüfen..
ob 14 des kantonalen Markt-und Hausiergesetzes.
insofern
vor Art. 31 BV Bestand hat, als darnach die
Ortspolizeibehörden Bewilligungen für die
in 8 e ge-
nannten Schaustellungen verweigern können. Die Auf-
hebung des Entscheides erfQIgt in dem Sinne, dass das
Gesuch der Rekurrentin auf Grund der kantonalen
Kinoverordnung behande!t werden muss.
Demnach
erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Dezember
1920 aufgehoben.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 6.
6. trrteU vom as. lGrZ 19a1 i. S. Gebriider Girbal
gegen Luzern.
Eine polizeiliche Verfügung, wodurch dem Inhaber einer für
den Ausschank spanischer Weine bestimmten Vittschaft
verboten wird, diese als Spanische W einhalle zu be-
zeichnen, weil schon ein anderer Wirt sich dieser Benennung
bedient, ist vor Art. 31 BV nicht haltbar.
A. -Die Rekurrenten Gebrüder Girbal betreiben
-das Gasthaus zum Hirschen in Luzern, eine sogenannte
ehehafte oder Realwirtschaft.
Sie haben ihren Geschäfts-
betrieb als
Spanische Weinhalle Hotel Hirschen)) be-
zeichnet. Hiegegen führte der Inhaber einer andern
schon vorher
unter dem Namen Spanische WeinhaUe ))
geführten Wirtschaft, Benito Puig, beim Regierungsrat
des Kantons Luzern Beschwerde, indem er sic auf 20
des luzernischen Wirtschaftsgesetzes berief, der be-
stimmt: Das Patent enthält ferner den Namen der
Wirtschaft.
In einer Gemeinde dürfen nicht zwei Wirt-
schaften den gleichen oder einen so ähnlichen Namen
tragen, dass Verwechslungen zu befürchten sind.
Es
werden kJ!ine Bewilligungen für Doppelnamen mehr aus-
gestellt. Veränderungen einer Wirtschaftsbezeichnung
.
siild nur mit Bewilligung des Regierungsrates statthaft.
Es ist untersagt, einen andern als den im Patente ent-
haltenen Namen ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Der Regierungsrat entschied am 29. Mai 1920: Den
Gebrüdern Girbal sei im
Sinne der Erwägungen unter-
sagt, in der Bezeichnung ihrer Wirtschaft zum Hir-
sehen den Namen Spanische Weinhalle ); Spa-
nische Weinstube oder ähnliche Namen zu führen
und die Firmabezeichnung sei entsprechend zu berich-
tigen.
Im Entscheid wird zunächst festgestellt, dass 20
des Wirtschaftsgesetzes auch auf Realwirtschaften
Anwendung finde, und sodann weiter ausgeführt : Nach
20 Ahs. 1 des Wirtschaftsgesetzßs dürfen nun in