“Type Burgundy” wine label deemed misleading

BGE 47 I 200Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I8 de fev. de 1921Annulled

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Resumo

Robert Widmer, as responsible proprietor of a Bern wine firm, sold red wine described on the invoice as “Typ Burgunder.” The Zurich cantonal court acquitted him, holding that the term would not mislead a wine merchant. On cassation appeal by the Federal Justice and Police Department, the Federal Supreme Court held that Art. 3 and Art. 173 LMV prohibit not only expressly false descriptions but also truthful-sounding labels that are generally apt to mislead the public. “Typ Burgunder” suggests Burgundy characteristics and origin, which this wine lacked. The acquittal was therefore set aside and the matter remitted.

Regest

Art. 3 and Art. 173 LMV; misleading designation of wine by origin or type. A designation need not be literally false to be unlawful: it is sufficient that, from the standpoint of ordinary commercial understanding, it is apt to create erroneous impressions as to the product’s origin or essential qualities. The addition of “Typ” does not neutralize the reference to Burgundy where the wine has no Burgundy connection, because the expression suggests characteristics typical of Burgundy wine and thereby fosters consumer deception. The decisive criterion is the general suitability of the designation to mislead the public, not whether deception occurred in the concrete case (consid. 1-2).

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B. STRAFRECHT -DROIT PENAL LEBENSMITTELPOLIZEI LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES ALIMENTAIRES 30. tl'rteil des l:a,ssa,tionßhofes vom 22. Kärz 1921; i. S, Schweizerische Eundesa.nwa,ltscha.ft gegen Widmer. Art. 3, 173 ff. L MV : die Bezeichnung eines gewöhnlichen Rotweines als Typ Burgunder ist, weil zur Täuschung des Verkehrs geeignet, verboten. A. -Laut Faktur vom 19. Januar 1920 verkaufte die Firma Widmer, Imboden Oe, Weinhandlung in Bern, dem Wirt Herzog in Zürich 212 Liter Rotwein Typ Burgunder I). Dieser Wein, der weder in Burguud gewachsen, noch von Burgunderreben stammte, noch mit Burgunder verschnitten war, wurde von Herzog als Burgunder seinen Gästen verkauft. Wegen Ver- letzung der Art. 3 und 173 der Lebensmittelverordnung (LMV) gleichzeitig mit Hnrzog in Untersuchung ge- zogen, erklärte der heutige Beschwerdebeklagte, Ro- bert Widmer, als verantwortlicher Inhaber der Firma Widmer, Imboden Oe, er gebrauche die Bezeichnung Typ Burgunder ) zur Unterscheidung von hellem und dunkeim Rotwein. Eine Täuschungsabsicht habe er nicht gehabt, eine Uebertretung der Bestimmungen der LMV liege daher nicht vor. B. -Mit Urteil vom 22. Juni 1920 hat das zürcheti- sehe Obergericht den Beschwerdebeklagten im Gegen- satz zur ersten Instanz, die ihn (wie Herzog) der Ueber- tretung der zitierten Bestimmungen der LMV schuldig Lebensmlttelpo1lzei. N° 30. 201 erklärt hatte, freigesprochen, weil die Bezeichnung Typ Burgunder auf der Faktur kaum bei einem Laien, sicher aber nicht bei einem Wirt wie Herzog eine Täuschung über den wahren Ursprung des Weines habe hervorrufen können. C. -Gegen dieses Urteil hat das Eidgenössische Justiz- und Polizei departement beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Freispruch aufzuheben und die Sache zu neuer Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, Bezeich- m,mgen von der Art der hier streitigen, seien nach Art. 3 und 173 ff. LMV unzulässig. Nach diesen Bestimmungen sei erlaubt: die Bezeichnung eines Weines als Rot- wein bezw. Weisswein, die Angabe einer Ursprungs- beneichnung durch Nennung der Produktionsgegend, des Produktionsortes, der Lage, der Traubensorte, eventuell, wenn Verschnitt vorliege, die Bezeichnung nach dem Produktionsort der vorwiegenden Weinsorte mit der Beifügung Verschnitt ); eine Ursprungs- bezeichnung als Qualitätsbezeichnung für einen Wein einer andern Produktionsgegend zu verwenden, wie das der Beschwerdegegner getan habe, sei dagegen, weil zur Täuschung des Verkehrs geeignet, verboten. Dabei könne nicht massgebend sein, ob im einzelnen Falle eine Täuschung eingetreten sei oder nicht, es genüge, dass vom Standpunkte des allgemeinen Ver- kehrs aus, die Gefahr einer Täuschung bestehe. Even- tuell, wenn man Bezeichnungen der vom Beschwerde- gegner gewählten Art als Qualitätsbezeichnungen grund- sätzlich zulassen wollte, müsste Widmer im vorliegen-- den Falle dennoch bestraft werden, weil der Wein, abgesehen von der Farbe, keinerlei Burgundermerk- male aufweise. Der Beschwerdegeguer beantragt Abweisung der Be- schwerde. Er habe mit der Bezeichnung Typ Bur- gunder nur einen Hinweis geben wollen, ob heller

oder dunkler, leichter oder kräftigerer Wein geliefert werde, eine Täuschungsabsicht habe ihm ferngelegen. Der gelieferte Wein sei nicht gewöhnlicher Rotwein, sondern guter Montagner gewesen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -Nach Art. 3 LMV dürfen Lebensmittel nicht unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden) . Ueber die Verwen- dung von Ursprungsbezeichnungen bei Weinen im speziellen bestimmt Art. 173 ibidem: Wenn im Ver- kehr mit Wein. Bezeichnungen betreffend Ursprung (Produktionsgegend, Produktionsort, Lag , Trauben- sorte u. s. w.) ... verwendet werden, müssen sie wahr- heitsgetreu sein und jede Täuschung ausschliessen. Nun ist dem Beschwerdegegner zunächst darin zu- zustimmen, dass die Bezeichnung seines Weines mit Typ Burgunder an sich nicht wahrheitswidrig ist. Die Beifügung des Wortes Typ zeigte zweifelsohne. dass der verkaufte Wein nicht eigentlicher Burgunder war. Allein mit Recht macht die Kassationsbeschwerde geltend, sowohl nach Art. 3 als nach Art. 173 LMV sei auch eine wahrheitsgetreue Bezeichnung unzulässig, wenn sie nicht jede Möglichkeit einer Täuschung des Verkehrs ausschliesse. Massgebend ist danach entgegen der Ansicht der Vorinstanz uch nicht, ob im konkreten Fall eine Täuschung eingetreten, sondern vielmehr die allgemeine Eignung der gewählten Bezeichnung, solche Täuschungen herbeizuführen, d. h. beim grossen Publikum irrige Vorstellungen über die Art des Ver- kaufsobj ektes hervorzurufen.
  2. -Frägt es sich daher, wie beim Publikum eine Benennung, wie die streitige, aufgefasst werden kann, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Beifügung Typ als ein V erweis darauf gilt, dass der betreffende Gegenstand die wesentlichen, d. h. typ j s c h e n Eigenschaften Lebensmittelpolizei. N° 30. 103 eines andern hat, ohne aber VOll gleicher Art zu sein wie dieser. Dementsprechend wird auch im Verkehr eine Bezeichnung Typ Burgunder ) ähnlich wie z. B- eine Bezeichnung ( Bier nach Pilsner Art dahin auf- gefasst wenden, es handle sich zwar nicht um Burgun- der, wohl aber um einen Wein, der die wesentlichen Eigenschaften dieser Sorte aufweise. Hierin liegt zwei- fellos eine Täuschungsmöglichkeit. Der Wein ist nicht so sehr Fabrikat als vielmehr in erster Linie Naturprodukt. Seine ,,,esentliehen Eigen- schaften ergeben sich nicht aus der Art der Herstellung, sO)1dern aus der Lage und der Gegend, in der er ge- wachsen ist, aus den Trauben, von denen er stammt. Wein, der nicht in Burgund und auch nicht wenigstens an Burgunderreben gewachsen ist, wird daher nie die wesentlichen Eigenschaften eines Burgunders haben. Aber auch für den, der diese Verhältnisse berück- jchtigt, ist eine Täuschung nicht ausgeschlossen. Kann er nicht annehmen, dass ein fremder Wein die Eigen- schaften des Burgunders aufweise, so wird er die Tat- sache, dass der Wein mit der Bezeichnung Burgunder versehen wird, nicht anders erklären können, als dass der 'Wein irgend,,,ie mit dem Produktionsgebiet Bur- gund zusammenhange, sei es. dass er mit Bur- gnnder verschnitten, sei es, dass er von Burgunder- reben stamme; dass im ersteren Falle das Gesetz die Bezeichnung als Verschnittwein verlangt, kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Auch nier wUrde daher die Bezeichnung eine Irreführung bedeuten; zugestandenermassen werden die streiti- gen Beifügungen für Weine verwendet, die mit der angegebenen Produktionsgegend nichts zu tun haben. Dass Bezeichnungen nach Art der im vorliegenden Falle inkriminierten sowohl Art. 173 als Art. 3 LMV verletzen, geht aber mit aller Deutlichkeit daraus her- vor, dass der Beschwerdegegner weder im kantonalen Strafprozess noch im Kassationsverfahren in der Lage

war, anzugeben, was eigentlich die Verbindung der Ursprungsbezeichnung mit dem Worte Typ bedeute. Dass damit nur die Farbe des Weines beschrieben wer- den solle, ist ohne weiteres ausgeschlossen, wird doch der Wein nicht in erster Linie nach der Farbe gekauft. Es bleibt daher nur die Annahme, die Angabe eines andern als des dem verkauften Weine entsprechenden Ursprungslandes sei gewählt worden, weil diese Be- zeichnung vermöge des guten Rufes des Burgunder- weines den Absatz erleichterte, wogegen die Angabe des wirklichen Produktionsortes. oder die blosse Be- zeichnung als Rotwein diesen Zwecken nicht gedient hätte. Ein solches Geschäftsgebahren aber, das übrigens' auch vom Berufsverband der Schweizerischen Wein- händler als nicht reell abgelehnt wurde, will der Gesetzgeber ausschliessen. Die Freisprechung des Beschwerdegeguers verletzt daher in der Tat sowohl Art. 173 als Art. 3 LMV. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissell und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC

  1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI mnNI DE JUSTICE) 3 . Urteil vom 6. Mai 1821 i. S. Baumann gegen Bern Appella.tionshof. SehKG Art. l'i 1. Die Berufung gegen die Konkurseröffnung kann weder mit einem im Berufungsverfahren erfolgenden Hückzug des Konkursbegebrens noch mit dem Zugeständnis .Ies Gläubigers begründet werden, dass er, wenn er eine die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswi1ligkeit des Schuldners tlartuende Tatsache damals schon gekannt hätte, auf der KOllkurseröffnung Hieht bCi tanrlen haben würde (sich im Irrtum hierüber hefunden habe.)
  2. -In der von Vicente Salleras Camps in Figueras, Sllanien, gegen Wilhelm Baumann in Eeru durch Zah- lungsbefehl vom 1;). Dezember 1920 angehobenen und mit Konkursandrohung vom 11. Januar 1921 für 165,852 Fr. 90 Cts. nebst;) % Zinsen seit 15. Dezember

-Betrag, hinsichtlich dessen der Schuldner den ursprünglich erhobenen Rechtsvorschlag hatte fallen lassen -fortgesetzten Betreibung stellte der Gläubiger am 1. Februar 1921 das Konkursbegehreil. An der Ver- handlung vor dem Gerichtspräsidentell II von Bern vom 8. Februar 1921, zu welcher der Vertreter des Gläu- bigers, Fürsprecher Pulver in Bern und der Schuldner Baumann persönlich erschienen, behnuptete' dieser, die betriebene Summe liege bei der Spar-und Leihkasse AS 17 1 -1!121

Palavras-chave

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