Entscheidungen der Schuldbetreibungs
es fraglich, ob diese wirklich Gesamteigentümer und
nicht vielmehr Miteigentümer derselben sind und ob
demgemäss nicht ein Miteigentumsanteil gepfändet wor-
den ist, worauf auch die
Art und Weise, wie das Betrei-
bungsamt Schaffhausen die Pfändung vorgenommen
und verurkundet hat, hindeutet. Nachdem jedoch aus-
drücklich ein Gesamteigentumsanteil
zur Versteigerung
gebracht worden ist, muss davon ausgegangen werden,
dass der
Rekurrent ein Anteilsrecht am Gesamteigen-
tumsverhältnis und nicht einen Miteigentumsanteil -
zu dessen Verwertung das Betreibungsamt Basel übrigens
gar nicht zuständig gewesen wäre (vergl. JAEGER, Kom-
mentar, Note 2 zu Art. 133) -
erworben hat. Eben-
sowenig kann nach erfolgter Versteigerung des Gesamt-
eigentumsanteils
auf die -Frage zurückgekommen wer-
den, ob dessen Verwertung nicht zweckmässiger
auf
andere Art durchzuführen gewesen wäre.
2. -Gesamteigenturn
kann nach Art. 652 ZGB nur
solchen Personen zustehen, welche zu einer Gemein-
schaft verbunden sind.
Da das Recht der Anteilhaber-
schaft an einer Gemeinschaft der Natur der Sache nach
unveräusserlich ist,
hat der Rekurrent nicht etwa das
Recht erwerben können, anstatt der Schuldnerin in die
dem Gesamteigenturn zu Grunde liegende Gemeinschaft
.
mit ihrer Schwester einzutreten. Nach dein Gesagten
kann er also auch nicht Gesamteigentümer der in Be-
tracht fallenden Liegenschaft sein. Hieraus folgt einer-
seits, dass
er nicht als Gesamteigentümer im Grund-
buch eingetragen werden kann, anderseits aber auch,
dass von der Ausstellung einer Bescheinigung darüber,
dass
er in die Erbengemeinschaft eingetreten sei und
somit ohne seine Mitwirkung über die Liegenschaft
nicht verfügt werden dürfe, keine Rede sein kann, ganz
abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch weder
ge-
pfändet noch zur Verwertung gebracht worden ist. Der
Eintragung des Rekurrenten als Miteigentümer aber
: tellt der Umstand entgegen, dass er nicht einen Mitei-
und Konkurskammer. N° 23
gentümsanteil erworben hat und sich die Schwester der
Schuldnerin auch nicht die Auflösung des
Gnamteigen
turnsverhältnisses -von dessen Bestand nach dem
Gesagten auszugehen
ist -in ein Miteigentumsver-
hältnis gefallen lassen muss.
Das Betreibungsamt
musste sich sonach darauf beschränken, dem
Reknrrenten
eine Bescheinigung über den erfolgten Steigerungser-
werb des Gesamteigentumsanteiles auszustellen.
Ob der
Rekurrent auf Grund desselben mit Erfolg auf Liquida-
tion der
unter den Schwestern Heusser bestehenden
Gemeinschaft klagen, diese hernach durchführen und
Anspruch auf das der Hulda HeusseI' zukommende Li-
quidationsergebnis erheben, ferner ob er bis dahin durch
eine vorsorgliche Massnahme gegen
ihm nachteilige Ver-
fügungen der Gesamteigentümerinnen über die Lie-
genschaft gesichert werden könne, sind Fragen materiell-
rechtlicher
Natur, welche der richterlichen Entscheidung
unterliegen, der die Aufsichtsbehörden
in keiner Weise
vorgreifen dürfen.
Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer "
Der Rekurs wird abgewiesen.
23.
Entscheid vom 2. November 1920
i. S. Vereinigte Xammgarnspinnereien.
S c h K GAr t. 299. S c h ätz u u g der Akt i v e n i m
N
ach las s ver f a h ren: Gegenstände, deren Bewer-
tung besondere Sachkunde erfordert, muss der Sachwalter
durch Sachverständige schätzen lassen.
A. -Unterm 25. Mai 1920 bewilligte die Nachlass-
behörde des
Kantons Baselland der Firma Westrum
Oe in Pratteln eine Nachlasstundung. In dem vom
Sachwalter aufgenommenen Inventar figuriert ein grosser
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Posten Plantawolle. Die Schätzung dieser Wolle ergab
insofern Schwierigkeiten, als sich zunächst kein Fach-
mann fand, der eine Expertise übernehmen wollte.
Schliesslich nahm der Präsident des Schweizerischen
Textilindustriellenverbandes, Pfenninger, das Schatzungs-
mandat an, konnte aber trotz wiederholter Mahnungen
nicht
zur Abgabe eines Befundes veranlasst werden,
weshalb der Sachwalter die
Schätzung selber vornahm.
Er kam dabei auf einen Wert der Wolle von 6 Fr.,
5 Fr., resp. 3 Fr. per Kg. .
Gegen diese
Schätzung führte die Rekurrentin, der ein
Pfandrecht an der fraglichen Wolle zukommt, Beschwerde.
Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Wolle habe
keinen Verkehrswert, ihre gesamte Forderung müsse
daher
unter die kurrenten Forderungen eingestellt werden.
B. -Mit Entscheid vom 1. Oktober 1920 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
Sie nahm an, die Rekurrentin habe an einer niedrigeren
Schätzung kein Interesse, sodaml fehle
aber auch ein
Antrag ihrerseits, die Pfandobjekte herauszugeben, diese
Aushingabe aber wäre notwendig, wenn die gesamte
Forderung in die 5. Klasse eingereiht werden sollte.
C. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie-
gende Beschwerde der Rekurrentiil, mit' der sie die vor
der Vorinstanz angebrachten Begehren wiederholt und
eventuell die Herabsetzung der Schätzung auf 50 Rappen
per Kg. verlangt. Zur Begründung wird ausgeführt, der
Sachwalter habe rechtsirrtümlich bei seiner Schätzung
auf den Erstellungswert statt auf den Verkehrswert ab-
gestellt und sei dabei zu einem viel zu hohen Betrag
gekommen. Zudem sei er gar nicht berechtigt gewesen,
die
Schätzung selber vorzunehmen, sondern hätte sie
einem Sachverständigen überlassen sollen. Entgegen
der
Ansicht der Vorinstanz endlich, habe die Rekurrentin
ein Interesse, bei der Nachlassvertragsbestätigung
nrlt
einer möglichst grossen Summe mitzuzählen.
D. -Aus der von der Vorinstanz eingeholten Ver-
und Konkurskammer. N° 23.
nehmlassung ergibt sich, dass inzwischen das Gutachten
Pfenninger eingegangen ist, und dass darauf der Sach-
walter von sich aus seine Schätzung aufgehoben und
diejenige des Sachverständigen, die das Kg .. Wolle auf
2 Fr. 50 wertet, akzeptiert hat.
Von dieser Tatsache in Kenntnis gesetzt, hat die
Rekurrentin dennoch an ihren Rekursbegehren festge-
halten.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Nach konst.anter Praxis ist die Frage nach der Ange-
messenheit einer
Schätzung als Ermessensfrage der
Kognition des Bundesgerichtes entzogen. Dagegen be-
steht eine U eberprüfungsbefugnis insoweit, als hinsicht-
lich des bei der Schätzung einzuschlagenden Verfahrens
Vie das für Grundstücke nun in der Verordnung ausdrück-
lich vorgesehen wird
-der Grundsatz gelten muss, dass
überall da,
wo die Schätzung eines Gegenstandes beson-
dere Fachkenntnisse verlangt, sie
auf Begehren eines
Gläubigers Sachverständigen übertragen werden muss.
Wäre es daher in casu bei der Schätzung durch den
.
Sachwalter geblieben, dem unzweifelhaft die nötige
Sachkenntnis abging,
so hätte dem Rekurs Folge ge-
geben und eine neue Schätzung durch einen Sachverstän-
digen angeordnet werden müssen.
Nun
hat aber der Sachwalter selber, sobald er eine
sachverständige Schätzung erhielt, seine eigene Bewer-
tung aufgehoben und jene als massgebend anerkannt.
Unter diesen Umständen kann von irgend einer Rechts-
verletzung nicht
mehr die Rede sein, und es besteht,
da auch nicht etwa behauptet worden ist, die neue Be-
wertung sei
mf unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen
aufgebaut, für das Bundesgericht keine Veranlassung,
seinerseits eine neue
Schätzung anzuordnen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Die Beschwerde wird abgewiesen.