Entscheidungen der Schuldbetreibungs
22. Entscheid vom 9S. Oktober 19ao i. S. Kegetschweiler.
ZGB Art. 652 ff., SchKG Art. 132: Der Ersteigerer eines Gesamt
eigentumsanteiIs an einer Liegenschaft kann nicht als Mit
oder GesamteigentÜlner im Grundbuch eingetragen werden;
auch kann er nicht eine Verfügungsbeschränkung vor
merken lassen.
A. -In einer gegen Hulda Heusser geführten Betrei-
bung ersuchte das Betreibungsamt Basel-Stadt das
Betreibungsamt Schaffhausen
um Pfändung der der
Schuldnerin gehöI;.enden, in Schaffhausen gelegenen Lie-
genschaft
Villa Wilhelmina . Laut dem heim Grund-
buchamt Schaffhausen eingeholten Grundbuchauszug
vom
17. Oktober .1919 gehört diese Liegenschaft der
Schuldnerin zusammen mit ihrer Schwester Emma
Heusser, und am 20. Oktober teilte das Grundbuchamt
dem Betreibungsamt noch
mit, die Liegenschaft stehe
im Gesamteigentum der beiden Schwestern. Am 22.
Oktober pfändete das
Betreibungsamt Schaffhausen
die ideelle Hälfte der Liegenschaft.
Als das Verwer-
tungsbegehrengestellt wurde, verfügte die Aufsichts-
behörde des Kantons Basel-Stadt, gemäss Art. 132
SchKG, die Versteigerung des gepfändeten
Gesamt-
eigentumsanteils. Der Rekurrent erwarb diesen Gesamt-
eigentumsanteil
auf der vom Betreibungsamt Basel-
Stadt durchgeführten Versteigerung um 5100 Fr., und
das Betreibungsamt stellte ihm eine Urkunde über den
Erwerb aus.
Der Rekurrent verlangte jedoch, dass das
Betreibungsamt den Eigentumsübergang beim Grund-
buchamt Schaffhausen zur Eintragung im Grundbuch
anmelde. Demgegenüber erklärte das Betreibungsamt,
es habe nicht Liegenschaftseigentum im Sinne von Art.
133 SchKG verwertet, sondern einen Anteil an einem
Gemeinschaftsvermögen.
und der vom Rekurrenten
erworbene
Anspruch sei infolgedessen als Liquidations-
anteil am Gemeinschaftsvermögen, als Anspruch" auf
und Konkurakammer. Ne 22.
Durchführung der Teilung und auf Zuweisung des
Liquidationsergebnisses aufzufassen; überdies wäre es
gar nicht befugt, solche Akte für auswärts gelegene
Grundstücke auszufertigen. Darauf verlangte
der Re-
kurrent vom Betreibungsamt. dass es mindestens eine
Bescheinigung darüber zu Handen des Grundbuch-
amtes Schaffhausen ausstelle, dass
er an Stelle der. Hulda
Heusser in die bisher zwischen den beiden Schwestern
Heusser bestandene Erbengemeinschaft eingetreten sei
und somit ohne seine Mitwirkung über die fragliche
Liegenschaft nicht verfügt werden dürfe. Doch auch
dies lehnte das Betreibungsamt ab, mit der Begründung,
der Dritterwerber eines Erbanteiles erhalte gemäss
Art.
635 Abs. 2 ZGB nicht die Rechtsstellung des Erben,
sondern
nur Anspruch auf die Zuweisung des Teilungs-
ergebnisses;
er könne nur verlangen, dass die vom kan-
tonalen
Recht bestimmte Behörde bei der Teilung mit-
wirke; die Teilung selbst' aber -also auch die Verfü-
gung über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke
-werde ohne seine eigene Mitwirkung vollzogen;
zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass dem Ge-
samteigentum eine Erbengemeinschaft zu Grunde liege.
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde, die er nach
Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde
an
dns Bundesgericht weitergezogen hat, mach! der Re-
kurrent seine Begehren erneut geltend. mit der Modi-
fikation, dass
er in erster Linie verlangt, als Miteigen-
tümer eingetragen zu werden.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Gemäss Art. 33 Abs. 3 GV muss bei Gesamt-
eigentum das die Gemeinschaft begründende Rechts-
verhältnis beim Grundbucheintrag angegeben werden.
Da, wie sich aus dem Grundbuchauszug ergibt, eine
solche Angabe
mit Bezug auf die den Schwestern Heusser
gehörende Liegenschaft nicht eingetragen ist, erscheint
Entscheidungen der Schuldbetreibungs
es fraglich, ob diese wirklich Gesamteigentümer und
nicht vielmehr Miteigentümer derselben sind und ob
demgemäss nicht ein Miteigentumsanteil gepfändet wor-
den ist, worauf auch die
Art und Weise, wie das Betrei-
bungsamt Schaffhausen die Pfändung vorgenommen
und verurkundet hat, hindeutet. Nachdem jedoch aus-
drücklich ein Gesamteigentumsanteil
zur Versteigerung
gebracht worden ist, muss davon ausgegangen werden,
dass der
Rekurrent ein Anteilsrecht am Gesamteigen-
tumsverhältnis und nicht einen Miteigentumsanteil -
zu dessen Verwertung das Betreibungsamt Basel übrigens
gar nicht zuständig gewesen wäre (vergl. JAEGER, Kom-
mentar, Note 2 zu Art. 133) -
erworben hat. Eben-
sowenig kann nach erfolgter Versteigerung des Gesamt-
eigentumsanteils
auf die -Frage zurückgekommen wer-
den, ob dessen Verwertung nicht zweckmässiger
auf
andere Art durchzuführen gewesen wäre.
2. -Gesamteigenturn
kann nach Art. 652 ZGB nur
solchen Personen zustehen, welche zu einer Gemein-
schaft verbunden sind.
Da das Recht der Anteilhaber-
schaft an einer Gemeinschaft der Natur der Sache nach
unveräusserlich ist,
hat der Rekurrent nicht etwa das
Recht erwerben können, anstatt der Schuldnerin in die
dem Gesamteigenturn zu Grunde liegende Gemeinschaft
.
mit ihrer Schwester einzutreten. Nach dein Gesagten
kann er also auch nicht Gesamteigentümer der in Be-
tracht fallenden Liegenschaft sein. Hieraus folgt einer-
seits, dass
er nicht als Gesamteigentümer im Grund-
buch eingetragen werden kann, anderseits aber auch,
dass von der Ausstellung einer Bescheinigung darüber,
dass
er in die Erbengemeinschaft eingetreten sei und
somit ohne seine Mitwirkung über die Liegenschaft
nicht verfügt werden dürfe, keine Rede sein kann, ganz
abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch weder
ge-
pfändet noch zur Verwertung gebracht worden ist. Der
Eintragung des Rekurrenten als Miteigentümer aber
: tellt der Umstand entgegen, dass er nicht einen Mitei-
und Konkurskammer. N° 23
gentümsanteil erworben hat und sich die Schwester der
Schuldnerin auch nicht die Auflösung des
Gnamteigen
turnsverhältnisses -von dessen Bestand nach dem
Gesagten auszugehen
ist -in ein Miteigentumsver-
hältnis gefallen lassen muss.
Das Betreibungsamt
musste sich sonach darauf beschränken, dem
Reknrrenten
eine Bescheinigung über den erfolgten Steigerungser-
werb des Gesamteigentumsanteiles auszustellen.
Ob der
Rekurrent auf Grund desselben mit Erfolg auf Liquida-
tion der
unter den Schwestern Heusser bestehenden
Gemeinschaft klagen, diese hernach durchführen und
Anspruch auf das der Hulda HeusseI' zukommende Li-
quidationsergebnis erheben, ferner ob er bis dahin durch
eine vorsorgliche Massnahme gegen
ihm nachteilige Ver-
fügungen der Gesamteigentümerinnen über die Lie-
genschaft gesichert werden könne, sind Fragen materiell-
rechtlicher
Natur, welche der richterlichen Entscheidung
unterliegen, der die Aufsichtsbehörden
in keiner Weise
vorgreifen dürfen.
Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer "
Der Rekurs wird abgewiesen.
23.
Entscheid vom 2. November 1920
i. S. Vereinigte Xammgarnspinnereien.
S c h K GAr t. 299. S c h ätz u u g der Akt i v e n i m
N
ach las s ver f a h ren: Gegenstände, deren Bewer-
tung besondere Sachkunde erfordert, muss der Sachwalter
durch Sachverständige schätzen lassen.
A. -Unterm 25. Mai 1920 bewilligte die Nachlass-
behörde des
Kantons Baselland der Firma Westrum
Oe in Pratteln eine Nachlasstundung. In dem vom
Sachwalter aufgenommenen Inventar figuriert ein grosser