74 Entscheidungen der Schuldbetrf'ibungs
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkursk(1/7ul/.'1' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entsoheid vom 21. September 1920
i. S. Dr. Lieske.
SehKG Art. 74 u: 76. Wird nach Versendung des Zahlungs-
befehls von einem Dritten Rechtsvorschlag erhoben, so
darf vor Eintreffen der Zustellungsbescheinigung dem Gläu-
biger nicht davon Mitteilung gemacht werden (Erw. 1).
SchKG Art. 76. Die von der Mitteilung des Rechtsvorschlages
an laufenden Fristen werden nur durch dessen Mitteilung
auf der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung des
Zahlungsbefehls in Gang gesetzt (Erw.2).
A. -Am 14. Juli hat Rechtsanwalt Dr. V. E. Scherer
in Basel, der von einer
vom dortigen Betreibungsamt gegen
Dr. Lieske in Buenos-Aires geführten Betreibung Kennt-
nis erhalten hatte, namens des Schuldners Rechtsvor-
schlag dagegen erhoben. Das
Betreibungsamt weigelte
sich jedoch, den Rechtsvorschlag an den Gläubiri r
weiterzuleiten, mit der Begründung, dass die ZustPl-
lungsbescheinigung noch nicI!t vorliege und somit nitht
feststehe, einerseits ob der Rechts :orschlag erst nach
erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls, und ander-
seits
ob er innert nützlieher Frist erhoben worden sei.
n. -Hiegegen hat Dr. V. E. Scherer Beschwerde
geführt mit dem Antrage, die Aufsichtsbehörde mijge
anordnen, dass der von ihm llanwns des Dr. Lil'"ke
( rhobene Rechtsvorschlag schon yor der Zustellun des
Zahlungsbefehls in Bm'lIos-" irps r!t'm Gläubiger mit-
geteilt werde. In der Hesdl 'nksehrift bemerkt Cl'.
Dr. Licske habe, weil es sich um eilt!' . rrestbetreibung
handle. eill Intprf's9' danw, dnts', dit in Art. 27R SehKG
und Konkurslmmmer. );0 18.
vorgesehenen Fristen möglichst hald zu laufen be-
ginnen.
C. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt
hat die Beschwerde abgewiesen. In den Entscheidungs-
gründen
führt sie u. a. aus, dem Gläubiger könne die
Einleitung des Arrestprosequierungsverfahrens
nicht zu-
gemutet werden, solange nicht feststehe, ob der Rechts-
vorschlag rechtzeitig erhoben
wordnn sei.
D. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. V. E.
Scherer unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages
an das Bundesgericht, indem er noch geltend maeht:
Das Betreibungsamt habe den Zahlungsbefehl am 19.
Juni abgesandt. Der von ihm erhobene Rechtsvol'schJag
sei unter der Voraussetzung als rechtzeitig erhoben
anzusehen, dass
der Zahlungsbefehl dem Sehuldner
nicht vor dem 5. Juli zugestellt worden sei. In dieser
kurzen
Zeit aber habe der Zahlungsbefehl unmöglich
nach Buenos-Aires gelangen können, wie eine Infonnation
bei der Postverwaltung ohne weiteres ergeben werde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in
Erwägung:
- -Der Rechtsvorschlag ist seinem Begriffe nach
ein Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl
und setzt
daher dessen Zustellung voraus. Auch wenn man anneh-
men will, es sei trotzdem die Abgabe der Rechtsvor-
schlagserklärung
durch einen Dritten zulässig, sobald
das
Betreibungsamt den Zahlungsbefehl versandt und
bevor noch s'eine Zustellung stattgefunden hat, so ist
eine solche Erklärung doch jedenfalls insofern als bedingt
anzusehen, als ihre Wirksamkeit davon abhängt, dass
die Zustellung des Zahlungsbefehls
"irklich erfolgt,
und das Betreibungsamt kann über die Frage, ob Recht.s-
vorschlag wirklich erhoben worden ist. erst dann ent-
scheiden, wenn es durch die ZusteHungsbescheiniguug
vom Eintritt dieser Bedingung Kenntnis erhalten hat.
Dabei muss, es, da der Rechtsvorschlag dem zllstel1cn-
7G Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
den Beamten erklärt werden kann (vgl. JAEGER, Note 7
zu Art. 74), auch allfällige vom Schuldner selbst
an lässlich der Zustellung jenem gegenüber abgegebene
Erklärungen
in Berüksichtigung ziehen. Vor diesem
Zeitpunkt ist das Betreibungsamt somit auch nicht in
der Lage, dem Gläubiger mitzuteilen, dass Rechtsvor-
schlag erhoben worden sei.
2. -Abgesehen hievon würde die Mitteilung der von
Dr.
V. E. Scherer abgegebenen Erklärung, an den be-
treibenden Gläubiger übrigens
gar nicht bewirken,
dass die in Art.
278 Abs. 2 SchKG vorgeschriebenen
Fristen zu laufen beginnen. Denn nach Art. 76 SchKG
ist der Inhalt des Rechtsvorschlages dem Betreibenden
auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungs-
befehls mitzuteilen, und nur die Mitteilung in dieser
gesetzlich vorgesehenen Form vermag diejenigen Rechts-
wirkungen auszulösen, welche das Gesetz
an die Mitteilung
des Rechtsvorschlages
an den Gläubiger. knüpft. Nun
hat aber nach Art. 72 Abs. 2 SchKG das Gläubiger-
doppel beim Zustellungsakte Verwendung zu finden
und gelangt erst nach erfolgter Zustellung des Zahlungs-
befehls, versehen mit der Zustel1ungsbescheinigung,
wieder in den Besitz des Betreibungsamtes. Dieses
wäre somit im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens
gar nicht in der Lage, die verlangte Mitteilung in der-
Jenigen
Form zu machen, 'Yelche einzig die Rechts-
wirkung nach sich ziehen kann, die der Vertreter des
Schuldners im Auge hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 19.
19. Auszug aus dem Entscheid vom a. September 19aO
i. S. Xonkursamt iorschach.
SchKG Art. 10 Ziff. 3 ist auch auf den 'Konkursbeamten anzu-
wenden, der kurze Zeit vor Ausbruch des Konkurses als
Anwalt die Interessen des Schuldners. in einer Betreibungs-
sache vertreten hat.
... 2. -Gemäs8 Art. 10 Zift'. 3 SchKG darf ein Beamter
keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen einer
Person, deren gesetzHcher Vertreter, Bevollmächtigter
oder Angestellter
er ist. Stellt man bloss auf den Wort-
laut dieser Bestimung ab, so scheint nur demjenigen
Beamten die Vornahme von Amtshandlungen verhoten
zu sein, welcher zur Zeit ihrer Vornahme Vertreter
oder Angestellter einer der beteiligten Parteien ist.
Jedoch
ist dieser Wortlaut offenbar zu eng, da er den
ihr zu Grunde liegenden Gedanken nur unvollkommen
zum Ausdruck bringt. Denn die Absicht dieser Vorschrift
geht zweifellos dahin,
es solle ein Beamter von der Vor-
nahme amtlicher Funktionen ausgeschlossen sein, wenn
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in
seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Nun ist aber
ein solches Misstrauen auch dann gerechtfertigt, wenn
t!in Konkursbeamter kurze Zeit vor Ausbruch des Kon-
kurses als Anwalt die Interessen des Schuldners in einer
Betreibungssache vertreten
hat, und es hat demnach
die Ausstandspflicht auch für diesen Fall zu gelten. Ein
soleher Fall liegt aber hier in der Tat vor, indem der
Konkursbeamte Hug vom Januar bis zum April, also
wenige Monate
vor der Eröffnung des Konkurses über
Knöpfei. in dessen Vertretung Verhandlungen
mit dem
Rekursgegner, einem seiner Hauptgläubiger, geführt
hat, die darauf abzielten. den Konkurs zu vermeiden,
jedoch nicht zum gewünschten
Resultat führten, und
ferner nach den Feststellungen der Vorinstanz und
eigener Zugabe in der Rekursschrift auch später noch,