Famüienreebt. N° 19. ,
bambino. Se, nondimeno, essa tardo a promuoverla fino
al febbraio deI 1919, si
e perehe vi fu indotta dall' agire
del eonvenuto,
i1 quale, nel momento appunto in eui
l'attriee si aecingeva a farIo, le promise, con
lettera appa-
rentemente affettuosa e sineera
(lettera 14 luglio
1918) di voler rieonoseere ufficialmente l' infante,
rendendo eosi affatto superflua
l' imminente azione di
paternitä.. TI rieonoseimento ehe segui non fu ehe I'appa-
rente adempimento della promessa, poiche esso non era
valido; ma valse nondimeno a distogliere I'attrice, ehe
10 eredeva effieace, dal proposito di iniziare la causa.
Che
il convenuto abbia saputo della nullita radicale deI
rieonoscimento prima ehe 10 compiesse, non risulta in
modo positiva dagli
atti : non e pero escluso, dato il
modo di agire subdol0 e tortuoso ehe i1 convenuto ebbe
a praticare nei
confrontl dell' attrice. Comunque la pro-
messa di riconoseimento
ed il rieonoscimento stesso, ehe
in seguito si appalesarono fallaei, trassero l'attriee in in-
ganno e
la indussero a rinunciare alI' introduzione della
causa quando essa avrebbe aneora potuto essere proposta
utilmente.
La decorrenza del termine di cui all' art. 308 CC
e dunque. in sostanza, imputabile al fatto deI convenuto
stesso : il pronuneiare
la decadenza dei diritti dell' attrice
edel neo nato a vantaggio di chi questa decadenza ha
provocato con atti idonei a traiTe la parte avversa in in-
ganno, signifieherebbe saneire un abuso manifesto ed
intollerabile di diritto (art.
2 . 2 CC).
H. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
20. 17rteü cler I. Zivilabteilung vom 5. J'ebru r 1920 i. S.
'lhnauer gegen chweizerische Zollverwaltung.
B ü r g s c h a f t. Abschluss durch Stellvertretung. Erfordernis
der Individualisierung der Hauptschuld: dazu gehört in der
Regel die Nennung des Gläubigers, oder wenigstens dessen
Bezeichnung
in der Weise, dass er bestimmt werden kann.
A. -Sigmund Baumann, Kaufmann in Zürich,
schuldet der schweizerischen Zollverwaltung aus einer
am
7. Februar 1918 ergangenen Bussenverfügung von
18,000 Fr. wegen Ausfuhrschmuggels einen Restbetrag
von 5150
Fr. ; daneben haftet er solidarisch für die Busse
eines Anstifters
im Betrag von 2000 Fr.
Im März 1918 wurde Baumann von der Zollverwaltung
für den Betrag von 14,126 Fr. betrieben; die Gläubigerin
blieb für den vollen Betrag ungedeckt und erhielt
am 12.
Oktober 1918 einen Verlustschein.
Schon im August 1918 hatte die Zollverwaltung von
Baumann Bürgschaftsstellung verlangt. Diese Bürgschaft
leistete der Kläger, Rudolf Tinnauer in Kreuzlingen, im
Betrag von 6000
Fr. Die Bürgschaftsurkunde lautet:
CI Herr Sigmund Baumann, in Zürich 8, Helenastrasse
I) Nr. 9, hat mir berichtet, dass er einer Zahlungspflicht
) von
6000 Fr. nachzukommen habe, und er dieselbe in
)) einzelnen Teilzahlungen entrichten möchte. da er mo-
l) mentan nicht über eine so hohe Barsumme verfügt.
Nachdem er zur Genehmigung behufs ratenweiser
l Abzahlung dieser Obliegenheit eine Bürgschaft benötigt,
so erkläre ic hiemit, dass ich für Herrn S. Baumann
für den genannten Betrag von 6000 Fr. sage : Sechs-
96 Obligationemecht. N-20.,
N tausend Franken, die Bürgschaft übernehme, bis zur
) gänzlichen Zahlung.
Kreuzlingen, den 21. August 1918.
gez.
Rudolf Tinnauer,
als Bürge .
Die Echtheit der Unterschrift des Bürgen ist vom
Gemeindeammannamt Kreuzlingen beglaubigt.
B. -Am 28. Januar 1919 hob die Zollverwaltung
gegen den
Kläger Betreibung für die verbürgte Summe
an.
Der Kläger erhob Rechtsvorschlag, mit der Be-
gründung: c( Erhebe Rechtsvorschlag, ich hatte noch
nie mit der Zollbehörde in Bern oder Zürich etwas zu
tun und bin auch nie seit 7. Februar 1918 wegen einer
Zahlungspflicht Sigm. Baumann von der genannten
Zollbehörde Bern oder Zürich verständigt worden)).
Die Zollverwaltung erwirkte gestützt auf die Bürg-
schaftsverpflichtung provisorische, Rechtsöffnung.
wo-
rauf der Kläger die vorliegende Aberkennungsklage
anhob,
mit dem Begehren, ( es sei gerichtlich festzu-
stellen,
er sei nicht pflichtig, die durch provisorische
Rechtsöffnung geschützte Forderung von 6000
Fr. an
die schweiz. Zollverwaltung zu bezahlen .
Zur Begründung macht der Kläger geltend, er habe
nie eine Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Zoll-
verwaltung eingegangen, wie denn auch der Name des
Gläubigers
in der Bürgschaftsurkunde nicht enthalten
sei.
Der Hauptschuldner Baumann habe ihm erklärt, es
handle sich um eine Bürgschaft gegenüber einer Bank,
die
er für kurze Zeit und nur der Form halber zu stellen
hätte ; später habe er ihm versichert, die Sache sei erledigt
und
der Bürgschein vernichtet.
C. -Die kantonalen Instanzen (Bezirksgericht Kreuz-
lingen
und' Obergericht Thurgau) haben die Klage
abgewiesen.
D. -Gegen das obergerichtliche Urteil vom 18. Sep-
tember 1919 hat der Kläger die Berufung an das Bundes-
gericht erklärt,
mit dem Antrag auf Aufhebung und auf
Schutz der Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung (durch
Beweisabnahme über die Behauptung, der
Haupt-
schuldner habe in Vertretung des Gläubigers die Erklä-
rung abgegeben. der Bürgschein sei vernichtet und die
Bürgschaft vom Gläubiger abgelehnt und annulliert).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -In rechtlicher Hinsicht ist in Uebereillstimmung
mit der Vorlnstanz davon auszugehen, dass die Bürg-
schaft ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem
Gläubiger ist, was freilich nicht ausschliesst, dass sie
auch durch Stellvertretung abgeschlossen werden
kann;
inbesondere steht nichts im Weg, dass der Hauptschuld-
ner selber als Stellvertreter des Bürgen dessen Willens-
erklärung dem Gläubiger übermittelt und die Annahme-
erklärung im Namen des Bürgen entgegennimmt, zumal
da die Person des Gläubigers dabei im Allgemeinen
nicht bestimmend
ist (vergl. AS 33 II S. 402).
- -Richtig ist sodann, dass zu den Angaben, welche
die Bürgschaftsurkunde
laut Gesetz enthalten muss.
damit eine gültige Verpflichtung vorliegt, die Nennung
des Gläubigers zwar nicht
gehört; das Erfordernis der
Schriftform
ist nach Art. 493 OR durch die schriftliche
Erklärung des
BürgeR und die Angabe des Betrages
seiner Haftung erfüllt. Allein daraus
darf nicht schlecht-
hin gefolgert werden,
es sei nicht erforderlich, dass in der
Bfirgschaftsurkunde der Gläubiger in irgend einer Weise
bezeichnet oder sein Name sonst irgendwie ersichtlich
sei. Massgebend
ist vielmehr die Erwägung, dass die
Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung vom Bestand
der Hauptschuld abhängig ist. Die akzessorische
Natur
der Bürgschaft erheischt nun, dass die verbürgte Haupt-
schuld hinreichend individualisiert werde (vergl. Revue
15 Nr. 65, sowie Entsch. des Reichsgerichts Bd. 62 Nr. 92.
wo diese Frage auch vom Standpunkt des schweizeri-
Obligationenrecht. Ne 20.
sehen Rechtes aus zutreffend erörtert wird). Zu der
Individualisierung der Hauptschuld ist aber in der Regel
auch die Nennung des Gläubigers notwendig, oder
wenigstens dessen Bezeichnung in der Weise, dass er
bestimmt werden kann. Das hat denn auch das Bundes-
gericht bereits ausgesprochen (vergI. AS 38 II Nr. 21;
OSER Komm., Anm. II 1° zu Art. 493), und es ist daran
festzuhalten. Ausgenommen sind hiebei natürlich die
Fälle des Bürgschaftsversprechens zu Gunsten eines
noch
zu suchenden Darlehensgebers, da eine Bürg-
schaftsleistung gegenüber einem persönlich noch nicht
bestimmten Gläubiger nach
der Praxis des Bundes-
gerichts zulässig ist (AS 38 11 S. 132).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall an, so ergibt sich Folgendes: Wenn auch im
Bürg-
schein die schweizerische Zollverwaltung nicht ausdrück-
lich als Gläubigerin bezeichnet ist, so ergibt sich doch
aus den Umständen, die
zur Uebernahme der Bürgschaft
geführt haben
und zur Ermittlung des Willens des Bürgen
mit herangezogen werden dürfen, nach den für das Bun-
desgericht massgebenden tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, dass der Kläger gewusst
hat, welchem
Gläubiger
er hafte, und die Zollverwaltung lediglich aus
persönlichen Rücksichten im Bürgschein nicht
genannt
worden ist. Uebrigens spricht -auch die Stelle in der
Bürgschaftsurkunde : ( Herr Sigmund Baumann hat
mir berichtet ... dafür, das's die Parteien zuvor über
die der Bürgschaft zugrunde liegenden Verhältnisse
gesprochen
hatten. Da somit davon auszugehen ist, dass
die
Person des Gläubigers feststand, und angesichts der
vorinstanzlichen Feststellung, der Kläger habe auch
gewusst, dass
er sich für die Schuld eines Schmugglers
verbürge, darf die Hauptschuld hier als genügend indi-
vidualisiert
betrachtet werden. Der Haupteinwand des
Klägers ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
3. -" (Uebrige Einreden).
ObligatiOllenrecht. N° 21. 99
Dannach erkennt das Bundesgericht;
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 1919
bestätigt.
21. l1rteil a.r L zmIabitil1lDB YaIl 16. Kirs 19De
i. S. VI1'IiDip 'l'rocPnwerbJJ.. G.
gegen 8chweiser. El4gell08lel1SChaft.
Stillschweigender Abschluss eines Lager -oder Mietver-
trages? Konkludentes Verhalten der Organe des Bundes? -
Negotiorum gestio. -Ungerechtfertigte
Bereicherung?-
Streitigkeit über Enteignungsmassnahmen des Bundes.
Unzuständigkeit des Bundesgerichts als Zivilgerichtshofes.
A. -Der Bundesratsbeschluss vom 3. September
1917 betreffend die Versorgung des Landes
mit Kar-
toffeln (Ges. Samml. 33 S. 689 ff.) schuf zur Ordnung und
Beaufsichtigung des Handels mit Kartoffeln im schwei-
zerischen Volkswirtschaftsdepartement eine
( Zentral-
stelle für Kartoffelyersorgung .
. Nachdem der Bundesrat durch den weiteren Beschluss
vom 17. Dezember 1917 betreffend die Bestandesauf-
nahme
umLden Anbau von Kartoffeln im Jahr 1918 (Ges.
Samml. 33 S. 1057 ff.) die Zwangsenteignung der den
eigenen
Bedarf übersteigenden Vorräte und die Rationie-
rung vorgesehen
hatte, wurde durch die Verfiigungen
des Volkswirtschafts departements vom
17., Juni und 3.
September 1918 (Ges.
Samml. 34 S. 634 ff. und 921 ff.)
der gesamte Kartoffelbestand der Ernte 1918 dem Bund
zur Verfügung gestellt und der Handel ganz dem Kar-
toffel amt zugewiesen. Art. 12 Abs. 2 der Verfügung vom
17. Juni bestimmt, dass die eidg. und die kantonalen