472 ObUgaUoneruecht. Ne 81.
Denn nach der positiven Vorschrift des Art. 564 OR
haften die Gesellschafter eben doch solidarisch und mit
ihrem ganzen Vermögen für die Gesellschaftsverbindlich-
keiten, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an.
Mag auch diese Haftung dahin eingeschränkt sein, dass
der Gesellschafter erst dann belangt werden kann, wenn
die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden
ist, so beschlägt dies doch einzig die Art seiner Haftung
und vermag nichts daran zu ändern, dass -sofern die
Kollektivgesellschaft nicht als juristische Person aner-
kannt wird -keine andere vom Rechte anerkannte
Person als Träger der Gesellschaftsverbindlichkeiten vor-
stellbar ist als die Gesellschafter selbst. Ob die Ver-
bürgung der Gesellschaftsschuld durch einen Kollektiv-
gesellschafter als ein Verzicht des letzteren
auf die ihm
nach Art. 564 Abs. 3 zustehende Einrede der Vorausklage
aufzufassen
und in diesem beschränkten Sinne rechts-
gültig ist,
braucht für den vorliegenden Entscheid nicht
erörtert zu werden. Der hier vertretenen Lösung ist
übrigens auch deswegen vor derjenigen der Vorinstanz
der Vorzug zu geben, weil sie im Gegensatz zu dieser
mit dem Zweckgedanken in Einklang steht, welcher dem
Art. 218 SchKG zu Grunde liegt. Wenn dort bestimmt
wird, dass bei gleichzeitigem Konkursverfahren über die
Kollektivgesellschaft
und einen -Teilhaber derselben die
Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des letzteren nur
den im GeselischaftskonkurS'e unbezahlt gebliebenen
Rest ihrer Forderungen geltend machen können, so will
dadurch verhindert werden, dass die Gesellschaftsgläu-
biger, die zu ihrer Befriedigung doch in erster Linie das
Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen können, die
auf diese Weise erzielte Deckung zum Schaden der Privat-
gläubiger noch dadurch weiter sollen vermehren können,
dass sie ohne Rücksicht auf die aus dem Gesellschafts-
vermögen bereits erlangte teilweise Deckung
im vollen
Umfange
ihrer Forderungen mit den Privatgläubigern in
Konkurrenz
treten, die ihrerseits von der Befriedigung
Obllgationenrecht. Ne 82.
aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen sind
(Art. 569 OR). Die Anerkennung der Bürgschaft der
Gesellschafter für Gesellschaftsschulden aber würde zur
Folge haben, dass die Gesellschaftsgläubiger ihre Forde-
rungen sowohl
im Gesellschaftskonkurse als im Privat-
konkurse der Gesellschafter im vollen Betrage geltend
machen könnten.
In der Tat zieht auch die französische
Rechtsprechung, die die Kollektivgesellschaft als
juri-
stische Person anerkennt, diese Konsequenz (THALLER,
Societes commerciales I Nr. 196), die aber für das schwei-
zerische Recht durch Art. 218 SchKG ausdrücklich ab-
gelehnt wird. Die Auffassung der Vorinstanz würde zu
einer Umgehung der zwingenden Bestimmung führen,
die das SchKG über die Konkurrenz der Gesellschafts-
gläubiger
mit den Privatgläubigern im Privatkonkurse
der Kollektivgesellschafter aufstellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handels-
gerichts des
Kantons Zürich vom 1. Juli 1920 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
82.
Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. :Dezember 1920
i. S. Sclunid gegen Sohmid.
Nut z nie s s u n g a n Akt i e n: Bezugsberechtigt bei Aus-
gabe von G rat isa k t i e n ist der AktieneigentUmer, der
Nutzniesser erwirbt nur Nutzniessungsrechte an den neuen
Aktien. -
A. -Am 27. Dezember 1914 starb in Luzern J. H.
Schmid-Ruh. Aus seinem Nachlass erhielten die Kläger,
als
Intestaterben des elterlichen Stammes, u. a. 6 Aktien
der Aluminium-Industrie A.-G. in Neuhausen zu Eigen-
AS 46 II -19!O
ObUgationenrecht. Na 82.
turn, belastet jedoch, gemäss Art. 462 Abs. 2 ZGB, mit
dem Nutzniessungsrecht der Beklagten, der Ehefrau
des Erblassers.
Im Jahre 1918 wurde das Aktienkapital der Alumi-
nium-Industrie A.-G. von 35
auf 42 Millionen erhöht und
zwar in der Weise, dass die Erhöhung aus den Geschäfts-
erträgnissen des Jahres 1917 bestritten und den bis-
herigen Aktionären auf je 5 alte Aktien eine Bonusaktie
von nominell
1000 Fr. gratis zugeteilt wurde. Auf die
6 Aktien der Kläger kamen eine Gratisaktie und ein
Quotalrecht, für das 637 Fr. 50 Cts. erlöst wurden.
R -Beide Parteien, die Kläger als Eigentümer der
6 Aktien, die Beklagte als Nutzniesserin, beanspruchten
an dieser Bonusaktie und an dem Quotalrecht das
Eigentum. Eventuell verlangte die Beklagte an Bonus-
aktie
und Erlös aus dem Quotalrecht die Nutzniessung.
Die erste Instanz ging davon aus, die 1000 Fr., die
zur Liberierung der neuen Aktie aus dem Geschäfts-
erträgnis genommen worden seien, seien als
Frucht
der 5 Aktien zu betrachten. Sie verpflichtete daher die
Kläger, der Beklagten diesen
Betrag auszuzahlen. Die
Aktien selbst dagegen wies sie den Klägern zu, weil das
Bezugsrecht selbst sich nicht als
. Nutzung, sondern als
Erweiterung des Stammrechtes darstelle. Als Bezugs-
recht müsse aber auch das Quotalrecht qualifiziert
werden. auch es falle daher in das Eigentum der Kläger.
C. -Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 7. Juli 1920
diesen Entscheid dahin abgeändert, dass sie den Klägern
an Bonusaktie
und Erlös aus dem Quotalrecht das
Eigentum, der Beklagten an beiden aber die Nutznies-
sung zusprach. Das Obergericht
hat angenommen, das
neu begründete Aktienrecht könne nicht als Frucht
des alten Aktienrechtes betrachtet werden, sondern
nur als Erweiterung des letzteren, also
als Erweiterung
der Substanz.
Es faUe somit ins Eigentum desjenigen,
der an der
Substanz eigentumsberechtigt sei, dagegnn
profitiere der Nutzniesser in soweit davon, als sich
ObUgationenrecht. Ne 82.
sein Nutzungsrecht auch auf diese Vergrösserung des
Stammrechtes
erstrecke. Gleich zu behandeln sei der
Natur der Sache nach das Quotalrecht.
D. -Gegen den Entscheid des Obergerichts
haben
die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergrif-
fen,
mit dem Antrag, es sei der Beklagten nicht nur
das Eigentumsrecht an Bonusaktie und Quotalrecht,
sondern auch das Nutzungsrecht abzusprechen.
Die Beklagte
hat sich der Berufung angeschlossen.
Sie verlangt Zusprechung nicht nur der Nutzniessung,
sondern auch des Eigentums an der Bonusaktie und
am Erlös aus dem Quotalrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Ob das dem Aktionär reservierte Recht auf
Bezug neuer Aktien dem Aktieneigentümer oder dem
Nutzniessungsberechtigten zukommt. ist in der Doktrin
bestritten. Zu Gunsten des Eigentümers sprechen sich aus:
DALLoz,CodecivilzuArt.586Anm. 38;
FUZIER-HERMAN,
Code civil zu Art. 582 Anm. 7; STAUB, 282 N. 11;
GIERKE, Privatrecht II S. 694; LEHMANN, Recht der A.-G.
II S. 66; Derselbe Zschr. f. H.-R. 51 S. 403; FISCHER bei
Ehrenberg
HP S. 327; WIELAND zu Art. 774 N.ll;
LEEMANN zu Art. 774 S. 577 N. 51. Entgegengesetzter
Ansicht sind: STAUDINGER 1082, N. 6; MEILI in
Holdheims Monatschrift 1900 S. 4. Dabei wird die
Entscheidung davon abhängig gemacht, ob das Bezugs-
recht als zivile
Frucht des Aktienrechtes zu betrachten
sei, oder ob es, was die herrschende Meinung an-
nimmt, eine Erweiterung des Stammrechtes bedeute.
Auch für das schweizerische
Recht stellt sich die
Frage dem Wesen nach gleich. Allerdings
kennt es den
Begriff der zivilen Frucht als allgemeinen Rechtsbegriff
nicht
(WIELAND. S.18 N. 2; LEEMANN, Art. 643 Anm.l).
Dagegen gibt es, wo derartige durch Rechtsverhält-
nisse begründete Erträgnisse von
Sachen oder Kapi-
talien eine Rolle spielen, jeweilen eine besondere
Obligationenrecht. N° 82 ..
Begriffsbestimmung. Für die Nutzniessung ist diese
Begriffsbestimmung
in Art. 757 enthalten. Danach
fallen dem Nutzniesser ausser den natürlichen Früchten
. zu: Zinsen von Nutzniessungskapitalien und andere
periodische Leistungen . Dabei
kann als andere pe-
riodische Leistung)) nach
der Natur des Niessbrauchs-
rechtes nur in Frage kommen, was nach der wirtschaft-
lichen Zweckbestimmung als periodisches Erträgnis des
Kapitals, d. h. als ein Erträgnis sich darstellt, das zum
Verbrauch und Genuss durch den Berechtigten bestimmt
ist.
Dass das Bezugsrecht
unter den Begriff des ce Zinses
subsumiert werde'n könne, erscheint ohne weiteres als
ausgeschlossen.
Aber auch als
andere periodische Leistung)) im
Sinne von Art. 757 kann das Bezugsrecht grundsätz-
lich nicht qualifiziert werden. Einmal
ist es nicht ein
per iod i s c h e s Erzeugnis, nicht ein Erzeugnis,
auf das der Aktionär in gewissen
Zeiträumen einen
Anspruch hätte. Sodann aber ist es der wirtschaft-
lichen Zweckbestimmung nach nicht E r t r ä g n i s des
Aktienrechts. Die Aktie. die es dem Berechtigten ver-
schafft,
ist nicht ein biosses Summenversprechen, son-
dern Gesellschaftsanteilsrecht. Sie
ist nicht zum Ver-
brauch und Genuss durch den am Kapital Berechtigten,
sondern dazu bestimmt, ihrerseits dem Aktionär selber
wieder Erträgnisse zu liefern. . .
Das Bezugsrecht
kann aber auch deswegen nicht
unter die dem Nutzniesser zukommenden Erträgnisse
gerechnet werden, weil in
der Zuweisung an den Nutz-
niesser eine
Beeintr'J.chtigung der Stammrechte des
Aktieneigentümers liegen würde. Das Bezugsrecht
ist
regelmässig, und im vorliegenden Falle in ganz beson-
derem Masse, der Ausfluss einer günstigen Entwicklung
des
Unternehmens, Dieser günstigen Entwicklung ent-
sprechend, d. h. entsprechend dem vorhandenen Ver-
mögen, stillen und offenen Reserven, stellt sich der
Obfit.'iltionelll"eCht. Ne 82. 477
effektive Wert der Anteilsrechte, die die alten Aktionäre
vor der Ausgabe der neuen Aktien besitzen. Mit diesen
alten AnteilsrechteIi
treten mit der neuen Emission
neue Anteilsrechte in Konkurrenz, und zwar regelmässig
ohne dass die bei Geltendmachung des Bezugsrechtes
verlangte Einzahlung dem vorhandenen Vermögen
und
den bestehenden Gewinnaussichten äquivalent ist. (Im
vorliegenden Falle wurden auf die Liberierung 1000 Fr.
pro Aktie verwendet, während die alten Aktien damals
im Kurse um ein Mehrfaches höher standen.)
Hieraus ergibt sich eine Schwächung der alten An-
teilsrechte für den L
i q u i d a t ion s fall. Der Li-
quidationsanspruch der neuen Aktien erstreckt sich,
wie der
der alten, auf das gesamte vorhandene Ver-
mögen, insbesondere also auch auf alle Reserven. Mit
der Neuernission vermehrt sich somit die
Zahl der An-
teilsrechte, ohne dass sich das vorhandene Vermögen
im gleichen Verhältnis vermehren
würde; der einzelne
Liquidationsanspruch muss daher kleiner sein, als der-
jenige, der
auf die alten Aktien vor der Erhöhung des
Kapitals gefallen wäre.
Bei Einräumung eines Bezugsrechtes ohne dem
Wert-
anteil der bisherigen Aktien entsprechende Einzahlung
wird
aber auch das einzelne Anteilsrecht bei b e s t e-
h' end e r Gesellschaft beeinträchtigt, die Gewinn-
chance der einzelnen Aktie
vermindert, Denn während
bisher das gesamte Kapital, d. h. Gesellschaftskapital
.
und Reserven für eine kleinere Zahl von Aktien arbei-
teten, muss nun der Gewinn auf eine grössere Anzahl
von Anteilsrechten verteilt werden, wiederum ohne
dass der Vermehrung der Anteilsrechte die Vermehrung
des
in der Unternehmung arbeitenden Kapitals entspre-
chen würde.
Endlich
ist zu berücksichtigen, dass auch hinsichtlich
der
Ver wal tun g s kom pet e n zen die neuen
Aktienrechte dauernd
mit den alten in Konkurrenz
treten würden,
Obligationenrecht. N° 82.
Bleiben die neuen Aktien dem Eigentümer der alten
Aktien, so liegt
in dieser Schwächung der einzelnen
Anteilsrechte eine Benachteiligung für ihn nicht, weil,
was vom Anteilsrecht der alten Aktien auf die neuen
übergegangen ist, ihm in den neuen Aktien wieder zu-
kommt. Werden die neuen
Aktien dagegen auf den
Nutzniesser übertragen, so sind damit die Anteilsrechte
des Eigentümers der alten Aktien dauernd beeinträch-
tigt.
2. -
Ist somit das Bezugsrecht grundsätzlich nicht
als
Erträgnis im Sinne von Art. 757 ZGB aufzufassen,
so frägt es sich p.un, ob hievon im vorliegenden Falle
mit Rücksicht darauf eine Ausnahme gemacht werden
soll, dass die streitige Bonusaktie aus dem G e w
i n n
des Geschäftsjahres 1917 liberiert worden ist. Die Be-
klagte
hat dies angenommen, weil in dnr Verwendung
des Reingewinnes
zur Liberierung von Aktien nur ein
Surrogat für eine Dividendenauszahlung zu sehen sei.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden.
Die Beklagte übersieht zunächst, dass sie ein
Recht
verlangt, das als Gesellschaftsanteilsrecht weit über
die Erträgnisse des
Jahres 1917, die sie beanspruchen
will, hinausgreift, das zurück greift auf die
in Form von
Reserven im Gesellschaftsvennögen zurückbehaltenen
Erträgnisse früherer und hinausgreift auf die Erträgnisse
aller künftigen Geschäftsjahre.
Sie übersieht aber vor aliem, dass sie als an den
Akt i e n Nutzniessungsberechtigte nicht schlechthin ein
Recht auf alle Erträgnisse der Ge s e 1.1 s c h a f t hat,
sondern nur ein Recht auf das, was die Aktien an Er-
trägnissen abwerfen. Das Bezugsrecht aber kann' nach
den obenstehenden grundsätzlichen Erwägungen sei-
ner ganzen rechtlichen und wirtschaftlichen
Natur
nach nicht als Erträgnis der alten Aktien betrachtet
werden. Hieran ändert die Tatsache, dass die neuen
Aktien aus dem Gewinne liberiert werden, nichts, ins-
besondere gilt trotzdem, dass die Geltendmachung des
Bezugsrechtes durch den Nutzniesser die Substanz der
alten Aktienrechte angreife.n würde. .
Zweifelhafter wäre die Entscheidung allerdings dann,
wenn die Verwendung des Gewinnes
zur Liberierung
von Aktien
mit den Statuten in Widerspruch stehen
würde, d. h. wenn die Aktionäre ein Recht auf Aus-
schüttung dieses Gewinnes gehabt
hätten. Allein die
Beklagte
hat nirgends behauptet, der Generalversamm-
lungsbeschluss, der die Kapitalerhöhung veranlasste,
sei statutenwidrig.
Es braucht daher hierauf nicht ein-
getreten zu werden,
und es können auch die weiteren
Fragen, die sich dabei ergeben würden, dahingestellt
bleiben, ob, wenn eine derartige Statutenverletzung
vorgelegen
hätte, der Niessbraucher sich nicht erst dann
darauf berufen könnte, wenn eine . Anfechtung des
Beschlusses stattgefunden
hätte. sei es dass man ihn
selbst, sei es dass man den Aktionär zu dieser Anfech-
tung als legitimiert betrachten wollte. So wie die Akten
liegen,
steht das Bundesgericht vor der Situation, dass
zufolge eines g ü
I t i gen Generalversammlungsbes
schlusses
an Stelle eines auf das Nutzniessungskapita-
entfallenden Gewinnbetreffnisses den Berechtigten ein
Recht zugewendet wurde, das nicht Erträgnis des Nutz-
niessungskapitals
ist (vgl. WINKLER. (I Ausgabe von
Gratisaktien in Leipziger Zeitschrift 1913 S. 47).
Die erste Instanz hat die Kollision der Rechte des
Aktieneigentümers und des Niessbrauchers dadurch
vermeiden wollen, dass sie die Kläger anwies, den für
die Liberierung verwendeten Gewinnbetrag der Be-
klagten herauszubezahlen. Allein diese Loslösung des
Gewinnes geht nicht an. Die Aktie
enthält kein Summen-
versprechen wie z. B. das Recht des Obligationärs, sie
gibt dem Inhaber. wie oben ausgeführt wurde, ein An-
tejIsrecht aber keinerlei Garantie eines künftigen
Er-
trägnisses oder einer Kapitalrückzahlung. Dementspre-
chend aber
kann der Aktionär auch nicht gezwungen
werden, darauf weitere
Zahlungen zu entrichten: Aus
480 ObIigaUoneuecht. N0 82..
dem gleichen Grunde ist endlich die in der Literatur
vereinzelt vertretene Ansicht zurückzuweisen, wonach
der Eigentümer vor die Wahl gestellt werden soll, ent-
wnder dem Nutzniesser das, was sich am Bezugsrecht
als
Frucht darstellt I), in bar herauszugeben, oder ihm
das Bezugsrecht zu überlassen.
Die Verhältnisse liegen vielmehr analog,
wie wenn
die 7
Millionen' durch verbindlichen Generalversamm-
lungsbeschluss
in Reserve gestellt oder für Abschrei-
bungen verwendet worden
wären; Wäre dies geschehen,
so stünde der Nutzniesserin kein Anspruch
an dem auf
die Aktien
der Kläger entfallenden Gewinnanteil zu,
obwohl dadurch' zweifelsohne eine Vermehrung des
Vermögens des Eigentümers durch Steigerung des Ver-
kehrs-oder doch des inneren Wertes der Aktien einge-
treten wäre (DALLoz zu Art. 586 Nr. 33; VAVASSEUR,
Traite des Societlns civiles I S. 464). Vom Standpunkt
des Eigentümers aus, in seinem Verhältnis zum Nutz-
niesser, besteht aber wirtschaftlich kein Unterschied
zwischen diesem Falle der Reservestellung und dem
Falle der Ausgabe von Bonusaktien.
Im einen wie im
andern Fall werden Teile des Jahresgewinnes im
Ver-
mögen der Aktiengesellschaft zurückbehalten und an
SteHe der Ausschüttung eines Gewinnes die bestehenden
Gesellschaftsanteilsrechte verstärkt.
3.
-'-. Gegen die Annahme, dass die Gratisaktie als
Nutzniessungserträgnis zu behandeln sei, spricht aber
weiter auch die folgende
Erwägung:
Angenommen, es zahle die Aktiengesellschaft zum
Teil liberierte Aktien aus dem Jahresgewinn
für die
. Aktionäre voll ein -was gerade bei der Aluminium-
Industrie A.-G: ein
Jahr vorher geschah-. so kann dem
Nutzniesser
Irgend ein Recht an der voll liberierten
Aktie nicht. zukommen, weil das in einer Aktie verur-
kundete
Recht nicht teilbar ist, und weil, wie schon oben
. ausgeführt wurde, eine Barzahlung an den Nutzniesser
dem Aktionär mit Rücksicht auf die Gefahr der Ent-
ObligaUonearecht. N0 82. 481
wertung der Aktie nicht zugemutet werden darf. Ist
aber bei . der aus den Geschäftserträgnissen erfolgten
Volliberierung einer
nur zum Teil einbezahlten Aktie
nur die Lösung möglich, dass das gesamte Aktienrecht
als erweitertes Stammrecht dem
Eigentümer verbleibt,
so
ist nicht einzusehen, warum der ganz analoge. Fan
der Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer
aus dem Gewinn liberierter Aktien anders behandelt
werden sollte.
4. -Nach dem Gesagten fällt die Bonusaktie an die
Kläger.
Ihr gleich zu behandeln ist der Natur der Sache
nach das Quotalrecht bezw. der Erlös, der aus dessen
Verkauf erzielt wurde.
5. -Zu entscheiden bleibt dagegen noch die weitere
von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Beklagte,
wenn sie kein Eigentum
an Bonusaktie und Erlös aus
dem Quotalrecht habe, nicht auch auf die Nutzniessung
daran verzichten müsse.
Dem
steht entgegen, dass die Gratisaktie und das
Quotalrecht wirtschaftlich doch als eine Erweiterung
des alten Aktienrechtes erscheinen, dessen Nutznies-
sung der Beklagten zusteht. Daraus ergibt sich, dass
sich diese Nutzniessung ohne weiteres auch auf die
Erweiterung
erstnncken muss. Zuzugeben ist den Klä-
gern allerdings, dass grundsätzlich de.r Niessbrauch
lier Witwe nur den Nachlass, so wie er beim Tode des
Ehemannes vorhanden war, umfasst. Allein dieser
Grundsatz
darf nicht buchstäblich genommen werden,
d. h. nicht
in dem Sinne, dass dabei die Substanz des
Nachlasses schlechthin massgebend wäre.
Schon im ge-
meinen
Recht war unbestritten, dass auch das durch An-
schwemmung vergrösserte Grundstück
in seinem ganzen
Umfange der Nutzniessung verfangen sei (PLANIOL 12797),
und Dernburg nimmt sogar an, dass wenn mit dem
Nutzniessungsgrundstück andere Grundstücke im Grund-
buche zu einem Grundstück vereinigt werden, die
Nutz-
niessung am ersteren sich mit der Vereinigung auf das
ganze erstrecke (DERNBURG, Bürg. Recht Nr. 3 p. 608).
Im vorliegenden Falle kommt sodann hinzu, dass eben
doch der Kapitalbetrag, aus dem die Liberierung
erfolgte, einen Teil des Jahresergebnisses ausmachte,
der, wenn
er in Form der Dividende ausgerichtet wor-
den, was als das Normale zu betrachten ist, ganz
an
die Beklagte gefallen wäre. In gleicher Weise hätte sie,
indem dadurch der
Ertrag der Aktien gesteigert wor-
den wäre, davon profitiert, wenn die Generalversammlung
die 7 Millionen in Reserve gestellt
hätte. Endlich muss
auch hier die Analogie einer teilweisen Liberierung
der Aktien durc!I die Aktiengesellschaft ins Auge ge-
fasst werden. Dass hier die Nutzung sich auf die gesamten
Erträgnisse der vollliberierten Aktie erstrecken würde,
erscheint ohne weiteres klar. Auch hier aber besteht
kein Grund, den ganz analogen Fall der Gratisabgabe
neuer Aktien anders zu behandeln.
Demnach erkennt das Bwzdesgericht:
Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen
unter Bestätigung des Urteils des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 7. Juli 1920.
Prozessrecl t. N° 83.
III. PROZESSRECHT
PROCEDURE
S3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Dezember 19aO
i. S. Suter gegen Baug.
Art. 59 OG: Weist das Bundesgericht einen Prozess an die
Vorinstanz zurück,so sind für das neue Urteil der letzteren,
wenn es wieder an das Bundesgericht weitergezogen wird, die
BerufungsvOIaussetzungen
neu zu überprüfen. -Reduktion
des Streitwertes nach der Rückweisung unter den gesetz-
lichen Minimalbetrag.
A. -Mit Urteil vom 18. Januar 1919 schützte das
Obergericht Zürich im Betrage von 1594 Fr. eine Klage
der Erben Haug, mit der diese vom Beklagten wegen
unsachgemässer Behandlung des Alfred Haug-
Wieder-
kehr 16,744 Fr. verlangt hatten ..
Auf die Berufung des Beklagten hin, wies das Bundes-
gericht die Sache am 14. Mai 1920 zur Aktenergänzung
an die Vorinstanz zurück, worauf die Kläger vor Ober-
gericht ihr Begehren auf 1663 Fr. reduzierten.
B. -Unterm 9. Juni 1920 hat das Obergericht neuer-
dings in der Sache geurteilt und den Beklagten wiederum
zur Zahlung von 1594 Fr. verpflichtet.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung,
mit der der Beklagte Abweisung der Klage
beantragt.
Das Bwzdesgerichl zieht in Erwägung :
- -In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche
ist die Berufung nach Art. 59 OG nur zulässig
wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren,